Urteil des OLG Köln vom 19.09.1995

OLG Köln (beherrschung des fahrzeugs, eintritt des versicherungsfalles, kreuzung, verhalten, amtliches kennzeichen, sohn, kläger, vvg, objektiv, aufmerksamkeit)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 388/94
Datum:
19.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 388/94
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 94/94
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.1994 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 94/94 -
geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
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Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts gegenüber der Beklagten
wegen des Schadensereignisses vom 10.07.1993 kein Entschädigungsanspruch aus
der bei der Beklagten für das Fahrzeug Ford Escort, amtliches Kennzeichen X,
unterhaltenen Vollkaskoversicherung zu. Die Beklagte ist gem. § 61 VVG wegen
grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.
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Der Verkehrsunfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt wurde, ist unstreitig
dadurch verursacht worden, daß der Sohn des Klägers, dessen Verhalten sich der
Kläger zurechnen lassen muß, an der Kreuzung der von ihm befahrenen K 28 mit der B
56 das Stoppschild nicht beachtete, vielmehr erst ca. 1,20 Meter vor der Haltelinie eine
Vollbremsung durchführte, um einen Zusammenstoß mit dem von rechts auf der
bevorrechtigten Straße heranfahrenden LKW zu vermeiden. Unter den hier gegebenen
konkreten Umständen war dieses Verkehrsverhalten sowohl objektiv als auch subjektiv
grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG.
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Objektiv grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in
hohem Grade, außer acht läßt und nicht beachtet, was unter den gegebenen
Umständen jedem einläuchten mußte (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, Anmerkung
12 zu § 6). Speziell im Rahmen des § 61 VVG muß es sich ferner um ein Verhalten
handeln, von dem der Versicherungsnehmer oder ein Dritter, für dessen Fehlverhalten
der Versicherungsnehmer einstehen muß, wußte oder wissen mußte, daß es geeignet
war, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern (Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 B zu §
61). In subjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin unentschuldbares Verhalten
handeln (Prölss/Martin, a.a.O.).
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In Fällen des Überfahrens eines Stoppschildes gilt im Grundsatz folgendes: Die strikte
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und bedinungslose Beachtungs eines Stoppschildes gehört zu den bedeutensten und
elementarsten Regeln des Straßenverkehrs. Ein Stoppschild wird, wie jedem
Verkehrsteilnehmer bekannt sein dürfte, gerade an solchen Kreuzungen aufgestellt, die
aufgrund bestimmter Gegebenheiten besonders gefährlich sind, etwa wegen ihrer
Unübersichtlichkeit oder weil der Verkehr an dieser Stelle nicht unbedingt mit einer
kreuzenden bevorrechtigten Straße rechnet. Der Zweck eines Stoppschildes ist es
daher, eine ruhige und besonders aufmerksame Beurteilung der Verkehrslage praktisch
zu erzwingen, ehe die Kreuzung passiert wird. Richtet daher ein Kraftfahrer sein
Fahrverhalten nicht entsprechend dieser Funktion des Stoppschildes ein, fährt er
vielmehr in völliger Mißachtung des Schildes oder aufgrund einer verspäteten Reaktion
auf das Schild ohne anzuhalten und ohne sich zuvor in dem erforderlichen Maße über
den Querverkehr orientiert zu haben, in die Kreuzung hinein, handelt er leichtfertig und
mit einer sorglosigkeit, die sich aus den gerade im Straßenverkehr nie ganz
vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen auffallend heraushebt; er beachtet nicht, was
unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte. Zudem weiß ein Kraftfahrer
oder muß es zumindest wissen, daß bei einer durch Stoppschild geregelten Kreuzung
ein leichtsinniges Verhalten besonders geeignet ist, den Eintritt eines
Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung zu fördern, nämlich einen Unfall zu
provozieren, bei dem erhebliche Schäden am eigenen Fahrzeug eintreten können.
Entsprechend diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Sohnes des Klägers im
vorliegenden Fall nur als grob fahrlässig erachtet werden. Die unstreitige Tatsache, daß
er erst 1,20 Meter vor der Haltelinie mit einer Vollbremsung eingesetzt hat, um eine
Kollision mit dem auf der bevorrechtigten B 56 fahrenden LKW zu vermeiden, läßt
darauf schließen, daß er sich entweder um das Stoppschild und die gebotene
Wartepflicht an der Halte- bzw. Sichtlinie schlicht nicht gekümmert hat oder daß er
sämtliche auf die Kreuzung und die Vorfahrtregelung hindeutende Zeichen in einer
geradezu leichtsinnigen Weise mißachtet hat und die im Straßenverkehr erforderliche
Aufmerksamkeit erst dadurch "geweckt" wurde, daß er den von rechts in den
Kreuzungsbereich schon einfahrenden LKW wahrnahm. Es waren genügend Hinweise
auf die zu erwartende Verkehrssituation vorhanden, die den Sohn des Klägers bei einer
auch nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu einem entsprechenden
verkehrsrichtigen Verhalten hätten veranlassen können. So befand sich ca. 150 Meter
vor der Kreuzung bereits das Verkehrszeichen 205 "Vorfahrt gewähren" mit einem
Zusatzschild darunter "Stop 150 m". Ferner war ca. 100 Meter vor der Kreuzung ein
überdimensionaler Vorwegweiser aufgestellt, der gleichfalls auf eine größere und
verkehrswichtige Kreuzung schließen ließ. Zugleich ging die bislang gestrichelte
Mittellinie in zwei durchgehende parallel verlaufende weiße Linien über, die in Richtung
auf die Kreuzung hin auseinanderliefen und eine schraffierte Fläche zwischen sich
aufnahmen, an deren Ende sich auf der Fahrbahnmitte unmittelbar vor der Kreuzung
eine Verkehrsinsel befand. Auf dieser sowie am rechten Fahrbahnrand standen die
beiden Stoppschilder, die der Sohn des Klägers entweder mißachtete oder erst
wahrnahm, als er nur noch 1,20 Meter von ihnen entfernt war.
