Urteil des OLG Köln vom 18.09.2002

OLG Köln: treu und glauben, geschäftsführung ohne auftrag, rückzahlung, zustandekommen, zahlstelle, vorauszahlung, produktion, goa, rückerstattung, risikokapital

Oberlandesgericht Köln, 13 U 189/01
Datum:
18.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 189/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 635/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2001 - 3 O 635/00 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich
der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der
Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte
oder die Streithelferin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte als finanzierende Bank einer abgebrochenen
Filmproduktion in Anspruch.
2
Die A.-O. Film GmbH & Co. Filmproduktions KG (im folgenden: A.-O.) plante zusammen
mit einem Co-Produzenten für das Lizenzgebiet USA/Kanada die Herstellung eines
internationalen Kino-Spielfilms unter dem Titel "T.t.e.o.t.". Nach dem - mehrfach
geänderten - Finanzierungskonzept (Bl. 194 ff., 251 ff. GA) sollte die Beklagte die
laufenden Produktionskosten kreditieren und hierbei u.a. durch beizubringende
Zahlungsversprechen anderer Banken (L.o.C. - im folgenden: L/C) sowie eine in
Aussicht gestellte Fertigstellungsversicherung (C.B.) der Streithelferin gesichert werden.
Nach Ausscheiden des ursprünglichen Co-Produzenten Anfang des Jahres 2000
erklärte sich die Klägerin in Verhandlungen mit A.-O. neben dem Investor "D.W. AG" zu
einer Beteiligung an dem - jetzt nur noch mit 9,85 Mio. US-$ budgetierten - Filmprojekt in
Höhe von 2 Mio. US-$ bereit (Bl. 72 GA) und beantragte die Eröffnung eines
entsprechenden Akkreditivs zugunsten der Beklagten bei der B.-Bank (Bl. 191 GA). Im
Hinblick auf dringliche, bereits vor Drehbeginn anfallende Zahlungen erklärte die
Beklagte mit einem an A.-O. gerichteten Schreiben vom 12.5.2000 (Bl. 91 GA) u.a.:
3
"...Bezüglich der dringenden Zahlungen, die zu leisten sind, hatten wir Ihnen bereits
unsere Bereitschaft erklärt, gegen Bürgschaften der C. und D.W. Überweisungen zu
tätigen. Diese wären ja lediglich Vorauszahlungen, die, sobald die
Valutierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wieder an die vorgenannten Gesellschaften
zurück fließen würden."
4
Angesichts der geänderten Finanzierungsplanung bot die Beklagte A.-O. unter dem
24.7.2000 in Abänderung früherer, nicht durchgeführter Kreditvereinbarungen einen
Multifunktionskredit über 8,07 Mio. US-$ an. Dem Kreditangebot (Bl. 93 ff.GA), das eine
Reihe von Auszahlungsvoraussetzungen enthielt und von A.-O. unter dem 4.8.2000
angenommen wurde (Bl. 103, 112 GA), lag ein Budget von 9,85 Mio. US-$ abzüglich
bereits geflossener Mittel in Höhe von 1,78 Mio. US-$ zugrunde. Hinsichtlich der
Kreditsicherheiten, zu denen auch eine von der Klägerin zu stellende Bürgschaft über
2,25 Mio. US-$ gehörte, heißt es in Ziff. III des Angebots u.a.:
5
"Die Inanspruchnahme der einzelnen Kreditarten setzt voraus, dass uns die
vereinbarten Sicherheiten gem. separatem Sicherungsvertrag gestellt sind."
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Die von der Klägerin am 1.8.2000 unterzeichnete Bürgschaftsurkunde über 2,25 Mio.
US-$ ging der Beklagten am 4.8.2000 per Fax (Bl. 293, 578 GA) und am 8.8.2000 im
Original zu (Bl. 479, 508/517 GA).
