Urteil des OLG Köln vom 08.05.2006

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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 2/06
Datum:
08.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 2/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 251/05
Normen:
GBO §§ 17, 39, 53, 129
Leitsätze:
Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm
"SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der
Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne
größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche
Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser
Umstand nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs, wenn die
Grundbuchrechtspfleger einen früher eingegangenen Eintragungsantrag
zwar einem in der Vergangenheit liegenden Datum aber vor einem
später eingegangenen Antrag erledigt hat.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Januar 2006
wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.
Dezember 2005 - 11 T 251/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Oktober 2005 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren
Beschwerde einschließlich der der Beteiligten zu 2) in diesen Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich
die F G Bauunternehmung GmbH Co. KG in Q eingetragen. Durch notariellen
Kaufvertrag vom 8. August 2005 (Urkundenrollen-Nr. xxx/2005 des Notars Dr. T in L; Bl.
108 ff.) veräußerte die Eigentümerin den Grundbesitz an die Beteiligte zu 2). Zugleich
bewilligte sie die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Mit Schriftsatz
vom 15. August 2005, beim Grundbuchamt eingegangen am 16. August 2005,
3
vom 15. August 2005, beim Grundbuchamt eingegangen am 16. August 2005,
beantragte der beurkundende Notar die Eintragung des Eigentumswechsels im
Grundbuch (Bl. 107 d.GA.).
Der Grundbuchführer verfügte am 18. August 2005 in den Akten (Bl. 107 d.GA.):
4
"Vermerk
5
1) Eintragung zu Ord.-Nr. ) vorbereitet
6
führend Grd.-Nr.= 8
7
2) Liste 10 Nr.: ###1
8
3) Rpfl.
9
Köln, den 18. Aug. 05"
10
Der Grundbuchrechtspfleger verfügte ebenfalls mit Datum 18. August 2005 "1 Mon (UB)"
und am 20. September 2005 "1 Mon". Mit Fax vom 27. September 2005, das an diesem
Tag bei Gericht eingegangen ist (Bl. 136 d.GA.), teilte der Notar dem
Grundbuchrechtspfleger u.a. mit:
11
"der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bedurfte es nicht, weil ein Fall
des § 3 Nr. 4 GrEwStG (Erwerb durch Ehegatten) bzw. des § 3 Nr. 6 GrEwStG
(Erwerb durch Ehegatten des Sohnes) vorliegt. Ich bin gemäß Abschnitt III der
zitierten AV gehalten, in meinen Urkunden auf diesen Umstand hinzuweisen. ...
12
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung."
13
Ebenfalls mit Datum vom 27. September 2005 verfügte der Rechtspfleger (Bl. 139
d.GA.):
14
"1. Eingetragen wurde im Grundbuch
15
L xxx2 Abteilung A1E lfd. Nr. – Rötung(en)
16
L xxx2 Abteilung A1E lfd. Nr. Eigentumswechsel
17
1. Verfügung
18
19
*Eintragungsmitteilung an:
20
....
21
*Grundbuchausdrucke
22
-1 Einf. Grundbuchausdruck an Notar/in
23
*Kosten
24
-Kostenweberfassung später
25
*1 Mon"
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Im elektronischen Grundbuch von L Bl. xxx2 ist nunmehr in Abteilung I unter lfd. Nr. 2
Spalte 4 eingetragen:
27
"Auf Grund Auflassung vom 08.08.2005 eingetragen am 18.08.2005
28
H"
29
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 (Bl. 140 d.GA.) reichte der Notar eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes L vom 24. Oktober 2005 ein.
30
Bereits mit Schriftsatz vom 20. September 2005 (Bl. 142 ff. d.GA.), bei Gericht
eingegangen am 21. September 2005, hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek
wegen einer Forderung von 78.440,00 € sowie wegen einer Kostenpauschale von
1.100,00 € auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom
20. September 2005 (21 O 398/05) beantragt. Der Grundbuchführer hat auf den Antrag
vermerkt (Bl. 142 d.GA.):
31
"Weitere Anträge oder Ersuchen liegen vor o.N.8
32
Köln, dens."
