Urteil des OLG Köln vom 18.07.2005

OLG Köln: vertretung, interessenkonflikt, bilanz, klageerweiterung, initiative, gesellschaft, prozess, nebenintervenient, streitgenossenschaft, aufspaltung

Oberlandesgericht Köln, 17 W 70+99/05
Datum:
18.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 70+99/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 130/04
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1.-12. und des
Streithelfers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Köln vom 19.01.2005 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom
04.02.2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung
– auch über die Kosten dieses Beschwerdever-
fahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Im zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin, die Kommanditistin der Beklagten zu
1. war, zunächst diese und die Beklagte zu 2., die persönlich haftende Gesellschafterin
der Beklagten zu 1., unter Hinweis auf einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit
dem sie Kommanditanteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagten zu 3.-12.
veräußerte, wegen ihr nach ihrer Ansicht zustehender Anteile an den in der Bilanz der
Beklagten zu 1. per 31.12.2002 aufgeführten Rücklagen in Anspruch genommen. Die
Klage wurde rechtskräftig, der Kostenfolge zu Lasten der Klägerin abgewiesen.
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Im weiteren Verlaufe des Verfahrens nahm sie im Wege der Klageerweiterung auch die
Beklagten zu 3.-12. wegen einer angeblichen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten
aus dem Notarvertrag vom 19. November 2003 in Anspruch.
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Der Streithelfer der Beklagten zu 1. und zu 2. ist ein am Kommanditkapital der Beklagten
zu 1. beteiligter Mitgesellschafter.
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Auf das Kostenfestsetzungsgesuch der von Rechtsanwalt Dr. L vertretenen Beklagten
zu 3., 4., 5., 7., 8. und des Streithelfers, mit dem Kosten in Höhe von 18.885,96 € geltend
gemacht wurden, wobei für den Streithelfer lediglich eine 3/10 Erhöhungsgebühr
verlangt wurde und auf das Festsetzungsgesuch der von den Rechtsanwälten F und
Partner vertretenen übrigen Beklagten, mit dem Kosten in Höhe von 18.661,53 € geltend
gemacht wurden, hat das Landgericht mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
19.01.2005 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 04.02.2005 die Kosten für
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alle Beklagten und den Streithelfer unterschiedslos auf insgesamt 21.465,95 €
festgesetzt.
Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der von den Rechtsanwälten F und
Partner und der von Rechtsanwalt Dr. L vertretenen Beklagten einschließlich des
Streithelfers.
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Sie beanstanden, dass die vorgenannten Kostenfestsetzungsanträge nicht hätten
zusammengefasst und beschieden werden dürfen. Vielmehr hätte eine getrennte
Bescheidung über die Kostenfestsetzungsgesuche der vorgenannten Gruppen auf
Beklagtenseite erfolgen müssen. Ebenso wird der Auffassung des Landgerichts, der
sich die Klägerin angeschlossen hat, entgegengetreten, sämtliche Beklagten sowie der
Streithelfer hätten sich im zugrunde liegenden Verfahren auf die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt beschränken müssen.
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Die zulässigen sofortigen Beschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung
des Kostenbeschlusses.
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Der angegriffenen Kostenbeschluss war ungeachtet der Auffassung des Landgerichts
im übrigen, schon deshalb aufzuheben, weil es sich durch die erfolgte
Zusammenfassung und einheitliche Bescheidung über die jeweiligen Anträge, die
unerlässliche Verfahrensvoraussetzung sind, hinweggesetzt hat. Der Grundsatz des §
308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren.
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Die von den von den Rechtsanwälten F und Partner sowie Dr. L jeweils vertretenen
Gruppen gestellten Anträge sind getrennt zu bescheiden. Ein Fall des § 106 ZPO liegt
nicht vor.
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Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Aufspaltung der
rechtsanwaltlichen Vertretung auf Beklagtenseite in zwei Gruppen, beruhe auf einer
übereinstimmenden Abrede aller Beklagten, die allein der Kostenmehrung dienen sollte.
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Das Beschwerdegericht vermag sich auch der Auffassung des Landgerichts nicht
anzuschließen, alle auf der Beklagtenseite Beteiligten hätten sich jedenfalls aus
Gesichtspunkten der Kostenersparnis im Interesse der Klägerin durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
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Dies gilt zunächst nicht für den Streithelfer, der auf Seiten der Beklagten zu 1. und zu 2.
dem Rechtsstreit im Rahmen seiner Nebenintervention beigetreten ist.