7
Nachdem über die Produktionskonten von A.-O. bei der Beklagten (Bl. 148 GA) auf die
Kosten der anlaufenden Produktion bereits in erheblichem Umfang Zahlungen erbracht
worden waren (Bl. 201 f. GA), überwies die Klägerin im Juli 2000 in drei Tranchen einen
Betrag in Höhe von insgesamt 2 Mio. US-$ auf das bei der Beklagten für A.-O. geführte
Konto Nr. , wobei ein von der Klägerin gestelltes Akkreditiv entsprechend reduziert
wurde. Mit an die Beklagte gerichtetem Telefax vom 7.8.2000 (Bl. 123 GA), dem am
4.8.2000 ein entsprechendes Telefonat zwischen der Mitarbeiterin C. der Beklagten und
dem ehemaligen Finanzvorstand der Klägerin H. sowie ein Telefaxschriftwechsel
vorausgegangen waren (Bl. 507 GA), bestätigte die Klägerin,
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"dass auf der Grundlage der von der C. Film AG abgegebenen Bürgschaft in Höhe von
2,25 Mio. US-$ Zahlungen durch die A.-O. Film GmbH & Co. Filmproduktions KG im
Rahmen der Filmproduktion "T.t.e.o.t." bis zu einem Betrag in Höhe von 2,25 Mio. US-
$ getätigt werden können. Bei wirksamen Zustandekommen der Kreditvereinbarung
über 8,07 Mio. US-$ mit der S. K. sind 2,0 Mio. US-$ an die C. Film AG gegen Stellung
eines L.o.C. der B. Bank zurückzuübertragen".
9
Die Beklagte führte am 7.8.2000 zwei Überweisungsaufträge von A.-O. über 210 Tsd.
US-$ und weitere 400 Tsd. US-$ aus (Bl. 151, 581 ff. GA). Am 4.8.2000 erklärte die
Streithelferin im Anschluss an eine Krisensitzung im Büro ihrer Rechtsanwälte
verbindlich die Übernahme des C.B., die sie zunächst im Hinblick auf das
Nichterscheinen der Hauptdarstellerin am Drehort in Chicago abgelehnt hatte. Die dabei
übernommene Filmgarantie (Bl. 113 ff. GA) sah unter Tz. 2.1.3 vor, dass die
Streithelferin von der Fertigstellung und Ablieferung des Films Abstand nehmen konnte
und der Beklagten in diesem Fall alle bis zum Erhalt der Mitteilung über die
Abstandnahme (sog. "shut-down-Erklärung") ausbezahlten Finanzmittel zu ersetzen
habe. Zugleich entsandte die Streithelferin zwei Mitarbeiter nach Chicago, um sich vom
Stand der Dreharbeiten zu überzeugen. Nach Gesprächen mit dem Produktionsleiter
und dem Regisseur forderten die Mitarbeiter der Streithelferin die Beklagte fernmündlich
und unter dem 6.8.2000 per Telefax auf, vorerst keine weiteren Finanzmittel fließen zu
lassen (Bl. 146 GA). Nach Telefonaten mit der Beklagten und A.-O. am 7.8.2000 erklärte
die Streithelferin, dass sie angesichts der durch den Ausfall der Hauptdarstellerin
bedingten Mehrkosten von mindestens 5,5 Mio. US-$ von ihrem Recht auf
Produktionsabbruch Gebrauch mache. Daraufhin kündigte die Beklagte, nachdem sie
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am 17.8.2000 die erste Prämienrate für den C.B. gezahlt hatte (Bl. 202 GA), unter dem
25.8.2000 ihre Geschäftsverbindung mit der A.-O. (Bl. 149 GA). Von der Streithelferin
wurden ihr in der Folgezeit 808.141,75 US-$ aus der Filmgarantie auf das
Produktionskonto von A.-O. überwiesen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung des im Juli 2000 auf das Produktionskonto
eingezahlten Betrages in Höhe von 2 Mio. US-$, wobei sie sich u.a. auf eine
vertragliche Rückzahlungszusage der Beklagten beruft. Wegen des Sach- und
Streitstandes in erster Instanz, insbesondere der von den Parteien und der Streithelferin
gestellten Sachanträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt und zur
Begründung im Wesentlichen geltend macht: Der Betrag von 2 Mio. US-$ sei von ihr
entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht als Eigen- oder Risikokapital, sondern als
Vorauszahlung erbracht worden (Bl. 1006 ff. GA), die wieder an sie hätte zurück fließen
sollen. So habe es auch die Beklagte verstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom
12.5.2000 an A.-O. ergebe und zwischen den Parteien vereinbart worden sei (Bl. 990 -
992 GA). Dabei habe die Beklagte durch ihre Mitarbeiterin C. am 4.8.2000 die
Rückzahlung der 2 Mio. US-$ ausdrücklich unter der Bedingung zugesagt, dass die im
Multifunktionskreditangebot vom 24.7.2000 genannten Sicherheiten - L.o.C. der B.-Bank
über 2 Mio. US-$ sowie Bürgschaft der Klägerin über 2,25 Mio. US-$ - vorlägen (Bl. 992,
324 GA). Bestätigt werde diese Vereinbarung - auf die die Klage in erster Linie gestützt
sei, die das Landgericht aber nicht einmal zur Kenntnis genommen habe (Bl. 988, 994
GA) - durch ihre - der Klägerin - Faxschreiben vom 4.8. und 7.8.2000. Da die
