Urteil des OLG Köln vom 20.02.2002

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Oberlandesgericht Köln, 13 U 63/01
Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 63/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 526/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2001 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 526/00 - wird
zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird
nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung
des streitgegenständlichen Betrages an den Kläger verurteilt, da sich die Beklagte nicht
in Höhe von 23.200,00 DM durch Verrechnung oder Aufrechnung mit eigenen
Ansprüchen aus Sponsoring gegenüber der Klägerin von der von ihr selbst bereits mit
Schreiben vom 10.05.1999 anerkannten Forderung der Klägerin aus den Autokäufen
gemäß den Rechnungen vom 23.04.1998, 18.05.1998 und 27.05.1998 über insgesamt
41.180,00 DM befreien kann.
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Unabhängig davon, dass auch bei einer erfolgreichen Verrechnung mit einem
Sponsoringbetrag über 23.200,00 DM oder der Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch in dieser Höhe noch ein erheblicher Zinsanspruch der
Klägerin verbleiben würde, der im angegriffenen Urteil tituliert, aber durch die von der
Beklagten mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen nicht angegriffen worden ist,
sind Gegenansprüche der Beklagten in der geltend gemachten Höhe von 23.200,00
DM, die die Klägerin vereinbarungsgemäß hätte verrechnen müssen oder mit denen die
Beklagte hätte aufrechnen können, nicht gegeben.
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1. Auch wenn man die Behauptung der Beklagten, dass sich der Zeuge B.M. und der
damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge R.E., in der ersten Augusthälfte
1998 darauf verständigt hätten, den zwischen den Parteien Anfang des Jahres
1998 für 1998 geschlossenen Sponsoring-Vertrag um ein Jahr zu verlängern und
die gleiche Sponsoring-Vereinbarung wie im Jahr 1998 auch für das Jahr 1999
gelten zu lassen, zu ihren Gunsten unterstellt, wäre die Klägerin nicht verpflichtet
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gewesen, den für das Jahr 1999 zugesagten Sponsoringbetrag von 23.200,00 DM
mit den noch offenen Kaufpreisforderungen aus den Fahrzeugkäufen der
Beklagten aus dem Vorjahr zu verrechnen.
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Zum einen war - wie sich eindeutig aus dem Schreiben vom 21.01.1998 ergibt (Bl. 109
GA) - vereinbart, dass das Budget der Beklagten lediglich zum kostenlosen Bezug von
O.-Original-Ersatzteilen bei der Klägerin (bewertet zum VH Preis ./. 10%) zur
Verfügung stehen sollte. Der Ankauf von gebrauchten Fahrzeugen, selbst wenn er
lediglich zum Ausschlachten und Weiterverwenden der Einzelteile erfolgt sein sollte,
fällt dagegen schon deshalb nicht unter diese Vereinbarung, weil der
Bewertungsmaßstab "Vertragshändlerpreis abzüglich 10%" zeigt, dass von der
Beklagten bei der Klägerin nur neue O.-Original-Ersatzteile bezogen werden sollten.
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Zum anderen würde bei einer Sponsoring-Vereinbarung für die beiden Jahre 1998 und
1999 der zugesagte Betrag von je 23.200,00 DM nur für das jeweilige Jahr zur
Verfügung stehen, so dass noch offen stehende Restverbindlichkeiten aus dem Jahr
1998 nicht über das Sponsoring-Budget des Jahres 1999 abgerechnet werden
können. Eine andere Handhabung würde jedenfalls den Interessen der Klägerin zu
wider laufen, die mit einer unterstellten, für das Jahr 1999 verlängerten Sponsoring-
Vereinbarung erkennbar nur die Motorsportaktivitäten der Beklagten in diesem Jahr
unterstützen wollte.
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1. Die unstreitige Klageforderung ist auch durch die von der Beklagten mit der
Berufung geltend gemachte Aufrechnung mit einer ihr gegenüber der Klägerin
zustehenden Sponsoring-Zahlungsforderung für das Jahr 1999 nicht erloschen (§
389 BGB). Wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt
hat, kann nicht vom Bestehen einer solchen Gegenforderung der Beklagten
ausgegangen werden.
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1. Der Aufrechnung der Beklagten steht zwar nicht die von ihr am 10.05.1999
abgegebene Erklärung entgegen, dass sie mit der Vereinbarung einverstanden ist,
die ausstehende Forderung über 41.180,00 DM zum 15.06.1999 per Scheck
auszugleichen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge, dass die
Beklagte mit der nunmehr erklärten Aufrechnung ausgeschlossen wäre, kann
hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil am 10.05.1999 weder die
Saldoauflistung gemäß Kontoauszug vom 07.07.1999 (Bl. 65 GA) noch die
Rechnung der Beklagten vom 27.04.1999 (Bl. 85 GA) vorlagen. Die von der
Beklagten mit dieser Rechnung geltend gemachten Sponsoringbeträge für das
Jahr 1999 waren nicht Gegenstand der am 10.05.1999 geführten Gespräche und
insbesondere der Erklärung der Beklagten von diesem Tag. Auch wenn diese
Rechnung vom Datum her den Eindruck vermittelt, sie sei bereits vor dem
10.05.1999 erstellt worden, wurde erstinstanzlich von der Klägerin
unwidersprochen vorgetragen, dass die auf den 27.04.1999 datierte Rechnung
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erst mit dem Telefax vom 07.07.1999 nachgeschoben wurde. Dies bestätigt auch
der Zeuge D. mit seiner Bekundung, dass der Differenzbetrag (gemeint sind die
gezahlten 17.980,00 DM) "ungefähr zeitgleich mit Übersendung der Rechnung
vom 27.04.1999 beglichen worden" sei (vgl. Bl. 113 GA).
