Urteil des OLG Köln vom 13.02.1998

OLG Köln (hauptverhandlung, stpo, besetzung, beschwerde, strafkammer, hamburg, bundesrepublik deutschland, haftbefehl, sache, untersuchungshaft)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 93/98
Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 93/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 109-9/96
Normen:
GG Art. 101 I 2; GVG §§ 30, 76; StPO § 126 II
Leitsätze:
Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und
dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen
(gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Angeklagte wurde am 21. April 1995 in Spanien festgenommen und befand sich
dort bis zum 17. Januar 1996 in Auslieferungshaft. Seit dem 8. Januar 1996 befindet er
sich in Untersuchungshaft, und zwar derzeit aufgrund des - den Tatvorwürfen der
Anklageschrift vom 10. Juli 1996 entsprechenden - Haftbefehls der 9. großen
Strafkammer des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1996. Ihm wird Betrug bwz.
versuchter Betrug in insgesamt 33 Fällen mit einem Schaden in vielfacher
Millionenhöhe zur Last gelegt; der Haftbefehl vom 12. Dezember 1996 ist auf den
Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.
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Während der derzeit stattfindenden Hauptverhandlung hat der Verteidiger im
Hauptverhandlungstermin vom 4. Dezember 1997 beantragt, den Angeklagten vom
weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Die Staatsanwaltschaft hat
beantragt, den Haftbefehl um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu erweitern.
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Durch im Hauptverhandlungstermin vom 16. Dezember 1997 verkündeten Beschluß hat
die Strafkammer den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurückgewiesen
und den Haftbefehl vom 12. Dezember 1996 um den Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO) erweitert.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich das als "weitere Beschwerde" bezeichnete
Rechtsmittel des Angeklagten gemäß Verteidigerschriftsatz vom 22. Januar 1998, mit
dem das Ziel der Außervollzugsetzung des Haftbefehls weiterverfolgt wird. Die
Strafkammer hat der Beschwerde durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß
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vom 29. Januar 1998 - mit ergänzenden Ausführungen zu den Haftgründen der Flucht-
und der Verdunkelungsgefahr - nicht abgeholfen.
II.
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Das Rechtsmittel vom 22. Januar 1998 ist als Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO
statthaft und auch im übrigen zulässig.
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In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
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1.
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Förmliche Bedenken gegen den angefochtenen Beschluß bestehen nicht. Die
Strafkammer hat die Entscheidung über die im Hauptverhandlungstermin vom 4.
Dezember 1997 gestellten Anträge zutreffend in der für die Hauptverhandlung
vorgesehenen Besetzung durch einen in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember
1997 verkündeten - und damit unter Mitwirkung der Schöffen gefaßten - Beschluß
getroffen.
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Der Ansicht des OLG Hamburg (NStZ 98, 99), wonach bei Haftprüfungen während der
Hauptverhandlung die Strafkammer wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters
und wegen des Beschleunigungsgebots stets - auch auf in der Hauptverhandlung
gestellte Anträge hin - in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen
Besetzung zu entscheiden habe, kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht weder der
bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen -
nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl.,
§ 126 Rdnr. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126
Rdnr. 16; Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A.
LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung
noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse; hiergegen zutreffend Wendisch in LR
24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch
erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97,
2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen
während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der
Oberlandesgerichte vereinbar.
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Nach BGH NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 ist im Zeitraum zwischen Beginn und Ende
einer (vor dem Oberlandesgericht) durchgeführten Hauptverhandlung eine
Entscheidung über einen Haftbefehl stets in der für die Hauptverhandlung
vorgesehenen Besetzung mit fünf Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) zu treffen;
dies auch dann, wenn - was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist - die Entscheidung
außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird. Zwar hat es der Bundesgerichtshof
a.a.0. ausdrücklich offengelassen, ob die Frage der Besetzung für Haftentscheidungen
während der Hauptverhandlung vor Strafkammern und Schöffengerichten
gleichermaßen zu beurteilen sei. Der Senat neigt zu der diese Frage insgesamt
bejahenden Auffassung von Dehn (NStZ 97, 607 ff.). Jedenfalls aber - und nur hierüber
ist vorliegend zu entscheiden - gebietet es nicht etwa der Grundsatz des gesetzlichen
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), daß - so OLG Hamburg NStZ 98, 99 - die
Strafkammer bei Haftprüfungen während und innerhalb der Hauptverhandlung in der für
außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat;
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vielmehr würde durch die Nichtbeteiligung der Schöffen an einer in der
Hauptverhandlung zu treffenden Haftentscheidung der Angeklagte seinem gesetzlichen
Richter gerade entzogen (so ausdrücklich auch Paeffgen in SK-StPO § 126 Rdnr. 7).
