Urteil des OLG Köln vom 23.10.2001

OLG Köln: umkehr der beweislast, versicherungsnehmer, ablauf der frist, mahnung, zugang, versicherungsschutz, kündigung, versicherer, aufbewahrungsfrist, verschulden

Oberlandesgericht Köln, 9 U 226/00
Datum:
23.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 226/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 469/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2000
verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O
469/99 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfallschadens (Kfz.-
Haftpflichtschaden-Nr. der Beklagten: ), welcher sich am 20.3.1999 um
18.45 Uhr in W. auf dem B. Platz/Busbahnhof ereignet hat und an dem
der Kläger mit seinem PKW A. 100, amtliches Kennzeichen: , und die
Fußgänge-rin Frau M.A.S., A.straße 11, W., beteiligt waren,
Versicherungsschutz zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten
der Berufung werden dem Kläger zu 6 % und der Beklagten zu 94 %
auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Beklagte ist nach § 10 Nr. 1 AKB verpflichtet, dem Kläger für den
streitgegenständlichen Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu gewähren. Sie kann sich
nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Prämienzahlungsverzugs gem. § 39 Abs. 2
VVG berufen.
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1. Der Senat teilt schon nicht die Auffassung des Landgerichts, der Kläger müsse
beweisen, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben vom 27.02.1999 nicht zugegangen
sei. Denn die Beweislast für den Zugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer.
Beweiserleichterungen kommen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den Zugang besteht
auch kein Anscheinsbeweis (BGHZ 24, 308, 312 f.; OLG Koblenz, ZfS 2000, 493;
Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 21; Knappmann in Prölss / Martin, VVG, 26. Aufl.
1998, § 39, Rn. 10 jew. m. w. N.).
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Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass
er nicht bereits in seinem Schreiben vom 19.10.1999, sondern erst mit anwaltlichem
Schreiben vom 10.11.1999 bestritten hat, das Mahnschreiben vom 27.02.1999 erhalten
zu haben, obwohl dieses Mahnschreiben in dem unstreitig zugegangenen weiteren
Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 erwähnt worden war. Der fehlende,
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unmittelbare Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein in späteren Schreiben des
Versicherers aufgeführtes Mahnschreiben erhalten zu haben, lässt regelmäßig nicht den
Schluss zu, das Mahnschreiben sei tatsächlich zugegangen und führt auch nicht zu
einer Umkehr der Beweislast (OLG Köln, r + s 1991, 403, 404; OLG Nürnberg, VersR
1992, 602; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 22; Knappmann, a. a. O., Rn. 10). Der
vereinzelt vertretenen abweichenden Auffassung (LG Hamburg, VersR 1992, 85, 86)
vermag der Senat bei einem mit einfachem Brief versandten Schreiben nicht zu folgen.
Der fehlende Widerspruch kann nämlich verschiedene Gründe haben. Bei einer
qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG muss einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer die Bedeutung dieser Mahnung als unerlässliche Voraussetzung
für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht unbedingt bewusst sein. Er mag
unabhängig von der Mahnung allein die Nichtzahlung oder eine Kündigung für
maßgeblich halten, so dass er keinen Anlass sehen könnte, gerade den Zugang dieses
Mahnschreibens zu bestreiten. Schließlich ist eine derartige Beweislastumkehr bei
Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten auch nicht gerechtfertigt.
Denn der Versicherer hat es selbst in der Hand, die voraussehbaren
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, indem er statt eines einfachen Briefes die
qualifizierte Mahnung durch Einschreiben gegen Rückschein oder mittels eines anderen
geeigneten Zustellungsnachweises an den Versicherungsnehmer versendet (vgl. BGHZ
24, 308, 313; OLG Koblenz, ZfS 2000, 493). Der Versicherungsnehmer hat hingegen
praktisch kaum eine Möglichkeit, den Nichtzugang nachzuweisen.
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Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht aus der vorstehend
zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dort ist lediglich ausgesprochen, dass
der Adressat einer einfachen Einschreibesendung nach Ablauf der zweijährigen
Aufbewahrungsfrist für den Ablieferungsschein den Empfang der Sendung nicht mehr in
Abrede stellen könne, wenn er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist von deren Absendung
Kenntnis erhalten habe. Diese Wertung beruht entscheidend auf der Überlegung, dass
der Versicherer bei einem Einschreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist für den vom
Empfänger vollzogenen Ablieferungsschein den Zugang beweisen könnte und der
Versicherungsnehmer dies bei einem verspäteten Widerspruch treuwidrig vereitelt. Eine
derartige Nachweismöglichkeit besteht jedoch bei einem einfachen Brief von
vorneherein nicht.
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Der fehlende Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein bestimmtes Schreiben
erhalten zu haben, kann demnach lediglich im Rahmen des dem Versicherer offen
stehenden Indizienbeweises für den Zugang mit berücksichtigt werden. Allein dieser
Umstand reicht jedoch nach Auffassung des Senats vorliegend nicht aus, um den
Indizienbeweis als geführt anzusehen. Die Indizien müssen eine derart hohe
Wahrscheinlichkeit für den Zugang ergeben, dass Zweifeln Schweigen geboten ist,
ohne sie völlig auszuschließen. Dazu sind regelmäßig eindeutigere Umstände wie etwa
Angaben beim Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger erforderlich, die dem
Versicherungsnehmer nur aus dem Mahnschreiben bekannt gewesen sein können (vgl.
OLG Köln, r + s 1997, 442).
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Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte unter Berücksichtigung der sonstigen
Indiztatsachen den ihr obliegenden Zugangsnachweis geführt hat. Denn die Berufung
der Beklagten auf die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG greift jedenfalls auch aus
anderen Gründen nicht durch.
