Urteil des OLG Köln vom 05.12.2008

OLG Köln: örtliche zuständigkeit, wirtschaftliches interesse, feststellungsklage, abschlag, bindungswirkung, willkür, ermessen, auszug, leistungsklage, körperverletzung

Oberlandesgericht Köln, 8 W 109/08
Datum:
05.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 109/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 113 C 458/08
Tenor:
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Köln.
Gründe:
1
Das zuständige Gericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich
sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 26.08.2008 (Bl. 28 GA) als auch das
Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 37 GA) für unzuständig erklärt
haben (§§ 36 Abs. 1 Ziff. 6, 37 ZPO). Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Köln. Diese
Bestimmung bindet das Amtsgericht Köln indessen nicht hinsichtlich der örtlichen
Zuständigkeit.
2
I.
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Mit der am 19.07.2008 beim Landgericht Köln eingereichten Klage begehrt die Klägerin
gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass es sich bei der im
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F. vom 03.07.2001, Az. XXX1, titulierten
Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 75.022,53 € um eine solche
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Zugrunde liegt der
Forderung eine Körperverletzung des Beklagten zum Nachteil des Geschädigten N.L.
am 26.07.1998 in M.. Die Klägerin führt aus, ein Erfordernis für einen solchen
Feststellungsantrag bestehe deshalb, weil beabsichtigt sei, eine Heraufsetzung des
pfändbaren Teils des Einkommens des Beklagten gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu
beantragen. Aus dem Vollstreckungsbescheid gehe aber nicht hervor, dass es sich um
eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Der
vorläufige Streitwert war in der Klageschrift mit 75.022,53 €, also mit dem vollen
Forderungsbetrag, angegeben.
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Mit Beschluss vom 05.08.2008 (Bl. 17 GA) hat das Landgericht Köln den Streitwert
vorläufig auf 3.000,- € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei
im Hinblick darauf angemessen, dass die Klägerin lediglich die Feststellung eines
Vollstreckungsprivilegs begehre. Mit Verfügung vom 06.08.2008 (Bl. 20 f. GA) hat es die
Klägerin darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Köln sachlich zuständig sei, und ihr
anheim gestellt, Verweisung zu beantragen.
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Mit Schriftsatz vom 18.08.2008 ist die Klägerin dieser Streitwertfestsetzung
entgegengetreten und hat nur äußerst hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht
Köln beantragt. Der Streitwert sei mit der vollen Forderungshöhe anzusetzen; allenfalls
sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage
handele. Über die bereits in der Klageschrift angeführte Absicht eines Antrags nach
§ 850f Abs. 2 ZPO hinaus bezwecke die Klägerin auch, im Falle eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten die im
Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von einer
möglichen Restschuldbefreiung ausnehmen zu lassen. Ziel der Feststellungsklage sei
somit die vollständige Beitreibung der titulierten Forderung. Der Streitwert für eine
solche Feststellungsklage sei mit dem vollen Forderungswert anzusetzen. Dies gelte
sowohl dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits
eröffnet sei, als auch außerhalb eines anhängigen Insolvenzverfahrens. Ersteres ergebe
sich aus dem Urteil des OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 648; zweiteres lasse sich dem
Urteil des OLG Naumburg vom 20.01.2006, 4 U 22/05 entnehmen, welches die Klägerin
auszugsweise beifügte.
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Mit Beschluss vom 26.08.2008 hat das Landgericht Köln sich für sachlich unzuständig
erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es
auf den Beschluss vom 05.08.2008 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die zitierte
Entscheidung des OLG Karlsruhe sei nicht einschlägig, weil dort das Insolvenzverfahren
bereits eingeleitet gewesen sei. Die Entscheidung des OLG Naumburg enthalte keine
Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Streitwert auf die volle Forderungshöhe
bestimmt worden sei.
7
Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 34 GA) den Streitwert des
Verfahrens auf 37.500 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 37
GA) hat es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und dieses dem
Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorgelegt. Zu
dessen Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei willkürlich
ergangen. Die Kammer habe keine Ausführungen dazu gemacht, warum sie einen
Streitwert von 3.000,- € für angemessen halte. Der Streitwert sei richtigerweise bei der
vollen Summe der titulierten Forderung anzusetzen abzüglich eines Abschlags von 50
% im Hinblick darauf, dass es sich um eine Feststellungsklage handele. Es sei dabei
völlig unerheblich, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Beklagten bereits
eingeleitet sei.
