Urteil des OLG Köln vom 21.02.1997

OLG Köln (treu und glauben, bfa, umschulung, aufschiebende bedingung, bedingung, ausbildung, arbeitgeber, vertrag, voraussetzung, bestand)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 148/96
Datum:
21.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 148/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 42/96
Schlagworte:
Bedingung Unterrichtsvertrag Nebenpflicht
Normen:
BGB §§ 158, 162, 242
Leitsätze:
Enthält ein Direktunterrichtsvertrag auf Ausbildung zum Heilpraktiker als
Voraussetzung der Wirksamkeit den Vorbehalt, daß die
Ausbildungskosten durch einen Dritten (hier: Sozialversicherungsträger)
übernommen werden, stellt die Übernahmeerklärung eine
aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages dar.
Dient die beabsichtigte Heilpraktikerausbildung der beruflichen
Umschulung und Weiterqualifikation, trifft den zu unterrichtenden
Teilnehmer bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtung
keine nebenvertragliche Pflicht, den Dritten (Kostenträger) im
Verwaltungs- und Klagewege auf Übernahme der Ausbildungskosten in
Anspruch zu nehmen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.1996 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln 20 O 42/96 wird zurückgewiesen. Die Klägerin
hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin bietet eine Heilpraktikerausbildung mit verschiedenen Ausbildungsstufen
und Lehrmethoden an. Die Beklagte, die als Krankenschwester tätig war, interessierte
sich für die Heilpraktikerausbildung Kollegstufe I und II als Vollzeitstudium. Am
16.09.1993 unterzeichnete die Beklagte ein Vertragsformular der Klägerin, in welchem
die Beklagte die Zulassung zur DPS-Ausbildung in der Kollegstufe I als Vollzeitstudium
beantragte und die Heilpraktikerausbildung in der Kollegstufe II als Vollzeitseminar mit
Assistenzpraktikum belegte. Als Regelstudiendauer war ein Zeitraum von 20 Monaten
vorgesehen; die an die Klägerin zu zahlende Vergütung bestand in der
Einschreibgebühr von 780,00 DM und in der Zahlung von 21 monatlichen Raten zu je
478,00 DM. Ein Beginn der Studien war auf dem Formular nicht vermerkt; ebenso
wurden keine Vereinbarungen über den Beginn der monatlichen Ratenzahlungen
getroffen. Von dem Studienleiter Asgari der Klägerin wurde in Absprache mit der
Beklagten auf dem Vertragsformular handschriftlich folgendes vermerkt:
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"Vereinbarung: Kosten werden von BfA übernommen; falls nicht realisierbar, wird
Vertrag hinfällig."
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Die Beklagte beantragte bei der BfA die Gewährung von Rehabilitierungsmaßnahmen
mit dem Ziel einer beruflichen Umschulung. Ausweislich eines Beratungsvermerkes des
Reha-Beraters beim Arbeitsamt B. G. vom 24.11.1993 war die BfA bereit, die von der
Beklagten beabsichtigte Maßnahme einer Umschulung zum Heilpraktiker zu fördern,
falls eine Bestätigung eines Arbeitgebers vorgelegt werde, wonach die Beklagte nach
Abschluß der Heilpraktikerausbildung eingestellt werde. Die Beklagte fand in der
Folgezeit keinen Arbeitgeber, der ihre Einstellung als Heilpraktikerin zugesagt hätte. Die
BfA teilte unter dem 17.06.1994 der Beklagten formblattmäßig mit, daß der Vorgang
abgeschlossen sei, weil die Beklagte an einer Weiterbearbeitung des Antrags auf
berufsfördernde Leistungen nicht mehr interessiert sei. Die Beklagte, die in der
Zwischenzeit von der Klägerin ein Paket mit Einführungsliteratur, einem Studienausweis
und einem Studienbuch zugesandt erhalten hatte, sandte diese Sendung an die
Klägerin zurück. Nachdem die Klägerin vom dem Schreiben der BfA vom 17.06.1994
Kenntnis erhalten hatte, bestand die Klägerin auf Zahlung der Einschreibgebühr und der
Kursgebühren - insgesamt 10.818,-- DM -, die sie nunmehr mit der Klage einfordert.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der
von ihnen dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen.
4
Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil, das ihr am 15.07.1996 zugestellt
worden ist, mit einem am 05.08.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
ihr Rechtsmittel am 12.11.1996 begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter
Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den dort gestellten
Antrag weiter.
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Die Beklagte, die um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet, tritt dem Vorbringen der
Klägerin entgegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung der Klägerin begegnet keinen formellen Bedenken, hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
9
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 611, 612 BGB nicht zur Zahlung der einmaligen
Einschreibgebühr von 780,00 DM und der eigentlichen, ratenweise zu zahlenden
Kursgebühr von 21 Raten zu je 478,00 DM =) 10.038,00 DM verpflichtet.