Rückzahlung ausweislich des Schreibens vom 7.8.2000 bereits bei wirksamem
Zustandekommen der Kreditvereinbarung über 8,07 Mio. US-$ gegen Stellung eines
L/C der B.-Bank habe erfolgen sollen, sei die Rückzahlungspflicht der Beklagten mit der
Annahme des Kreditangebots durch A.-O. und Eröffnung des L/C am 4.8.2000
entstanden. Auf das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen für den
Multifunktionskredit komme es ebenso wenig an wie auf die Erteilung der Bürgschaft
über 2,25 Mio. US-$, die im übrigen nur das spätere Verwertungsrisiko, nicht aber das
Produktionsrisiko habe abdecken sollen (Bl. 996, 997 GA). Unabhängig davon seien vor
der "shut-down-Erklärung" der Streithelferin jedoch auch die
Auszahlungsvoraussetzungen des Kredits erfüllt gewesen. Dies werde dadurch
bestätigt, dass die Beklagte bis zum 7.8.2000 Zahlungen vom Produktionskonto der A.-
O. in Höhe ca. 2,3 Mio. DM zugelassen, die Kreditkosten für den Multifunktionskredit
vom DM-Konto der A.-O. abgebucht und sogar noch nach der "shut-down-Erklärung" die
1. Rate für den C.B. an die Streithelferin gezahlt habe (Bl. 1003 - 1005 GA).
12
Die von der Beklagten im Hinblick auf die gestellte Bürgschaft oder den L/C der B.-Bank
erhobene dolo-petit-Einrede stehe ihrer Rückzahlungspflicht nicht entgegen, denn die
Beklagte müsse wegen des Betrages von 2 Mio. US-$ vorrangig den C.B. in Anspruch
nehmen (Bl. 1011 ff. GA). Das Rückzahlungsverlangen sei schließlich auch aus GoA
und - wegen kollusiven Zusammenwirkens mit der Streithelferin - aus § 826 BGB
begründet (Bl. 1013 ff. GA).
13
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die
Klägerin US-$ 2.000.000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
11.9.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Die Beklagte macht - im Einvernehmen mit der Streithelferin (Bl. 1044 ff. GA) - geltend,
zu keinem Zeitpunkt eine selbständige Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin
übernommen zu haben. Die Telefaxe vom 4.8. und 7.8.2000, auf die die Klage im
Wesentlichen gestützt sei, stellten ausschließlich Erklärungen der Klägerin selbst dar.
Soweit über die Rückerstattung der 2 Mio. US-$ gesprochen worden sei, handele es
sich - wie ihr Schreiben vom 12.5.2000 belege - um Absprachen über die Art und Weise
der Valutierung des Multifunktionskredits: Die Klägerin habe danach nur als Zahlstelle
fungieren sollen, an die ein Teil der Darlehensvaluta mit befreiender Wirkung geleistet
werden konnte (Bl. 1031, 1032 GA). Selbst auf der Grundlage des Klagevorbringens sei
eine Rückzahlungspflicht aber in jedem Fall an das Vorliegen der
Valutierungsvoraussetzungen geknüpft; eine Absprache, wonach bereits bei
Zustandekommen des Kreditvertrages eine Rückzahlungspflicht habe entstehen sollen,
sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Die Valutierungsvoraussetzungen seien
indessen bis zur "shut-down-Erklärung" der Streithelferin nicht erfüllt gewesen. Weder
die Originalbürgschaft noch die sonstigen, von ihr mit Schreiben vom 26.7.2000
angemahnten Nachweise hätten nämlich bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen (Bl. 1035,
1036 GA). Nach dem endgültigen Produktionsabbruch stehe auch fest, dass die
Auszahlungsvoraussetzungen nicht mehr eintreten könnten. Die bis zum 7.8.2000 von
ihr noch zugelassenen Verfügungen über das Produktionskonto stellten keine
Teilvalutierung des Multifunktionskredits dar, sondern die Einräumung eines - weiteren -
Überziehungskredits. Da der Kredit wirksam gekündigt sei und die Klägerin darüber
hinaus aus der von ihr gestellten Bürgschaft über 2,25 Mio. US-$ hafte, stehe dem
Rückzahlungsanspruch jedenfalls die dolo-petit Einrede entgegen. Die
Voraussetzungen eines Anspruchs aus GoA oder § 826 BGB lägen ersichtlich nicht vor.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu: Ein
vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin ist - wie bereits die unstreitigen Tatsachen
unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten ergeben - nicht
entstanden, jedenfalls aber nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Ansprüche aus
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Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 826 BGB scheiden ebenfalls aus. Im Einzelnen
gilt Folgendes:
1. Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihr Rückzahlungsverlangen auf eine vertragliche
Zusage der Beklagten (§ 305 BGB a.F.), ihr die im Juli 2000 gezahlten Beträge in
Höhe von insgesamt 2 Mio. US-$ zurückzuzahlen.
