Urteil des OLG Köln vom 22.12.1999

OLG Köln: arthrodese, operation, lege artis, anhörung, nacht, datum, behandlungsfehler, geschwindigkeit, komplikationen, eingriff

Oberlandesgericht Köln, 5 U 68/99
Datum:
22.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 68/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 416/96
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 1999 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 416/96 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 26.000,- DM
abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, eine
Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer
deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen
Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
1
Die Klägerin zog sich 1975 im Alter von 18 Jahren einen doppelten Kahnbeinbruch an
der rechten Hand zu, der operativ versorgt wurde. Der Bruch heilte nicht, und es
entwickelte sich eine Pseudarthrose. Ihr behandelnder Orthopäde Dr. E. überwies die
Klägerin Anfang 1991 in die Hand-Sprechstunde des Beklagten zu 2), nachdem sie seit
längerer Zeit unter zunehmenden Schmerzen im rechten Handgelenk litt. Der Beklagte
zu 2) stellte eine druckschmerzhafte Vorwölbung über der Tabatiére an der etwa
halbcirkulären, fast 10 cm langen Narbe fest und diagnostizierte unter Auswertung der
vorgelegten Röntgenaufnahmen eine alte Kahnbeinfraktur mit nachfolgender
Pseudarthrose Morbus Preiser.
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Unter dem 30. Januar 1991 schrieb der Beklagte zu 2) an Dr. E. u.a.:
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"Der Pat. nunmehr ein operatives Vorgehen vorzuschlagen, fällt schwer. Zu diskutieren
wäre, die prox. Hälfte des Scaphoid durch eine Lunatumprothese zu ersetzen. Dieses
hat sich in solchen Fällen bewährt. Dagegen würde etwas das Alter sprechen.
Andererseits kann man der Pat. einen anderen Vorschlag kaum als temporäre Lösung
bieten. Gerechtfertigt wäre dann auch das Abtragen der Exostose sowie eine knappe
Resektion des Prox.styl.radii. ...
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Ich habe zunächst vor, diese Rö.-Bilder anläßlich eines Kolloquiums zu demonstrieren.
Vielleicht kommen dort noch bessere Ideen auf. ..."
5
In einem weiteren Brief des Beklagten zu 2) vom 21. März 1991 an Dr. E. heißt es u.a.:
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"Anläßlich eines Kolloquiums konnte eine operative Therapie nicht vorgeschlagen
werden. Zu diskutieren wäre eine Teilarthrodese zwischen Capitatum und Lunatum
unter Einbeziehung des Hamatums. Hierdurch würde man den drohenden Kollaps der
Handwurzel aufhalten. Große Erfahrungen darüber liegen nicht vor. Es soll dabei zu
Abkippungen des Lunatum gekommen sein. Ich persönlich habe mit dieser
Teilarthrodese keine Erfahrung. Auch den übrigen Teilarthrodesen ist man offensichtlich
zurückhaltender geworden."
7
Der Beklagte zu 2) schlug vor, die Röntgenbilder Dr. G., dem Chefarzt der Klinik für
Hand- und plastisch-wiederherstellende Chirurgie des Evangelischen Diakoniewerkes
Friederikenstift Hannover, zur Prüfung zu übersenden, ob eine Swonson-Prothese
eingesetzt werden könne. Am 6. April 1992 teilte Dr. Santoni, Oberärztin an jenem
Klinikum, Dr. E. mit, man habe der Klägerin vorgeschlagen, zunächst an der rechten
Hand eine Arthrodese in der Klinik des Beklagten zu 2) durchführen zu lassen.
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Daraufhin überwies Dr. E. die Klägerin an den Beklagten zu 2), um die Arthrodese
vornehmen zu lassen. Am 13. Mai 1992 fand zwischen dem Zeugen Dr. En., einem bei
der Beklagten zu 1) tätigen Arzt, und der Klägerin ein Aufklärungsgespräch statt, bei
dem diese folgende Erklärung unterschrieb:
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"Ich bin heute von Dr. En. über meine Erkrankung ... und deren
Behandlungsmöglichkeiten sowie über typische Gefahren der vorgesehenen
Behandlung unterrichtet worden. Ich bin mit der geplanten Behandlung bzw. Operation
einverstanden.
