Urteil des OLG Köln vom 18.01.2006

OLG Köln: körperliche untersuchung, betroffene person, geburt, schmerzensgeld, behandlungsfehler, zustand, verjährung, wahrscheinlichkeit, hemiparese, vollstreckung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 178/04
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 178/04
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 127/03
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 2004 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 127/03 – wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und - soweit es den Schmerzensgeldanspruch angeht - wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe
von 25.000,- € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 28. März 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu
25% und die Beklagte zu 75% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die jeweils
andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I.
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Der Kläger wurde nach unproblematischem Schwangerschaftsverlauf am 11. April 1991
um 6:39 Uhr spontan im St. K. Hospital in C. geboren. Am 13. April 1991 wurde er,
nachdem er einen Krampfanfall erlitten hatte, notfallmäßig in die L. Kinderklinik B.
verlegt, wo er bis zum 3. Mai 1991 verblieb Die wesentlichen Entlassungsdiagnosen
lauteten B-Streptokokken-Sepsis und Neugeborenenkrämpfe.
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Der Kläger hat behauptet, nach erstmaligem Stillen am 11. April 1991 hätten sich bei
ihm Auffälligkeiten gezeigt. Er habe dauernd geschrieen, die Nahrungsaufnahme
verweigert, und es habe sich eine deutliche Berührungsempfindlichkeit gezeigt, die sich
im Laufe gesteigert habe. Magengrummeln und Schmerzsymptome seien hinzugetreten.
Auf all diese Symptome hätten weder die Krankenschwestern noch die Ärzte reagiert,
obwohl darin deutliche Anzeichen für eine Sepsis oder eine Meningitis zu sehen seien.
Untersuchungen, die zu einem frühzeitigen Erkennen des Krankheitsbildes geführt
hätten, seien unterblieben. Ein Kinderarzt sei fehlerhaft nicht hinzugezogen worden.
Auch sei es zu erheblichen Dokumentationsmängeln gekommen. Bei sachgerechter
ärztlicher Behandlung wäre noch vor dem Abend des 13. April 1991 eine
Antibiosetherapie eingeleitet worden. Als Folge der zu spät erkannten und nicht
rechtzeitig behandelten Sepsis sei es bei ihm zu einer Hirnschädigung gekommen, die
zu einer dauerhaften rechtsseitigen Hemiparese geführt habe; ferner sei seine
visumotorische Koordination beeinträchtigt und seine Entwicklung gestört.
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Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € für angemessen gehalten
und beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sei dem 28. März 2003 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den infolge der fehlerhaften
Behandlung in der Zeit vom 11. bis 13. April 1991 in der Vergangenheit
entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen,
soweit diese Ansprüche nicht aufgrund sachlicher und zeitlicher Kongruenz auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, der Kläger habe keine reaktionspflichtige Symptomatik gezeigt, die
auf eine Neugeborenensepsis habe schließen lassen. Im übrigen hätte auch eine
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unmittelbar nach der Geburt eingeleitete Antibiotikabehandlung den Schadenseintritt
nicht verhindern können. Sie hat, soweit es deliktische Ansprüche angeht, die Einrede
der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 14. Oktober 2004, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von
15.000,- € nebst Zinsen zuerkannt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen
richten sich die Berufungen beider Parteien, die ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit
ihnen nicht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfolgen.
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Die Beklagte rügt, das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die
Behauptungen der Kindesmutter zum Zustand des Klägers in den ersten beiden
Lebenstagen zugrunde gelegt. Diese Behauptungen seien bestritten gewesen. Die
Kammer habe sich nicht damit begnügen dürfen, insoweit nur die Kindesmutter
informatorisch zu hören. Tatsächlich hätten die behaupteten Symptome beim Kläger
nicht vorgelegen. Dafür spreche auch, dass selbst nach Aufnahme in die Kinderklinik
nicht alle der vom Kläger behaupteten Symptome aufgetreten und dokumentiert worden
seien. Im übrigen lägen bei ihr, der Beklagten, keine Dokumentationsmängel vor. Die
Trinkmenge sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht zu dokumentieren,
auch nicht die Visiten. Routinemaßnahmen seien generell nicht zu dokumentieren.
Soweit der Kläger daher Auffälligkeiten behaupte, sei er beweispflichtig.
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Rechtsfehlerhaft sei ferner die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers. Der
Sachverständige habe in seinem schriftlichen Gutachten einen groben
Behandlungsfehler ausdrücklich verneint. Auch seine Ausführungen in der mündlichen
Verhandlung gäben dazu nichts her; er habe lediglich ausgeführt, es wäre grob
fehlerhaft gewesen, wenn man am 13. April 1991 nicht sogleich mit einer
Antibiosetherapie begonnen hätte.