8
II.
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1. Das Oberlandesgericht Köln ist als nächst höheres gemeinschaftliches Gericht des
Land- und Amtsgerichts Köln zur Entscheidung des zwischen diesen Gerichten
bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO sind gegeben.
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a) Dass weder die Klägerin noch der Beklagte um die Bestimmung des zuständigen
Gerichts nachgesucht haben, ist trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO ("Gesuch")
unschädlich. Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der u. a. vom
Bundesgerichtshof geteilten Auffassung angeschlossen, wonach im Falle des
Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO – wie er auch hier gegeben ist
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– die Antragstellung einer Partei entbehrlich ist und die Vorlage durch eines der
beteiligten Gerichte ausreicht (Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009,
§ 37 Rn 2).
b) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn
verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich
rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
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Solche Unzuständigerklärungen liegen hier vor, durch das Landgericht Köln
ausdrücklich im Beschluss vom 26.08.2008, durch das Amtsgericht Köln dadurch, dass
es mit Beschluss vom 13.10.2008 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung
abgelehnt hat, es sei sachlich nicht zuständig. Die Unzuständigkeitserklärung muss
nicht ausdrücklich sein, soweit Zweifel nicht bestehen (Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn
24). Ausreichend ist jedenfalls die einem Verweisungsbeschluss nachfolgende
Ablehnung der Übernahme eines Verfahrens (BGH FamRZ 1991, 1172; R. Hausmann,
in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 36 Rn 61 m. w. N.).
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Beide Unzuständigerklärungen sind auch "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO
unanfechtbar. Gegen den Nichtannahmebeschluss des Amtsgerichts ist kein
Rechtsmittel statthaft.
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3. Zum sachlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Köln bestimmt.
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a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind
nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen
Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261
Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Vollkommer,
a. a. O., § 36 Rn 28 m. w. N.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 – 1 ZR
45/90, NJW-RR 1991, 187). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses
wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort (Vollkommer a. a. O. m. w. N.), weshalb
regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den
ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist (BayObLG, Beschluss vom
09.05.1990 – 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). Das ist hier das Amtsgericht Köln, an
das der Rechtsstreit durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.08.2008 verwiesen
worden ist.
17
b) Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfällt hier nicht
ausnahmsweise wegen objektiver Willkür.
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Es ist zwar anerkannt, dass offenbar gesetzeswidrige oder offensichtlich unrichtige
Verweisungsbeschlüsse keine Bindungswirkung entfalten (Vollkommer a. a. O., § 36 Rn
28, m. w. N.). Hierunter fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse, die auf objektiver
Willkür beruhen. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281
ZPO ergangen angesehen werden können, also nicht etwa nur auf unrichtiger
Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (ständige
Rechtsprechung, BGH, Beschluss vom 06.10.1993 – XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126
m. w. N.; BGH NJW 2002, 3634 ff.; Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn 28 m. w. N.). Ein
Verweisungsbeschluss kann auch dann als willkürlich angesehen werden, wenn
jegliche Begründung fehlt (Vollkommer a. a. O. § 36 Rn 28 m. w. N.).
19
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 26.08.2008 ist jedoch nicht in
diesem Sinne willkürlich.
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aa) Zunächst ist er nicht bereits deshalb willkürlich, weil er nicht ausreichend begründet
wäre.
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Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO bedürfen keiner ausführlichen
Begründung, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist und sie außerdem gemäß § 281
Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar sind (KG MDR 1993, 176; OLG München FamRZ 1982,
943). Insofern ist Willkür nur dann anzunehmen, wenn die Begründung ganz fehlt, so
dass die gesetzliche Grundlage der Verweisung nicht erkennbar ist (OLG Hamburg
FamRZ 1978, 906; OLG München, FamRZ 1982, 942, 943). So liegt es hier nicht. Der
Verweisungsbeschluss vom 26.08.2008 enthält eine knappe, aber ausreichende
Begründung. Aus dem Verweis auf den vorangegangenen Streitwertbeschluss folgt,
dass die Kammer sich aufgrund des angenommenen Streitwerts von 3.000 € für
sachlich unzuständig hält. Die erhebliche Abweichung von der Einschätzung des
Streitwerts durch die Klägerin erklärt sie einerseits damit, dass es der Klägerin nur um
ein Vollstreckungsprivileg gehe. Andererseits grenzt sie den vorliegenden Fall von der
Entscheidung des OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 648 - dort wurde der Streitwert mit 100
% der titulierten Forderung angesetzt - dadurch ab, dass dort das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet
war. Dass die Kammer den genauen Betrag von 3.000 € (dies entspricht etwa 4 % des
Forderungswerts) nicht eingehend begründet, ist unschädlich. Der genaue Abschlag,
den das Gericht aufgrund der vorgenannten Erwägungen vornimmt, liegt gemäß § 3
ZPO in dessen freiem Ermessen; gerade aufgrund der geringen Anforderungen an die
Begründung von Beschlüssen nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO kann man eine
mathematisch genaue Berechnung hier nicht fordern.