10
Diagnose: Arthose re. Handgelenk
11
Operation: Versteifung re. Handgelenk mit Platte + Spongiosa (Knochen) vom Becken,
Gipsschiene, Drainage
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Typische Risiken: Blutung, Infektion, Thrombose, Versagen der Technik, Verletzung von
Gefäßen, Nerven, Sehnen, Bewegungseinschränkung der Finger."
13
Der operative Eingriff wurde am 15. Mai 1992 von dem Beklagten zu 3) unter Assistenz
der Beklagten zu 4) und 5) durchgeführt. Ausweislich des Operationsberichtes wurde
zunächst mit dem Meißel ein an der Außenseite des rechten Beckenkammes gelegener
cortico-spongiöser Span von etwa 6 cm Länge und 3 cm Breite entnommen. An der
rechten Handwurzel zeigte sich ein völlig deformiertes und arthrotisch verändertes
Kahn- und Mondbein. Die Gelenkflächen wurden entknorpelt; das arthrotische Gewebe
wurde entfernt. Die Spalten in der Handwurzel wurden mit Spongiosa ausgestopft. Der
cortico-spongiöse Span wurde vom distalen Radius bis zur Mittelhand über die
Handwurzelknochen verlaufend nach entsprechendem Zurechtschneiden eingebracht.
Anschließend wurde eine 8-Loch-DC-Platte eingebracht und die Schrauben nach und
nach besetzt, wobei die proximale Schraube hinter der Basis des 3. Mittelhandknochens
ausbrach, so daß dieses Loch nicht besetzt werden konnte. Abschließend wurde eine
Unterarmgipsschiene angebracht.
14
Im Pflegebericht ist unter dem Datum 16. Mai vermerkt:
15
"Pat. klagt über Schmerzen im rechten Handgelenk. Lt. Klinikdienst wurde Würzb. Tropf
auf doppelte Geschwind. gestellt (= 4 ml/h). Um 3.00 Uhr klagte Pat. erneut über
klopfende Schmerzen, daraufhin schnitt ich den Gips auf, wickelte neu und stellte den
Schmerztropf wieder auf normale Geschwindigkeit."
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Postoperativ traten Wundheilungsstörungen auf. Die postoperativ vorhandene
Weichteilschwellung führte zur Ausbildung von Spannungsblasen, die durch
Hochlagerung und Kühlung behandelt wurden; im weiteren Verlauf entstanden
Wundrandnekrosen. Die Klägerin wurde am 3. Juni 1992 bei reizlosen
Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung von Dr. E. entlassen. In der
Folgezeit mußte sich die Klägerin weiteren Eingriffen am rechten Handgelenk
unterziehen. Am 11. August 1992 entfernte der Beklagte zu 2) einen aufgetretenen
Hautdefekt am rechten Handgelenk. Am 24. August 1992 mußte die Klägerin wegen
einer ausgedehnten Defektwunde am rechten Handrücken erneut operiert werden. Nach
Durchbauung der Arthrodese wurde am 11. Oktober 1993 das Osteosynthesematerial
(die 8-Loch-DC-Platte) im Malteser-Krankenhaus in B. entfernt. Dort wurden 20. April
1994 Narbenneurome am mittleren rechten Unterarm freigelegt und nach intraossär
verlagert.
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Die Klägerin hat behauptet, die Arthrodese des rechten Handgelenks sei nicht indiziert
gewesen. Zudem habe der Beklagte zu 3) einen unnötig großen Spongiosaspan
entnommen. Die eingebrachte 8-Loch-DC-Platte sei zu klein gewesen und nicht richtig
verankert worden. Die Plattenform habe nicht zu den knöchernden Strukturen gepaßt;
unnötigerweise sei eine Riefe in den Radius geschlagen worden. Ferner hat die
Klägerin behauptet, über alternative Behandlungsmethoden mit geringerem Risiko nicht
aufgeklärt worden zu sein. Auch sei sie nicht über die tatsächlichen Risiken der
Arthrodese aufgeklärt worden. Bei sachgerechter Aufklärung hätte sie sich zu einer
konservativen Behandlung oder zu einer Teilarthrodese entschlossen, um erst deren
Ergebnis abzuwarten. Als Folge der fehlgeschlagenen Operation könne sie die rechte
Hand heute so gut wie überhaupt nicht mehr einsetzen.