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Zwar enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 16.09.1993 die
wesentlichen Merkmale eines Direkt-unterrichtsvertrages, wobei der genaue Zeitpunkt
der Teilnahme der Beklagten an den Ausbildungslehrgängen von den Parteien noch
später festgelegt werden konnte. Ungeachtet dessen sind im Streitfall die
Voraussetzungen für die Entstehung einer Vergütungspflicht der Beklagten nicht
gegeben. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, daß der Ausbildungs- bzw.
Unterrichtsvertrag vom 16.09.1993 nur unter der aufschiebenden Bedingung
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geschlossen sein sollte, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die
Kosten für die Ausbildung der Beklagten übernimmt. Den Vertragsbeteiligten war von
Anfang an bewußt, daß die Beklagte selbst zur Aufbringung der Kursgebühren aus
eigenen oder familiären Mitteln weder bereit noch in der Lage war. Die Parteien waren
sich deshalb auch bei Abschluß des Vertrages darüber einig, daß der Vertrag erst dann
durchgeführt werden und die Beklagten an den Lehrveranstaltungen teilnehmen sollte,
wenn die BfA eine Kostentragungszusage zu Gunsten der Beklagten erteilt haben
würde. Ohne vorherige Klärung der Übernahme der Finanzierungskosten durch die BfA
hätte eine Teilnahme der Beklagten an den von der Klägerin angebotenen Lehrgängen
nicht erfolgen können, wie dem Vorbringen der Klägerin aus der Berufungsbegründung
(dort Seite 2 - Bl. 72 d.A.) entnommen werden kann. Dies spricht - ähnlich dem Fall der
vorbehaltenen Genehmigung des Sozialamtes bezüglich einer
Mieterhöhungsvereinbarung mit einem Sozialhilfempfänger (vgl. Landgericht Köln NJW-
RR 1993, 1424) - für das Vorliegen einer "aufschiebenden" Bedingung. Unstreitig
verweigert die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die erstrebte Übernahme der
Kosten der Ausbildung der Beklagten zur Heilpraktiker; damit ist die vertraglich
zwischen den Parteien vereinbarte Bedingung des Wirksamwerdens des
Unterrichtsvertrages durch "Übernahme der Kosten durch die BfA" nicht eingetreten, so
daß ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht besteht.
Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als sei der
Eintritt der aufschiebenden Bedingung - die Übernahme der Ausbildungskosten durch
die BfA erfolgt, weil sie diesen zu ihrem Vorteil gereichenden Umstand gegen Treu und
Glauben verhindert habe (§ 162 Abs. 1 BGB), wird vom Senat nicht geteilt. Davon, daß
die Beklagte den Eintritt der vereinbarten Bedingung treuwidrig verhindert hätte, kann im
Streitfall nicht ausgegangen werden. Für ein treuwidriges Verhalten der anderen
Vertragspartei trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich auf die sich aus
§ 162 BGB ergebenden Rechtsfolgen beruft (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der
Beweislast, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 1). Zu Recht hat
das Landgericht den dahingehenden Sachvortrag der Klägerin als nicht ausreichend
erachtet, um die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 BGB anzunehmen. Das Schreiben der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.06.1994 (Bl. 14 Sonderheft
Anlagen) reicht allein zum Nachweis treuwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht aus.
Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, daß die BfA als Voraussetzung für die
Übernahme der Lehrgangskosten die Vorlage einer Einstellungsbescheinigung eines
Arbeitgebers verlangt habe; dieses Verlangen der BfA ist durch Vorlage eines
Aktenvermerkes des Arbeitsamtes (Bl. 12 Sonderheft Anlagen) vorgetragen und
zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus ist unstreitig, daß die Beklagte keinen
künftigen - Arbeitgeber gefunden hat, den sie der BfA hätte benennen können. Weiterhin
ist unstreitig, daß sie entsprechendes dem BfA-Berater des Arbeitsamtes auf dessen
Nachfrage hin mitgeteilt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals mit
der Berufungsbegründung vorträgt, "die Beklagte habe von sich aus ... die Finanzierung
... nicht weiter betrieben und auf Nachfrage des Sachbearbeiters bei der BfA mitgeteilt,
daß sie gar nicht mehr an der Ausbildung und damit an der Finanzierung ... interessiert
war", reicht dies angesichts des unstreitig erforderlichen Einstellungsnachweises und
der ebenso unstreitigen vergeblichen Versuche der Beklagten, einen künftigen
Arbeitgeber zu finden, nicht aus, der Beklagten treuwidriges Verhalten vorzuhalten. Die
angebliche Äußerung (der Beklagten) ist nämlich angesichts der vergeblichen
Arbeitgebersuche durchaus dahin zu verstehen, daß die Beklagte die geplante
Umschulung zur Heilpraktikerin nur aus diesem Grunde - der vergeblichen
"Arbeitgebersuche" - die geplante Umschulung zur Heilpraktikerin nicht weiter verfolgt.