1. Entscheidend ist, dass die Beklagte selbst mit der Berufungsbegründung die vom
Landgericht noch durch Auslegung ermittelte Vereinbarung insoweit ausdrücklich
bestätigt, dass die Klägerin für 1999 genauso wie im Jahr 1998 eine Unterstützung
in Höhe von 23.200,00 DM nur in der Weise versprochen habe, dass sie das
Budget der Beklagten zum kostenlosen Bezug von O.-Original-Ersatzteilen bei ihr
zur Verfügung stelle. Gemäß dieser Vereinbarung schuldete die Klägerin der
Beklagten demnach überhaupt keine Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, mit
dem eine Aufrechnung gegenüber den unstreitig geschuldeten
Kaufpreisforderungen der Klägerin aus den getätigten Fahrzeugkäufen hätte
erklärt werden können. Die Gegenleistung der Klägerin bestand lediglich in der
kostenlosen Zurverfügungstellung von O.-Original-Ersatzteilen bis zu einem
Gesamtwert von 23.200,00 DM, so dass es zunächst einmal an der gemäß § 387
BGB für eine Aufrechnung notwendigen Gleichartigkeit der Leistungen fehlte.
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Um diese Hauptleistungsverpflichtung der Klägerin in einen aufrechenbaren
Zahlungsanspruch umzuwandeln, hätte die Beklagten nach § 326 BGB vorgehen
müssen. Für den insoweit notwendigen Verzug der Klägerin mit ihrer
Leistungsverpflichtung wäre es nach der Vereinbarung der Parteien erforderlich
gewesen, dass die Beklagte bei der Klägerin wegen der Lieferung von O.-Original-
Ersatzteilen nachgefragt hätte. Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag der
Beklagten hierzu fehlt jedoch nach wie vor. Obwohl bereits die erstinstanzliche
Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht einmal feststehe, dass die Beklagte überhaupt bei der Klägerin
angefragt und versucht habe, Ersatzteile zu beziehen, belässt es die Beklagte auch in
der Berufungsbegründung bei der pauschalen Angabe, der Zeuge M. habe "bei den
ersten Ersatzteilbestellungen bei der Klägerin im März/April 1999 mit den Zeugen K.
und R. telefoniert", die ihm jeweils erklärt hätten, sie könnten "diese Bestellungen
jedenfalls vorerst nicht entgegennehmen und nicht ausführen", weil "die
Kundennummer der Beklagten gesperrt" sei (vgl. Bl. 190 f. GA). Demnach müsste es
mehrere Telefonate gegeben haben, zu denen die Beklagte aber nicht substantiiert
vorträgt. Genauso wenig sagt die Beklagte, was der Zeuge M. konkret überhaupt
bestellen wollte. Diese Angaben sind aber notwendig, um zum Beispiel überprüfen zu
können, ob es sich um die allein den Gegenstand der Vereinbarung bildenden O.-
Original-Ersatzteile handelte, und ob diese gerade für die Beklagte benötigt wurden.
Zweifel sind insoweit durchaus angebracht, weil die einzige Anfrage aus dem Jahr
1999, an die sich der Zeuge M. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung konkret
erinnern konnte, von der mit der Beklagten nicht identischen belgischen Firma "M. M.
S." stammte. Nachdem dieser Punkt bereits maßgeblich Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils und auch von der Klägerin in der Berufungserwiderung
ausdrücklich angesprochen worden war, bedürfte es keines zusätzlichen gerichtlichen
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Hinweises an die Beklagte mehr, ihren diesbezüglichen Sachvortrag zu präzisieren.
Eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen kam nicht in Betracht, da
dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre.
1. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, dass die
Zeugen K. und R. auf telefonische Nachfrage tatsächlich erklärt haben, sie
könnten Bestellungen der Beklagten jedenfalls vorerst nicht entgegennehmen und
nicht ausführen, weil Herr D. wegen der zu diesem Zeitpunkt begonnenen
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wegen des Ausgleichs der
Kaufpreisforderung der Klägerin die Kundennummer der Beklagten gesperrt habe,
könnte gleichwohl noch kein Verzug der Klägerin mit der von ihr übernommenen
Leistungsverpflichtung aus der angeblich auch für 1999 geschlossenen
Sponsoring-Vereinbarung festgestellt werden. Hierzu ist bereits in der
erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht ausgeführt worden, dass die Klägerin die
Bearbeitung weiterer Aufträge davon hätte abhängig machen dürfen, dass die
Beklagte zunächst die unstreitig noch offenen Forderungen aus April/Mai 1998 in
Höhe von 41.180,00 DM, die aus Fahrzeugverkäufen resultierten, ausgleicht.