33
In einem weiteren Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 21. September 2005 heißt es u.a.
(Bl. 145 d.GA.):
34
"anlässlich meines heutigen Antrages auf Eintragung der Vormerkung gemäß
einstweiliger Verfügung des LG Köln (21 O 398/05) vom 20.09.2005, wurde mir
bestätigt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes noch nicht
vorliegt. Ferner liegt keine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der GBM vor, so
dass dem Umschreibungsantrag zu Gunsten der GBM, der noch der Genehmigung
eines Dritten bedarf, nämlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes, keine Priorität im Sinne des § 17 GBO zukommt, gegenüber dem
heutigen Antrag auf Eintragung der Vormerkung gemäß einstweiliger Verfügung
des LG Köln. Ich bitte dies bei den Eintragungen nach § 45 GBO zu beachten."
35
Auf Bl. 146 d.GA. befindet sich dann ein - nicht unterschriebener - Beschluss mit Datum
27. September 2005, durch den der Grundbuchrechtspfleger den Antrag der Beteiligten
zu 1) mit der Begründung zurückweist, es fehle an der gemäß § 39 GBO erforderlichen
Voreintragung des Betroffenen. Zugleich ist Bl. 146 d.GA. mit Datum 27. September
2005 von dem Rechtspfleger verfügt worden:
36
"1. Beschluß formlos übersenden an Ra. D
37
2. Titel beif. (EB
38
2. Weberf. veranlasst
3. z.d.A."
39
40
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 hat die Beteiligte zu 1) "gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Köln (Rechtspfleger) vom 27.09.2005 Grundbuchsache betreffend das
Grundbuch von L Blatt xxx2 Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "das Grundbuchamt
nach § 71 Abs. 2 GBO anzuweisen, die Vormerkung des Anspruchs auf Einräumung
einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor der Umschreibung
des Eigentums auf die GBM Immobilien GmbH einzutragen." Sie hat mit der
Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, das Grundbuchamt habe die
Eigentumsumschreibung fehlerhaft vorgenommen, es habe noch die
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefehlt.
41
Das Landgericht hat eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen Rechtspflegers
eingeholt (Bl. 163 d.GA.). Dieser hat mit Datum vom 21. November 2005 erklärt (Bl. 165
d.GA.):
42
"Die Umschreibung erfolgte am 18.8.2005 [Unstreichung im Original] (Datum der
Eintragung). s. auch anl. Gb-auszug.
43
Es handelt sich natürlich um ein elektronisches Grundbuch.
44
Nach Eintragung führte ich ein Gespräch mit Notar Dr. T, der mir die Vorlage einer
UB abkündigte. Deshalb legte ich die Akte nochmals auf Frist.
45
Gem. Urkunden (Bl. 126 R) war grundsätzlich nach Lage des Falles aber UB nicht
erforderlich. Die Umschreibung ist auch ohne UB wirksam, da nur
Ordnungsvorschrift.
46
Am 27.9.05 erfolgte nur noch die Verfügung. Im Solum-Star-Verfahren wird in der
Verfügung nur die vorgenommene Eintragung protokolliert (Bl. 139 Pkt. 1.).
Verfügung folgt unter Pkt. 2 insoweit, als Folgehandlungen vorzunehmen sind."
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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 hat das Landgericht das Rechtsmittel
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Eingangs des
Antrages sei die F G Bauunternehmung GmbH & Co. KG nicht mehr Eigentümerin des
Grundbesitzes gewesen. Vielmehr sei am 18. August 2005 die Beteiligte zu 2) als
Eigentümerin eingetragen worden. Dies ergebe sich aus dem Handblatt zum
Grundbuch. Auf Anfrage der Kammer habe der Rechtspfleger ausdrücklich noch einmal
bestätigt, dass die Eintragung am 18. August erfolgt sei, während die Protokollierung der
Verfügung erst am 27. September 2005 vorgenommen worden ist.
48
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihres
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Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Januar 2006 (Bl. 190 ff. d.GA.), der an diesem Tage
bei Gericht eingegangen ist.