18
Die Klägerin beansprucht die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Ersatz
von Haushaltshilfekosten - auch für die Zukunft - und die Erstattung der Kosten eines
vorgerichtlich eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. B..
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Sie hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen der Folgen der
Versteifungsoperation des rechten Handgelenks vom 15. Mai 1992 ein
angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,- DM nebst 2,5%
Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens verzinslich
jedoch mit 4% Zinsen seit dem 1. November 1994;
21
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 71.200,- DM nebst 2,5%
Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens jedoch mit
22
4% Zinsen - seit dem 1. September 1995 auf 69.750,- DM, auf 1.100,- DM seit dem
1. Mai 1995, auf 350,- DM seit dem 15. Februar 1995 zu zahlen;
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie monatlich ab dem 1.
Oktober 1996 1.550,- DM zu zahlen nebst 4% Zinsen auf jeden nicht gezahlten
Monatsbetrag ab dessen Fälligkeit, jeweils im voraus zum 1. Januar, 1. April, 1.
Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 16. Dezember 2032 (ihr 75.
Lebensjahr);
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1. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen materiellen Schaden,
der sich aus den Folgen der Handversteifungsoperation vom 15. Mai 1992 zu
ihren Lasten darüber hinaus in der Vergangenheit ergeben hat oder in Zukunft
ergeben wird, soweit derartige Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche
Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen
werden.
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Die Beklagten haben beantragt,
25
26
die Klage abzuweisen.
27
Sie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, die Klägerin sei
ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
28
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und
nach Vernehmung des Zeugen Dr. En. zum Umfang der Aufklärung der Klägerin mit
Urteil vom 3. März 1999 abgewiesen. Die Arthrodese sei medizinisch indiziert gewesen.
Die Operation am 15. Mai 1992 sei lege artis durchgeführt worden. Der Spongiosaspan
sei nicht überdimensioniert gewesen. Die 8-Loch-DC-Platte habe der Beklagte zu 3)
ordnungsgemäß ausgewählt und korrekt verbogen; die fehlende Schraube habe die
Stabilität nicht beeinträchtigt. Auch die postoperative Behandlung sei nicht zu
beanstanden; insbesondere habe die Schwester - wie im Pflegebericht vermerkt - den
Gips aufschneiden dürfen, was dahin zu verstehen sei, daß der Verband gelöst worden
sei, nachdem die Klägerin über Schmerzen geklagt habe. Auch eine Verletzung der
Aufklärungspflicht liege nicht vor. Über die Möglichkeit einer Teilarthrodese habe eine
Aufklärung nicht erfolgen müssen, weil diese gegenüber der Arthrodese eine höhere
Mißerfolgsquote habe und regelmäßig Folgeoperationen in Kauf zu nehmen seien. Im
übrigen sei anzunehmen, daß die Klägerin auch bei einer Aufklärung über
Alternativmethoden verständigerweise eine Arthrodese nicht abgelehnt hätte.
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Gegen dieses ihr am 18. März 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April 1999,
einem Montag, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 21. Juli 1999
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu
diesem Tag verlängert worden war.
30
Die Klägerin stellt nicht mehr in Abrede, daß die Arthrodese indiziert war. Sie behauptet
aber weiterhin unter Berufung auf das von ihr vorprozessual eingeholte Gutachten von
Prof. Dr. Dr. B., daß der entnommene Knochenspan zu groß und die eingesetzte
Schiene zu grob gewesen seien. Auch sei die Resektion im Handgelenk zur
Einbringung des Knochenspans "anscheinend viel zu groß" gewesen; in der Speiche
sei unnötigerweise eine Kerbe eingebracht worden. Überdies sei eine Schraube
ausgerissen. Die postoperativen Beschwerden seien auf die "Grobschlächtigkeit der
Operation" zurückzuführen; insoweit kämen ihr - wie die Klägerin meint -
Beweiserleichterungen zugute, da die Operation durch den Beklagten zu 3) als
Anfängeroperation einzustufen sei, weil dieser noch nicht die Bezeichnung
"Handchirurg" habe führen dürfen. Fehlerhaft sei auch die Reaktion auf ihre Schmerzen
gewesen, die durch postoperative Schwellungen und einen deswegen einengend
wirkenden Gipsverband verursacht worden seien. Als sie am 16. Mai 1992 über
Schmerzen geklagt habe, sei daraus lediglich die Konsequenz gezogen worden, den
Schmerztropf auf die doppelte Geschwindigkeit einzustellen. Erst in der Nacht zum 17.