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1. Soweit die Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, das angefochtene Urteil
setze sich an keiner Stelle mit der behaupteten Rückzahlungszusage auseinander
und gehe daher am Kern des Klagevorbringens vorbei, kann sie damit nicht
durchdringen. Das Landgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht mit der
behaupteten Zusage ausdrücklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist,
ob sich aus den unstreitigen telefonischen Absprachen der Parteien und den
vorgelegten Telefaxschreiben vom 4.8. und 7.8.2000 (Bl. 123, 507, 580) ein
eigenständiges Forderungsrecht der Klägerin auf Auszahlung eines Teils der
Darlehensvaluta ergibt. Dem Landgericht kann in diesem Zusammenhang
allenfalls vorgehalten werden, den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin ohne
nähere Erläuterung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf
Darlehensauszahlung geprüft zu haben. Darin liegt aber nur eine rechtliche
Bewertung des Klagevorbringens, die selbst im Falle ihrer Unrichtigkeit keinen für
die Entscheidung ursächlichen Verfahrensfehler darstellen würde. Davon, dass
das Landgericht den Kern des Klagevorbringens nicht zur Kenntnis genommen
habe, kann keine Rede sein.
27
b) In der Sache ist die Annahme des Landgerichts, die von der Beklagten im
Einvernehmen mit A.-O. unstreitig in Aussicht gestellte Rückübertragung von 2 Mio. US-
$ an die Klägerin beinhalte kein selbständiges Forderungsrecht der Klägerin, nicht zu
beanstanden. Vielmehr ist die Würdigung der zwischen den Parteien am 4.8.2000
telefonisch getroffenen Absprachen und der Telefaxschreiben vom 12.5., 4.8. und
7.8.2000 als bloße Ermächtigung der Beklagten (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB), den Kredit
teilweise durch Zahlung an die Klägerin - anstelle von A.-O. - zu valutieren, im Hinblick
auf die erkennbare, beiderseitige Interessenlage die gem. §§ 133, 157 BGB allein
interessengerechte Auslegung (vgl. dazu BGH NJW 00, 2508) der
"Rückzahlungszusage". Daran vermag auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern:
28
aa) Die Klägerin übersieht schon im Ausgangspunkt, dass sie den Betrag von 2 Mio.
