Urteil des OLG Köln vom 10.01.2003

OLG Köln: beschreibende angabe, begriff, herkunftsangabe, verkehr, schutzwürdiges interesse, gesundheit, irreführung, kur, internet, form

Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/02
Datum:
10.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 817/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2002 verkün-dete
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 817/01 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht das Landgericht in
Ziffer II. seines Urteilstenors die grundsätzliche Schadensersatz-
verpflichtung der Beklagten festgestellt hat.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt
hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Ziffer I.1. des Tenors)
250.000,00 EUR, hinsichtlich der Auskunftserteilung (Ziffer I.2. des Te-
nors) 20.000,00 EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs
der Klägerin weitere 20.000,00 EUR.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu
erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g :
1
I.
2
Die Parteien streiten darüber, ob es den Beklagten gestattet sein kann, verschiedene,
den Wortbestandteil "SPA" oder "Spa" als Kennzeichen unter anderem für Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege zu benutzen.
3
Die Klägerin vertreibt das aus Quellen des belgischen Erholungs- und Kurortes Spa
gewonnene Mineralwasser auch in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin
einer Reihe von Marken, die "SPA" als Wortbestandteil aufweisen. Dazu zählen die seit
dem 07.07.1992 für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie den
Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen geschützte Wortmarke 2 106 346
"SPA" sowie die Wortmarke 1 132 651 "SPA MONOPOLE S. A. SPA", die mit Priorität
zum 06.06.1984 für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien und
Toilettenseifen eingetragen ist.
4
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, meldete im Jahre 2000
die Wortmarken "SPASPA", "SPASPASPA", "Spa4you" und "Spa24"an, die in der
Folgezeit auch für die im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin
wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden. Die vorgenannten
Bezeichnungen ließ sich der Beklagte zu 2) außerdem noch vor September 2000 als
Internetadressen registrieren. Unter den Domains "spaspa.de", "spaspaspa.de",
"spa24.de" und "spa4you.de" ist die Beklagte zu 1) zu erreichen, sie präsentiert dort
unter anderem Angebote für natürliches Gesund- und Schönsein.
5
Die Klägerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte geltend gemacht und in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Eintragung wie auch die Nutzung der
streitgegenständlichen Bezeichnungen verstoße namentlich gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2
und auch §§ 127, 128 MarkenG. Die Beklagten führten den Verkehr über die
geografische Herkunft der unter den angegriffenen Bezeichnungen angebotenen Waren
und Dienstleistungen in die Irre.
6
Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin beantragt,
7
die Beklagten zu verurteilen,
8
I.
9
1.
10
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
11
die Bezeichnungen "SPASPA", "SPASPASPA", "Spa24" und/oder "Spa4you" als
Kennzeichen und/oder Internet-Domain für folgende Waren und/oder
Dienstleistungen zu benutzen:
12
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen,
Zahnputzmittel; Schulung und Fortbildung von Fachpersonal auf dem Wellness-
Sektor, insbesondere auf dem Kosmetiksektor, auf dem Gebiet der Körper- und
Schönheitspflege und auf dem Sektor der Ernährungsberatung; Organisation und
Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Symposien, Seminaren, Kolloquien
auf dem Wellness- und Life-Style-Sektor, insbesondere auf dem Kosmetiksektor,
auf dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege und auf dem Sektor der
Ernährungsberatung; Demonstrationsunterricht auf den voranstehend genannten
Gebieten, insbesondere auf dem Sektor der Kosmetik, der Körperpflege und der
Ernährungsberatung; Forschung auf dem Gebiet der Körperpflege und Kosmetik
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sowie auf dem Gebiet der Ernährung; Dienstleistungen eines Lifestyle- und
Wellness-Beraters, Dienstleistungen einer Kosmetikerin sowie eines Kosmetikers;
Betrieb eines Kosmetikinstituts; ernährungswissenschaftliche Beratung;
2.
14
ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter
Ziffer I. 1. bezeichneten Internet-Domains für die angeführten Waren und/oder
Dienstleistungen seit dem 08.09.2000 genutzt hat;
15
II.
16
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. näher beschriebene
Nutzung der Internet-Domains seit dem 08.09.2000 entstanden ist und noch
entstehen wird.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Sie haben geltend gemacht, der Marke "Spa" fehle es im Hinblick auf die Waren der
angegriffenen Kennzeichnungen an jeglicher Unterscheidungskraft. "Spa" sei die
Abkürzung der lateinischen Wortfolge "sanus per aquam". Der Begriff stelle eine
geläufige englische Vokabel für "Mineralquelle", "Badekurort", "Bad" und "Kur" dar.