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Wenn aber die Beklagte nur deshalb von einer Weiterverfolgung des Zieles der
Umschulung zur Heilpraktikerin absieht, weil sie die Förderungsvoraussetzung der BfA -
nämlich die Beschaffung eines künftigen Arbeitgebers - nicht zu schaffen vermag, kann
dies der Beklagten von der Klägerin nicht vorgehalten werden. Denn der
Unterrichtsvertrag sollte dazu dienen, der Beklagten alsbald eine Umschulung zur
Ergreifung eines neuen Berufes zu ermöglichen, allerdings wirtschaftlich auf Kosten der
BfA; die Beklagte selbst sollte die Umschulungskosten nicht zu tragen haben. Sofern
also die Beklagte ihr Umschulungsziel nur deshalb nicht weiterverfolgt hat, weil sie
keinen Arbeitgeber hat finden können, und so die Voraussetzungen für eine Förderung
der Umschulungsmaßnahme durch die BfA nicht schaffen konnte, kann darin kein
treuwidriges Verhalten der Beklagten erblickt werden. Etwas anderes behauptet die
Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert. Soweit die Klägerin darauf
abstellt, daß die Beklagte gegenüber der BfA die Gewährung der Förderungsmittel nicht
nachhaltig verfolgt habe, kann dies der Beklagten nicht als Treuwidrigkeit vorgehalten
werden. Nach dem abgeschlossenen Vertrag vom 16.09.1993 war die Beklagte nämlich
nicht gehalten, gegen die Versagung der beantragten Kostenübernahme durch die BfA
Rechtsmittel einzulegen und gar den Klageweg zu beschreiten. Auch aus Treu und
Glauben ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Zweck des
Unterrichtsvertrages war die Ermöglichung einer Umschulung der Beklagten ohne
eigene Kosten zur Ergreifung eines neuen Berufes. Einer solchen raschen Umschulung
widerspräche es, müßte die Beklagte den "wirtschaftlichen Lastenträger" des Vertrages
vom 16.09.1993 - die Versichertengemeinschaft der Angestellten - in langwierigen
Verwaltungs- und Prozeßverfahren mit unsicherer Erfolgsaussicht in Anspruch nehmen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin auf die von ihr in
Ablichtung vorgelegten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.07.1980 und
des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.1990, wo in einem Einzelfall (Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg) die beklagte Bundesanstalt für Arbeit verurteilt wurde, die
Umschulung der dortigen Klägerin zur Heilpraktikerin im Rahmen der beruflichen
Rehabilitation vorläufig zu fördern und wo in einem weiteren Einzelfall (Entscheidung
des Bundessozialgerichts) die dortige Beklagte verurteilt wurde, über einen
Umschulungsantrag der dortigen Klägerin - bei der günstige Voraussetzungen für eine
Wiedereingliederung in den Beruf angenommen wurden - erneut zu entscheiden.
Vorliegend bestand für die Beklagte keine vertragliche Hauptpflicht und auch keine
nebenvertragliche Treuepflicht, die BfA in einem förmlichen Verwaltungsverfahren auf
Übernahme der Umschulungskosten in Anspruch zu nehmen und bei negativem
Ausgang dieses Verfahrens den Klageweg zu beschreiten. Das Unterlassen eines
solchen Vorgehens war nicht ursächlich für die Versagung der erstrebten Förderung.
Diese Förderung wäre nach dem Inhalt des Bescheides der BfA vom 17.06.1994
ohnehin noch möglich, wenngleich durch Stellung eines neuen Antrages. Daß die
Förderungsvoraussetzungen - maßgeblich: die Beschaffung eines künftigen
Arbeitgebers - von der Beklagten ohne geschaffen werden könnten und die Beklagte
aus sachfremden Erwägungen heraus die seinerzeit beabsichtigte Umschulung zur
Heilpraktikerin nicht mehr betreibt, kann dem Sachvorbringen der Klägerin nicht
entnommen werden, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen
hatte.
Hat die Klägerin damit aber die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 BGB nicht
nachvollziehbar dargetan, kann die Beklagte nicht auf Erfüllung des Vertrages vom
16.09.1993 in Anspruch genommen werden. Die Klage muß schon von daher als
unbegründet abgewiesen werden. Auf die weiteren im erstinstanzlichen und im
Berufungsverfahren angesprochenen Fragen der Anwendbarkeit des
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Verbraucherkreditgesetzes, des Vorliegens der Voraussetzungen des
Annahmeverzuges (§ 615 BGB) und der Einrede des Zurückbehaltungsrechtes (§ 320
BGB) kommt es vorliegend nicht mehr an.
Die Berufung der Klägerin war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer der Klägerin: 10.818,00
DM.
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