US-$ nicht an die Beklagte, sondern an A.-O. - wenn auch auf ein bei der Beklagten
geführtes Konto - gezahlt hat. Darin liegt ein entscheidender, für die Bestimmung der
beiderseitigen Interessen maßgeblicher Punkt, denn die Beklagte hatte grundsätzlich
keinen Anlass, der Klägerin einen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch zu verschaffen,
obwohl die Zahlung das (Schuld)Verhältnis der Klägerin zu A.-O. betraf, in diesem
Verhältnis der Rechtsgrund für die Zahlung zu suchen ist und grundsätzlich auch ein
etwaiger Ausgleich zu erfolgen hat. Diese offenkundige Interessenlage auf Seiten der
Beklagten musste auch der Klägerin klar sein. Die Rolle der Beklagten in dem
gesamten Filmprojekt war unstreitig nur die der Kreditgeberin für A.-O., ohne in die
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Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und A.-O. eingebunden zu sein. Angesichts
dessen gab es für die Beklagte keinen einleuchtenden Grund, der Klägerin hinsichtlich
des Multifunktionskredits ein abgespaltenes, eigenständiges Forderungsrecht auf
Auszahlung eines Teils der Darlehensvaluta zu übertragen. Noch weniger hatte die
Beklagte Anlass, sich - wie die Klägerin möglicherweise behaupten will (Bl. 993 GA) -
ohne Rücksicht auf den Multifunktionskredit zur Rückzahlung eines Betrages zu
verpflichten, mit dem der Kontokorrentkredit, den sie A.-O. damals auf dem
Produktionskonto gewährt hatte, kurz zuvor teilweise getilgt worden war. Wäre dies
beabsichtigt gewesen, hätte es der Zahlungen der Klägerin von vorneherein nicht
bedurft; die Beklagte hätte dann auch den Debetsaldo auf dem Kontokorrentkonto bis
zur Auszahlung des Multifunktionskredits "stehen lassen" können.
Was die Beteiligten im Hinblick auf die Finanzierung dringender, von A.-O. zu leistender
Zahlungen gewollt haben, ergibt sich ohne weiteres aus dem an A.-O. gerichteten
Schreiben der Beklagten vom 12.5.2000. Darin wird die Bürgschaft der Klägerin, gegen
deren Erteilung die Beklagte weitere Überweisungen vom Produktionskonto der A.-O.
vornehmen wollte, als Vorauszahlung bezeichnet, die bei Vorliegen der
Valutierungsvoraussetzungen wieder an die Klägerin zurück fließen würde. Danach hat
die Klägerin, indem sie anstelle einer Bürgschaft unmittelbar Zahlungen auf das Konto
von A.-O. erbrachte, A.-O. in der Sache einen Zwischenfinanzierungskredit zur
Verfügung gestellt, der mittels des später vereinbarten Multifunktionskredits - von A.-O. -
wieder abgelöst werden sollte. Der "Rückfluss" der 2 Mio. US-$ an die Klägerin sollte
also, wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erklärt hat, ersichtlich - nur - aus der Valuta des von der Beklagten zu
gewährenden Kredits erfolgen. Um dies sicherzustellen, war eine bloße - ausdrückliche
oder stillschweigende - Ermächtigung der Beklagten durch A.-O., die Darlehensvaluta in
Höhe eines Teilbetrages von 2 Mio. US-$ unmittelbar an die Klägerin auszuzahlen,
ausreichend.
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bb) Demgegenüber trägt die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keine Umstände vor,
aus denen sich die Vereinbarung eines selbständigen Forderungsrechts herleiten lässt:
31
Zu Unrecht entnimmt die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 12.5.2000, das
nach ihrem Vorbringen Grundlage der von ihr im Juli 2000 erbrachten Zahlungen war
(Bl. 990,991), eine verbindliche Rückzahlungszusage ihr gegenüber. Die Beklagte hat
mit diesem Schreiben keine Erklärung gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber A.-
O., zu Händen Herrn E.L. abgegeben. Daran ändert, anders als die Klägerin meint (Bl.
991, 992), auch der Umstand nichts, dass der Zeuge Leicht in den Verhandlungen mit
der Beklagten sowohl für A.-O. als auch für die Klägerin und den Investor "D.W."
aufgetreten ist. Das Schreiben vom 12.5.2000 ist eindeutig - nur - an A.-O. gerichtet;
anders konnte es auch der Empfänger Leicht nicht verstehen.
32
Darüber hinaus hat das Schreiben nicht den Inhalt, den die Klägerin ihm beimessen
möchte. Es gibt lediglich die Art und Weise des "Rückflusses" der 2 Mio. US-$ wieder
und hat ersichtlich keinen rechtsbegründenden Charakter zugunsten der Klägerin. Der
Hinweis der Klägerin, bei ihren Zahlungen habe es sich um "Vorauszahlungen" und
nicht um "Risikokapital oder gar verlorene Zuschüsse" (Bl. 992) gehandelt, führt nicht
weiter. Soweit die Klägerin damit einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung nachweisen
will, unterliegt sie einem Zirkelschluss: Ob sie den Betrag von 2 Mio. US-$ auf eigenes
Risiko gezahlt oder einen Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat, ist gerade
die Frage, um die es in diesem Rechtsstreit geht.
