Urteil des OLG Köln vom 09.05.2008

OLG Köln: vernehmung von zeugen, neues vorbringen, beschädigung, anschlussberufung, schadenersatz, reparaturkosten, verfügung, werk, anhörung, aktivlegitimation

Oberlandesgericht Köln, 22 U 87/07
Datum:
09.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 87/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 212/02
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin
wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am
25.04.2007 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln - 90 O 212/02 - aufgehoben. Die Sache wird zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der in Vermögensverfall geratenen
Bauunternehmung F. G. GmbH. Diese hatte von der Klägerin im Jahre 2000 den Auftrag
erhalten, in ihrem Werk in X. Tiefbauarbeiten durchzuführen. Bei der Ausführung von
Rammarbeiten wurde am 16.03.2001 ein im Boden befindliches Kabel beschädigt. Die
Haftung der Schuldnerin dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, der durch die Beschädigung des Kabels verursachte
Stromausfall habe zu einer Kette von Ereignissen geführt, die letztlich bei ihr einen
Schaden in Höhe von 861.384,23 € verursacht hätten. Der Stromausfall habe nämlich
die automatische Schließung von drei zentralen Versorgungsleitungen nach sich
gezogen. Wegen des durch die Schließung dieser Leitungen bewirkten
Energieengpasses sei es zu einem Ausfall verschiedener Prozessanlagen bzw. zu
einer Fehlproduktion der in diesen Anlagen hergestellten chemischen Produkte
gekommen. Wegen aller Einzelheiten hierzu wird auf die Klageschrift und auf die Seiten
4 bis 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 703 bis 705 d. A.) Bezug genommen.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
den Beklagten zu verurteilen, an sie 861.384,23 € nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 4. April 2002 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er hat die von der Klägerin behaupteten Auswirkungen der Beschädigung des Kabels
mit Nichtwissen bestritten, insbesondere die Ursächlichkeit der Beschädigung der
Kabeltrasse für den Ausfall von Produktionsanlagen über teilweise längere Zeit. Für ihn
sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diese Anlagen nach der
Behebung des Kabelschadens nicht alsbald wieder störungsfrei in Betrieb habe setzen
können. Im übrigen habe die Klägerin auch keine Nachfrage von Kunden nach den
angeblich ausgefallenen Produkten dartun können, die aufgrund der
Produktionsausfälle nicht habe befriedigt werden können. Jedenfalls hätte die Klägerin
solche Kunden aus Lagerbeständen beliefern können und müssen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens erster Instanz wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
10
Mit diesem Urteil hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme
(Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eines schriftlichen
Ergänzungsgutachtens) der Klage in Höhe von 735.736,44 € nebst Zinsen stattgegeben
und sie im übrigen abgewiesen.
11
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der
Klage. Er macht geltend:
12
Das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrens- und auf Rechtsfehlern. Bereits der
Klageantrag sei fehlerhaft, da ein Insolvenzverwalter nicht auf Zahlung verklagt werden
könne (Berufungsbegründung Seite 2, Bl. 741 d. A.). Die Klage sei nicht schlüssig, da
die Klägerin teilweise Schäden ihrer damaligen Tochterfirma D.Q. GmbH geltend
mache, die nicht Vertragspartner der Schuldnerin gewesen sei und der ein
Schadenersatzanspruch nicht zustehe (Seite 3, Bl. 742 d. A.). Im übrigen habe der vom
Landgericht beauftragte Sachverständige I., dem für betriebswirtschaftliche
Sachverhalte in einem Chemieunternehmen die erforderliche Sachkunde fehle, bei
sämtlichen Schadenspositionen keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die
Schätzung eines rechtlich ersatzfähigen Schadens ermöglichen würden. Das
Landgericht habe die Gutachten dieses Sachverständigen unkritisch übernommen,
ohne sie im einzelnen auszuwerten und zu würdigen. Auch habe das Landgericht
verkannt, dass eine mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten gewesen wäre
(Einzelheiten Seite 3 ff., Bl. 742 ff. d. A. sowie in Abschnitt II dieser Urteilsgründe).
