Urteil des OLG Köln vom 02.06.1999

OLG Köln (einwilligung des patienten, körperliche integrität, lege artis, aufklärung, eingriff, ausdrücklich, risiko, kläger, behandlungsfehler, einwilligung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 21/99
Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 21/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 290/98
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.11.1998 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 290/98 - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 6.000,-- DM zu zahlen. Die weitergehende
Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen
tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung führt in der Sache teilweise zum Erfolg.
2
Die Klägerin kann als Folge der streitgegenständlichen zahnmedizinischen Behandlung
gemäß §§ 847, 823, 1922 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM
verlangen.
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Vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann allerdings entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht ausgegangen werden.
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Über das Vorliegen eines solchen kann der Senat entscheiden unabhängig davon, ob
dieser Vorwurf in erster Instanz ausdrücklich fallengelassen worden ist oder nicht,
worüber die Parteien streiten; denn jedenfalls ist es der Klägerin unbenommen, diesen
in der Berufungsinstanz wieder aufzugreifen, weil ein "Geständnis" dahin, dass kein
Behandlungsfehler vorgelegen habe, an dem sich die Klägerin jetzt festhalten lassen
müsste, aus einer Erklärung des Inhalts, den geltend gemachten Anspruch nicht mehr
hierauf, sondern lediglich noch auf den Vorwurf fehlender Aufklärung stützen zu wollen,
nicht hergeleitet werden kann.
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Ein Behandlungsfehler lässt sich aber auch nach Auffassung des Senats nicht
feststellen.
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Bekanntermaßen und wohl von der Klägerin auch nicht ernsthaft in Frage gestellt
handelt es sich bei der -hier geschehenen- Durchtrennung des Nervus alveolaris inferior
anlässlich der Extraktion eines Weisheitszahnes um ein seltenes, aber doch
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gelegentlich (statistisch in 0,44 % der Fälle) auftretendes und unvermeidbares
eingriffsspezifisches Risiko. Ein Fehler ist denn auch von dem von der klägerseits
eingeschalteten Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der
Ärztekammer Nordrhein beauftragten Sachverständigen Prof. L. mit überzeugender und
nachvollziehbarer Begründung, der die Klägerin nichts Konkretes entgegenzuhalten
vermag, nicht festgestellt worden. Dem Senat ist auch aus mehreren in ähnlich
gelagerten Fällen eingeholten Gutachten bekannt, dass es sich bei der in Rede
stehenden Nervverletzung um ein eingriffstypisches Risiko handelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der behandelnde Chefarzt Prof. R. in
seiner Stellungnahme gegenüber der Gutachterkommission mitgeteilt hatte, dass die
anatomische Nähe des Nervus alveolaris inferior zum retinierten Zahn 48 aufgrund der
präoperativ durchgeführten Panoramaschichtaufnahme (die später im
VerantwortungsbeR. der Beklagten abhanden gekommen ist) bekannt gewesen sei.
Dass diesem Umstand nicht in der gebotenen Form bei der Durchführung des Eingriffs
Rechnung getragen worden sei, hat die Klägerin selbst nicht substantiiert vorgetragen.
Insbesondere hat auch Prof. L. keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Der
Zweitbescheid der Gutachterkommission vom 10.7.1998 greift zudem diesen Punkt
ausdrücklich auf und verweist darauf, dass maßgeblich für das Risiko einer
Durchtrennung nicht die -bekannte- Nähe des Nervs zu dem retinierten Zahn sei,
sondern die bestehende Verwachsung des Nervs mit dem Zahn, die indes präoperativ
nicht feststellbar sei.
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Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist deshalb nicht nachgewiesen.
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Der Eingriff vom 11.11.1994 stellt sich im Rechtssinn aber gleichwohl als nicht
gerechtfertigter schuldhafter Eingriff in die körperliche Integrität des Rechtsvorgängers
der Klägerin dar, weil die von ihm hierzu erteilte Einwilligung mangels
ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam war.