Diese habe mittlerweile im Zusammenhang mit der Gesundheits-, Körper- und
Schönheitspflege Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Der Begriff
"Spa" sei dem deutschen Verbraucher als selbständige Umschreibung von
ganzheitlichen Konzepten der Fitness, Beauty und Wellness sowie bestimmter
Ernährungsprogramme geläufig. Im übrigen seien die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen bei einer gebotenen Gesamtwürdigung nicht im Rechtssinne miteinander
verwechslungsfähig.
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Das Landgericht ist den Klageanträgen der Klägerin gefolgt und hat zur Begründung
seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Unterlassungsanspruch folge aus
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 MarkenG, auch die geltend gemachten
Annexansprüche seien begründet. Die Bezeichnung "SPA" stelle eine von Hause aus
schutzfähige Kennzeichnung dar, diesem Zeichen komme aus Sicht der
angesprochenen deutschen Verkehrskreise eine rein beschreibende Bedeutung nicht
zu. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass der Begriff "Spa" ein gängiges Synonym
für Wellness-, Kur-, Bade- und Kosmetikeinrichtungen nebst dazugehörigen Produkten
geworden sei. Auch an der für den Unterlassungstatbestand notwendigen
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne kein Zweifel
bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, auch der
vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wird das angefochtene Urteil
in Bezug genommen (Blatt 309 ff. d. A.).
21
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und
vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen insbesondere geltend, die bereits
in erster Instanz, insbesondere aber auch im Berufungsverfahren zu den Akten
gereichten Publikationen insbesondere aus Zeitschriften und dem Internet belegten,
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dass der Begriff "Spa" in der Bundesrepublik Deutschland ein gängiges Synonym für
Wellness-, Kur-, Bade- und Kosmetikeinrichtungen nebst dazugehörigen Produkten
geworden sei. Der angesprochene Verkehr verbinde mit dem Begriff "Spa" die
Vorstellung, dabei handele es sich um eine ganzheitliche, auf die Gesundheit, das
körperliche Wohlbefinden und die seelische Ausgeglichenheit gerichtete kombinierte
Wellness-, Beauty-, Ernährungs- und Fitnessbehandlung.
Die Beklagten beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden
ist, und die Klage abzuweisen,
24
hilfsweise,
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den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von ihnen beim
Deutschen Patent- und Markenamt gestellten, die Klagemarke 1 106 346
(Wortmarke "SPA") betreffenden Löschungsantrag auszusetzen.
26
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
28
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung,
die Berechtigung der geltend gemachten Klageansprüche folge bereits aus § 128 Abs.
1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG. Ungeachtet dessen sei für eine Aussetzung des
Rechtsstreits kein Raum, namentlich lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht vor.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die mit
Ausnahme des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 04. November 2002
und der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 19. und 23. Dezember
2002 sowie des weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 02.
Januar 2003 sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
30
II.
31
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten
hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie das
Landgericht angenommen hat - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG erfüllt sind. Denn die Berechtigung des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs wie auch der erhobenen Annexansprüche folgt bereits aus §
128 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 1 und 4 MarkenG, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
32
Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 MarkenG regelt den
Schutz (einfacher) geografischer Herkunftsangaben gegen ihre irreführende
Verwendung in identischer oder ähnlicher Form für Waren und Dienstleistungen anderer
Herkunft. Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im
geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht
aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die
geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher
33
Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine
Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Diese Bestimmung findet
nach § 127 Abs. 4 MarkenG unter anderem auch dann Anwendung, wenn Namen,
Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geografischen
Herkunftsangabe ähnlich sind oder die geografische Herkunftsangabe mit Zusätzen
benutzt wird, sofern trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung
über die geografische Herkunft besteht. Nach § 128 Abs. 1 MarkenG kann derjenige, der
im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 MarkenG
benutzt, von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung und unter den
Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 MarkenG auch auf Schadensersatz in Anspruch
genommen werden.