13
Der Beklagte beantragt,
14
1.
15
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den
Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen;
16
2.
17
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
19
1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;
2. im Wege der Anschlußberufung: den Beklagten unter teilweiser
20
21
Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung der vollen
Schadenssumme von 861.384,23 € nebst Zinsen aus der Leistung des
Versicherers der Schuldnerin zu verurteilen.
22
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus
dem ersten Rechtszug. Die Berufung werde teilweise auf neues Vorbringen gestützt,
das nicht zulässig sei. Im übrigen wiederhole der Beklagte nicht stichhaltiges
Vorbringen aus dem ersten Rechtszug (Einzelheiten: Berufungserwiderung Seite 2 ff.,
Bl. 784 ff. d. A.). Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin den vom Landgericht
abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht einen
Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen (S. 26 f. , Bl. 808 f. d. A.). Außerdem habe
das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sie, soweit der Sachverständige höhere
Schadensbeträge als von ihr vorgetragen festgestellt habe, sich diese Feststellungen
des Sachverständigen zu eigen gemacht habe, so daß sie vom Landgericht hätten
berücksichtigt werden müssen (Seite 27 ff., Bl. 809 ff. d. A.).
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
24
II.
25
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig und haben auch in der Sache –
vorläufig – Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf Verfahrensfehlern, die zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges
führen.
26
A.
27
1.
28
Wie der Beklagte mit Recht geltend macht (Schriftsatz vom 23. November 2007, Seite 2,
Bl. 814 d. A.), ist das angefochtene Urteil vom Vorsitzenden der zur Entscheidung
berufenen Kammer für Handelssachen nicht unterschrieben worden (vgl. Bl. 699 d. A,).
Darin liegt ein Verstoß gegen § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO und zugleich ein Verfahrensfehler
im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
29
Ist ein Urteil nicht von allen zur Entscheidung berufenen Richtern unterschrieben
worden, so kann eine fehlende Unterschrift grundsätzlich nachgeholt werden, dies aber
nur innerhalb einer Frist von 5 Monaten seit Verkündung des Urteils (vgl. BGH NJW
2006, 1881). Da das angefochtene Urteil am 25. April 2007 verkündet worden ist, ist
diese Frist im Oktober 2007 abgelaufen, also noch bevor der Fehler während der
Terminsvorbereitung des Senats auf den Hinweis des Beklagten hin aufgefallen ist, so
dass der Verfahrensfehler nicht mehr heilbar ist.
30
Dieser Fehler stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar
und zugleich – wie das bei absoluten Revisionsgründen immer der Fall ist (BGH NJW
92, 2099, 2100 l.Sp.) – einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ob
dies bereits für sich gesehen die – vom Beklagten beantragte – Aufhebung des Urteils
und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Folge haben müsste,
braucht nicht entschieden zu werden.
31
2.
32
Denn das Urteil beruht darüber hinaus auf weiteren wesentlichen Mängeln im Sinne des
§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, deren Behebung eine umfangreiche und aufwändige
Beweisaufnahme (Einholung weiteren Sachverständigen- ggf. auch Zeugenbeweises)
erforderlich macht.
33
a.
34
Das Landgericht hat der Klägerin Schadenersatz wegen durch den Vorfall vom 16. 3.
2001 verursachter Produktionsausfälle zugesprochen, ohne den der Klägerin insoweit
entstandenen Schaden festzustellen, was der Beklagte mit Recht beanstandet. Das vom
Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen I. vom 2. 12. 2005 mit
Ergänzung vom 27. 9. 2006 ist zur Feststellung des der Klägerin entstandenen
Schadens nicht geeignet, da es nicht auf tragfähigen sachverständigen Feststellungen
beruht.