Mai 1992 habe die Nachtschwester für Abhilfe gesorgt. Die Eintragung im Pflegebericht
unter dem Datum des 16. Mai müsse dahin verstanden werden, daß die Eintragung um
3.00 Uhr nicht am 16. Mai, sondern am Morgen des 17. Mai erfolgt sei.
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Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, nicht hinreichend über
Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. Sie behauptet, es habe echte
Behandlungsalternativen gegeben. In Betracht gekommen seien insoweit eine
konservative Behandlung mittels Handmaschette, eine Denervierung, eine Teilresektion
der arthrotisch veränderten Handwurzelknochens oder andere Methoden wie die
Endoprothese. Ihr hätte überdies vor Augen geführt werden müssen, daß die Arthrodese
in jedem Fall zu einer völligen Versteifung des Handgelenkes führe, ohne daß gewiß
sei, daß mit der Operation eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Hand oder
auch nur ein Schmerzverlust verbunden sei. Sie habe auch darauf hingewiesen werden
müssen, daß der Verlust der Feinmotorik der Hand eine typische Gefahr der Arthrodese
sei. Auch hätte man sie über das hohe Mißerfolgsrisiko bei einer Arthrodese aufklären
müssen, nämlich darüber, daß durch den Mißerfolg der Operation eine erhebliche
Verschlechterung des Zustandes eintreten könne.
32
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Klageanträgen zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
38
Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil mit Sach- und
Rechtsausführungen. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe mit der Klägerin im
Rahmen der zahlreichen ambulanten Vorstellungen ausreichend über
Behandlungsalternativen gesprochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld, denn weder waren die Operation am 15. Mai 1992 oder die
postoperative Behandlung fehlerhaft noch ist die Klägerin unzureichend aufgeklärt
worden. Ob unabhängig davon Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) wegen seiner
beamtenrechtlichen Stellung oder gegen die Beklagten zu 4) und 5), die bei der
Operation lediglich assistiert haben, schon aus Rechtsgründen ausscheiden würden,
bedarf keiner Erörterung.
43
1.
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Daß die Arthrodese des rechten Handgelenks der Klägerin medizinisch indiziert war,
hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen. Dagegen wendet sich
die Klägerin mit der Berufung nicht.
45
2.
46
Die Arthrodese ist dem medizinischen Standard des Jahres 1992 entsprechend
durchgeführt worden. Entgegen der wiederholten Behauptung der Klägerin war weder
der Spongiosaspan überdimensioniert noch war die eingebrachte 8-Loch-DC-Platte zu
groß. Auch war das Schlagen einer Riefe zur Einbringung des cortico-spongiösen
Spans sachgerecht. Die fehlende Schraube hatte aufgrund der gewählten Form der
Plattenfixation keine Auswirkungen auf die Stabilität. All dies hat der erstinstanzlich
beauftragte Sachverständige Dr. W. mit nachvollziehbarer und auch den Senat
überzeugender Argumentation in seinem schriftlichen Gutachten und ferner bei seiner
Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts
Bezug (UA S. 9 unten bis 11 oben; § 543 Abs. 1 ZPO). Die Begutachtung durch Dr. W.
ist umfassend, vollständig und überzeugend. Mit der zum Teil abweichenden
Auffassung des von der Klägerin beauftragten Gutachters Prof. Dr. Dr. B. hat sich der
Sachverständige Dr. W. eingehend beschäftigt und diese - insbesondere bei seiner
mündlichen Anhörung vor dem Landgericht - überzeugend widerlegt. Die Berufung setzt
dem nichts mehr entgegen, sondern wiederholt lediglich pauschal ihr erstinstanzliches
Vorbringen, ohne sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W.
auseinandersetzen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat zu einer weiteren
Sachaufklärung keinen begründeten Anlaß.