So liegt es hier. Bei "Spa", einem in den Ardennen gelegenen bekannten belgischen
Kurort, handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 in
Verbindung mit § 126 Abs. 1 MarkenG. Denn mit ihr werden im geschäftlichen Verkehr
insbesondere Waren gekennzeichnet, was in Anbetracht des zwischen den Parteien
unstreitigen Vertriebs von aus den Quellen der belgischen Stadt Spa gewonnenen
Mineralwässern im Grundsatz nicht zweifelhaft sein kann. Nähere Ausführungen hierzu
sind deshalb entbehrlich, auch deshalb, weil der Bundesgerichtshof erst jüngst eine
dem entsprechende, vom Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 19.02.1998
(29 U 4480/97) getroffene Feststellung in seiner Entscheidung "Spa" vom 25.01.2001
(GRUR 2001, 420 ff. = WRP 2001, 546 ff.) revisionsrechtlich unbeanstandet gelassen
hat.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht ihr Sachvortrag im Zusammenhang mit
ihrer Behauptung, der angesprochene Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
verstehe den Begriff "Spa" als glatt beschreibende Angabe für eine ganzheitliche, auf
die Gesundheit, das körperliche Wohlbefinden und die seelische Ausgeglichenheit
gerichtete kombinierte Wellness-, Beauty-, Ernährungs- und Fitnessbehandlung, der
Begriff "Spa" stehe für Einrichtungen wie Wellness-Hotels, Beauty-Farmen etc. und
habe sich zu einem Synonym für Fitness sowie Wohlbefinden und eine entsprechende
Hotellerie entwickelt, nicht aus, um der Bezeichnung den Schutz nach § 126 Abs. 2
MarkenG zu versagen. Nach dieser Bestimmung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) sind
dem Schutz als geografische Herkunftsangaben solche Namen, Angaben oder Zeichen
im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG nicht zugänglich, bei denen es sich um
Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind nach § 126 Abs. 2
Satz 2 MarkenG solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die
geografische Herkunft im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG enthalten oder von einer
solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren
haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder
Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstigen Eigenschaften oder
Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, a.a.O. "Spa" und BGH BGHZ 106, 101, 104
"Dresdener Stollen" m.w.N.) und der - soweit ersichtlich - einheitlichen Meinung im
juristischen Schrifttum (vgl. statt vieler: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 126 Rdnr.
14) sind an eine Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine
Gattungsbezeichnung nach § 126 Abs. 2 Satz 2 MarkenG strenge Anforderungen zu
stellen. Hierfür reicht es nicht aus, dass lediglich die Mehrheit in der Angabe eine
Beschaffenheitsangabe sieht. Vielmehr kann von einer derartigen Umwandlung erst
dann ausgegangen werden, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher und damit zu
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vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Angabe (weiterhin)
eine geografische Herkunftsangabe sieht (BGH, GRUR 2001, 420, 421 "Spa" und
BGHZ 106, 101, 104 "Dresdener Stollen"). Die hierzu von der Beklagten vorgelegten
Unterlagen wie zum Beispiel Veröffentlichungen in Zeitschriften, aber auch Auszügen
von Internetauftritten bestimmter Unternehmen rechtfertigen indes nicht die Annahme,
eine solchermaßen verstandene Umwandlung der geografischen Herkunftsangabe in
eine Gattungsbezeichnung im Sinne von § 126 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sei schlüssig
dargelegt.
Zunächst einmal trifft die Auffassung des Landgerichts zu, gegen das von der Beklagten
behauptete Verkehrsverständnis spreche bereits der Umstand, dass die angeblich rein
beschreibende Bezeichnung "Spa" als Titel einer - nur vierteljährig erscheinenden und
von der Klägerin im übrigen angegriffenen - Zeitschrift (Anlage B 8) verwendet wird und
ansonsten zur Kennzeichnung von Kosmetikprodukten (vgl. die Anlagen B 13 bis B 15)
gewählt worden ist. Demgegenüber sind die von den Beklagten im Verlaufe des ersten