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Die Frage, ob mehrere Streitgenossen berechtigt sind, sich jeweils durch einen eigenen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist zwar streitig (zum Meinungsstand vgl. z.B. Senat:
17 W 323/03; NJW 166/04; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Die in diesem
Zusammenhang erörterten und auch von der Klägerin aufgegriffenen Gesichtspunkte
greifen jedoch für die davon zu unterscheidende anderweitige verfahrensrechtliche
Stellung des Streithelfers nicht durch. Anders als im Falle der Streitgenossenschaft (§§
59 ff. ZPO) handelt sich bei dem Nebenintervenienten (§ 66 ZPO), der auf eigene
Initiative dem Rechtsstreit beitreten kann, im Falle seines Beitritts um einen von den
Parteien zu unterscheidenden Dritten, der in Verfolgung eigenständiger rechtlicher und
wirtschaftlichen Interessen einer Partei als Streithelfer beitritt, um diese, etwa zur
Vermeidung eigener Nachteile, zu unterstützen. Dies schließt einen möglichen
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Interessenkonflikt zwischen dem Nebenintervenienten und der Partei, der er beitritt nicht
aus. Bereits die Erwägung ob und gegebenenfalls wem der Nebenintervenient beitreten
will, schließt schon im Ausgangspunkt aus, dass er für den Fall seines Beitritts aus dem
Gesichtspunkt der Niedrighaltung der notwendigen Kosten im Prozess mit der
Vertretung seiner Interessen nicht einen Rechtsanwalt seiner Wahl, sondern einen
bereits im Verfahren tätigen Rechtsanwalts mandatieren muss. Schon im
Ausgangspunkt begründen die vom Streithelfer zu treffenden Entscheidungen, ob und
ggf. auf welcher Seite des Rechtsstreits er beitreten will, das Recht, sich insoweit von
einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der im Verfahren bisher nicht für die
Hauptparteien tätig geworden ist. Ob und in welchem Umfang sich im Verlaufe des
Verfahrens ein Interessenkonflikt realisiert, ist dabei ohne Belang. Dies hängt von
zahlreichen, auch materiell-rechtlich zu beurteilenden Gesichtspunkten des jeweiligen
Einzelfalles ab, die sich, soweit sie nicht von vornherein erkennbar sind, auch erst im
Verlaufe des Verfahrens entwickeln können. In dieser Situation kann dem Streithelfer
die Berücksichtigung der Kosten des von ihm bestellten Rechtsanwalts
Kostenfestsetzungsverfahren nicht versagt werden.
Auch den Beklagten zu 3.-12. ist es, soweit tatsächlich erfolgt, aus kostenrechtlichen
Gründen nicht zu versagen, sich im Verfahren durch einen von den Beklagten zu 1. und
zu 2. verschiedenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Ob dies bereits daraus folgt, dass sie erst im weiteren Verlaufe durch die von der
Klägerin vorgenommene Klageerweiterung in das Verfahren einbezogen worden sind,
kann offen bleiben. Die Beklagten zu 3.- 12. sind zwar, wie auch die Beklagten zu 1. und
2., von der Klägerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen worden.
Gleichgerichtete Interessen, die die einheitliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
aus kostenrechtlichen Gründen geboten hätte, folgen daraus aber schon deshalb nicht,
weil die gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gerichteten Klage einerseits und die gegen
die Beklagten zu 3.-12. gerichtete Inanspruchnahme auf unterschiedlichen
Streitgegenständen beruht. Wie bereits dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu
entnehmen ist, hat die Klägerin die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 4 des notariellen
Vertrages wegen des ihr angeblich zustehenden Anteils an den in der Bilanz der
Beklagten zu 1. gebildeten Rücklagen in Anspruch genommen, während der gegenüber
den Beklagten zu 3.-12. geltend gemachte Anspruch auf eine angebliche Verletzung der
vertraglichen Verpflichtungen aus dem Notarvertrag gestützt wird, weil diese bei der
Beschlussfassung für 2002 die Position Rücklagen der Gesellschaft nicht auflösten und
der Klägerin den ihr nach deren Auffassung zustehender Gewinn nicht auskehren
ließen.
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Hieraus folgt, dass auch die Beklagten zu 3. – 12. unter Erstattungsgesichtspunkten
einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Kostenfolge des Anfalls der
Mehrvertretungsgebühr bis zur gesetzlichen Begrenzung des § 6 Abs. 1 BRAGO hätten
beauftragen können.
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Berufungsstreitwert: bis 20.000,- €.
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