Urteil des OLG Köln vom 06.02.2004

OLG Köln: mangel, terrasse, verwahrung, immobilie, arglist, meinung, anfang, rechtsverletzung, ankauf, gefahr

Oberlandesgericht Köln, 4 U 29/03
Datum:
06.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 29/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 0 619/02
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Berufung
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung des Klägers nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht bietet. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. November 2003
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 619/02 - ist nämlich
unbegründet, so dass die beabsichtigte Berufung des Klägers zurückzuweisen wäre.
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Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO (in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung) kann die
Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung
(§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung rechtfertigen. Als Berufungsgründe kommen damit in Betracht, dass das
Gericht entweder den erstinstanzlichen Tatsachenstoff falsch oder unvollständig
festgestellt hat und dadurch zu einer falschen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist
oder dass das Familiengericht den richtig festgestellten Sachverhalt falsch gewertet hat
und das angegriffene Urteil damit unter Rechtsfehlern leidet, die zu einer falschen
Rechtsanwendung und damit zu einem falschen Urteil geführt haben.
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Mit der beabsichtigten Berufung will der Kläger zunächst das Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so wie vom Landgericht gewertet, in Zweifel ziehen.
Der Kläger gibt zu bedenken, dass sich der ursprüngliche Beklagtenvortrag und die
Aussage der vom Beklagten benannten Zeugin T widersprächen (vgl. zum Inhalt der
Zeugenaussage Sitzungsniederschrift LG Köln vom 03.11.2003, Bl. 146, 147 GA). Der
Beklagte habe stets vorgetragen, dass er ihn, den Kläger, im Vorfeld des Verkaufs über
den Vorfall vom November 1998 (Feuchtigkeitseintritt) mündlich informiert habe.
Dagegen habe die Zeugin bekundet, dass sie bei einem Telefonat Anfang Dezember
1999 mitbekommen habe, dass der Beklagte, ihr geschiedener Ehemann, dem Kläger
von dem Feuchtigkeitsschaden im November 1998 berichtet habe. Damit ergeben sich
nach der Meinung des Klägers zwei eklatante Widersprüche insoweit, als nach der
Aussage der Zeugin der Hinweis nicht mündlich, sondern fernmündlich erteilt worden
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sei. Außerdem stimmten die Zeitangaben nicht überein, da der Vortrag "im Vorfeld des
Verkaufs" auf einen Zeitpunkt deutlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss schließen
ließen, während die Zeugin mit Anfang Dezember 1999 einen Zeitpunkt genannt habe,
der unmittelbar vor der eigentlichen notariellen Beurkundung (16.12.1999) gelegen
habe. Im übrigen habe die Zeugin eindeutig bekundet, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor
dem Notartermin mit der Zeugin D M (geschiedene Ehefrau des Klägers)
zusammengetroffen sei.
Aufgrund dieser Ungenauigkeiten, so meint der Kläger, sei der Beklagte mit einem
Beweisantritt durch die Zeugin T nicht mehr zu hören gewesen. Was konkret der Kläger
damit meint, wird nicht ganz deutlich. Sollte der Kläger meinen, dass durch die Aussage
der Zeugin der Vortrag des Beklagten als widerlegt anzusehen ist, kann dem nicht
gefolgt werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte, soweit ihm die
Aussage der Zeugin günstig ist, deren Inhalt als eigenen Vortrag hilfsweise zueigen
macht. Zwischen ursprünglichem Vortrag und der Aussage der Zeugin bestehen auch
keine solch gravierenden Widersprüche, dass diese nicht mehr erklärbar wären.
Tatsächlich haben sich die Kaufverhandlungen zwischen den Parteien über längere
Zeit hingezogen. Seit den Verkaufsverhandlungen war auch bis zur Klageeinreichung
(Oktober 2002) bereits ein längerer Zeitraum verstrichen. Während dieser Zeit können
sich durchaus Ungenauigkeiten im Erinnerungsbild des Beklagten, insbesondere zu der
Frage, wer, wann und wo miteinander zusammengetroffen ist, ergeben haben.
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Entscheidend ist letztendlich, dass die Zeugin T eine in sich geschlossene und für den
Senat nachvollziehbare Aussage gemacht hat. Diese steht auch nicht mit der Aussage
der Zeugin M im Widerspruch. Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden
Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin T, auch wenn sie die geschiedene
Ehefrau des Beklagten ist und Mitverkäuferin der Immobilie war. Fehler in der
Beweiswürdigung werden seitens der Berufung auch nicht geltend gemacht.