33
Das weitere Vorbringen (Bl. 992), es sei zwischen den Parteien - offenbar im
Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12.5.2000 - vereinbart worden, dass die
Zahlungen der Klägerin Vorauszahlungen darstellten, die wieder an sie hätten zurück
fließen sollen, reicht unter den gegebenen Umständen (s. oben unter Ziff. 1 a), bb)
ebenfalls nicht für die Annahme einer eigenständigen Zahlungszusage aus. Die
Klägerin stellt lediglich eine Rechtsbehauptung auf, denn eine "Vereinbarung" über die
Rückzahlung der 2 Mio. US-$ konnten die Parteien auch treffen, indem sie sich auf eine
- wie oben dargelegt - bloße Abkürzung des Zahlungswegs einigten. Überdies fehlt der
Behauptung der Klägerin die für eine Beweiserhebung notwendige Substantiierung.
34
Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte nach Eingang der
2 Mio. US-$ ihr gegenüber eine eigenständige Rückzahlungspflicht übernommen hat.
Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Zeugin C. habe am 4.8.2000 telefonisch
gegenüber dem Zeugen H. die Rückzahlungszusage "ausdrücklich wiederholend
bestätigt" (Bl. 993, 1061 GA), reicht insoweit nicht aus. Eine Rückzahlungszusage
konnte die Zeugin C. auch abgeben, wenn das Geld der Klägerin lediglich als Zahlstelle
im Wege der Abkürzung des Leistungsweges zugedacht war. Dass die Klägerin den
Betrag von 2 Mio. US-$ aus der Darlehensvaluta erhalten sollte, ist unstreitig.
35
Nichts anderes gilt für den Inhalt des Telefax der Klägerin vom 7.8.2000, welchen die
Zeugin C. aufgrund ihrer Formulierungshilfe für die Beklagte gebilligt haben mag: Die
Erklärung, "Bei wirksamen Zustandekommen der Kreditvereinbarung ... sind 2,0 Mio.
US-$ an die C. Film AG ... zurückzuübertragen.", lässt sich ohne weiteres auch mit einer
bloßen Auszahlungsermächtigung in Einklang bringen. Konkrete Tatsachen, aus denen
sich die Übernahme einer eigenständigen Zahlungspflicht der Beklagten ergibt, werden
von der Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch dem Schreiben des ehemaligen
Finanzvorstands der Klägerin H. vom 13.3.2001 (Bl. 512 f. GA) nicht zu entnehmen.
Soweit es darin heißt, die Zeugin C. habe am 4.8.2000 telefonisch mitgeteilt, dass
einziger Hinderungsgrund für die Rückzahlung der 2 Mio. US-$ das Fehlen der
Originalbürgschaft der Klägerin über 2,25 Mio. US-$ sei (Bl. 513 GA), gibt dies - unter
den gegebenen Umständen - für einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung nichts her.
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Der Einwand der Klägerin, für die Angabe einer bloßen Zahlstelle bedürfe es - anders
als hier - keiner Absprachen zwischen der kreditierenden Bank und dem Inhaber der
Zahlstelle (Bl. 1062 f. GA), geht fehl. Die Klägerin übersieht, dass zwischen den
Parteien nicht allein über die Rückerstattung des Betrages von 2 Mio. US-$ gesprochen
wurde, sondern frühzeitig bereits über die von der Klägerin zu stellenden Sicherheiten
wie etwa die Bürgschaft vom 29.5.2000 über 1 Mio. DM (Anlage K 11, Bl. 125 GA) und
später die Bürgschaft vom 1.8.2000 über 2,25 Mio. US-$ (Bl. 123 GA). Wie sich aus der
von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Zeugen H. vom 13.3.2001 (Bl. 512
GA) ergibt, fanden im Hinblick auf die zuerst genannte Bürgschaft schon im Mai 2000
mehrere Gespräche zwischen den Parteien statt. Dass die Parteien im Rahmen ihrer
Verhandlungen über Kreditsicherheiten auch die Rückerstattung des Betrages von 2
Mio. US-$ thematisiert haben, ist daher kein schlüssiges Indiz für ein eigenständiges
Forderungsrecht der Klägerin.