2.
50
a)
51
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 20. Dezember 2005 ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO) und in rechter Form
(§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO) eingelegt. Die Beteiligte zu 1) ist zur Einlegung des
Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH,
NJW 1994, 1158; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2000, 2 Wx 45/99; BGH, NJW
1994, 1158; BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter,
GBO, 25. Auflage 2005, § 78 Rn. 2).
52
b)
53
Die weitere Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO,
550 ZPO).
54
aa)
55
Das Landgericht hat, was der Senat auch im weiteren Beschwerdeverfahren von Amts
wegen eigenständig zu prüfen hat, fehlerhaft die Zulässigkeit der Erstbeschwerde
bejaht. Die Beschwerdekammer hat aufgrund eines erstinstanzlichen Beschlusses
entschieden und ihn inhaltlich bestätigt, der weder unterzeichnet noch verkündet und
daher auch nicht existent geworden ist. Nicht nur zivilgerichtliche Urteile, sondern auch
Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende
Richter oder – wie hier - Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVerfG, NJW 1985,
788; BGH, Rpfleger 1998, 123; Senat, NJW 1988, 2805; Meyer-Holz in
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, Vorb §§ 8-18 Rn. 19; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 25. Auflage 2005, § 329 Rn. 36). Inwieweit wegen § 42 Abs. 1 GBV für
Zwischenverfügungen nach § 18 GBO etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen.
Endgültige Sachentscheidungen – hierzu gehört auch die Zurückweisung eines
Eintragungsantrages - müssen auch in Grundbuchsachen unterschrieben sein; sonst
liegt keine wirksame Entscheidung vor (Demharter, GBO, 25. Auflage 2005, § 71 Rn. 11
m.w.N.).
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Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem Verfahrensmangel,
da über einen nicht existenten Beschluss entschieden wird. Dieser Mangel besteht im
Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch. Die formlose Übersendung der Entscheidung
an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) genügt nicht. Derartige
Maßnahmen sind allgemein nicht geeignet, den nicht unterschriebenen Beschluss
selbst entstehen zu lassen. Hierdurch wird nicht zuverlässig und zweifelsfrei der Wille
des Veranlassenden dokumentiert, den nicht unterschriebenen Beschluss selbst
entstehen zu lassen. Nur durch die Unterzeichnung der Urkunde im Original werden
zweifelsfrei die Urheberschaft und der Wille des Verfassers dokumentiert, nicht nur
einen Entwurf zu verfassen, sondern eine Entscheidung mit Außenwirkung zu treffen.
Ob eine Heilung durch einen auf einfache Beschwerde ergangenen, unterzeichneten
Nichtabhilfebeschluss möglich ist (verneinend Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler,
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aaO, Vorb §§ 8-18 Rn. 19 Fn. 63), kann dahinstehen. Vorliegend ist keine
Nichtabhilfeentscheidung ergangen, nachdem die Beteiligte zu 1) ihr Rechtsmittel
unmittelbar beim Beschwerdegericht angebracht hat.
bb)
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Ergänzend weist der Senat auf folgende Erwägungen hin: Der Senat teilt nicht die von
dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die Eintragung in das Grundbuch von L sei
bereits am 18. August 2005 von dem Rechtspfleger vorgenommen worden. Insoweit
bestehen zudem gewichtige Bedenken, dass die von dem Landgericht eingeholte
dienstliche Erklärung des Rechtspflegers vom 21. November 2005 den zeitlichen Ablauf
der vorgenommenen Eintragungen vollständig und zutreffend wiedergibt.