Insoweit stand der Klägerin im März/April 1999 jedenfalls ein
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, das eine Sperrung der Kundennummer
der Beklagten gerechtfertigt hätte.
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1. Soweit die Beklagte erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am
30.01.2002 die Behauptung aufgestellt hat, die Klägerin habe sich von Beginn an,
d. h. ab März/April 1999 ihr gegenüber geweigert, auf ein zur Verfügung gestelltes
Budget von 20.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer Ersatzteile zu verkaufen, weil
sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, es sei für das Jahr 1999 keine
Sponsoring-Vereinbarung mit der Beklagten zustande gekommen, so dass sie, die
Beklagte, die benötigten Ersatzteile ab März/April 1999 bei der Firma O. in S. zu
einem den vereinbarten Sponsoringbetrag deutlich übersteigenden Gesamtbetrag
habe erwerben müssen, kann dahin gestellt bleiben, inwieweit dieser neue
Sachvortrag mit den bisherigen Behauptungen der Beklagten in der
Berufungsbegründung (dort S. 9/10) in Einklang zu bringen ist. Denn dieser neue
Sachvortrag ist jedenfalls wegen Verspätung zurückzuweisen (§§ 527, 296 Abs. 1
ZPO), da seine Zulassung die Erledigung de Rechtstreits verzögern würde und die
Beklagte die Verspätung in keiner Weise entschuldigt hat.
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Bei einer Zulassung dieses neuen Sachvortrages, der auf einen
Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des
Sponsoringvertrages für das Jahr 1999 abzielt, wäre eine Beweisaufnahme
erforderlich geworden, die in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2002 angesichts
des Bestreitens der Klägerin jedenfalls nicht abschließend hätte erfolgen können.
Denn in diesem Falle wäre es nicht mehr möglich gewesen, die zwischen den
Parteien streitige Frage, ob die unstreitig für 1998 getroffene Sponsoring-Vereinbarung
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in der ersten Augusthälfte 1998 für das Jahr 1999 verlängert worden war, offen zu
lassen, weil die Verlängerung der Sponsoring-Vereinbarung für das Jahr 1999 gerade
die Voraussetzung für mögliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ist. Um
diese Frage aufzuklären, hätte aber neben dem im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 30.01.2002 präsenten Zeugen M. auch der von der Klägerin
bekannte, nicht anwesende Zeuge E. vernommen werden müssen. Eine vorbereitende
Ladung dieses Zeugen war von Seiten des Gerichts nicht veranlasst worden, da
dessen Vernehmung bis zur Aufstellung der neuen Behauptungen durch die Beklagte
nicht erforderlich war.
Eine Entschuldigung, warum dieser neue Sachvortrag nicht bereits erstinstanzlich oder
zumindest im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt ist, wo im Gegenteil noch die
Ansicht vertreten wurde, die Klägerin hätte das Bestehen einer Sponsoring-
Vereinbarung für das Jahr 1999 sowohl vorprozessual als auch erstinstanzlich
zugestanden, ist von der Beklagten nicht vorgebracht worden, obwohl von Seiten des
Gerichts im Termin auf die mögliche Anwendung der Präklusionsvorschriften
hingewiesen worden ist.
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1. Darüber hinaus liegen hier ebenfalls die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
des Vorbringens nach den §§ 523, 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO vor. Denn in dem
angefochtenen Urteil wird auch besonders ausgeführt, dass sich die Beklagte
nicht darauf berufen könne, die Klägerin habe treuwidrig (§242 BGB) verhindert,
dass sie, die Beklagte, auch im Jahre 1999 Ersatzteile von der Klägerin habe
beziehen können. Es handelt sich daher bei dem Grund, warum im Jahre 1999
keine Ersatzteilbestellungen der Beklagten ausgeführt worden sind, nicht um eine
Frage, die erst in der Berufungsinstanz zum ausdrücklichen und wesentlichen
Streitpunkt geworden wäre. Bei dieser Sachlage hätte es jeder Partei als
notwendig erscheinen müssen, hierzu rechtzeitig und umfassend vorzutragen. Die
Beklagte wird von dem Vorwurf grober Nachlässigkeit auch nicht etwa dadurch
befreit, dass der Zeuge M. bereits am 01.03.2001 im erstinstanzlichen Verfahren
vernommen worden ist. Denn aus dieser Zeugenaussage lässt sich eine
Ablehnung von Ersatzteilbestellungen der Beklagten durch die Klägerin mit der
nunmehr behaupteten Begründung gerade nicht entnehmen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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1. Die Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die vorliegend
streitentscheidende Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung über das Sponsoring stellt eine Einzelfallentscheidung dar.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.861,97 EUR ( = 23.200,00 DM )
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