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Beweiserleichterungen kämen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen
Befunderhebung in Betracht. Wäre ein Blutbild erhoben worden, hätte dies
möglicherweise am 13. April 1991 einen reaktionspflichtigen Befund ergeben. An
diesem Tag habe man jedoch tatsächlich bereits die Verlegung des Klägers in die
Kinderklinik veranlasst.
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Der Kläger erstrebt mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000,- €. Er verweist auf seine körperlichen Defizite,
auf möglicherweise eintretende gesundheitliche Verschlechterungen, auch und
insbesondere hinsichtlich eines bestehenden Spitzfußes sowie auf die festgestellte
Intelligenzminderung, die wahrscheinlich dazu führen werde, dass er keine Beruf
erlernen könne, sondern allenfalls eine untergeordnete Hilfstätigkeit in einer
beschützenden Umgebung werde ausüben können.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluss
vom 11. Mai 2005 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Protokoll der Sitzung vom 12. Dezember 2005 (Bl. 414-427 d.A.) verwiesen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, während das Rechtsmittel des Klägers in
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der Sache zum Teil Erfolg hat.
Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist dem
ärztlichen bzw. nichtärztlichen Personal der Beklagten ein (einfacher)
Behandlungsfehler zur Last zu legen, weil dieses auf Auffälligkeiten, die der Kläger
unmittelbar nach seiner Geburt gezeigt hat, nicht rechtzeitig reagiert hat. Der Senat ist
aufgrund der Angaben der Zeugen S. und Eheleute P. davon überzeugt, dass der
Kläger nach der Geburt dauerhaft geschrieen hat, wobei es sich nicht um ein Wimmern,
sondern um ein starkes Schreien gehandelt hat, das sich bei Berührungen verstärkte.
Das haben die Zeugen P. und die Zeugin S. glaubhaft bekundet. Die Zeugen P., die
Großeltern des Klägers, haben sich in den beiden ersten Tagen nach der Geburt des
Klägers mehrfach im Krankenhaus aufgehalten und konnten daher den Kläger, der sich
bei seiner Mutter befunden hat, über einen längeren Zeitraum beobachten. Sie haben
geschildert, dass der Kläger dauerhaft - allenfalls mit kleineren Unterbrechungen -
kräftig geweint hat und nicht trinken wollte. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass dem
Kläger Berührungen Schmerzen bereiteten. Der Senat hat, mögen auch die Ereignisse
zum Zeitpunkt der Vernehmung schon mehr als 14 Jahre zurückliegen, keinen Anlass
daran zu zweifeln, dass die Eheleute P. damit ihre damaligen Wahrnehmung zutreffend
wiedergegeben hat. Sie decken sich zudem mit den Angaben der Zeugin S., die zur
damaligen Zeit das Zimmer mit der Mutter des Klägers geteilt hat und daher als
persönlich nicht betroffene Person das Geschehen beobachtet hat. Auch sie hat
bekundet, dass der Kläger mehr oder weniger ständig geschrieen hat, wobei es sich
nicht um ein normales Schreien, sondern unruhiges und plötzliches Schreien gehandelt
habe, so als habe der Kläger Schmerzen. Diese Angaben - mögen sie auch einen
subjektiven Eindruck wiedergeben - erscheinen nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass
die Zeugin als 2-fache Mutter über persönliche Erfahrungen verfügt, glaubhaft.
Jedenfalls besteht kein begründetes Anlass, an der Richtigkeit ihrer Schilderung zu
zweifeln. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus den Bekundungen der
Zeugen O., Dr. I. und Dr. Y., die an den konkreten Zustand des Klägers in den beiden
ersten Tagen nach seiner Geburt keine Erinnerung mehr hatten. Der Umstand, dass
insoweit in den Behandlungsunterlagen des Klägers keine Auffälligkeiten notiert sind,
ist jedenfalls kein zwingendes Indiz dafür, dass solche nicht gleichwohl entsprechend
den übereinstimmenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugen P. und S., die auf den
Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, aufgetreten sind.
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Ausgehend davon, dass der Kläger in den beiden ersten Tagen nach der Geburt
dauerhaft stark geschrieen hat und berührungsempfindlich war, ist dem Klinikpersonal
nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Prof. S. vorzuwerfen, dass sie weder eigene Untersuchungen zur
Abklärung der Symptome (körperliche Untersuchung, Blutbild, Bestimmung von
Entzündungsparametern, Ultraschalluntersuchung des Kopfes) vorgenommen noch den
Kläger wenigstens unverzüglich in die Kinderklinik verlegt haben. Der Sachverständige
hat insoweit klar und eindeutig ausgeführt, dass weitergehende Maßnahmen jedenfalls
am Vormittag des 12. April 1991 notwendig gewesen wären, was auch unmittelbar
einleuchtet, da der Zustand des Klägers trotz Glukosegabe und Anlegen unverändert
war. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen hätte man dann noch im
Laufe des 12. April 1991 mit über 50%-iger Wahrscheinlichkeit erhöhte
Entzündungsparameter festgestellt, woraufhin mit einer Antibiose noch am 12. April
1991 hätte begonnen werden können und auch zwingend hätte begonnen werden
müssen.