47
3.
48
Auch postoperative Behandlungsfehler sind nicht dargetan. Den nach der Operation am
15. Mai 1992 aufgetretene Schmerzen unter dem Gipsverband ist - wie der
Sachverständige Dr. W. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem
Landgericht ausgeführt hat - die Nachtschwester sachgemäß durch das Öffnen des
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Verbandes begegnet. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß die Schmerzen
während des gesamten Tages nach der Operation - am 16. Mai 1992 - nur durch das
Erhöhen der Analgetika-Dosis bekämpft worden seien und der Gipsverband erst in der
Nacht zum 17. Mai 1992 gelöst worden sei. Das widerspricht den Aufzeichnungen im
Pflegebericht (Bl. 20 des Anlagenheftes), wonach die Klägerin unter dem 16. Mai 1992
Schmerzen beklagte, woraufhin zunächst der Würzburger Tropf auf doppelte
Geschwindigkeit eingestellt wurde und als die Klägerin gegen 3.00 Uhr erneut über
klopfende Schmerzen klagte, der Verband geöffnet wurde. Die Richtigkeit dieser
Aufzeichnungen kann die Klägerin nicht mit der pauschalen Behauptung, es sei üblich,
daß Nachtschwestern die Eintragungen in der Nacht noch unter dem Datum des
vorangegangenen Tages machten, widerlegen. Diese Behauptung, die augenscheinlich
ins Blaue hinein aufgestellt ist, besagt zumindest nichts über die bei der Beklagten zu 1.
übliche Aufzeichnungspraxis und ist schon deshalb ungeeignet, den durch den
Pflegebericht dokumentierten Geschehensablauf in Frage zu stellen. Ausgehend davon,
daß der Pflegebericht zutreffend ist, spricht nichts für einen Behandlungsfehler. Danach
hat die Nachtschwester, nachdem sich alleine die Erhöhung der Geschwindigkeit des
Würzburger Tropfs als nicht ausreichend erwiesen hat, den Verband gelöst und auf
diese Weise die Schmerzen beseitigt. Selbst wenn man annimmt, daß die Klägerin am
16. Mai 1992 erstmals schon kurz nach Mitternacht über Schmerzen geklagt hat, wurde
der Verband schon nach relativ kurzer Zeit - maximal nach 3 Stunden - gelöst. Daß auch
dies noch als Behandlungsfehler zu werten ist, legt die Klägerin nicht dar.
Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. W. das Vorgehen der Nachtschwester
auch nicht beanstandet, sondern - im Rahmen seiner mündlichen Anhörung - das
Öffnen des Verbandes nach dem Eingriff als etwas völlig normales bezeichnet. Im
übrigen fehlt es offenbar an der Ursächlichkeit zwischen dem Vorgehen zur
Schmerzbekämpfung in der Nacht zum 16. Mai 1992 und den erst wesentlich später
aufgetretenen Komplikationen. Nach der vorgelegten Dokumentation klangen die
Schmerzen nach dem Öffnen und Neuanlegen des Gipsverbandes schnell ab. Die
Beklagten weisen zu Recht darauf hin, daß unter dem 16. Mai 1992 gegen 22.00 Uhr
dokumentiert ist: "starke Schwellung, Sensibilität und Durchblutung o.B., kein Hinweis
auf Kompartment, Verbandswechsel" (Bl. 21 c des Anlagenheftes) und daß am Morgen
des 17. Mai 1992 der Schmerztropf abgestellt werden konnte. Unter diesen Umständen,
die die Klägerin bei ihrer mehr abstrakten Erörterung möglicher Nervschädigungen bei
zu eng angelegten Verbänden unberücksichtigt läßt, fehlt es jedenfalls an der Kausalität
zwischen der Schmerzbehandlung am 16. Mai 1992 mit den eingetretenen
Dauerschäden am Handgelenk der Klägerin. Das entspricht den auch in diesem Punkt
überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W., der bei seiner Anhörung
vor dem Landgericht ausgeführt hat, er könne die eingetretenen Komplikationen und
den nicht gelungenen Erfolg der Behandlung mit dem Gipsverband nicht in
Zusammenhang bringen.