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Bereits der Inhalt der Grundakten, insbesondere auch die Verfügungen des
Grundbuchführers sowie des Rechtspflegers, sprechen dafür, dass die Eintragung im
Grundbuch am 27. September 2005, wenn auch mit Datum "18. August 2005" veranlasst
worden ist. So sind die auf Bl. 107 d.GA. von dem Grundbuchrechtspfleger
angebrachten Verfügungen vom 18. August 2005 bzw. 20. September 2005 ein Indiz
dafür, dass die Buchung des Eigentümerwechsels zunächst von der Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht worden ist. Nur so macht die
Bestimmung einer Monatsfrist mit dem Hinweis auf die
Unbedenklichkeitsbescheinigung einen Sinn. Dazu passt auch das am 27. September
2005 eingegangene Schreiben des Notars, worin dieser näher ausführt, warum es nach
seiner Auffassung keiner Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des
Finanzamtes bedarf. Weder die Fristverfügung noch dieser Schriftsatz wären
erforderlich gewesen, wenn bereits am 18. August 2005 die Eigentumsumschreibung im
Grundbuch erfolgt ist. Auch der Vermerk des Grundbuchführers auf dem am 21.
September 2005 eingereichten Antrag der Beteiligten zu 1), dass weitere Anträge mit
der Ordnungsnummer 8 vorliegen, zeigt, dass der unter dieser Ordnungsnummer
eingetragene Umschreibungsantrag vom 15. August 2005 an diesem Tage noch nicht
abgearbeitet war.
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Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten elektronischen Grundbuch eine
Grundbucheintragung mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit
rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ist dem Senat, der eine
Sachgebietszuständigkeit für die Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen hat, aus
Gesprächen mit Anwendern/IT-Fachleuten des in Nordrhein-Westfalen eingesetzten
Programms "SolumSTAR" bekannt. Diese Möglichkeit mag bedenklich im Hinblick auf
die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO sein. In Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 1
GBO, der verlangt, dass beim Papiergrundbuch jede Eintragung den Tag angibt, an dem
sie erfolgt ist (vgl. zur Wirksamkeit einer Grundbucheintragung Senat, Rpfleger 1980,
477), schreibt § 129 Abs. 2 Satz 1 GBO für das maschinell geführte Grundbuch vor, dass
der Tag des Wirksamwerdens der Eintragung anzugeben ist. Dies sollte regelmäßig der
Tag sein, an dem der Rechtspfleger die Eintragung veranlasst oder verfügt hat
(Demharter, aaO, § 129 Rn. 5). Welche Konsequenzen sich indes aus der Möglichkeit
der Manipulation des Eintragungsdatums durch den Grundbuchrechtspfleger generell
für die Bewertung von Eintragungen in das elektronische Grundbuch ergeben, bedarf
hier keiner vertiefenden Erörterung durch den Senat.
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Auch wenn man davon ausgeht, dass der Grundbuchrechtspfleger die Eintragung am
27. September 2005 mit rückwirkendem Datum 18. August 2005 verfügt hat, würde dies
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der weiteren Beschwerde, die Zulässigkeit der Erstbeschwerde unterstellt, nicht zum
Erfolg verhelfen. Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht die Eintragung der
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek
zugunsten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es fehlt an der Voreintragung des
Betroffenen. Der in § 39 Abs. 1 GBO enthaltene Grundsatz der Voreintragung des
Betroffenen ist eine formelle Voraussetzung für die Vornahme einer
Grundbucheintragung. Er bezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe
des aktuellen Grundbuchstandes, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung
nachzuvollziehen; demnach muss das betreffende Recht eingetragen sein, wie es der
materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht
(zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 2006, V ZR 214/04, zur Veröffentlichung
vorgesehen). Dieser Grundsatz gilt für Eintragungen aller Art, auch die Eintragung und
Löschung von Vormerkungen (Demharter, aaO, § 39 Rn 2).
Maßgeblich ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der neuen Eintragung
eingetragen ist oder seine Eintragung gleichzeitig mit dieser erfolgt. Da dies wegen der
Löschung der Betroffenen als vormalige Eigentümerin und der Eintragung der
Beteiligten zu 2) als neue Eigentümerin hier nicht der Fall ist, kann die beantragte
Eintragung nicht vollzogen werden. Der Voreintragungsgrundsatz beruht auf Gesetz;
dieses hat das Grundbuchamt zu beachten und darf es nicht auf Grund allgemeiner
Zweckmäßigkeitserwägungen außer Acht lassen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO
bezweckt unter anderem, dass der Rechtsstand des Grundbuches nicht bloß im Endziel
richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird
(BayObLG, NJW-RR 2003, 12 [13]).
