Urteil des OLG Köln vom 17.11.1999

OLG Köln: operation, eingriff, zustellung, ermessen, behandlungsfehler, komplikationen, gefahr, einwilligung, schmerzensgeld, sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 46/97
Datum:
17.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 46/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 164/94
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Januar 1997 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 164/94 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse,
Deutschen Großbank oder Raiffeisen- oder Genossenschaftsbank zu
erbringen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin litt unter einer angeborenen Pathologie beider Kniegelenke
(Lateralisierung der Kniescheiben, verbunden mit einer übermäßigen primären
Verschieblichkeit derselben nach lateral, Fehlform der Kniescheiben im Sinne von
Wiberg III, Dysplasie der lateralen Oberschenkelrolle), die in der Regel weder
konservativ noch operativ heilbar ist. Sie mündet in eine Kniegelenkspanarthrose. Die
operative Korrektur der Pathologie nach Viernstein und Elmslie-Trillat hat das Ziel, eine
weitgehende Stabilität der Kniescheiben in medialer Lage zu erreichen, um dadurch das
Auftreten der Arthrose um etwa 10 Jahre hinauszuzögern und die Schmerzhaftigkeit
günstig zu beeinflussen.
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Im Jahre 1989 wurde das damals stärker beschwerdebelastete rechte Knie der Klägerin
im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nach der vorbeschriebenen Methode operiert.
Postoperativ kam es zu Wundheilungsstörungen, die erst nach längerer intensiver
Behandlung beherrscht werden konnten.
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Im Jahre 1991 stellte sich die Klägerin erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 1) vor,
weil die Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks zugenommen hatte. Am 14. Januar
1992 operierte der Beklagte zu 3) das Kniegelenk wie vorbeschrieben. Danach kam es
wiederum zu Wundheilungsstörungen, deren Behandlung mehrere Monate in Anspruch
nahm. Auch nach Abheilung klagte die Klägerin über ständige Schmerzen im
Kniegelenk und Bewegungseinschränkungen, insbesondere ein sich verstärkendes
Streckdefizit, derentwegen sie sich in die Behandlung verschiedener Ärzte begab. Sie
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beklagt heute vor allem eine ausgeprägte Streckhemmung des linken Kniegelenks mit
dadurch verursachten weiteren orthopädischen und sonstigen Beschwerden.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Operation vom 14. Januar 1992 auf
Schadensersatz in Anspruch. Sie hat die mangelnde Indikation der gewählten
Operationsmethode sowie verschiedene intra- und postoperative Fehler gerügt.
Außerdem sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ihr sei nicht gesagt worden, dass
die Operationsmethode - wie sie behauptet hat - vollkommen veraltet und ungeeignet
gewesen sei, den gewünschten Erfolg zu erbringen. Ihr seien auch keine Alternativen
dargestellt worden.
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Sie hat beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, ihr als Gesamtschuldner für alle anläßlich der
Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 13. Januar bis 1.
August 1992 erlitten Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen
Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens
80.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage,
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2. die Beklagten zu verurteilen, ihr als Gesamtschuldner 21.161,12 DM nebst 4 %
Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr die in
Zukunft entstehenden Kosten für Heilbehandlungen zu ersetzen, soweit Ansprüche
nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger kraft Gesetzes übergehen,
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4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr
sämtliche immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung in
der Zeit vom 13. Januar bis 1. August 1992 zurückzuführen sind.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind den Vorwürfen entgegengetreten und haben umfassende Aufklärung
behauptet.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, nach Zeugenvernehmung die Klage
abgewiesen, weil Behandlungsfehler nicht bewiesen seien und die der Klägerin zuteil
gewordene Aufklärung nicht zu beanstanden sei.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie stützt ihre Ansprüche nunmehr
ausschließlich auf eigenmächtige Behandlung und behauptet, sie sei unvollständig
aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ihre Einwilligung nicht
gegeben. Ihr sei nicht gesagt worden, dass durch die Operation nach Viernstein und
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Elmslie-Trillat günstigstenfalls ein vorübergehender Heilerfolg erzielt werden könne, der
darin bestehe, dass nur eine geringfügige Besserung eintrete, weil nur eine
Druckentlastung von 5 bis 7 % erreicht werde. Dagegen bestehe das Risiko einer
deutlichen Verschlechterung des präoperativen Zustands, insbesondere in Form eines
deutlichen Streckdefizits (hier von 45 Grad), der eine Teilinvalidität nach sich ziehe.