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Ist aber aufgrund der Aussage der Zeugin T davon auszugehen, dass der Beklagte den
Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages über den Feuchtigkeitsschaden im November
1998 informiert hatte, so ist nach Auffassung des Senates mit dem Landgericht davon
auszugehen, dass der Kläger ein arglistiges Verschweigen eines Mangels an der
verkauften Immobilie nicht nachweisen konnte. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die
anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers war es durchaus für die Frage des Nachweises
der Arglist auf Seiten des Beklagten von entscheidender indizieller Bedeutung, ob der
Kläger über den Wassereinbruch vom November 1998 durch den Beklagten informiert
worden war. Mit dieser Auffassung setzt der Senat sich auch nicht in Widerspruch zu
dem Beschluss vom 14. Juli 2003 - 4 W 2/03 - (Bl. 73 - 75 R GA). Zwar ist richtig, dass in
dem genannten Beschluss zunächst ausgeführt wird, dass der
offenbarungspflichtige
Mangel
hohen Aufkantung zur Verwahrung der Flächendichtung und dem bestehenden
Kontergefälle liege. Diese Feststellungen des Senates stehen aber im Zusammenhang
mit der Frage, ob die damalige Auffassung des Landgerichts in seinem den
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 4. März 2003 -
15 0 619/02 - (Bl. 46 - 48 GA) zutreffend war, dass nach dem damaligen Sach- und
Streitstand bereits nichts dafür ersichtlich sei, dass überhaupt ein
offenbarungspflichtiger Mangel vorgelegen habe. Hierzu ist in dem oben genannten
Beschluss dann im Einzelnen ausgeführt, und diese Meinung teilt der Senat auch heute
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noch, dass der Kläger durchaus schlüssig einen offenbarungspflichtigen Mangel, der bei
Abschluss des Vertrages vorgelegen haben soll, vorgetragen hat. Der Senat hat sodann
weiter ausgeführt, dass aufgrund des Wasserschadens im November 1998 jedenfalls
eine Offenbarungspflicht bestand. Im Anschluss an diese objektiven
Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist dann in
dem Beschluss geprüft worden, ob auch die subjektiven Voraussetzungen eines
Anspruchs aus §§ 473 Satz 2, 476 BGB a. F. schlüssig dargetan seien. Auch dies hat
der Senat bejaht und ausgeführt, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nur
unsubstantiiert und zudem ohne erforderlichen Beweisantritt vorgetragen habe, er habe
über den Vorfall aus November 1998 unterrichtet.
Nachdem der Beklagte in der Folgezeit seinen entsprechenden Vortrag mit
Beweisanerbieten konkretisiert hat, kann von einem unsubstantiierten Vortrag des
Beklagten nicht mehr ausgegangen werden. Folgerichtig hat das Landgericht auch über
diesen Umstand Beweis erhoben. Darüber hinaus wird aus den Ausführungen im
Senatsbeschluss deutlich, dass der Senat die Frage der Information des Klägers durch
den Beklagten über den Vorfall von November 1998 für die Frage des subjektiven
Tatbestandsmerkmals der Arglist für erheblich hielt. Dementsprechend setzt sich das
Landgericht auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Senates in dem oben
genannten Beschluss.
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Dem Landgericht kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es Beweisantritte
übergegangen hat. Der Kläger hat gerade nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte
von dem nunmehr konkret gerügten Mangel der Isolierung der Terrasse wusste. Eine
solche Kenntnis ergibt sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen E vom
05.03.1999 (Bl. 106 - 121 GA) noch aus sonstigen unstreitigen oder streitigen Tatsachen
in diesem Rechtsstreit. An keiner Stelle des Gutachtens ist zu lesen, dass der damalige
Feuchtigkeitseintritt darauf beruhe, dass es an der erforderlichen 15 cm hohen
Aufkantung zur Verwahrung der Flächendichtung fehle und die Terrasse mit einem
Kontergefälle versehen sei. Vielmehr blieb die Ursache des Feuchtigkeitsschadens
gerade unklar. Zur Diskussion stand stets die Frage, ob die aufgetretene Feuchtigkeit
gerade mit der Gerüsterstellung in Zusammenhang stand. Hierüber hatte aber gerade
der Beklagte den Kläger - so das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme -
mündlich unterrichtet. Über mögliche weitere Fehlerquellen war dem Beklagten -
Gegenteiliges kann jedenfalls nicht festgestellt werden - nichts bekannt. Es lag nunmehr
am Kläger, die Informationen des Beklagten zu werten und gegebenenfalls weitere
Untersuchungen vorzunehmen.