Rechtszuges vorgelegten Anlagen, namentlich die Anlagen B 2 bis B 26, nicht geeignet,
zu belegen oder auch nur darzulegen, dass der Begriff "Spa" in der Bundesrepublik
Deutschland ein gängiges Synonym für Wellness-, Kur-, Bade- und
Kosmetikeinrichtungen nebst dazugehörenden Produkten und Dienstleistungen
geworden sein könnte. Im Gegenteil: Diese Unterlagen, wie auch die im
Berufungsverfahren zu den Akten gereichten weiteren Zeitschriften, Internetauszüge
etc., belegen, dass der englischsprachige, für "Mineralquelle" und "Badekurort" sowie
"Bad" stehende Begriff "Spa" den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen noch
nicht durchweg als allgemeine Beschreibung von Beauty- und Wellnessprogrammen
geläufig ist. Das ergibt sich namentlich daraus, dass den zu den Akten gereichten,
deutschsprachigen Publikationen auch aus jüngster Zeit (die von den Beklagten
vorgelegten Unterlagen können ohnehin nicht berücksichtigt werden, soweit
englischsprachige Unterlagen wie z.B. die Anlagen B 3, B 4, B 5, B 6 und B 7 vorgelegt
worden und nicht gleichzeitig vorgetragen worden ist, dass und wie das deutsche
Publikum von diesen Verlautbarungen mit der Folge hat Kenntnis nehmen können, dass
gegebenenfalls seine Vorstellungen vom Inhalt dieser Veröffentlichungen beeinflusst
worden sind) (gerade nicht entnommen werden kann, der Lesersätze) den Begriff "Spa"
Einrichtungen wie Wellness-Hotels, Beauty-Farmen usw. gleich oder verstehe ihn als
glatt beschreibende Angabe für eine ganzheitliche, auf die Gesundheit, das körperliche
Wohlbefinden und die seelische Ausgeglichenheit gerichtete kombinierte Wellness-,
Beauty-, Ernährungs- und Fitnessbehandlung. Es fällt nämlich auf, dass dem Leser in
diesen Veröffentlichungen durchweg erklärt wird, was unter dem Begriff "Spa" und dem
dahinterstehenden Spa-Konzept zu verstehen ist. So heißt es beispielsweise in der von
den Beklagten bereits in erster Instanz zur Akte gereichten Anlage B 9, das Wort "Spa"
stamme aus dem Lateinischen und sei die Abkürzung von "sana per aquam"
Gesundheit durch Wasser, die wohltuende Kraft des Wassers nutzten heute Kurbäder,
Wellnesszentren, Kliniken und Gesundheitshotels. Gleiches gilt für die in der Anlage B 9
zu den Akten gereichten weiteren deutschsprachigen Internetpräsentationen. Auch trifft
die bereits vom Landgericht exemplarisch getroffene Feststellung zu, dass z.B. in den
Zeitschriften "B. F." (Anlage B 20), "P." (Anlage B 21), "P. K." (Anlage B 24) und "G."
(Anlage B 25) sowie "H." umfangreich und teilweise über Seiten hinweg dem
interessierten Leser erklärt werden muss, was es denn mit dem "Spa-Konzept" auf sich
hat und wie und wo man in und mit solchen "SPAS" "Spass" haben könne. Diese
umfangreichen, durchweg auch in den von der Beklagten im Berufungsverfahren zu den
Akten gereichten weiteren Ausschnitten aus Zeitschriften etc. ersichtlichen
Erläuterungen wären sicher weder notwendig noch angezeigt, wenn der Vortrag der
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Beklagten richtig wäre, heute wisse praktisch jedermann, dass der Begriff "Spa" als
Synonym für Wellness-, Fitness- und Gesundheitsprogramme stehe. Exemplarisch
verweist der Senat insoweit auf die Anlage B 32, in der auf der Homepage des S. erklärt
wird, dass "Spa" für "Salus per aqua" stehe und dass und wo man sich in "Beauty-
Farmen" und sogenannten "Day Spa's" verwöhnen lassen könne. Auch in der
Internetpräsentation der Zeitschrift "W. am S." (Anlage B 33) wird unter der Überschrift
"Oasen in der Großstadt" erklärt, was "Day Spa's" sind und wo man sie finden kann.
Gemeinsam ist allen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass dem Leser jeweils
erst erklärt werden muss, dass der Begriff "Spa" im Zusammenhang mit Gesundheit,
Fitness und Schönheit eine bestimmte Bedeutung erlangen oder bereits erlangt haben
soll. So wird etwa in den Anlagen B 33, B 34 und B 35 beschrieben, was "Spa"
bedeuten soll, in der Anlage B 38 wird die Überschrift "Day Spa" als "Wellness-
Programm für einen Tag" erklärt, ebenso in dem Internetauftritt des Fernsehsenders
"3s." (Anlage B 39).