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2. Die dem Mahnschreiben der Beklagten vom 27.02.1999 beigefügte Rechtsbelehrung
ist nämlich fehlerhaft, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen nach §
39 Abs. 2, Abs. 3 VVG auszulösen.
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Die Belehrung bei Anmahnung einer Folgeprämie gem. § 39 Abs. 1 VVG muss
umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen sowie die
ihm nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG offenstehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen,
erteilt werden. Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über
sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren (BGH, r + s
2000, 52; VersR 1988, 484 f.).
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Hinsichtlich der für ihn bestehenden Möglichkeiten muss der Versicherungsnehmer
darauf hingewiesen werden, dass er auch nach Ablauf der gesetzten Frist von zwei
Wochen bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls sich durch nachträgliche Zahlung
Versicherungsschutz für eben diesen Fall sichern kann. Es darf der Hinweis nicht
fehlen, dass er weiter nach Ablauf der Frist von zwei Wochen durch Zahlung dem
Versicherer, solange dieser eine Kündigung nicht ausgesprochen hat, das
Kündigungsrecht nehmen kann. Schließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der
Versicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung
wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und
innerhalb eines Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung
verbundenen Zahlungsfrist nachholt (BGH, VersR 1988, 484, 485; Römer / Langheid,
VVG, § 39 Rn. 7). Die Belehrung muss hinsichtlich jeder einzelnen der vorgenannten
Rechtsfolgen vollständig und zutreffend sein.
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Die dem Kläger erteilte Belehrung ist schon deshalb falsch und unwirksam, weil sie in
Ziffer 1 hinsichtlich der Leistungsfreiheit ohne Hinweis auf das erforderliche
Verschulden des Versicherungsnehmers nur auf den Fristablauf und den
Zahlungsrückstand als solchen abstellt und hierfür - wiederum falsch - § 39 Abs. 2 VVG
zitiert. Nach dieser Vorschrift tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers jedoch nur bei
Verzug ein, setzt also Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (§ 285 BGB).
Dementsprechend ist ein Versicherungsnehmer nur dann zur Wahrung seiner Rechte
ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er bei unverschuldeter Versäumung
der Zahlungsfrist selbst durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für
die Vergangenheit erhalten kann (OLG Hamm, r + s 1998, 489 m.w.N.; OLG Schleswig, r
+ s 1992, 112 zur vergleichbaren Regelung in § 1 Nr. 4 AKB; vgl. auch Knappmann, a.
a. O., VVG § 39 Rn. 14).
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Der Hinweis auf das Erfordernis des Zahlungsverzugs an anderer Stelle der Belehrung
unter Ziffer 3 vermag die fehlerhafte Belehrung unter Ziffer 1 nicht zu heilen. Denn die
Ausführungen unter Ziffer 3 betreffen nur die Kündigungsmöglichkeiten bzw. die
insoweit bestehenden Rechte des Versicherungsnehmers. Dadurch wird dem
Versicherungsnehmer jedoch nicht vor Augen geführt, dass nicht nur die
Kündigungsmöglichkeit, sondern auch die Leistungsfreiheit des Versicherers von einem
schuldhaften Zahlungsrückstand abhängt.
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Fehl geht schließlich der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 12.09.2001, auch
eine zutreffende Mahnung hätte den Kläger mangels finanzieller Möglichkeiten nicht
instand gesetzt, den Versicherungsschutz zu erhalten. Denn eine unzureichende
Belehrung macht die Fristsetzung insgesamt unwirksam, ohne dass es darauf ankommt,
ob der Versicherungsnehmer dadurch von der rechtzeitigen Zahlung abgehalten wurde
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oder ob wenigstens eine solche Möglichkeit besteht. Die unzureichende Belehrung
muss nicht kausal für die Nichtzahlung nach Fristsetzung gewesen sein (OLG Hamm,
VersR 1980, 178, 179; Knappmann, a.a.O., Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich aus der
von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (r + s 2000, 52).
Wenn es dort heißt, die Belehrung solle den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne
Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann, tätig zu werden, um
sich den Versicherungsschutz zu erhalten, so beschreibt dies abstrakt das mit einer
ordnungsgemäßen Belehrung verfolgte Ziel. Daraus kann jedoch kein
Kausalitätserfordernis abgeleitet werden. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Belehrung
entsprechend dem eindeutigen Wortlaut in § 39 Abs. 1 S. 3 VVG formelle
Wirksamkeitsvoraussetzung einer Mahnung i. S. v. § 39 VVG und führt bei Fehlern ohne
Einschränkungen zur Unwirksamkeit. Diese Formalisierung ist im Rahmen des § 39
VVG wegen der einschneidenden Rechtsfolgen unabdingbar und aus Gründen der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten (vgl. BGH, VersR 1988, 484).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO. Da der Kläger den in erster
Instanz gestellten Zahlungsantrag nur noch hilfsweise aufrecht erhalten hat und darüber
wegen des Erfolgs der Berufung mit dem Hauptantrag (Feststellung der Deckungspflicht
hinsichtlich des gesamten Schadens) nicht mehr zu entscheiden war, kommt dies einer
Teil-Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des § 515 Abs. 3 ZPO gleich.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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4. Streitwert:
18
1. Für die erste Instanz: 22.943,62 DM (insoweit wird die Streitwertfestsetzung des
Landgerichts abgeändert);
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1. für die zweite Instanz:
20
bis zur Antragstellung im Termin vom 11.9.2001: 22.943,62 DM;
ab diesem Zeitpunkt: 19.943,72 DM.
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Die Feststellungsanträge sind jeweils nur mit 80 % des im Raume stehenden
Zahlungsbetrages anzusetzen (Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 149, Rn. 11
m.w.N.).
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Beschwer der Beklagten: 19.943,72 DM
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