Die Zuständigkeit für weitere Haftentscheidungen im Anschluß an einen bereits
bestehenden Haftbefehl folgt aus §§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO; die Maßgeblichkeit der
Mitwirkung der Schöffen ergibt sich aus § 30 Abs. 1 und §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG).
Ungeachtet der Frage, ob Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft
nach begonnener Hauptverhandlung zum Kernbereich der Mitwirkungsbefugnisse der
Schöffen gehören (so wohl Kissel, GVG, § 30 Rdnr. 7 , der die Mitwirkungsbefugnisse
der Schöffen bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft nach § 126 StPO auch
auf die Zeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung erstreckt; verneinend hingegen
OLG Hamburg NStZ 98, 100), üben die Schöffen nach § 30 Abs. 1 GVG während der
Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus und nehmen auch an den im
Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner
Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung
erlassen werden können. Daher wäre es als Umgehung unzulässig, wenn über einen in
der Hauptverhandlung gestellten Antrag in der Haftfrage eine Entscheidung außerhalb
der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen erginge (OLG Düsseldorf StV 84,
159; Hilger in LR, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16).
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Die sachliche Berechtigung und Notwendigkeit der Mitwirkung der Schöffen wird
inbesondere dann (aber nicht etwa nur dann) deutlich, wenn Gegenstand der zu
treffenden weiteren Haftentscheidung der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1
StPO) ist. Stellt der Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit der
Begründung , daß nach dem (bisherigen) Ergebnis der Hauptverhandlung nunmehr der
dringende Tatverdacht entfallen sei, müssen die Schöffen zur Beratung und (Mit-
)Entscheidung über das bisher gewonnene Beweisergebnis (zu dessen Würdigung
gerade durch das erkennende Gericht und die Bedeutung dieser Würdigung wiederum
für ein sich anschließendes Haftbeschwerdeverfahren vgl. BGH StV 91, 525; OLG
Karlsruhe StV 97, 312) ebenso berufen sein wie zu der Beratung zu dem Urteil nach §
260 Abs. 1 StPO. Anderenfalls könnte je nach dem Abstimmungsverhalten der
beteiligten Berufsrichter und Schöffen das Ergebnis in der Sache ein je
unterschiedliches sein. Diese Diskrepanz wäre besonders gravierend im Falle einer
Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht; es kann nicht etwa dem nach §
30 Abs. 2 GVG außerhalb der Hauptverhandlung allein entscheidenden Vorsitzenden
anstelle der Besetzung mit einem zweiten Richter und zwei Schöffen überlassen
bleiben, über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zur Haftfrage zu
befinden. Das Vorstehende betrifft aber nicht ausschließlich die Frage des dringenden
Tatverdachts. Auch zu den Haftgründen kann der persönliche Eindruck von dem
Angeklagten aus der Hauptverhandlung mit von Bedeutung sein; auch insoweit ist die
Entscheidung in der für die Hauptverhandlung geltenden Besetzung zu treffen.