4.
50
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus dem
Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung zu, die dann gegeben ist, wenn eine zu
einem Eingriff erteilte Einwilligung nicht rechtswirksam ist, weil ihr eine unzureichende
Eingriffs- oder Risikoaufklärung zugrunde liegt.
51
a)
52
Über die allgemeinen Risiken und die möglichen Komplikationen der Arthrodese ist die
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Klägerin aufgeklärt worden. Das ergibt sich aus der von ihr unterzeichneten Erklärung
vom 13. Mai 1992. Der aufklärende Arzt, Dr. En., hat zudem bei seiner Vernehmung vor
dem Landgericht bekundet, mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch geführt zu
haben, in dem die in der schriftlichen Erklärung aufgeführten Punkte durchgesprochen
wurden. Anhaltspunkte dafür, dem Zeugen keinen Glauben schenken zu können, sieht
der Senat nicht. Danach ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin über die
besonderen Risiken der Arthrodese, insbesondere die Gefahr einer Nervschädigung,
das Zurückbleiben einer Bewegungseinschränkung der Finger und allgemein über das
"Versagen der Technik" aufgeklärt worden ist. Eine besondere Aufklärung über ein - wie
die Klägerin behauptet - generell hohes Mißerfolgsrisiko der Arthrodese mußte darüber
hinaus schon deshalb nicht erfolgen, weil dieses Risiko nach den von der Klägerin nicht
in Zweifel gezogenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. bei nur 2-5% liegt.
b)
54
Auch die Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen ist nicht verletzt worden.
Da die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes
ist, kommt eine Aufklärung über alternative Behandlungen nur dann in Betracht, wenn
die angewandte Methode nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit
gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken bestand (vgl. BGH, VersR 1988,
190, 192; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 381). Nach den nicht in
Zweifel zu ziehenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. ist die Arthrodese
die Standardmethode; für diese durften sich die Beklagten daher entscheiden. Eine
konservative Behandlung schied als Alternative aus, weil sie nach den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. W., dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, bei länger
andauernden Schmerzen und einer sich entwickelnden Bewegungseinschränkung,
unter denen die Klägerin gerade litt, nicht als eine echte Wahlmöglichkeit anzusehen ist.
Eine Denervierung des Handgelenks hat - wie der Sachverständige Dr. W. weiter
dargelegt hat - typischerweise nur einen vorübergehenden lindernden Effekt auf die
Beschwerden; ein Rückfall ist bei einer fortgeschrittenen Handgelenksarthrose nahezu
vorprogrammiert. Bei der Implantation von Prothesen sind nach den Ausführungen des
Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Juli 1998 keine
Langzeiterfolge erzielt worden. Die Prothese verursacht Entzündungen im Handgelenk,
und es treten in bis zu 20% Fehllagen der Prothesen nach Freigabe des Handgelenks
auf mit entsprechenden subjektivem Beschwerden, Kraftminderung und
Einschränkungen der manuellen Gebrauchsfähigkeit auf. Auch die Teilarthrodese ist
kein echte Behandlungsalternative. Nach den auch insoweit überzeugenden
Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. insbesondere bei seiner Anhörung vor
dem Landgericht wurden in der Vergangenheit verschiedene Möglichkeiten der
Teilversteifung versucht, ohne daß sich überzeugende Lösungen herausgebildet hätten.
Die Mißerfolgsrate ist mit 15-20% erheblich höher als bei einer vollständigen
Versteifung. Bei sämtlichen Methoden der Teilversteifung kann nach den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. W. nicht auf verläßliche Langzeitergebnisse zurückgegriffen
werden. Die Teilarthrodese ist demnach als ein noch nicht etabliertes, nicht mit
bewiesenen Dauerfolgen ausgestattetes Verfahren anzusehen. Dann aber stellt die
Teilversteifung keine echte Alternative dar, über die die Klägerin aufzuklären gewesen
wäre (vgl. BGH, NJW 1988, 1516).
55
5.
56
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57
Berufungsstreitwert
58
und Wert der Beschwer der Klägerin: 214.200,- DM
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