Über diese eingriffsspezifische Risikoerhöhung sei sie nicht aufgeklärt worden. Ferner
seien alternative Behandlungsmethoden mit ihr nicht besprochen worden.
Sie beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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a) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das
Ermessen des Senats gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 DM zuzüglich 4 %
Zinsen seit dem 17. Juni 1994,
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b) an sie zum Ausgleich des bis zum 18. April 1997 entstandenen Verdienstausfalls
einen Betrag von 33.475,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1997 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
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a) ihr den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer Behandlung bei der
Beklagten zu 1) in der Zeit vom 13. Januar 1992 bis 1. August 1992 ab dem 19. April
1997 entsteht, sofern dieser nicht von Sozialversicherungsträgern oder privaten
Krankenkasse ausgeglichen wird;
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b) ihr den künftigen immateriellen Schaden aus ihrer Behandlung bei der Beklagten
zu 1) in der Zeit vom 13. Januar 1992 bis 1. August 1992 zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie
behaupten, der derzeitige Zustand des Knies sei nicht Folge der Operation. Im Übrigen
behaupten sie ordnungsgemäße Aufklärung.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
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gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. F. vom
23.03.1998, dessen
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schriftliche Ergänzung vom 14.12.1998 sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.
September 1999 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die an sich statthafte sowie prozessordnungsgemäß eingelegte und begründete und
somit zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
39
1.
40
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, soweit die Ansprüche auf
Behandlungsfehler gestützt worden sind. Dies nimmt die Klägerin hin.
41
2.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aber auch nicht aus dem
Gesichtspunkt der eigenmächtigen (und deshalb rechtswidrigen) Behandlung zu, die
dann gegeben ist, wenn die Einwilligung fehlt oder nicht rechtswirksam erteilt ist, weil ihr
keine oder eine unzureichende Eingriffs- und Risikoaufklärung zugrunde liegt.
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Die Aufklärung dient in erster Linie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten als
Subjekt der Behandlung. Hieraus folgt, dass dem Patienten vermittelt werden muss, was
der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Deshalb müssen Art und
Schwere des Eingriffs, ein allgemeines Bild des konkreten Risikospektrums ebenso
dargestellt werden wie etwaige ernstzunehmende Behandlungsalternativen und
beschränkte Erfolgsaussichten (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn.
321, 329, 381, 398 jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ist von
vornherein ein endgültiger Heilerfolg nicht zu erreichen, muss darauf hingewiesen
werden, dass sich statt einer Zustandsverbesserung eine Verschlechterung ergeben
kann,
44
wenn dieses Risiko besteht (vgl. Steffen/Dressler a.a.O., Rn. 371 sowie die von der
Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamm VersR 1990, 855, 856).
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Die der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung wird diesen Anforderungen gerecht.
46
a)
47
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Klägerin über die Risiken und
möglichen Komplikationen aufgeklärt worden ist, die sich aus dem von ihr am 13.
Januar 1992 unterzeichneten Aufklärungsbogen ergeben und sie dies auch verstanden
hat. Hierfür spricht bereits ihre Unterschrift, zumal sie nicht bestreitet, zu diesem
Zeitpunkt voll orientiert gewesen zu sein. Sie bestreitet ferner nicht, dass der Zeuge Dr.
S. mit ihr auf der Grundlage des Aufklärungsbogens den bevorstehenden Eingriff erörtert
und das operative Vorgehen mittels einer Handzeichnung erläutert hat. Vor diesem
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Hintergrund gewinnt die Aussage des Zeugen Dr. S. an Bedeutung, der sich zwar nicht
mehr an das konkrete Gespräch mit der Klägerin erinnern konnte, was freilich wegen
des Zeitablaufs - inzwischen waren fast 5 Jahre vergangen - und der Vielzahl der seither
durchgeführten Operationen der vorliegenden Art nicht verwundern kann, der aber die
damals gewöhnlich praktizierte Aufklärung schildern konnte. Dem kommt wesentliche
Indizwirkung für die konkrete Aufklärung zu (vgl. BGH VersR 1986, 970, 971). Der Senat
hat denn auch keine Zweifel, dass die Klägerin mit diesem Inhalt aufgeklärt worden ist,
zumal an die Beweislast der Behandlungsseite keine unbilligen Anforderungen zu
stellen sind (vgl. BGH VersR 1992, 237; OLG Schleswig VersR 1996, 634). Der Senat
hat keine Anhaltspunkte, dass dem Zeugen nicht Glauben geschenkt werden könne.