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Daß in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz
1 StPO auch in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu fällen sind,
zeigt sich vor allem daran, daß solche Entscheidungen nicht von einem Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers abhängig sind, sondern auch von Amts wegen
getroffen werden können oder müssen. Ergibt sich im Verlauf der Hauptverhandlung
aufgrund der aktuellen Beweisaufnahme, daß der dringende Tatverdacht entfallen oder
ein Haftgrund nicht mehr gegeben ist, so ist der bestehende Haftbefehl unverzüglich
eben durch das erkennende Gericht unter Mitwirkung der Schöffen (und damit nicht
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anders als bei der Haftentscheidung anläßlich der Urteilsfällung nach § 268 b StPO, an
der die Schöffen ebenso beteiligt sind) aufzuheben. Nicht nur hieran zeigt sich, daß der
in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz - entgegen OLG
Hamburg NStZ 98, 100 - nicht für die Frage des gesetzlichen Richters bei
Haftentscheidungen von alleiniger Bedeutung sein kann; dem
Beschleunigungsgrundsatz würde gerade nicht Rechnung getragen, wenn bei in der
Hauptverhandlung entfallendem dringenden Tatverdacht diese für den betreffenden
Verhandlungstag erst beendet werden müßte, ehe nach den vom OLG Hamburg für
maßgeblich erachtenden Grundsätzen eine Entscheidung über die Haftfrage in der für
außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung ergeht. Aber auch sonst
kommt dem Beschleunigungsgrundsatz nicht die Bedeutung zu, daß er eine Mitwirkung
der Schöffen ausschlösse: Selbst über Anträge zur Haftfrage kann ggf. - nach Beratung
unter Mitwirkung der Schöffen - noch am selben Verhandlungstag oder je nach
Erfordernis - wie vorliegend - binnen weniger Verhandlungstage entschieden werden.
Die bloße Möglichkeit, daß während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung
Schöffen häufig nur schwer erreichbar oder verhindert sind (so OLG Hamburg NStZ 98,
100; zu praktischen Handhabungsgesichtspunkten siehe aber auch Dehn NStZ 97, 608)
rechtfertigt es nicht, davon abzuweichen, daß es sachgerecht ist (so BGH NJW 97,
2532), daß der Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und
zu bewerten haben wird, auch über die Fortdauer der Haftvoraussetzungen entscheidet.
Zudem sieht das Gesetz vor, daß in dringenden Fällen auch der Vorsitzende allein oder
vorab entscheiden kann (§ 126 Abs. 2 Satz 4 StPO); dadurch wird dem
Beschleunigungsgrundsatz unter Wahrung des gesetzlichen Richters hinreichend
Rechnung getragen, ohne daß es Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinerseits gebietet,
Entscheidungen in Haftfragen - wenigstens in der Hauptverhandlung - im Rechtsfall von
einer anderen als der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung treffen zu
lassen.
2.
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Auch wegen der sachlichen Voraussetzungen der Anordnung und Fortdauer der
Untersuchungshaft nach § 112 StPO erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.
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Wegen des dringenden Tatverdachts liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor -
hiergegen wird auch von der Verteidigung, die lediglich eine Außervollzugsetzung und
nicht eine Aufhebung des Haftbefehls begehrt, nichts vorgetragen -, daß sich seit den
Senatsentscheidungen in dieser Sache zur Haftfrage vom 3. Januar 1997 und vom 11.
März 1997 neue, dem Angeklagten günstigere Umstände ergeben hätten.
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Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist auch weiterhin gegeben. Der Grad der
Fluchtgefahr ist nach wie vor so hoch, daß die mit der Beschwerde angestrebte
Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht erfolgen kann.
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Auch insoweit sind keine Veränderungen zugunsten des Angeklagten seit den
Senatsentscheidungen vom 3. Januar 1997 und vom 11. März 1997 eingetreten. Der
verheiratete Angeklagte lebt getrennt von seiner Ehefrau. In den seiner Festnahme
vorangegangenen Jahren hielt er sich nur gelegentlich an seinem deutschen Wohnsitz
auf. Seine Lebensgefährtin war die griechische Staatsangehörige M. K.; nach einer
Haftentlassung könnte der Angeklagte unproblematisch sich dem weiteren Verfahren
durch die Flucht zu ihr nach Griechenland entziehen. Zudem ist der Angeklagte einen
aufwendigen Lebensstil gewohnt, den er lange Zeit im europäischen und
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außereuropäischen Ausland gepflegt hat. Außer dem seit dem 1990 in Griechenland
bestehenden Lebensmittelpunkt verfügte der Angeklagte über einen Wohnsitz in
Spanien, von dem aus er erst im Wege der Auslieferungshaft der deutschen Justiz
überstellt werden konnte. Wie die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluß unter
Bezugnahme auf den Brief des Angeklagten vom 11. Dezember 1996 zutreffend
ausgeführt hat, steht auch nicht zu erwarten, daß er sich in dem Falle seiner Freilassung
weiter auf Dauer bei seinen erwachsenen Kindern aufhalten werde.
