Urteil des OLG Köln vom 28.10.2008

OLG Köln: beschwerdebefugnis, meinung, geschwister, umbau, zusammenarbeit, zukunft, genehmigung, wohnung, vorsorge, eigenschaft

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 140/08
Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 140/08
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des
Landgerichts Köln vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten die ihnen im
Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e
1
Die weitere Beschwerde ist zulässig, nachdem das Landgericht zum Nachteil des
Beteiligten zu 3. entschieden und in den Gründen ausgeführt hat, dass das Begehren
des Beteiligten zu 3. auf Übertragung der Vermögenssorge auf ihn oder eine von ihm
benannte Person im Rahmen der von ihm als Betreuer der Betroffenen eingelegten
Beschwerde unzulässig sei, also insoweit die Erstbeschwerde als unzulässig
angesehen hat.
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In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis
mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen.
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Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Beteiligte zu 3. als Betreuer
beschwerdebefugt ist. Dies ist zu verneinen.
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Aus § 69g Abs. 2 Satz 1 FGG lässt sich eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3.
nicht herleiten; denn diese Vorschrift eröffnet einem Betreuer ein Beschwerderecht nur
gegen eine Entscheidung, "die seinen Aufgabenkreis betrifft". Die Vermögenssorge
gehört indes gerade nicht zu den Aufgabenkreisen, für die der Beteiligte zu 3. bestellt ist.
Dass die Gründe, auf die das Begehren gestützt ist, auch die Aufgabenkreise des
Beteiligten zu 3. tangieren, ändert hieran nichts. Gegenstand der Entscheidung des
Amtsgerichts ist nicht die Art und Weise, wie das Haus, in dem die Betroffene lebt,
behindertengerecht umzubauen ist, sondern die Ablehnung eines Betreuerwechsels zur
Vermögenssorge. Die Vermögenssorge wiederum hat der Beteiligte zu 2.
eigenverantwortlich zu führen, während der Beteiligte zu 3. für diesen Bereich keine
weitergehenden Rechte hat als jede andere Person.
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Die Vorschrift des § 69g Abs. 2 S. 2 FGG, wonach in den Fällen, in denen mehrere
Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich ausführen, jeder von ihnen für den Betroffenen.
selbstständig Beschwerde einlegen kann, ist nicht anwendbar. Von dieser Vorschrift
werden nämlich nur die Fälle des § 1899 Abs. 3 BGB erfasst, wenn also mehrere
Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut worden sind, nicht jedoch der hier
vorliegende Fall der Bestellung mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise
nach § 1899 Abs. 1 BGB (OLG Hamm NJW 2001, 1800; Jürgens/Mertens,
Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 69g FGG Rdn. 11; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g
Rdn. 9).
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Der Beteiligte ist indes entgegen der Meinung des Landgerichts als Sohn der
Betroffenen gem. § 69g Abs. 1 i. V. m. § 69i Abs. 6 FGG beschwerdebefugt. Der
Sachverhalt ist nämlich nicht vergleichbar mit dem, der der Senatsentscheidung vom
23.08.2006 – 16 Wx 69/06 - zugrunde liegt. Das Landgericht hat nämlich nicht
berücksichtigt, dass das Amtsgericht vorliegend eine vom Normalfall abweichende
Fallgestaltung gewählt hatte. Das Amtsgericht hatte nämlich zunächst mit Beschluss
vom 16.11.2006 (GA 1533) zwar die Betreuung selbst bis zum 15.11.2013 verlängert;
indes die Betreuerbestellungen zunächst nur im Weg einer einstweiligen Anordnung bis
zum 13.01.2007 geregelt. Die endgültige Betreuerbestellung ist sodann erst mit
Beschluss vom 11.01.2007 erfolgt, allerdings nur befristet bis zum 13.11.2007 (GA
1666). Das Amtsgericht hatte demzufolge unabhängig von dem als Anregung zu
behandelnden "Antrag" des Beteiligten zu 3. gem. Schriftsatz vom 04.10.2007 (GA
2034) über eine Verlängerung der Betreuerbestellung zu entscheiden. Dies ist sodann
mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2007 geschehen (GA 2061). Diese von
Amts wegen vorzunehmende Verlängerungsentscheidung ist über § 69i Abs. 6 FGG
einer Betreuerbestellung gleichgestellt und daher von der Beschwerdebefugnis naher
Angehöriger erfasst. Da es sich hierbei um eine von Amts wegen festzustellende
Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, sind die Äußerungen in dem Schriftsatz vom
25.02.2008 (GA 2142) zur Beschwerdebefugnis als bloße Rechtsauffassungen
unbeachtlich, zumal sie auf einem der Rechtslage nicht gerecht werdenden Hinweis des
Landgerichts beruhen. Der Beteiligte zu 3. ist mithin beschwerdebefugt, zwar nicht in
seiner Eigenschaft als weiterer Betreuer, wohl aber als Sohn der Betroffenen.
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Zulässigerweise hat der Beteiligte zu 3. seine Beschwerde auf die Betreuerauswahl
beschränkt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das Amtsgericht gehalten war, vor
der Verlängerungsentscheidung neben der Anhörung der Betroffenen die Beibringung
des nach § 69i Abs. 6 FGG grundsätzlich notwendigen ärztlichen Zeugnisses zu
veranlassen, oder ob dies wegen der hier gewählten Konstruktion der Anordnung einer
Betreuung über den Maximalzeitraum von 7 Jahren und nur der Betreuerbestellung für
kürzere Zeiträume entbehrlich war.