35
Ausweislich des vom Sachverständigen unter dem 30. 8. 2005 vorgelegten Protokolls
004 (dort S. 3, Bl. 401 d.A.) hat der Sachverständige in einem Ortstermin am 9. 8. 2005
den Mitarbeiter L. der Klägerin über die von der Klägerin angesetzten "Einheitspreise"
(nämlich die "Deckungsbeiträge", berechnet aus dem jeweiligen Nettoerlös abzüglich
variabler Absatz- und Herstellungskosten) befragt und so die Auskunft erhalten, alle in
der Gerichtsakte enthaltenen Zahlen seien aus den Datenbanken der Klägerin
entnommen.
36
Dieses Vorgehen des Sachverständigen war zwar entgegen der Auffassung des
Beklagten zu diesem Zeitpunkt und für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstanden.
Einem Sachverständigen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, im Einverständnis mit den
Parteien und dem Gericht eigene Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt zu
klären, den er letztlich zu begutachten hat; dazu darf er auch Personen befragen (vgl.
Stein-Jonas-Leipold, Rn. 53 f. vor § 402 ZPO). Wollen die Parteien dann das Vorbringen
der vom Sachverständigen befragten Personen oder die Verwertung sonstiger
Umstände nicht gegen sich gelten lassen, so müssen sie entsprechenden Beweis
antreten; frühere Beweisantritte sind prozessual überholt (vgl. BGHZ 23, 207, 214 f =
NJW 57, 906, 907; Stein-Jonas-Leipold Rn. 55).
37
Aber sodann hat der Sachverständige in dem genannten Protokoll ausgeführt, er wolle
die von der Klägerin angegebenen Einheitspreise nicht in Frage stellen. Der Aufwand
einer Überprüfung anhand von – von der Klägerin aus einem Computerprogramm
wiederherzustellenden – Originalbelegen wäre sehr hoch und die von der Klägerin
angesetzten Preise erschienen als nicht unrealistisch (Bl. 401/02 d.A.). Deshalb hat der
Sachverständige das Landgericht um Mitteilung gebeten, wenn anders als von ihm
vorgeschlagen verfahren werden solle.
38
Mit Beschluß vom 4. 11. 2005 (Bl. 469 d.A.) hat das Landgericht ausgeführt, im Hinblick
auf § 252 BGB stehe der von Sachverständigen vorgeschlagenen Verfahrensweise, die
angegebenen Einheitspreise zugrundezulegen, nichts entgegen, es sei denn, dem
Sachverständigen kämen im Laufe seiner weiteren Begutachtung ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Zahlen.
39
Dem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. 11. 2005 (Bl. 472 d.A.) ausdrücklich
widersprochen.
40
In dieser Situation war es verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht den
Sachverständigen auf der Grundlage seines Vorschlags hat weiterarbeiten lassen, es
also davon abgesehen hat, die von der Klägerin vorgelegten Buchungsunterlagen, bei
denen es sich nicht um die Originalbelege handelte, im einzelnen auf Richtigkeit
überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung hätte entweder in der Weise geschehen
können, dass der Klägerin aufgegeben worden wäre, die Originalunterlagen zu
beschaffen und vorzulegen, damit diese vom Sachverständigen überprüft werden
konnten. Wie der Beklagte mit Recht geltend macht, wäre dies der Klägerin zumutbar
gewesen, auch wenn damit nach Darstellung der Klägerin ein Aufwand von 12.000,-- €
verbunden gewesen wäre.
41
Eine Sachaufklärung hätte statt dessen aber auch in der Weise versucht werden
können, dass die von der Klägerin im Schriftsatz vom 19. 9. 2005 (S. 8, Bl. 432 d.A.)
benannten Zeugen L. und C.
42
vernommen worden wären, wobei es dann im Anschluß daran einer sachverständigen
Überprüfung der so ermittelten Zahlenangaben, insbesondere im Hinblick auf die Höhe
der Herstellungs- und Absatzkosten, bedurft hätte.