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bb) Die Annahme eines Zuständigkeitsstreitwerts von 3.000 €, also etwa 4% des Werts
der titulierten Forderung, ist auch nicht offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich
unrichtig. Vielmehr ist die Annahme dieses Streitwerts zumindest vertretbar.
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Nach § 3 ZPO setzt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Es hat sich
dabei am wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erfolg seines Antrags zu
orientieren.
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Die vorliegende Klage verfolgt als Ziel die Feststellung, dass die bereits in einem
Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe
von 75.022,53 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt
(sogenannte titelergänzende Feststellungsklage). Für diese Klage besteht ein
wirtschaftliches Interesse in zweierlei Hinsicht: Zum einen ermöglicht sie es, den
unpfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO
gegenüber den in § 850c ZPO genannten Pfändungsgrenzen herabsetzen zu lassen,
nämlich auf einen Betrag, der dem Schuldner gerade noch so viel belässt, dass er
weiterhin für seinen notwendigen Unterhalt und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten
aufkommen kann. Zum anderen eröffnet eine solche Feststellung die Aussicht, im Falle
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch nach
Erteilung der Restschuldbefreiung aus der titulierten Forderung weiter vollstrecken zu
können (§ 302 Nr. 1 InsO).
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Zur zahlenmäßigen Bewertung dieser Interessen werden verschiedene Ansätze
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vertreten.
Der erste Ansatz besteht darin, den vollen Wert der titulierten Forderung anzusetzen. Er
wird vertreten vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 01.10.2007, 12 W 70/07, JurBüro
2007, 648), vom OLG Hamm (Beschluss vom 08.08.2006, 27 W 41/06, juris), vom OLG
Brandenburg (Urteil vom 16.11.2005. 4 U 72/05, juris), vom 6. Zivilsenat des OLG Celle
(Urteil vom 07.09.2006, 6 U 66/06, juris) und vom LG Mühlhausen (Beschluss vom
14.04.2004, 2 T 77/04, juris). In all diesen Fällen war das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet. Die
Begründungen dieser Entscheidungen fokussieren sich auf § 302 Nr. 1 InsO. Aufgrund
des Insolvenzverfahrens und der zu erwartenden Restschuldbefreiung sei der materielle
Verlust der titulierten Forderung zu befürchten. Die Vollstreckungsmöglichkeit werde
durch die begehrte Feststellung hinsichtlich der gesamten Forderung erhalten. Die
Vermögensverhältnisse des Beklagten seien nach allgemeinen Grundsätzen bei der
Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
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Der zweite Ansatz unterscheidet sich vom ersten nur dadurch, dass von dem
Forderungswert ein prozentualer Abschlag gemacht wird, der zum einen mit den auch
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eingeschränkten
Vollstreckungsmöglichkeiten und zum anderen mit dem bei Feststellungsklagen
üblichen Abschlag begründet wird. Dieser Ansatz wird vertreten vom 7. und 4. Zivilsenat
des OLG Celle (Beschluss vom 21.05.2007, 7 W 38/07, juris; Beschluss vom
26.09.2006, 4 W 178/06, OLGR 2007, 234) sowie vom OLG Saarbrücken (Urteil vom
21.06.2007, 8 U 118/06) und vom OLG Rostock (Urteil vom 19.02.2007). Je nach den
konkreten Vollstreckungsaussichten, die sich am Alter des Schuldners und den zu
erwartenden Vermögenszuwächsen (z. B. Ruhestandsbezügen) orientieren, wurde der
Streitwert zwischen 10 % (OLG Saarbrücken a. a. O.) und 80 % (OLG Rostock a. a. O)
festgesetzt. Auch diesen Entscheidungen lagen sämtlich Fälle zugrunde, in denen das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet
war.