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Zu einer umfassenderen Offenbarung war der Beklagte in Anbetracht der sonstigen
Umstände auch nicht verpflichtet. Nachdem er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre
1997 von Herrn U die Wohnung erworben hatte, traten bis zum November 1998 keine
Feuchtigkeitsschäden auf. Allerdings sollen vor dem Ankauf der Wohnung durch den
Beklagten und seine Ehefrau wegen früherer Undichtigkeiten durch den Voreigentümer
U Abdichtungsarbeiten durchgeführt worden sein, wie dieser anlässlich des Ortstermins
im Schadensbegutachtungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen E geäußert
hat. Auch eine Flutung der Terrasse nach dem Vorfall im November 1998 führte zu
keinen neuen Feuchtigkeitsschäden.
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Diese gesamten Umstände führen zu der Annahme des Senates, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den nunmehr konkret gerügten Schaden
kannte oder jedenfalls für möglich gehalten hat. Er wusste allerdings von dem Vorfall im
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November 1998. Diesen hat er auch offenbart. Er konnte nunmehr davon ausgehen,
dass der Kläger diesen Umstand zur Kenntnis genommen hatte und in Kenntnis dieses
Umstandes den Vertrag schloss.
Wie bereits auf Seite 5 des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2003 ausgeführt ist (vgl. Bl.
75 GA) musste der Beklagte aufgrund der Vorfälle aus November 1998 einen Mangel
der Terrassenisolierung sowie die hierdurch hervorgerufene Gefahr künftiger
Wassereinbrüche im Keller für möglich halten. Für ihn musste sich auch von selbst
verstehen, dass ein derartiger Isolierungsmangel für den Erwerber einer
Eigentumswohnung einen wesentlichen, weil möglicherweise mit einem nicht
unerheblichen künftigen Sanierungsaufwand verbundenen Umstand darstellte.
Dementsprechend ist aber der Beklagte auch verfahren. Er brauchte nicht im Einzelnen
zu untersuchen, was konkret die Feuchtigkeitsschäden hervorgerufen hatte. Vielmehr
genügte er seiner Offenbarungspflicht dadurch, dass er generell über das Auftreten von
Feuchtigkeiten berichtet hatte. Es war nun Sache des Klägers, entweder den Beklagten
zu veranlassen, den Schaden weiter aufzuklären, bevor er sich zu einem Kauf
entschloss, oder aber den Kaufvertrag ohne Weiteres abzuschließen. Wenn der Kläger
sodann auf Seite 4 des Entwurfs der Berufungsbegründung (Bl. 178 GA) im 6. Absatz
nochmals ausführt, der Beklagte habe also freimütig zugegeben, dass eine
Undichtigkeit der Terrasse vorgelegen habe, die aber unstreitig gegenüber dem Kläger
nicht offenbart worden sei, obschon Anlass hierzu bestanden habe, trifft dies so nicht zu.
Der Wasserschaden von November 1998 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
in erster Instanz gerade offenbart worden.
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Soweit der Kläger zudem noch auf Kondensatschäden infolge fehlender
Wärmedämmung hinweist, kann ihm dies auch nicht zum Erfolg der Berufung verhelfen.
Dabei kann dahinstehen, ob solche Mängel bestehen und ob diese arglistig
verschwiegen worden sind. Jedenfalls wären solche Mängel der Kaufsache nicht kausal
für den hier geltend gemachten Schaden. Der Kläger macht die Kosten geltend, die ihm
dadurch entstanden sind, dass die Feuchtigkeitsisolierung der Terrasse vorgenommen
und deren Kontergefälle beseitigt wurde. Die angeblich mangelhafte Wärmeisolierung
hat hiermit nichts zu tun.
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Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die beabsichtigte Berufung des
Klägers damit keine Aussicht auf Erfolg haben kann mit der Folge, dass sein Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist.
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