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Die Aufklärung als Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht muss dem Patienten Art
und Schwere des Eingriffs aufzeigen, indem ihm ein allgemeines Bild von der Schwere
und der Richtung des konkreten Risikospektrums vermittelt wird.
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Im Streitfall ist das Selbstbestimmungsrecht des vormaligen Klägers deshalb verkürzt
worden, weil er nicht in ausR.endem Maße über das Risiko einer Nervverletzung und
deren Folgen aufgeklärt worden ist.
12
Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht erklärt, warum das
vorgelegte angeblich schon vorbereitet gewesene Einwilligungsformular vom
vormaligen Kläger sodann gleichwohl unstreitig nicht unterschrieben wurde. Im übrigen
sind die aufklärungsbedürftigen Risiken durch die im Formular erfolgten Angaben
wegen der darin gar nicht ausdrücklich aufgeführten Nervverletzung (lediglich von
"Gefühlsstörung rechte Unterlippe" ist die Rede) jedenfalls auch gar nicht hinreichend
verdeutlicht worden. Die bloß pauschale Bekundung, den Patienten (auch) über
Nervverletzungen aufgeklärt zu haben -so aber lediglich die Behauptung der Beklagten
im Zusammenhang mit dem angebotenen Beweisantritt durch Vernehmung des das
Aufklärungsgespräch durchgeführt habenden Arztes Dr. Li.- kann im Zweifel nicht als
ausreichend angesehen werden, denn eine gehörige Aufklärung darf sich nicht in der
bloßen verbalen Bezeichnung des jeweiligen Risikos erschöpfen, sondern muss
zumindest im großen und ganzen auch die Folgen dieses Risikos -hier dauerhafte
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Taubheitsgefühle, Sensibilitätsstörungen und Geschmacksbeeinträchtigungen-
aufzeigen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.4.1998 -5 U 232/96-;
abgedruckt in NJW-RR 1998, 1324 f). Die Vornahme einer derart umfassenden
Aufklärung hat die Beklagte aber selbst nicht behauptet. Soweit erstmals im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 10.5.1999, deren Verwertung die Klägerin ausdrücklich
widersprochen hat, behauptet wird, der Zeuge Dr. Li. habe "nicht nur über das Risiko
einer Nervverletzung, sondern auch über deren Folgen wie einer Gefühlsstörung
(Taubheit im Mund- und Lippenbereich. bis in´s Kinn) aufgeklärt", ist der entsprechende
Beweisantritt eindeutig verspätet.
Entgegen der Annahme des Landgerichts kann auch nicht vom Vorliegen einer
hypothetischen Einwilligung des Patienten ausgegangen werden.
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An den von Behandlerseite zu führenden Nachweis, dass der Patient sich auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff entschlossen haben würde, sind strengste
Anforderungen zu stellen (vgl. BGH in VersR 1980, 428, 429). Die Überzeugung des
Tatrichters davon, dass sich der Patient gleichwohl zu dem Eingriff entschlossen haben
würde, kann sich dabei in der Regel nur auf solche Umstände stützen, die gerade
dessen persönliche Willenslage betreffen (BGH aaO). Bei Anlegung dieses Maßstabs
kann nach Auffassung des Senats von einer hypothetischen Einwilligung des
vormaligen Klägers nicht ausgegangen werden. Der Eingriff war keineswegs zwingend
geboten bzw. absolut indiziert. Die beabsichtigte Implantateinbringung diente der
Verbesserung der Gebisssituation des zuvor im Mundhöhlen- und Kehlkopfbereich.