43
Da das Landgericht keinen dieser Wege beschritten hat, ist es dazu gekommen, dass
die Begutachtung durch den Sachverständigen I. und dann auch das angefochtene
Urteil, das dem Sachverständigen folgt, von der Klägerin behauptete, vom Beklagten
bestrittene und vom Sachverständigen sowie dem Landgericht nicht überprüfte
Zahlenangaben zur Grundlage hat. Damit hat das Landgericht letztlich streitiges
Parteivorbringen ohne die erforderliche Sachaufklärung seiner Entscheidung
zugrundegelegt, also wie unstreitiges Vorbringen behandelt. Darin liegt nicht nur ein
Fehler der Rechtsanwendung, sondern ein Verfahrensfehler, da das Landgericht seiner
Verpflichtung zur Sachaufklärung nicht nachgekommen ist. Auf diesem Verfahrensfehler
beruht das angefochtene Urteil auch; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
eine sachverständige Überprüfung der "Einheitspreise" ergeben hätte, dass die
Richtigkeit der Zahlen der Klägerin nicht oder nicht in vollem Umfang festzustellen ist.
44
Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht.
45
Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife
bedarf es – wie bereits ausgeführt – einer umfassenden weiteren Sachaufklärung, unter
anderem voraussichtlich einer aufwendigen Beweisaufnahme durch Einholung eines
neuen Sachverständigengutachtens, da das vom Landgericht eingeholte Gutachten auf
nicht tragfähigen Grundlagen beruht. Diese Sachaufklärung zu leisten ist Aufgabe des
Gerichts des ersten Rechtszuges. Die Klägerin macht demgegenüber zwar mit einigem
Recht geltend, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Verzögerung der
endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits führt (Schriftsatz vom 06.12.2007, Bl. 819 f.
d. A.). Dem muss aber entgegengehalten werden, daß im Falle einer Sachentscheidung
durch den Senat beiden Parteien eine Tatsacheninstanz genommen werden würde,
was namentlich bei einem komplexen Sachverhalt, wie er dem Streitfall zugrunde liegt,
als unangemessen erscheinen muss. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit den im
folgenden dargestellten weiteren Mängeln des Urteils, die gleichfalls eine weitere
Sachaufklärung erfordern.
46
b.
47
Außerdem hat das Landgericht der Klägerin Reparaturkosten als Schadenersatz
zugesprochen. Auch insoweit beruht die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler.
48
Zum Nachweis der geltend gemachten Reparaturkosten hat die Klägerin zunächst die
Anlagen K 41 ff. (AH Bl. 65 ff.) vorgelegt. Dabei handelt es sich nicht um Originalbelege
über entstandenen Reparaturaufwand, sondern um Eigenbelege aus der Buchhaltung
der Klägerin. Da der Beklagte die in diesen Belegen enthaltenen Zahlen bestritten hat,
hätten die Zahlenangaben der Klägerin im einzelnen überprüft werden müssen, und
zwar – wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt – unter Heranziehung der
Originalbelege bzw. durch Vernehmung von Zeugen. Geschehen ist dies nicht.
49
Der Sachverständige I. hat in seinem Protokoll P 005 (Bl. 435 ff. d.A.) darauf
hingewiesen, die ihm vorliegenden Belege reichten zu einer Überprüfung nicht aus, und
um Vorlage ergänzender Unterlagen gebeten (vgl. auch sein
50
Gutachten vom 2. 12. 2005, S. 29 f.). Daraufhin hat die Klägerin dem Sachverständigen
mit Schreiben vom 14. 10. 2005 (Bl. 456 ff. d.A.) weitere Belege zur Verfügung gestellt
(Bl. 74 ff. AH). Dabei hat es sich aber überwiegend
51
wiederum um Eigenbelege gehandelt, die teilweise aus sich heraus nicht verständlich
waren.
