Urteil des OLG Köln vom 25.04.1995

OLG Köln (kläger, schweres verschulden, wagen, versicherung, vvg, kenntnis, entwendung, wert, zeitpunkt, vorsätzlich)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 22/94
Datum:
25.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 22/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 287/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1993 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - AZ: 24 O 287/92 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Fristen
eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.
2
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
4
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der von dem Kläger behauptete Diebstahl
tatsächlich stattgefunden hat, ob der bei der Beklagten versicherte Wagen wirklich im
Oktober 1991 gestohlen ist.
5
Dem Kläger steht nämlich bereits deshalb kein Anspruch gegen die Beklagte aus dem
Versicherungsvertrage zu, weil er Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis verletzt
hat, so daß die Beklagte gemäß den §§ 6 Abs. 3 VVG, 34 VVG und 7 Abs. V Ziffer 4
AKB von ihrer Leistungsverpflichtung befreit ist.
6
Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB trifft den Kläger die Verpflichtung, alles zu tun, was zur
Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
7
Dieser Verpflichtung ist er nicht in entsprechender Weise nachgekommen, so daß sich
hieraus gemäß § 7 Abs. V Ziffer 4 AKB eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt.
8
Der Kläger hat nämlich in der Kaskoschadensanzeige zur Frage der Laufleistung seines
angeblich entwendeten Wagens unzutreffende Angaben gemacht und damit den
objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt:
9
In dieser Kaskoschadensanzeige vom 29. November 1991 hat er auf die Frage nach der
Laufleistung des angeblich entwendeten Wagens angegeben: "Ca. 40.000 km". Diese
Angeben sind objektiv falsch, weil sein Wagen unstreitig bereits am 17. September
1991 48.400 km gefahren war.
10
Der Zusatz "ca." vor der in der Schadensanzeige angegebenen Laufleistung entlastet
den Kläger dabei nicht, weil diese Einschränkung eine Abweichung von über 20 % nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr abdecken kann.
11
Der Kläger kann diesen Vorwurf einer objektiven Obliegenheitsverletzung auch nicht
damit entkräften, daß er geltend macht, die Beklagte habe bereits aufgrund eines
anderen vorangegangenen Schadensfalles die hier erforderliche Kenntnis erlangen
können.
12
Er hatte zwar anläßlich einer Schadensmeldung wegen der Entwendung von Reifen
und Felgen im September 1991 der Beklagten gegenüber eine Laufleistung von 48.400
km angegeben.
13
Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
14
Eine Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsnehmers und damit auch die
Möglichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung seinerseits kommen zwar dann nicht in
Betracht, wenn er beweisen kann, daß die Versicherung über die fraglichen Tatsachen
bereits früher genau informiert gewesen ist (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1990, Seite
1310).
15
Eine bloße Möglichkeit für die Versicherung, sich selbst über die fraglichen Fakten zu
informieren, genügt dabei aber nicht; nur bei einer sicheren Kenntnis der Versicherung
von den entscheidungsrelevanten Tatsachen kann eine objektive
Obliegenheitsverletzung entfallen.
16
Nach diesen Grundsätzen kann ein Versicherungsnehmer der Versicherung im Falle
einer Aufklärungspflichtverletzung generell nicht entgegenhalten, sie hätte bei
sorgfältiger Aktendurchsicht vielleicht selbst die zutreffenden Tatsachen ermitteln
können (vgl. OLG Köln in VersR 1990, Seite 1225; LG Frankfurt in VersR 1986, Seite
586 und Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl. zu § 7 AKB Anm. 2 a, Seite 1435).
17
Die bloße Möglichkeit der Versicherung, aufgrund dieser vorangegangenen
Schadensanzeige zu erkennen, daß der Kläger hier unzutreffende Angaben gemacht
hat, ist danach irrelevant.
18
Der Kläger hat darüber hinaus nicht weiter dargelegt, daß die Beklagte etwa tatsächlich
bei der Vorlage dieser zweiten streitrelevanten Schadensmeldung positive Kenntnis von
19
deren Unrichtigkeit gehabt hat.