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An der deutlichen Hinweis- und Warnfunktion der genannten Verkehrseinrichtungen
änderte sich auch nichts dadurch, daß es zur Unfallzeit dunkel war. Straßenschilder und
weiße Fahrbahnmarkierungen wie hier sind gerade bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht
des Fahrzeugs gut zu erkennen; oftmals sogar besser als im hellen Tages- oder
Sonnenlicht.
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Soweit der Kläger die Hinweisfunktion des Vorwegweisers und der
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Fahrbahnmarkierungen damit in Frage stellt, daß derartige Verkehrseinrichtungen auch
auf Vorfahrtsstraßen zu finden sind, läßt dieses Vorbringen außer acht, daß der
Vorwegweiser und die Fahrbahnmarkierungen sowie die Verkehrsinsel jedenfalls auf
eine verkehrswichtige Kreuzung hinwiesen, an der nicht auszuschließen war, daß dort
dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren war.
Der Vorwurd grob fahrlässigen Verhaltens ist daher unter diesen Umständen objektiv
gerechtfertigt.
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Dem Sohn des Klägers ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht ein solcher Vorwurf zu
machen. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven
Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit
geschlossen werden (so BGH Versicherungsrecht 1992, 1085 f.; 1989, 582). Mangels
entlastender Umstände ist vorliegend aufgrund des objektiv groben Verkehrsverstoßes
der Schluß gerechtfertigt, daß der Sohn des Klägers auch subjektiv in erheblichem
Maße vorwerfbar und schlechthin unentschuldbar handelte, als er entgegen seiner
Wartepflicht in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Würdigung aller vom Kläger
dargelegten oder sonstwie ersichtlichen Umstände läßt das Verhalten seines Sohnes
nicht in einem milderen Licht erscheinen.
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Der Auffassung des Klägers, in subjektiver Hinsicht wiege das Übersehen eines
Stoppschildes oder die zu späte Reaktion auf das Schild nicht schwerer als ein
entsprechendes Verhalten bei anderen Verkehrsschildern, kann nicht gefolgt werden.
Zum einen signalisiert ein Stoppschild eine gesteigerte Gefährlichkeit der Kreuzung und
gebietet, anders als das normale Vorfahrtsschild, ein stricktes und bedinungsloses
Anhalten vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich, so daß auch die subjektive
Hemmschwelle zur Mißachtung des Verkehrszeichens ungleich höher liegt und daher in
diesen Fällen ein erheblich gesteigertes Verschulden vorliegt; zum anderen war der
Verkehr hier noch durch das Vorfahrtsschild mit Zusatz "Stop 150 m" ausdrücklich auf
das Stoppschild hingewiesen und vorgewarnt worden, so daß es nur auf einer
schwerwiegenden und längeren Unaufmerksamkeit des Sohnes des Klägers beruht
haben kann, daß dieser in derart leichtsinniger Weise in den Kreuzungsbereich
hineingefahren ist.
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Auch der Umstand, daß der Sohn des Klägers zur Unfallzeit erst ca. 4 Monate den
Führerschein besaß, vermag den Verschuldensvorwurf in subjektiver Hinsicht nicht
abzumildern. Das grob fahrlässige Verhalten liegt nicht in mangelnder Beherrschung
des Fahrzeugs und einer noch fehlenden Fahrpraxis, sondern in der fehlenden
Aufmerksamkeit, die der Sohn des Klägers den Verkehrsschildern entgegengebracht
hat.
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Die somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG muß sich der Kläger wie
eigenes Verhalten zurechnen lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
versicherungsrechtliche Repräsentantenhaftung des Versicherungsnehmers für grob
fahrlässige Verkehrsverstöße eines Representanten in der Fahrzeugversicherung
überhaupt gilt (vgl. zum Meinungsstand Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 zu § 61); vorliegend
ist das Verhalten des Sohnes des Klägers diesem schon gem. § 79 Abs. 1 VVG
zuzurechnen, da der Sohn des Klägers nach dem nicht substantiiert bestrittenen
Vorbringen der Beklagten (vgl. jeweils Seite 2 der Klageerwiderung und der
Berufungsbegründung) Eigentümer des Fahrzeugs war und insoweit zu seinen Gunsten
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eine Fremdversicherung im Sinne des § 79 Abs. 1 VVG bestand; versichert ist nämlich
in der Fahrzeugversicherung speziell das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des
versicherten Fahrzeugs (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 a zu § 12 AKB).
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin die Klage abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 10.150,00
DM.
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