52
Der Sachverständige hat dann im Einverständnis mit dem Landgericht (vgl. sein
Gutachten S. 30 f.) die ihm vorliegenden Belege lediglich stichprobenartig untersucht.
Schon das war keine hinreichende Grundlage für verwertbare Feststellungen zur
Schadenshöhe. Bei seiner Begutachtung ist der Sachverständige dann jeweils zu dem
Ergebnis gekommen, er habe keine "Gründe/Ansätze, die geltend gemachten
Leistungen/Kosten anzuzweifeln" (S. 32 ff. des Gutachtens). Das hat aber für die
Feststellung eines Schadens in der von der Klägerin behaupteten Höhe – auch im
Wege der Schadensschätzung - nicht ausgereicht. Das Landgericht wäre deshalb
gehalten gewesen, die Beweisaufnahme auch in diesem Punkt fortzusetzen. Da dies
nicht geschehen ist, beruht das angefochtene Urteil auch insoweit auf einer
verfahrensfehlerhaft unzureichenden Sachaufklärung. Es ist deshalb auch aus diesem
53
Grunde aufzuheben.
.
54
B.
55
Bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Landgericht
auch die weiteren Einwendungen der Parteien, soweit sie keinen Verfahrensfehler
betreffen, zu prüfen haben. Dabei wird das Landgericht – unter anderem - folgendes zu
beachten haben:
56
1.
57
Soweit der Beklagte geltend macht, der Klageantrag der Klägerin sei fehlerhaft
(Berufungsbegründung Seite 2, Bl. 741 d. A.), hat die Klägerin dem in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat durch die Klarstellung Rechnung getragen, dass sie nach §
157 VVG vorgeht (Bl. 825 R d. A.), wie sich dies im übrigen bereits aus ihrem Schriftsatz
vom 26.6.2003 (Bl. 119, 120 d. A.) ergab.
58
2.
59
Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit diese Ansprüche ihrer
früheren Tochtergesellschaft, der D.Q. GmbH geltend macht (Berufungsbegründung
Seite 3, Bl. 742 d. A.).
60
Diese Verteidigung ist im Berufungsrechtszug neu; zu einer Zurückweisung nach § 531
ZPO besteht gleichwohl keine Veranlassung. Da der Senat in der Sache nicht
abschließend entscheiden kann, würde die Anwendung des § 531 ZPO dem Sinn der
Verspätungsvorschriften zuwiderlaufen. Das zeigt sich schon daran, dass bei einem
entsprechenden Hinweis des Senats der Beklagte die Rüge im Berufungsrechtszug
hätte fallen lassen und sie im weiteren Verfahren vor dem Landgericht erneut hätte
erheben können, ohne daran durch § 296 Abs. 2 ZPO gehindert zu sein.
61
Im weiteren Verlaufe des Verfahrens hat die Klägerin Gelegenheit, zu ihrer
Aktivlegitimation bzw. der ihrer Tochtergesellschaft vor der Verschmelzung ergänzend
vorzutragen.
62
3.
63
Soweit die Klägerin den Ersatz entgangenen Gewinns wegen entstandener
Produktionsausfälle geltend macht, wendet der Beklagte ein, Gewinnausfall komme
schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin Lagerhaltung betreibe, also teilweise
"auf Halde" produziere (zuletzt BB S. 5/6, Bl. 744 f. d.A.).
64
Ob dieses Vorbringen entscheidungserheblich ist, kann derzeit abschließend nicht
beurteilt werden.
65
Unerheblich wäre es wohl nur, wenn sich feststellen ließe, dass die Klägerin zur Zeit
des Vorfalls vom 16. 3. 2001 ihre Produktionsanlagen zu 100 % ausgelastet hatte. Das
ist bisher nicht festgestellt. Der Umstand, dass der Sachverständige teilweise höhere
Produktionsausfälle errechnet hat als die Klägerin selbst, kann dagegen sprechen.