Danach war die Klägerin über die Art ihres angeborenen Leidens und dessen
voraussichtlichen weiteren Verlauf sowie darüber informiert, welche operativen
Maßnahmen ergriffen werden sollten,
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um eine Verbesserung zu erreichen. Hierüber war sie überdies auch bereits anläßlich
der Voroperation am rechten Knie informiert worden, denn der bevorstehende Eingriff
unterschied sich davon nicht, was ihr durchaus bewusst war. Sie ist auf die allgemeinen
und speziellen Operationsrisiken (Narbenbildung, Schmerzen, Thrombose, Embolie mit
Todesfolge, Durchblutungsstörungen, Nachblutungen, Wundheilungsstörungen,
Entzündungen von Wunden, Weichteilen, Knochen und Gelenken mit der Gefahr von
dauernden Schäden wie Einsteifungen oder der Notwendigkeit weiterer Operationen
(Synovektomie, Amputation), Verletzung benachbarter Strukturen mit der Gefahr von
Gefühls- und/oder Bewegungsstörungen (Lähmungen), verzögerte Knochenheilung,
Falschgelenkbildung, Reizzustände mit Ergußbildung, fortschreiten bestehender
degenerativer Veränderungen mit anhaltenden Restbeschwerden, eingeschränkte
Beweglichkeit, lange Nachbehandlungsdauer, Verkürzung oder Riß der
Kniescheibensehne, Abriß des Schienbeinhöckers mit der Notwendigkeit der erneuten
operativen Fixation, zweite Operation zur Materialentfernung, Rezidiv, vgl. Bl. 8 d. AH)
hingewiesen worden. Dass es zu massiven Wundheilungsstörungen kommen könnte,
war ihr außerdem aufgrund der Voroperation bekannt. Sie ist auch darüber aufgeklärt
worden, dass es (sogar) zu einer Versteifung des Kniegelenks kommen könnte, und
zwar als Folge von postoperativen Komplikationen. Die Sachverständigen Prof. Dr. Sc.
und Prof. Dr. F. haben die Aufklärung inhaltlich nicht beanstandet (Bl. 98/596 d.A.).
50
b)
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Die Klägerin rügt zu Unrecht, ihr sei weder Stellenwert der Operation in Bezug auf die
Heilungschance noch das eingriffsspezifisch erhöhte Misserfolgsrisiko, ein dauerhaftes
Streckdefizit davon tragen zu können, verdeutlicht worden.
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Der Zeuge Dr. S. hat sowohl auf die relativ bescheidenen Erfolgsaussichten (etwa 50 %)
als auch darauf hingewiesen, dass ein Patient mit Knorpelschäden hinter der
Kniescheibe, was bei
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der Klägerin der Fall war, auf eine dauerhafte Heilung nicht hoffen könne. Darüber
hinaus ist auf "fortschreiten bestehender degenerativer Veränderungen mit anhaltenden
Restbeschwerden" hingewiesen. All dies trifft nach den Darlegungen des
Sachverständigen Prof. Dr. F. durchaus den Kern. Der Sachverständige hat bestätigt,
dass eine dauerhafte Heilung nicht erreicht werden konnte, die ansonsten aber
unvermeidlich zu erwartende Panarthrose immerhin um vielleicht 10 Jahre
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hinausgezögert werden konnte, eine für einen jungen Menschen, der seit der Geburt an
einer Fehlfunktion des Kniegelenks litt, die zunehmend erhebliche Beschwerden
bereitete, durchaus beachtliche Perspektive. Bei allem sind der Klägerin durchaus nicht
die erheblichen Risiken verschwiegen worden, insbesondere auch nicht, dass es zu
einer Verschlechterung des Zustands (Versteifung des Gelenks) kommen konnte, wie
oben dargelegt. Eine noch weitergehende Aufklärung würde im Ergebnis darauf
hinauslaufen, von einer Operation schlechthin abzuraten. Das kann aber bei der
gegebenen Situation schlechterdings ernstlich nicht erwogen werden. Beide
Sachverständige haben übereinstimmend ausgeführt, dass die vom Beklagten zu 3)
vorgenommene Operation in den 80er und 90er Jahren zur Behandlung von Defekten
der bei der Klägerin vorliegenden Art durchaus häufig mit guten Erfolgen durchgeführt
worden sei und auch heute noch angewendet würde, was unter Berücksichtigung von
Sinn und Zweck des Eingriffs auch plausibel erscheint. Dass "der Eintritt eines
erheblichen Streckdefizits bei dem Ausgangsbefund ein eingriffsspezifisches Risiko
oder jedenfalls eine eingriffsspezifische Risikoerhöhung im Falle eines Eingriffs nach
Viernstein und Elmslie-Trillat darstellte", wie die Klägerin behauptet (vgl. Bl. 303 d.A.),
trifft nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. gerade