37
1. Die Berufung könnte aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man die
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Vereinbarung eines selbständigen Forderungsrechts auf Auszahlung eines Teils
der Darlehensvaluta zugunsten der Klägerin unterstellt. Dabei kann der Streitpunkt
der Parteien, ob der Zahlungsanspruch der Klägerin erst bei Eintritt der
Auszahlungsvoraussetzungen für den Multifunktionskredit oder schon mit
Zustandekommen des Kreditvertrages entstehen sollte, ebenso dahinstehen wie
die Frage, ob die Valutierungsvoraussetzungen vor Eingang der "shut-down-
Erklärung" der Streithelferin vorlagen. Es braucht auch nicht entschieden zu
werden, ob die Klägerin der Beklagten die Bürgschaft über 2,25 US-$ rechtzeitig
vor Eingang der "shut-down-Erklärung" erteilt hat. Die - unterstellte -
Rückzahlungsvereinbarung ist nämlich gem. §§ 133, 157 BGB ergänzend dahin
auszulegen, dass sie bei Abbruch der Produktion und Scheitern der Finanzierung
keinen Bestand mehr haben sollte:
aa) Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche planwidrige
Regelungslücke (vgl. BGH NJW 94, 1101) liegt vor. Die Rückzahlungsabrede enthält
auch auf der Grundlage des Berufungsvorbringens keine Regelung für den Fall, dass
das Projekt und damit die Finanzierung durch die Beklagte scheitert.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Rückzahlungsabrede um eine bewusst
abschließende Regelung handelt, die Beklagte also unabhängig von der tatsächlichen
Durchführung des Kreditvertrages zahlen und damit das Risiko der weiteren
Projektentwicklung tragen sollte. Unstreitig war die Rückzahlung zumindest an das
Zustandekommen des Kreditvertrages geknüpft. Damit kann nur die Erwartung
verbunden gewesen sein, dass der Kreditvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird, d.h.
die an die Klägerin zu zahlenden 2 Mio. US-$ aus den für A.-O. bestimmten Kreditmitteln
bestritten werden. Selbst wenn die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages
grundsätzlich verpflichtet war: Nichts spricht dafür, dass diese Verpflichtung unabhängig
davon gelten sollte, dass das gesamte Projekt scheitert und der Kreditvertrag deshalb
nicht mehr durchgeführt werden kann.
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bb) Zur Ausfüllung der Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner
vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. nur BGHZ 90,
77; NJW 94, 1011). Insoweit entspricht es schon im Hinblick auf die oben - unter 1 b) aa)
- dargelegte Interessenlage dem hypothetischen Parteiwillen, den Bestand der
Rückzahlungszusage an die Durchführung des Projekts und seine Finanzierung zu
knüpfen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin entgegen ihrer
anderslautenden Darstellung (Bl. 1011) ersichtlich Co-Produzentin des Filmprojekts war
und ihr deshalb im Verhältnis zur Beklagten das unternehmerische Risiko zufiel. Das
Bestreiten der Co-Produzentenstellung ist unerheblich, denn die Klägerin hat sich selbst
stets in dieser Rolle gesehen. Auf das Anspruchsschreiben ihres anwaltlichen
Bevollmächtigten an die Beklagte vom 11.8.2000 - "...Unsere Mandantin ist
bekanntermaßen Coproduzentin...", Bl. 132 GA -, die Pressemeldung der Klägerin vom
11.5.2000 - "...ist die C. Film AG erneut an einem erfolgversprechenden Kinofilm in
Koproduktion beteiligt...", Bl. 577 GA - sowie das sog. "D.-M." vom 2.4.2000 - "CM wurde
darauf angesprochen, sich als Co-Produktionspartner zu beteiligen. CM ist unter
folgenden Bedingungen bereit, sich mit 2 Mio. US-$ zu beteiligen...", wofür ein Producer
fee (Beteiligungsprovision) in Höhe von 250.000 US-$ gezahlt werden sollte (Bl. 73 GA)
- wird beispielhaft verwiesen. Die Beklagte war demgegenüber bloße Kreditgeberin, die
die Rückzahlung der 2 Mio. US-$ allein aus den für A.-O. vorgesehenen Kreditmitteln
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bestreiten und an der Finanzierung der Filmprojekts erkennbar auch verdienen wollte.
Redliche Vertragspartner hätten unter diesen Umständen keinesfalls an der
Rückzahlungspflicht auch für den Fall festgehalten, dass die beabsichtigte Finanzierung
wegen Abbruchs der Produktion - ohne Verschulden der Beklagten - endgültig scheitert.
Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem die Beklagte begünstigenden C.B..
Abgesehen davon, dass die Beklagte für diese Filmgarantie eine Gegenleistung,
nämlich eine Versicherungsprämie in Höhe von ca. 490.000 DM erbracht hat (Bl. 202
GA), beschränkt sich die Garantie gem. Ziff. 3.2 der Garantiebedingungen auf solche
Kosten, die der Fertigstellung und Ablieferung des Films dienen. Davon kann bei einer
nach Scheitern des Projekts an die Klägerin erbrachten Zahlung keine Rede sein.
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d) Selbst wenn die Durchführung des Filmprojekts und seine Finanzierung durch die
Beklagte nicht im Wege der Auslegung zum Vertragsinhalt zu rechnen wären, müssten
sie jedenfalls als Geschäftsgrundlage der Rückzahlungsabrede angesehen werden, die
mit dem endgültigen Scheitern des Projekts weggefallen ist, § 242 BGB:
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Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem
anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der
Geschäftswille darauf aufbaut (vgl. nur BGHZ 128, 236; NJW 97, 323). Dabei gehören
die Umstände, die für den Vertrag als eine sinnvolle Regelung von ausschlaggebender
Bedeutung sind, in wertender Beurteilung auch dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie
von den Parteien in den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen worden
sind (vgl. BGHZ 128, 237; 131, 215). So liegt es hier. Ohne Durchführung des
Filmprojekts und Abwicklung des Kreditvertrages mit A.-O. war die Übernahme der
Rückzahlungsverpflichtung durch die Beklagte gegen Stellung eines L/C ein sinnloses
Geschäft. Weder hätte sich eine vernünftig denkende, auf die Wahrung ihrer
wirtschaftlichen Interessen bedachte Partei an Stelle der Beklagten darauf eingelassen,
noch hätte sich der andere Teil diesem offenkundig berechtigten Interesse
redlicherweise verschließen können. Die Verpflichtung zur Zahlung von 2 Mio. US-$
wäre unter den gegebenen Umständen für die Beklagte eine eklatante Überschreitung
der Zumutbarkeitsgrenze; sie kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
keinen Bestand mehr haben.
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Eine Vertragsanpassung, die nur zu einer gewissen Reduzierung der Zahlungspflicht
führen könnte, scheidet aus der Sicht des Senats ebenfalls als unzumutbar aus.
Schließlich war es die Klägerin, die ohne jede finanzielle Absicherung - etwa durch
Beteiligung an dem C.B. - 2 Mio. US-$ an A.-O. gezahlt hat. Es gibt keinen
einleuchtenden Grund dafür, dass nunmehr die Beklagte - wenn auch nur in geringerem
Umfang - für dieses Versäumnis einstehen soll.
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1. Einen Anspruch aus GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Landgericht zu Recht
verneint. Die Klägerin hat mit der Vorauszahlung der 2 Mio. US-$ auf den
Multifunktionskredit kein Geschäft der Beklagten geführt, denn die
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Valutierungsvoraussetzungen für diesen Kredit lagen im Zeitpunkt der Zahlungen
unstreitig nicht vor.
3. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen angeblich kollusiven Zusammenwirkens
der Beklagten und der Streithelferin zum Nachteil der Klägerin scheidet aus. Für einen
Schädigungsvorsatz der Beklagten fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt. Ein kollusives
Zusammenwirken der Beklagten und der Streithelferin im Sinne eines bewussten
Produktionsabbruchs liegt auch deshalb fern, weil ein Scheitern des Projekts für die
Beklagte notwendigerweise den Verlust des erhofften Zinsgewinns aus dem
Multifunktionskredit bedeuten und für die Streithelferin ihre Einstandspflicht aus dem
C.B. auslösen musste. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, die die Beklagte
veranlasst haben könnten, derart gegen ihre eigenen Interessen zu handeln.
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4. Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. kam nicht in Betracht, weil die
dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats beruht
allein auf der Auslegung bestimmter Willenserklärungen und einer tatsächlichen
Würdigung der Interessenlage.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Klägerin:
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bis zu 2.250.000 EUR (= Gegenwert von 2 Mio. USD bei Einlegung der Berufung am
30.11.2001 (§ 4 Abs. 1 1.Hs. ZPO).
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