66
Bei der Prüfung dieses Anspruchs wird im übrigen darauf abzustellen sein, dass nach §
252 S. 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt – und damit rechtlich ersatzfähig ist -,
der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des
Streitfalls mit Wahrscheinlichkeit hat erwartet werden können. Der Beklagte hat mit
Recht darauf hingewiesen, dass dies unter Heranziehung der Betriebsergebnisse aus
den Vorjahren dargelegt werden kann. Aber das ist nicht die einzige Möglichkeit, einen
solchen Schaden darzulegen. Vorzutragen sind Anknüpfungstatsachen, bei deren
Vorliegen die in § 252 S. 2 ZPO enthaltene Vermutung eingreift (vgl. Münchener-
Kommentar/Oetker, § 252 BGB, Rn. 37 f.). Das kann auch in der Weise geschehen, dass
die Klägerin substantiiert darlegt, bis zum Schadenstag und danach habe sie an Waren
nicht mehr produziert und produzieren können, als sie am Markt – direkt oder durch
Verkauf vom Lager – habe absetzen können. Ebenso könnte die Klägerin darlegen,
welche Kunden konkret wegen Produktionsausfalls nicht haben beliefert werden
können und welche Gewinne deshalb ausgeblieben sind.
67
Zu diesen Punkten hat die Klägerin bisher nicht hinreichend vorgetragen.
68
Im Schriftsatz vom 13. 9. 2005 (S. 2 ff., Bl. 426 ff. d.A.) hat sie geltend gemacht, sie
berücksichtige neben den jeweils für drei Monate im voraus feststehenden Waren für
"gebundene Kunden" in ihrer Planung auch Erfahrungswerte über die für sonstige
("freie") Kunden benötigten Mengen. Danach sei davon auszugehen, dass das Werk zur
Zeit des Schadenseintritts ausgelastet gewesen sei.
69
Dieses Vorbringen ist aber ohne hinreichende Substanz; der Beklagte beanstandet mit
Recht, dass die Klägerin Zahlenangaben zu ihrer damaligen Produktplanung nicht
vorgelegt hat (BB S. 8, Bl. 747 d.A.).
70
Auch soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, Produktionsausfälle
seien nicht nachholbar gewesen, weil Lagerbestände wieder hätten aufgefüllt werden
müssen und die dafür eingesetzten Anlagen in dieser Zeit dann andere ansonsten dort
hergestellte Produkte nicht hätten produzieren können (Anschlußberufungsschrift S.
11/12, Bl. 793/794 mit Verweis auf Bl. 61 d. A.). entbehrt ihr Vorbringen der
hinreichenden Substanz. Insbesondere der in Bezug genommene Vortrag im Schriftsatz
vom 31. 1. 2003 (S. 7, Bl. 61 d. A. i. V. m. den dort genannten Anlagen K56 bis 61) hat
keine hinreichende Substanz. Im übrigen beziehen sich die Anlagen überwiegend auf
Zeiten, die lange nach dem Schadensfall liegen.
71
Im weiteren Verfahren hat die Klägerin Gelegenheit, auch hierzu ihr Vorbringen zu
ergänzen.
72
4.
73
Soweit die Klägerin Schadenersatz wegen Beschädigung des Reaktors 4 begehrt,
dürfte der Einwand des Beklagten, die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem
am 16. 3. 2001 aufgetretenen Stromausfall und der Beschädigung sei nicht festgestellt
(BB S. 3 f., Bl. 742 f. d.A.), wohl unberechtigt sein.
74
Ausweislich des Protokolls P 001 (Anlage G 1 zum Gutachten I. vom 2. 12. 2005, dort S.
6 f.) hat der Sachverständige die Prozessanlage PH 4, zu der Reaktor 4 gehört, am 15.