schwer an Krebs erkrankten Patienten. Wenngleich die Argumentation der Klägerin, ihr
Mann hätte die Implantateinbringung in Kenntnis des Risikos einer Nervverletzung und
deren Folgen eben ohne Extraktion des Weisheitszahns vornehmen lassen, nicht ohne
weiteres überzeugt, weil naheliegt, dass die Implantatversorgung wegen des dadurch
begründeten tatsächlich wohl mit erheblichen und ernstzunehmenden Folgerisiken
belasteten Infektionsrisikos dann -jedenfalls von der Beklagten- tatsächlich nicht
durchgeführt worden wäre, übersehen Landgericht und Beklagte in ihrer Argumentation
doch, dass es dem Patienten unbenommen geblieben wäre, in Kenntnis der Risiken von
der geplanten Implantateinbringung ganz Abstand zu nehmen oder eine solche eben
doch -hätte sich ein Arzt dazu bereit gefunden- unter Belassung des Zahns 48
durchführen zu lassen. Eine zwingend zu gewärtigende Schmerz- oder
Infektionsbelastung bei Belassung des Weisheitszahns (wie etwa in dem der
Entscheidung des OLG Köln vom 19.12.1988 -7 U 158/87- zugrundeliegenden Fall; vgl.
VersR 1989, 632) bestand jedenfalls nicht. Der Zahn hätte vielmehr ohne
Berücksichtigung der geplanten Folgeversorgung des Kiefers ohne weiteres belassen
werden können, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 18.9.1998 auch ausdrücklich
eingeräumt hat. Soweit sie später eine Bescheinigung zu den Akten geR.t hat,
ausweislich derer die histologische Begutachtung von anlässlich des Eingriffs
entnommenem Gewebe einen entzündlichen Prozess ergeben hat, kann hieraus für die
Frage, ob die Extraktion des Weisheitszahns zwingend indiziert war oder nicht, nichts
hergeleitet werden.
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Dass der vormalige Kläger aufgrund seiner spezifischen Ausgangslage aufgrund der
vorausgegangenen schweren Tumorerkrankung im Mund/-Rachenbereich. mit
Bestrahlungstherapie besonders empfindlich auf etwaige (weitere) zu besorgende
Empfindungsbeeinträchtigungen im Mund-/KieferbeR. reagierte, erscheint ohne
weiteres nachvollziehbar. Seine Einlassung, er hätte Gefühlsstörungen und die dann ja
tatsächlich auch eingetretenen Folgeerscheinungen in Kenntnis der denkbaren Folgen
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einer Extraktion des Weisheitszahns trotz der nur geringen Wahrscheinlichkeit ihres
Auftretens in jedem Fall durch Ablehnung des Eingriffs vermeiden wollen, erscheint dem
Senat vor diesem Hintergrund durchaus plausibel.
Daraus, dass er späteren Eingriffen mit ähnlicher Risikolage trotz ordnungsgemäßer
Aufklärung zustimmte, kann die Beklagte nichts für sie Günstiges herleiten. Der
Misserfolg war ja bereits eingetreten und der Kläger mag die Vorstellung gehabt haben,
die einmal begonnene Behandlung jetzt trotz der erlittenen Nervschädigung
sinnvollerweise fortsetzen zu sollen, um ihr nicht jeden positiven Effekt zu nehmen.
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Bei der Schmerzensgeldbemessung hat der Senat unter Heranziehung vergleichbarer
Fälle einen Betrag von 6.000,-- DM für angemessen, aber auch für ausreichend erachtet.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Eingriff selbst lege artis durchgeführt worden ist
und dass der bedauerlicherweise inzwischen verstorbene vormalige Kläger deshalb
durch die mit der Nervverletzung einhergehenden Beschwerden (Taubheit der linken
unteren Gesichtshälfte mit entsprechenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme)
zeitlich nicht mehr sehr lange belastet gewesen ist.
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Die notwendige und statthafte Rubrumsberichtigung (passivlegitimiert ist die Universität
B., nicht das Land Nordrhein-Westfalen) hat der Senat von Amts wegen vorgenommen
(vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 3.6.1998 -5 U 41/98-; abgedruckt in OLG-Report
1999, 79).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000,-- DM
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Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM
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