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Würde man diese beiden Ansätze zugrunde legen, würde die Festsetzung des
Streitwerts auf lediglich ca. 4% der titulierten Forderung außerordentlich niedrig
anmuten.
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Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten noch nicht eröffnet
ist. Deshalb lassen sich die zitierten Urteile auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
Die Aussicht, dass die titulierte Forderung aufgrund einer Restschuldbefreiung
vollständig untergehen könnte, ist derzeit noch vage. Bei der Bewertung des
wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist daher vorrangig auf sein Interesse an einer
Herabsetzung der unpfändbaren Beträge nach § 850f Abs. 2 ZPO abzustellen. Dieses
ist wesentlich niedriger als die vorgenannten Beträge anzusetzen, weil es sich um eine
bloße Vollstreckungserleichterung handelt.
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In Übereinstimmung hiermit sind in vergleichbaren Fällen titelergänzender
Feststellungsklagen, bei denen das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners noch nicht eröffnet war und der Fokus somit auf der Möglichkeit der
Herabsetzung der unpfändbaren Beträge nach § 850f Abs. 2 ZPO lag, Streitwerte
festgesetzt worden, die den hier festgesetzten nicht oder nicht wesentlich übersteigen.
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Das OLG Karlsruhe sieht insoweit eine Berechnung als gerechtfertigt an, die sich an
dem Betrag orientiert, der aufgrund der Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
jährlich mehr zu pfänden wäre, und kommt so aufgrund einer Schätzung zu einem
Betrag von 2.000 € (Beschluss vom 28.03.2003, 1 W 10/03, juris). Den grundsätzlich
selben Ansatz verfolgen Entscheidungen des LG Saarbrücken (Beschluss vom
21.03.2006, 5 T 59/06, juris) und des AG Leipzig (ZMR 2005, 131), die jeweils zu dem
Ergebnis kommen, der Streitwert sei auf die niedrigste Gebührenstufe von 300 €
festzusetzen. Eine jüngere Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom
26.10.2007, 8 W 1224/07, juris) bewertet einen zusätzlich zu einem Leistungsantrag
gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Zahlungsanspruch auf vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung beruht, mit allenfalls 5 % der Klageforderung. Es
besteht kein Grund, die nachträgliche titelergänzende Feststellungsklage insoweit
anders zu bewerten als einen von vornherein mit einer Leistungsklage verbundenen
Feststellungsantrag.
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Dieser Betrachtungsweise, die außerhalb eines Verbraucherinsolvenzverfahrens den
Streitwert wesentlich niedriger und jedenfalls nicht mit dem vollen Forderungswert
ansetzt, steht auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des OLG Naumburg vom
20.01.2006, 4 U 22/05 entgegen. Die Klägerin hat nur einen Auszug dieses
unveröffentlichen Urteils vorgelegt (Bl. 26 GA). Diesem lässt sich nicht entnehmen,
warum der Senat den Streitwert auf den vollen im Vollstreckungsbescheid titulierten
Betrag festgesetzt hat. Aus dem Auszug geht auch nicht hervor, ob das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits eröffnet war.
Im Übrigen würde selbst dann, wenn das OLG Naumburg die Auffassung vertreten hätte,
dass auch außerhalb des Insolvenzverfahrens der Streitwert mit 100 % der titulierten
Forderung anzusetzen sei, diese einzelne Entscheidung nichts daran ändern, dass bei
zusammenfassender Betrachtung der oben zitierten Rechtsprechung zu § 850f Abs. 2
ZPO eine Festsetzung des Streitwerts auf etwa 4% der titulierten Forderung jedenfalls
vertretbar und daher nicht willkürlich ist.
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4. Die hier vorgenommene Bestimmung des Amtsgerichts Köln zum sachlich
zuständigen Gericht bindet dieses Gericht allerdings nicht hinsichtlich der örtlichen
Zuständigkeit. Da nicht erkennbar ist, dass das Landgericht Köln bei seiner
Verweisungsentscheidung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln geprüft
sowie bei seiner Entscheidung bedacht hat, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in M.
hat und sich die tätliche Handlung am 26.07.1998 in M. zugetragen hat, erstreckt sich
die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 05.08.2008 von
vornherein nur auf die sachliche und nicht auch auf die örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Köln, an das verwiesen worden war. Das Amtsgericht Köln wäre daher
nicht gehindert, den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien gegebenenfalls zu
verweisen (vgl. grundsätzlich Greger in Zöller, § 281 Rn. 16a).
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