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Der Sachverständige hat indes nicht sicher feststellen können, dass sich eine um
mindestens 24 Stunden früher begonnene Antibiose auf den Zustand des Klägers
günstig ausgewirkt hätte, wenngleich dies nach seinen Angaben auf keinen Fall
ausgeschlossen ist. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen der
Annahme des Landgerichts kann dem Personal der Beklagten zwar kein grober
Behandlungsfehler zur Last gelegt werden; einen solchen hat der Sachverständige Prof.
S. weder bei seinen gutachterlichen Äußerungen in erster Instanz noch bei seiner
erneuten Befragung durch den Senat angenommen. Darauf kommt es aber auch nicht
an, denn Beweiserleichterungen ergeben sich für den Kläger bereits nach den vom
Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur unterlassenen Befunderhebung.
Unterlässt ein Arzt fehlerhaft die Erhebung oder Sicherung medizinisch notwendiger
Befunde, hätte ein erhobener Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem
aus medizinischer Sicht reaktionspflichtigen Ergebnis geführt und wäre das Unterlassen
einer Reaktion nicht anders als durch einen groben Behandlungsfehler zu erklären, sind
dem Patienten bei der Frage der Kausalität Beweiserleichterungen zuzubilligen (vgl.
BGHZ 138, 1, 4; BGH, VersR 1999, 60, 61; 1999, 457, 458; 1999, 1241, 1243 f.; 1999,
1282, 1283; Geiss/Greiner, aaO, Rdn. B 296). Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Der Sachverständige Prof. S. hat insoweit klar festgestellt, dass am Vormittag
des 12. April 1991 ein Arzt hinzuzuziehen gewesen wäre, der entsprechende
Untersuchungen vorzunehmen und Befunderhebungen zu veranlassen gehabt hätte,
bei denen sich mit über 50%-iger Wahrscheinlichkeit Entzündungsparameter gezeigt
hätten, die eine sofortige Antibiotika-Behandlung medizinisch notwendig gemacht
hätten. Wäre die Antibiose trotz der Entzündungsanzeichen unterblieben, wäre darin ein
grober Behandlungsfehler zu sehen. Das hat der Sachverständige Prof. S. auf Befragen
des Senats nach Erläuterung des Begriffes des groben Behandlungsfehlers klipp und
klar so ausgeführt. Der Senat folgt dessen überzeugenden Feststellungen.
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Das Landgericht hat die Beklagte danach zu Recht zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes verurteilt und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des materiellen
Schadens ausgesprochen. Allerdings wendet der Kläger mit seiner Berufung im Ansatz
zutreffend ein, dass das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld zu niedrig
bemessen ist. Die erstinstanzliche Begutachtung durch Dr. J. sowie durch die Dipl-
Psych. A. hat ergeben, dass der Kläger unter einer leichten rechtsseitigen spastischen
Hemiparese, die bei Linkshändigkeit gut kompensiert ist, sowie unter einem Spitzfuß
rechtsseitig, der noch kompensiert ist, leidet. Ferner besteht beim Kläger eine
Lernbehinderung im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung. Gegen diese
überzeugenden Feststellungen hat keine der Parteien substantiierte Einwände erhoben.
Die danach beim Kläger bestehenden dauerhaften körperlichen und geistigen
Beeinträchtigungen behindern ihn zwar sicher in einem nicht unerheblichen Maß in
seiner Lebensführung. Der Kläger ist indes in der Lage, die körperlichen
Beeinträchtigungen gut zu kompensieren und vermag sich auch unter Berücksichtigung
der leichten Intelligenzminderung sozial zu integrieren. Auch wenn man in Rechnung
stellt, dass der Spitzfuß möglicherweise künftig einer operativen Behandlung bedarf,
sind doch gravierende Verschlechterungen nicht ernsthaft zu befürchten. Auch die
Mutmaßung des Klägers, er werde nicht selbst für sein Einkommen sorgen können,
erscheinen auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen A. nach den
derzeitigen Erkenntnissen kaum berechtigt. Der Senat hält auf der Grundlage der
Feststellungen der Sachverständigen Dr. J. und A. ein Schmerzensgeld in Höhe von
25.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend.
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Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte in zweiter Instanz nicht wiederholt. Die
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bloße Bezugnahme auf den Vortrag in erster Instanz reicht, nachdem das Landgericht
sich eingehend – und nach Ansicht des Senats im übrigen auch zutreffend – mit der
Problematik der Verjährung auseinandergesetzt hat, insoweit nicht aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Berufungsstreitwert: 100.000,- € (s. Senatsbeschl. v. 3. Januar 2005)
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