Im übrigen hätte die Beklagte aus den Angaben des Klägers in der vorangegangenen
Schadensmeldung auch keine exakte Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung des
Wagens zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung herleiten können, auf die es hier
allein ankommt. Aus dem anderen Schadensverfahren war lediglich zu entnehmen, daß
die neuerlichen Angaben des Klägers zur Laufleistung seines Wagens zum Zeitpunkt
der angeblichen Entwendung in diesem Rechtsstreit unzutreffend gewesen sind.
20
Nach alledem steht eine objektive Obliegenheitsverletzung aufgrund der unzutreffenden
Angaben des Klägers zur Laufleistung seines Wagens in der Schadensanzeige bei der
Beklagten fest.
21
Da der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis für ein fehlendes oder geringeres
Verschulden seinerseits erbracht hat, ist auch davon auszugehen, daß er bewußt und
gewollt die unzutreffende Laufleistung bei der Beklagten angegeben hat und damit
vorsätzlich diese Obliegenheitsverletzung begangen hat (vgl. OLG Köln in r + s 1994,
Seite 289 f. und in r + s 1992, Seite 368 sowie Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., § 34 Anm.
4).
22
Abgesehen von der ohnehin sich aus § 6 Abs. 3 VVG ergebenden Vermutung für ein
vorsätzliches Vorgehen sprechen im vorliegenden Fall darüber hinaus auch die
nachfolgenden Umstände gegen den Kläger:
23
Noch im September hatte er wegen der Entwendung von Reifen und Felgen den
Tachostand ablesen und in ein Schadensanzeigeformular der Beklagten eintragen
müssen. Hierbei ist ihm die tatsächliche Laufleistung ins Bewußtsein gerufen worden,
so daß nicht nachvollziehbar ist, daß ihm bereits kurze Zeit später bei der hier
relevanten zweiten Schadensanzeige wegen des behaupteten Diebstahls ein derartiger
Irrtum unterlaufen sein könnte.
24
Die Beklagte weist hierzu weiter zutreffend darauf hin, daß auch die Ehefrau des
Klägers bei ihrer polizeilichen Anzeige eine Laufleistung des Wagens von ca. 40.000
km angegeben hat. Es ist kaum anzunehmen, daß sich beide Eheleute in gleicher
Weise geirrt haben; hier spricht vielmehr viel dafür, daß sie aufgrund einer kollusiven
Absprache vorsätzlich gemeinsam falsche Angaben zur Laufleistung gemacht haben.
25
Schließlich sprechen auch die gesamte Fahrleistung des Wagens und die Tatsache,
daß der Kläger ihn nur als Freizeitauto genutzt haben will, entscheidend für eine
vorsätzliche Falschangabe bei der Laufleistung.
26
Der Kläger hatte das Fahrzeug am 11. Januar 1991 unstreitig bei einem Kilometerstand
von 29.000 km übernommen.
27
Am 17. September 1991 hat dieses Fahrzeug eine Laufleistung von 48.400 km erreicht,
was ebenfalls zwischen den Parteien nicht im Streit steht. In der Zeit von Januar bis
September war der Wagen damit am Tage durchschnittlich ca. 80 km gefahren, was
einer Jahreskilometerleistung von etwa 28.800 km entspricht.
28
Bei einer derartig hohen Laufleistung in solch kurzer Zeit erscheint es nicht
nachvollziehbar, wenn sich der Kläger Ende November in einem solchen Ausmaß bei
29
der Fahrleistung verschätzt haben will.
Wenn er sich damit zu rechtfertigen versucht, daß er sich an einer Inspektion im Mai
orientiert haben will, bei der der Wagen 30.500 km erst gelaufen sein soll, so spricht
diese Einlassung eher gegen ihn.
30
Der Kläger kann nämlich nicht ernstlich davon ausgegangen sein, daß er mit dem
Wagen vom Januar bis zur Inspektion im Mai an 131 Tagen insgesamt nur 1.500 km
gefahren ist, was einer Laufleistung von durchschnittlich ca. 12 km am Tage bzw. einer
Jahreslaufleistung von etwa 4.500 km entsprechen würde. Unstreitig ist die Inspektion
auch bei einem tatsächlichen Kilometerstand von 39.500 km ausgeführt worden.
31
Der Kläger kann nicht verkannt haben, daß er im Frühjahr statt der von ihm
zugrundegelegten durchschnittlich 12 km am Tag tatsächlich im Schnitt täglich 80 km
gefahren ist.