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Die Entscheidung über den Fortbestand der Ergänzungsbetreuung ist nicht
angefochten, da der Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz vom 09.01.2008 (GA 2115) seine
Erstbeschwerde ausdrücklich auf die Entscheidungspunkte b) und c) des Amtsgerichts
beschränkt hatte (Festhalten an der Regelung zur Vermögenssorge; Ablehnung seiner
eigenen Bestellung für die Vermögenssorge). Nach dieser wirksamen Teilrücknahme
kann er mit seinem späteren Einwand, eine Ersatzbetreuung sei nicht nötig (GA 2130 f),
nicht mehr gehört werden. Die dort von dem Beteiligten zu 3. vertretene Meinung, es sei
unnötig für den Fall einer eigenen Erkrankung Vorsorge zu treffen, spricht im Übrigen für
sich und bedarf keiner weiteren Kommentierung.
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In der Sache hat das Landgericht mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Die
weitere Bestellung des Beteiligten zu 1. als Betreuer für die Vermögenssorge lässt
Rechtsfehler i. S. d. § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO nicht erkennen. Im Gegenteil,
solange die erbrechtlichen Angelegenheiten nicht abgewickelt sind und der wiederum
hiervon abhängige Verkauf des Hauses in S. noch nicht erfolgt ist, ist gerade vor dem
Hintergrund der heillosen Zerstrittenheit der Geschwister sowie wegen des hohen
Konfliktpotentials, das in der Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 3. liegt, eine
Vermögenssorge durch einen berufsmäßigen Betreuer dringend geboten. Eine
Übernahme der Vermögenssorge durch den Beteiligten zu 3. scheidet wegen des
Streits mit seinen Geschwistern und seinen Vorstellungen zum Umbau des Hauses und
dessen Finanzierung ersichtlich aus. Auch eine ehrenamtliche Betreuung, etwa durch
einen der von dem Beteiligten zu 3. im Erstbeschwerdeverfahren benannten Personen,
ist deswegen bereits vom Amtsgericht allenfalls für die Zukunft als eine mögliche
Alternative erwogen worden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran,
dass der ursprünglich von dem Beteiligten zu 3. vorgeschlagene Herr G. gerade wegen
der Streitigkeiten und der noch nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung mit
Schreiben vom 19.11.2006 die Übernahme einer Betreuung abgelehnt hatte (GA 1647).
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Gründe, die den Beteiligten zu 2. als ungeeignet erscheinen lassen könnten, konnten in
den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerfrei nicht festgestellt werden. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts und die ergänzenden Erwägungen
des Landgerichts nimmt der Senat Bezug. Wenn und soweit ein behindertengerechter
Umbau des Hauses T-straße x noch nicht erfolgt sind, liegt dies alleine daran, dass der
Beteiligte zu 3. eine Konzeption vorgelegt hat, die mit den derzeit vorhandenen Mitteln
nicht zu realisieren ist. Dass ein Verkauf der Wohnung C-straße x noch nicht erfolgt ist,
liegt nicht an dem Beteiligten zu 2., der bereits am 04.07.2008 dem Amtsgericht einen
Kaufvertragsentwurf zur Genehmigung vorgelegt hat (GA 2331), sondern daran, dass
sich bisher nur ein Kaufinteressent für einen Preis deutlich unter dem ursprünglich
ermittelten Wert gefunden hat, was naturgemäß eine gründliche Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit durch die Rechtspflegerin zur Folge hat. Mit Recht legt der
Beteiligte zu 2. auch Wert darauf, dass nur werterhaltende und notwendige
Umbaumaßnahmen erfolgen und dass bei der Beauftragung mit Architektenleistungen
auch die Standards beachtet werden, die von einem von der Architektenkammer
zugelassenen Architekten gewahrt sind, was nach dessen unwidersprochenen Vortrag
bei der Beauftragung der Büros "S.-N.-Design" nicht der Fall ist. Es war nach den mit
dem Vormundschaftsgericht am 09.11.2007 getroffenen Absprachen nicht Sache des
Beteiligten zu 2., sondern des Beteiligten zu 3. Kontakt zu einem "Architekten"
aufzunehmen. Vorgelegt wurde indes nicht der Entwurf eines Architektenvertrags,
sondern eines solchen mit einem Designerbüro über eine "Raumkonzeption" (GA 2302).
Dass der Beteiligte zu 2., der nach den getroffenen Absprachen für die Vertragsschlüsse
zuständig sein sollte, sich gehindert sieht, das Angebot anzunehmen, liegt auf der Hand.
Alles andere wäre pflichtwidrig.
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Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht
veranlasst; diejenige über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13a
Abs. 1 S. 2 FGG. Dass auch die Beteiligten zu 4. bis 7. mit der zwingenden gesetzlichen
Folge eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle eines unzulässigen oder
unbegründeten Rechtsmittels am Verfahren zu beteiligen waren, folgt aus § 68a FGG.
Die Beteiligten zu 4. bis 6. haben als Geschwister des Beteiligten zu 3. die gleichen
Beteiligungsrechte wie er selbst. Auch bestand und besteht besonderer Anlass den
Beteiligten zu 7. über den Verfahrensstand auf dem Laufenden zu halten.
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Beschwerdewert: 3.000,00 €.
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