Belegen damit die von den Beklagten selbst zu den Akten gereichten Unterlagen, dass
der angesprochene Verkehr den Begriff "Spa" nicht in dem von ihr behaupteten Sinne
als (glatt) beschreibende Angabe versteht, spricht hierfür auch die Tatsache, dass die
Bezeichnung "Spa" als angebliches Synonym für Einrichtungen und Produkte der
Beauty- und Wellnesssparte allen an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden
Richtern des Landgerichts unbekannt war. Das ist insoweit nicht ohne Bedeutung, als
auch die Mitglieder des Senats beim Lesen/Hören des Begriffs "Spa" sofort an den
belgischen Kurort gedacht, keineswegs jedoch assoziiert haben, damit könne im
weitesten Sinne eine Wellness-, Beauty-, Ernährungs- und/oder Fitnessbehandlung
umschrieben sein. Lediglich einem Senatsmitglied war bekannt, dass "Spa" auch etwas
anderes bezeichnen könnte als den belgischen Ort oder das seinen Namen tragende,
auch in der Bundesrepublik Deutschland vertriebene Mineralwasser. Da die Mitglieder
des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen
Verkehrskreisen zählen, liegt die Annahme, bis auf einen zu vernachlässigenden Teil
des angesprochenen Verkehrs verstehe dieser die Herkunftsangabe "Spa" (nunmehr)
entgegen dem Kenntnisstand aller an dem Verfahren beteiligten Richterinnen und
Richter als glatt beschreibende Angabe, außerordentlich fern.
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Führt demgemäß der Sachvortrag der Beklagten nicht zu der Annahme, die
geografische Herkunftsangabe "Spa" habe sich in eine Gattungsbezeichnung nach §
126 Abs. 2 Satz 2 MarkenG umgewandelt, kann auch die Gefahr einer Irreführung über
die Herkunft der mit "SPASPA", "SPASPASPA", "Spa24" und/oder "Spa4you"
bezeichneten Produkte der Beklagten wie namentlich Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege sowie den in den Markenanmeldungen näher bezeichneten
Dienstleistungen nicht in Zweifel gezogen werden. Von der Gefahr einer Irreführung
über die geografische Herkunft der Produkte ist auszugehen, wenn die angegriffene
Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige
Vorstellung über die geografische Herkunft der Produkte hervorruft (BGH, a.a.O. "Spa"
unter Hinweis unter anderem auf seine in GRUR 1999, 252, 255 = WRP 1998, 1002
veröffentlichten Entscheidung "Warsteiner II"). Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang dagegen, ob die geografische Herkunft der Ware für die
Kaufentscheidung des Verbrauchers Relevanz im Sinne von § 3 UWG hat. Der Schutz
der einfachen geografischen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 MarkenG setzt das
nämlich nicht voraus (BGHZ 139, 138, 140 = BGH GRUR 1999, 252, 254 "Warsteiner II"
m.w.N.; BGH GRUR 2001, 420, 421 "SPA"; offengelassen in BGH GRUR 2002, 160,
162 "Warsteiner III" und BGH GRUR 2002, 1074, 1076 "Original Oettinger").
38
Bei der Prüfung der Frage, ob die von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen
geeignet sind, über die Herkunft ihrer Produkte, die keinen Bezug zu dem Ort Spa
haben, in die Irre zu führen, teilt der Senat die - wenn auch in anderem Zusammenhang,
nämlich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG -
geäußerte Auffassung des Landgerichts, dass der angesprochene Verkehr die
Wortverdoppelung oder Wortverdreifachung der Angabe "Spa" in "SPASPA" und
"SPASPASPA" der Einfachheit halber auf eine einzige, mit der Herkunftsangabe "Spa"
gleichlautende Silbe verkürzt. Jedenfalls handelt es sich aber um hochgradig ähnliche
Bezeichnungen, in denen der angesprochene Verkehr ohne weiteres die
Ortsbezeichnung "Spa" wiedererkennt und beim Lesen dieser Begriffe auch sofort an
den belgischen Kurort "Spa" denkt. Auch in den Zeichen "Spa24" und "Spa4you" ist der
Wortbestandteil "Spa" prägnant, der Verkehr denkt wiederum an den belgischen Kurort
und fasst die Zusätze "24" bzw. "4you" aus den vom Landgericht genannten Gründen
beschreibend auf. Der Zusatz "24" ist aus Sicht des Verkehrs eine bloße Beschreibung
für einen Service rund um die Uhr, die Ergänzung "4you" entspricht in der Tat einem
gängigen Wortspiel, sie wird vom angesprochenen Verkehr zwanglos mit "für Dich"
übersetzt und damit als werblicher Hinweis auf den Verwendungszweck verstanden.