Dem gegebenen Grad der Fluchtgefahr steht auch nicht das Vorbringen der
Verteidigung zur Straferwartung und zur Dauer der bisherigen Auslieferungs- und
Untersuchungshaft entgegen. Wenn sich die schon in den früheren Beschlüssen des
Senats in dieser Sache angenommene hohe Straferwartung nunmehr dahin
konkrektisiert hat, daß - so das Beschwerdevorbringen - der Angeklagte nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechnen muß,
so ist keineswegs gesichert, daß im Falle einer Verurteilung die vom Gericht tatsächlich
verhängte Strafe unter oder erheblich unter diesem Strafmaß liegen wird. Jedenfalls
muß der Angeklagte von seiner subjektiven Vorstellung her mit einer Strafe in solcher
Höhe rechnen, was einen ganz erheblichen Fluchtanreiz und im Zusammenhang mit
den zuvor angeführten persönlichen und sozialen Umstände eine hohe Fluchtgefahr
begründet.
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Die Straferwartung und damit auch die Reststraferwartung für den Fall einer Anwendung
des § 57 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall läßt sich auch nicht mit den von der
Verteidigung beispielhaft angeführten anderen Betrugsstrafverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland vergleichen. Die jeweils verhängten Strafen sind nicht nur
von der Höhe des angerichteten Schadens, sondern auch von der Persönlichkeit der
Angeklagten und allen sonstigen die Strafzumessung beeinflussenden Umstände nach
dem Gang der Hauptverhandlung abhängig. Soweit etwa die Verteidigung auf das
Strafverfahren gegen Dr. S. in F. verweist, war es - jedenfalls nach dem Kenntnisstand
des Senats aufgrund von Medienveröffentlichungen - so, daß der Angeklagte des
dortigen Verfahrens geständig war und daß auch eine erhebliche Mitschuld der
geschädigten Banken angenommen worden war.
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Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch dagegen, daß der Haftbefehl vom 12.
Dezember 1996 um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3
b StPO erweitert worden ist.
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Der beschlagnahmte Brief des Angeklagten an seinen Sohn Axel vom 25. Juni 1997 -
dessen Inhalt auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - war auf eine
Beeinflussung des Sohnes als Zeugen und damit auf ein Verdunkelungsverhalten
gerichtet. Wenn nun der Sohn des Angeklagten in der Hauptverhandlung bereits von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, läßt sich hieraus nicht
folgern, daß Beeinflussungsversuche anderer Zeugen durch den Angeklagten - befände
er sich auf freiem Fuß - nicht zu besorgen sind. Das bereits einmal konkret gezeigte
Verdunkelungsverhalten läßt bei dem Angeklagten, dem gerade betrügerisches
Vorgehen zur Last gelegt wird - unlautere Beeinflussungsversuche auch anderer
Zeugen ohne die weitere Fortdauer der Haft als naheliegend erscheinen.
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Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz der schon langen
Dauer der Untersuchungshaft unter Hinzurechnung der Auslieferungshaft weiterhin
gewahrt.
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Die Beweisaufnahme hat noch nicht beendet und damit die Hauptverhandlung noch
nicht abgeschlossen werden können. Auch die Terminierung bei der Strafkammer
begegnet trotz des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes keinen
Bedenken. Wie die Beschwerde selbst ausführt, konnte mit der Hauptverhandlung erst
nach Abschluß des vorangegangenen Umfangsverfahrens gegen Groß begonnen
werden. Da es sich auch vorliegend um eine Umfangssache handelt (in der zuletzt unter
dem 29. Januar 1998 erneut weitere Sitzungstage bis Ende April 1998 bestimmt werden
mußten), begegnet die Wahl des Beginns der Hauptverhandlung keinen Bedenken; wie
der Senat schon in dem Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO mit Beschluß
vom 3. Januar 1997 ausgeführt hat, hat in der Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung die
gebotene Verfahrensförderung stattgefunden. Auch die zwischenzeitliche Terminierung
anderer Haftsachen - in der Regel ohnehin nur an Verhandlungstagen, an denen in der
vorliegenden Sache nicht verhandelt werden konnte - war sachgerecht. Wenn in einem
Einzelfall einmal zwei Verhandlungstage in der vorliegenden Sache wegen eines
anderen Verfahrens aufgehoben werden mußten, begegnet auch dies wegen der
ohnehin so umfangreichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache keinen
Bedenken.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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