63
Es kommt auch nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO
gegen die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 2) in Betracht. Nach dieser Vorschrift
darf ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt unter
Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das
Grundbuch unrichtig geworden ist. Indes kann selbst bei einer Nichtbeachtung des § 17
GBO kein Amtswiderspruch eingetragen werden, da eine Verletzung dieser
Ordnungsvorschrift nicht zu einer Grundbuchunrichtigkeit als entscheidende
Voraussetzung eines Amtswiderspruchs führt (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 9.
Dezember 1993, 2Z BR 116/03, zitiert nach juris; BayObLG, OLGR 1994, 41; Demharter,
GBO, 25. Auflage 2005, § 17 Rn. 17 m.w.N.).
64
Zudem hat das Grundbuchamt mit der Eintragung der Beteiligten zu 2) am 27.
September 2005 keine grundbuchrechtlichen Vorschriften verletzt. Insbesondere war es
nicht verpflichtet, die zugunsten der Beteiligten zu 1) beantragte Vormerkung vor der
Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Dem
stand vielmehr § 17 GBO entgegen, weil der Antrag auf Eintragung der Vormerkung erst
am 21. September 2005 und damit nach dem Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2)
vom 15. August 2005 beim Grundbuchamt eingegangen ist. § 17 GBO bestimmt die
Reihenfolge der Erledigung mehrerer Anträge, die sich auf dasselbe Recht beziehen.
Die Vorschrift stellt dabei den Grundsatz auf, dass die später beantragte Eintragung
nicht vor Erledigung des früher gestellten Antrages erfolgen darf. Sie trägt gemeinsam
mit § 45 GBO dem Prioritätsgrundsatz Rechnung (OLG Dresden, Beschluss vom 23.
September 1999, 3 W 1572/99, zitiert nach juris). Diese Vorschrift findet auch dann
Anwendung, wenn einer von mehreren Anträgen auf die Eintragung einer Vormerkung
gerichtet ist. Die Kollision von mehreren Anträgen wird hierbei durch § 17 GBO in der
Weise gelöst, dass dem früher gestellten Antrag, hier derjenige der Beteiligten zu 2), der
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Vorrang bei der Erledigungsreihenfolge eingeräumt wird. Die früher beantragte
Eintragung führt also zur Unzulässigkeit der später beantragten Eintragung, wenn – wie
hier – der erste Antrag den Wechsel der Rechtsinhaberschaft zum Gegenstand hat (OLG
Dresden, aaO, m.w.N.). Entsprechend musste der Grundbuchrechtspfleger das
Eintragungsbegehren der Beteiligten zu 2) zurückweisen. Ein möglicher Ausnahmefall
von § 17 GBO liegt nicht vor. Insbesondere begründet der Erlass einer einstweiligen
Verfügung und der darauf gestützte Eintragungsantrag keinen Ausnahmetatbestand
(OLG Dresden, aaO, m.w.N.).
Ein unrechtmäßiges Verhalten des Grundbuchamtes kann auch nicht daraus abgeleitet
werden, dass es den Antrag auf Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin nicht
alsbald unter Hinweis auf die fehlende Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung
zurückgewiesen oder zumindest unter Fristsetzung eine entsprechende
Zwischenverfügung nach § 18 GBO (zu dieser Möglichkeit bei dem Fehlen einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung s. BayObLG, FGPrax 1995, 95; OLG Düsseldorf, NJW
1986, 1819) erlassen hat. Diese Entscheidung stand im Ermessen des Rechtspflegers.
Soweit in dem Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Eintragungshindernis
lag, konnte das Grundbuchamt zunächst dessen Vorlage abwarten. Das Fehlen einer
entsprechenden steuerlichen Bescheinigung kann mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt
der Antragstellung geheilt werden (OLG Jena, OLGR 2003, 79).
66
3.
67
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde:
69
26.513,00 € (wie die Entscheidung des Landgerichts)
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