nicht zu, weil die Kapsel des Kniegelenks nur im vorderen Teil operiert wird und auch
sonst keine operativen Manipulationen vorgenommen werden, die die Streckfähigkeit
des Gelenks beeinträchtigen. Die von der Klägerin beklagte Streckhemmung ist nach
den Darlegungen des Sachverständigen auch nicht unmittelbare Folge des Eingriffs; sie
beruht
vielmehr auf einer Verkürzung der Beugesehnen und/oder der hinteren Kapselstrukturen
infolge andauernder Immobilität, die wiederum nicht auf intra- oder postoperativ
gesetzten Verletzungen beruhte. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat ausgeführt, dass
eine Streckhemmung erstmals im Juli 1992, also nach Abheilung der Operationsfolgen
dokumentiert worden sei. In der Folgezeit wurden zwar (leichtere) Streckdefizite
festgestellt; am 22. Oktober 1992 habe Dr. T. aber (letztmalig) eine freie Streckfähigkeit
des Gelenks dokumentiert. Wieso es danach zunehmend zu der jetzt beklagten
Streckhemmung gekommen sei, könne er nicht erklären, diese könne weder als primäre
noch sekundäre Folge des Eingriffs erachtet werden. Ob ein neurologischer Defekt oder
eine psychische Sperre hierfür verantwortlich sei, könne er nicht sagen. Nach allem
kann keine Rede davon sein, dass sich im Streitfall ein eingriffsspezifisches Risiko
verwirklicht hat.
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c)
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Den Behandlern ist auch kein relevanter Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung über
Behandlungsalternativen vorzuwerfen. Da die Wahl der richtigen Behandlungsmethode
grundsätzlich allein Sache des Arztes ist, kommt einer Aufklärung über Alternativen nur
in Betracht, wenn die angewandte Methode nicht die der Wahl ist oder konkret eine
echte Alternative mit gleichwertigen Chancen aber andersartigen Risikenbestand (vgl.
Steffen/Dressler a.a.O., Rn. 381). Dass die Methodenwahl nicht zu beanstanden ist,
haben die Sachverständigen Prof. Dr. Sc. und Prof. Dr. F. übereinstimmend dargelegt.
Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darlegung zu zweifeln. Eine
konservative Behandlung schied als Alternative aus. Sie bot keine Chance auf
Zustandsverbesserung und/oder die Möglichkeit, den Eintritt der Panarthrose
hinauszuzögern. In Bezug auf eine operative Therapie bestand und besteht zwar eine
Vielzahl unterschiedlicher Methoden (Prof. Dr. F.: "weit mehr als 150"); nach Angaben
des Sachverständigen unterscheiden diese sich aber nicht wesentlich sowohl
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hinsichtlich der Chancen als auch der Risiken, so dass es im Ergebnis dem Behandler
überlassen bleiben muss, die Methode zu wählen, die er am sichersten beherrscht und
mit der er gute Erfahrungen gemacht hat (vgl. Steffen/Dressler, a.a.O., Rn. 157).
3.
58
Nach allem kann dahin stehen, ob die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben kann,
weil der Klägerin nicht der Kausalitätsnachweis gelungen ist, wie die Beklagten meinen.
Einerseits ist festzustellen, dass die Streckhemmung sicherlich im Sinne der
Äquivalenztheorie Folge des Eingriffs ist; andererseits bestehen durchaus Zweifel, ob
darüber hinaus auch die zivilrechtlich erforderliche Adäquanz gegeben ist. Dem braucht
indessen nicht weiter nachgegangen zu werden.
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Gleiches gilt für die Frage der missbräuchlichen Ausnutzung eines etwaigen
Aufklärungsmangels, weil sich ein nicht aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht hat
(vgl. dazu Steffen/Dressler, a.a.O., Rn. 450/451).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61
Wert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.
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Streitwert des Berufungsverfahrens:
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bis zum 28.09.1999 --##blob##gt; 142.792,09 DM,
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ab 28.09.1999 --##blob##gt; 133.475,19 DM
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(Antrag zu 1a) 40.000,00 DM + 1b) 42.792,09 DM bzw. 33.475,19 DM + Antrag zu 2a)
50.000,00 DM + Antrag zu 2b) 10.000,00 DM).
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