3. 2005 in Augenschein genommen. Aufgrund dessen hat er sich davon überzeugt, dass
75
durch den Kabelbruch mit folgendem Stromausfall seinerzeit die Zufuhr von Ethylen
zum Erliegen gekommen ist, was im Reaktor zur (Fehl-) Produktion von Fäden (sog.
"Sauerkraut") geführt hat, die dann die Pumpe des Reaktors blockiert haben. Das
erscheint überzeugend, zumal der seinerzeitige Zustand durch das im Ortstermin vom
19. 7. 2005 (Protokoll P 003, S. 3, Anlage G 23 zum Gutachten) vorgelegte Foto (Anlage
G. 27.6 zum Gutachten) dokumentiert ist.
5.
76
Zur Anschlußberufung der Klägerin gilt das folgende:
77
a.
78
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe entgegen ihrem Antrag im
Schriftsatz vom 6. 6. 2006 (S. 17, Bl. 579 d.A.) den Sachverständigen nicht angehört.
Denn im Schriftsatz vom 3. 11. 2006 (S. 11, Bl. 662 d.A.) hat sie erklärt, die Einholung
eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich; damit hat sie auch den Antrag auf
Anhörung des Sachverständigen fallen gelassen.
79
b.
80
Das Landgericht hat 10 % des von ihm festgestellten Schadens als
"Sicherheitsabschlag" abgezogen (Bl. 712 d. A.). Dafür ist eine rechtliche Grundlage
nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich die Befugnis zu einem solchen pauschalen,
alle Schadenspositionen betreffenden Abschlag nicht ohne weiteres aus § 287 ZPO.
Außerdem ist auch nicht ersichtlich, wie das Landgericht zur Höhe dieses Abschlages
(10 %) gekommen ist.
81
c.
82
Zur Mehrforderung der Klägerin wegen über die Klageschrift hinausgehender Schäden:
83
Nachdem der Sachverständige in einzelnen Punkten höhere als die von der Klägerin in
der Klageschrift angegebenen Schäden errechnet hat, hat sich die Klägerin diese
Zahlen zu eigen gemacht (Bl. 568, 809 d. A.). Dies ist rechtlich möglich. Sollte sich also
im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme ergeben, dass höhere als die ursprünglich
geltend gemachten Zahlen zutreffend sind, dann ist die Klägerin nicht daran gehindert,
diese geltend zu machen, um etwa im Rahmen ihres fortbestehenden Klageantrages die
Klageforderung mit diesen Mehrkosten zu unterlegen, soweit möglicherweise andere
Positionen teilweise unbegründet sind. Aber die Klägerin wird zunächst einmal
plausibel darlegen müssen, wieso sich nunmehr höhere als die ursprünglich von ihr
selbst vorgetragenen Produktionsausfälle ergeben haben sollen. Die Tatsache, daß der
Sachverständige teilweise zu deutlich höheren Zahlen, insbesondere im Bereich der
Produktionsausfälle, gelangt, dürfte eher Anlaß zu Zweifeln geben, ob der methodische
Ansatz des Sachverständigen insoweit zutreffend ist, wie auch der Beklagte meint. Das
Landgericht wird daher auch erneut zu prüfen haben, ob die von der Klägerin selbst
vorgetragenen Produktionsausfälle hinreichend nachgewiesen sind.
84
C.
85
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Berufungsverfahrens
86
wird das Landgericht bei der abschließenden Entscheidung mit zu befinden haben, da
erst dann feststehen wird, in welchem Umfang die Parteien obsiegen bzw. unterliegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Eine Entscheidung im Sinne von § 711 ZPO ist nicht veranlasst (vgl. Baumbach-
Lauterbach-Hartmann § 704 ZPO, Rn 6).
87
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
88
Streitwert des Berufungsverfahrens:
89
A. Berufung: 735.736,44 € (Bl. 711, 740).
90
B. Anschlussberufung: 125.647,83 € (Bl. 701, 783).
91
861.384,23 €
92