Aus Sicht des Senats kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass die von der
Beklagten gewählten Bezeichnungen der nach § 127 Abs. 1 MarkenG geschützten
geografischen Herkunftsangabe "Spa" im Sinne des § 127 Abs. 4 MarkenG ähnlich
sind. Ebenso wenig kann in Zweifel gezogen werden, dass bei einem nicht
unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise insoweit eine unrichtige Vorstellung
über die geografische Herkunft der von den Beklagten vertriebenen Produkte
insbesondere aus dem Bereich der Körper- und Schönheitspflege entsteht, als dieser
Teil des Verkehrs glaubt, die mit den Zeichen "SPASPA", "SPASPASPA", "Spa 24"
oder "Spa4you" versehenen Produkte stammten aus der in Belgien gelegenen Stadt
Spa oder enthielten zumindest Mineralwässer aus den in Spa gelegenen Quellen.
Diese Annahme liegt insbesondere für den Teil des angesprochenen Verkehrs nahe,
der weiß, dass namentlich bei der Herstellung von Kosmetika Mineralwässer
Verwendung finden.
39
Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit die von den Beklagten angemeldeten und
eingetragenen Marken die in den Markenanmeldungen umschriebenen
Dienstleistungen wie namentlich Dienstleistungen eines Lifestyle- und
Wellnessberaters, Dienstleistungen einer Kosmetikerin sowie der Betrieb eines
Kosmetikinstituts und ernährungswissenschaftliche Beratung betreffen. In Anbetracht
der Tatsache, dass sich die Angabe "Spa" von einem belgischen Ort ableitet, der dem
Publikum als traditionsreicher Kurort und Sitz von Mineralquellen bekannt ist, besteht
ohne weiteres die Gefahr, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs
annimmt, die ihm unter den angegriffenen Bezeichnungen angebotenen
Dienstleistungen hätten einen Bezug zum Ort Spa, insbesondere würden ihm diese
Dienstleistungen von einem dort ansässigen oder dort herstammenden Unternehmen
angeboten.
40
Im übrigen enthalten die von den Beklagten angemeldeten und benutzten Marken keine
die Irreführungsgefahr beseitigende oder einschränkende entlokalisierende Zusätze.
Insoweit ist zum einen auf die Marken selbst und nicht etwa gegebenenfalls auf die
Produktausstattungen abzustellen. Selbst wenn das anders wäre, wäre der Berufung
der Beklagten dennoch der Erfolg zu versagen, und zwar deshalb, weil das Verbot des §
127 Abs. 1 MarkenG zwar unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht (BGH
41
GRUR 2002, 1074, 1076 "Original Oettinger") und deshalb der Grundsatz, dass im
Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geografische
Herkunftsangabe zu verwenden, nicht ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls gilt. Im Streitfall spielt der in diesem Sinne verstandene
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch schon deshalb keine Rolle, weil es zum einen
um die Marken der Beklagten selbst und nicht die Ausstattung ihrer Produkte geht, und
die Beklagten zum anderen auch nicht im Ansatz vorgetragen haben, welche
entlokalisierenden Zusätze außerhalb der Marken vorhanden sein könnten. Im übrigen
besteht zumindest die Gefahr, dass die Beklagten die angemeldeten Marken in ihrer
eingetragenen Form, das heißt ohne (weitere) entlokalisierenden Zusätze zu benutzen
beabsichtigen.
Sind dem gemäß die Voraussetzungen des § 127 MarkenG erfüllt und kann aus den
vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Spa" genannten Gründen die
Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach §
128 Abs. 1 MarkenG, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht in Zweifel gezogen werden, kann im
übrigen dahinstehen, ob sich der Unterlassungsanspruch und die sich aus §§ 128 Abs.
2, 127 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB ergebenden Annexansprüche in
Form des Auskunfts- und des Schadenseratzfeststellungsanspruchs auch - wie das
Landgericht gemeint hat - aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG ergeben.
42
Letztlich ist für die von der Beklagten begehrte Aussetzung des Rechtsstreits kein
Raum. Denn ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Vorgesagten die
Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernisses des allein in Betracht kommenden
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegen, weil "Spa" nicht wie von den Beklagten
behauptet rein beschreibend verstanden wird, kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreits auf die Rechtsbeständigkeit der Marke 2 106 346 "SPA" der Klägerin nicht
an, weil die Begründetheit der Klage bereits aus §§ 126 ff. MarkenG folgt.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
44
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend
ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines
individuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und
Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, namentlich in den
vorerwähnten, aus den Jahren 2001 und 2002 stammenden Entscheidungen "SPA" und
"Original Oettinger", bereits eine Klärung erfahren haben.
45
Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Beklagten übersteigt den
Betrag von 20.000,00 EUR.
46