32
Bei dieser krassen Diskrepanz muß ihm klar gewesen sein, daß seine
Orientierungsgrundlage "30.500 km bei der Inspektion im Mai" nicht richtig sein konnte.
Sein diesbezüglicher Vortrag überzeugt nicht und kann damit insgesamt nur als
Schutzbehauptung bewertet werden.
33
Angesichts dieser eindeutig gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte kann er
seine falschen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges auch nicht damit erklären,
daß er sich darauf beruft, er habe mehrere Fahrzeuge. Der hier angeblich gestohlene
Wagen wurde nach seinen eigenen ausführlichen Angaben nur in der Freizeit genutzt,
so daß der Kläger durchaus in der Lage gewesen ist, dessen Laufleistung von der
Laufleistung anderer Fahrzeuge zu unterscheiden.
34
Nach alledem spricht alles dafür, daß der Kläger hier vorsätzlich falsche Angaben zur
Laufleistung bei der Beklagten gemacht hat.
35
Diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers war auch relevant, so daß es
nicht von Bedeutung ist, wenn sie letztlich folgenlos geblieben ist (vgl. LG Köln und OLG
Köln in r + s 1992, Seite 367 f.; Prölss-Martin, a.a.O., § 6 VVG Anm. 9 C a). Sie war
nämlich generell geeignet, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu gefährden.
36
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in dem
vom Senat eingeholten Gutachten vom 11. November 1994 ergibt sich bei der hier
streitrelevanten Differenz in der Laufleistung des angeblich gestohlenen Fahrzeuges
eine Wertdifferenz in Höhe von 1.800,00 DM.
37
Bei der von dem Kläger angegebenen Laufleistung wäre der Wagen 61.450,00 DM zum
Zeitpunkt des Diebstahls wert gewesen; bei der tatsächlichen Laufleistung hätte sein
Wert bei nur 59.650,00 DM gelegen.
38
Eine solche Wertdifferenz ist bereits als relevant anzusehen (so auch LG Frankfurt in
VersR 1986, Seite 586 bzgl. einer Wertdifferenz von 1.000,00 DM).
39
Der Einwand des Klägers, diese Wertdifferenz halte sich im Rahmen üblicher
Bewertungsdifferenzen, ist nicht erheblich.
40
Soweit ein anderer Sachverständiger den Wert dieses Wagens höher oder niedriger
einschätzen mag, wird dieser andere Sachverständige in gleicher Weise auf höherem
oder niedrigerem Niveau eine entsprechende Wertdifferenz hinsichtlich der
unterschiedlichen Laufleistungen feststellen.
41
Unabhängig von der Person des Sachverständigen und von dem von diesem zugrunde
gelegten Preisniveau ist daher in jedem Falle einer Wertdifferenz aufgrund der
unterschiedlichen Laufleistung in Ansatz zu bringen. Die Relevanz der falschen
Angaben des Klägers in dieser Frage wird daher von anderen Sachverständigen in
gleicher Weise - lediglich gegebenenfalls auf einem anderen Preisniveau - bestätigt
werden.
42
Der Kläger ist über die Folgen einer unrichtigen Angabe seitens der Beklagten auch
aufgeklärt worden. Eine entsprechende Belehrung findet sich auf dem von dem Kläger
unterzeichneten Schadensanzeigeformular. Daher bestehen keine Bedenken, die
üblichen Folgen einer derartigen Obliegenheitsverletzung auch auf den vorliegenden
Fall anzuwenden.
43
Den Kläger trifft auch ein schweres Verschulden. Er wollte mit dieser vorsätzlichen
Falschangabe gezielt Einfluß auf die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten
nehmen. Ein solches Verhalten kann nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten
gewertet werden, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen
mag und welches von einer Versicherung zu tolerieren wäre.
44
Da die Klage nach alledem wegen dieser festgestellten vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung des Klägers ohnehin abzuweisen war, erübrigte sich eine
weitere Sachaufklärung und insbesondere auch eine weitere Beweisaufnahme etwa zu
der Frage, ob überhaupt ein Diebstahl stattgefunden hat.
45
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen, weil das Landgericht mit zutreffenden
Gründen bereits festgestellt hat, daß dem Kläger aufgrund des hier behaupteten
Schadensfalles keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
46
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
47
Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 53.121,05 DM.
48