Urteil des OLG Köln vom 18.08.2000

OLG Köln: einstweilige verfügung, absichtserklärung, vertragsstrafe, konkretisierung, verbindlichkeit, zustandekommen, gespräch, wettbewerber, vollstreckbarkeit, berechtigung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 54/00
Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 54/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 95/99
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.1999 verkündete
Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 95/99 - wird zurückgewiesen. 2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf
20.000 DM festgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist aus § 339
BGB begründet. Das Vertragsstrafeversprechen ist wirksam zustandegekommen und
die Vertragsstrafe ist durch die streitgegenständliche Passage in dem Schreiben der
Beklagten vom 12.1.1998 verwirkt.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vertragsstrafeversprechen in § 1 Abs.1
und 4 der Vergleichsvereinbarung vom 23./25.9.1997 - zunächst ungeachtet des
Einwandes, es habe sich lediglich um eine "deklaratorische" Erklärung gehandelt -
wirksam. Allerdings trifft es zu, dass ein Vertragsstrafeversprechen in ausreichender
Weise erkennen lassen muss, was Gegenstand der strafbewehrten Vereinbarung ist
(vgl. z.B. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 20 RZ 5 m.w.N.).
Das gilt auch dann, wenn die Unterlassungserklärung nicht zur Abwehr eines
bestehenden gesetzlichen Anspruches, sondern - wie im Streitfall - ohne vorliegenden
oder drohenden Verstoß zur Regelung des zukünftigen Nebeneinanders der Parteien
getroffen wird. Diese Voraussetzung ist indes erfüllt. Der Beklagten ist allerdings
einzuräumen, dass nach dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Parteien sich
gegenseitig verpflichtet haben, "die deutschen Wettbewerbsgesetze, insbesondere die
§§ 1,3 UWG, einzuhalten" diese nicht erkennen lässt, in welchen Grenzen ein
wettbewerbswidriges Verhalten der Parteien den Vertragsstrafeanspruch auslösen soll.
Die Unterlassungsvereinbarung ist aber - wie alle Verträge - der Auslegung fähig. Dabei
ist eine restriktive Bindung an eine - drohende oder schon eingetretene - konkrete
Verletzungsform bzw. deren Kern nicht geboten (vgl. BGH GRUR 92,61,62 -
"Preisvergleichsliste"), zumal die Erklärung - anders als etwa eine einstweilige
Verfügung oder gar ein Hauptsachetitel - nicht Vollstreckungsgrundlage sein kann,
sondern es immer noch einer Überprüfung im Vertragsstrafeverfahren bedarf. Bei der
gebotenen Auslegung sind alle - auch ungeschriebenen - Umstände heranzuziehen, die
zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben. Tut man dies, so gewinnt die
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Vereinbarung indes eine hinreichend klare Kontur.
Auslöser für die Vertragsverhandlungen im Jahre 1997 waren zwei Abmahnungen der
Beklagten gegenüber der Klägerin, von denen eine angebliche Herabsetzungen der
Produkte der Beklagten durch die Klägerin und Herrn Prof. K. zum Gegenstand hatte.
Dies haben die Parteien übereinstimmend, nämlich die Klägerin mit der
Klageerwiderung vom 18.11.1999 und die Beklagte in der Berufungsbegründung,
geschildert. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zunächst die von den Parteien
a.a.O. übereinstimmend wiedergegebene Fassung einer Vereinbarung vorgeschlagen.
Darin war deren § 1 Abs.1 noch sinngemäß um die Konkretisierung ergänzt, dass Prof.
K. und die Klägerin sich verpflichteten, negative Äußerungen über die Beklagte oder
deren Produkte und die Behauptung der Patentverletzung zu unterlassen. Allein auf
diesen Teil bezog sich in dem Entwurf das Vertragsstrafeversprechen. Auf die
Weigerung der Klägerin hin hat man die Konkretisierung weggelassen und das
Vertragsstrafeversprechen auf beide Seiten ausgedehnt.
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Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung der Vereinbarung, dass - zumindest -
Herabsetzungen des anderen oder von dessen Produkten sowie die (unzutreffende)
Behauptung von Patentverletzungen von der Vereinbarung erfasst sind. Denn die
Weigerung der Klägerin, die ursprünglich vorgeschlagene einseitige Verpflichtung
einzugehen, ändert nichts daran, dass gerade solche Herabsetzungen und ihre
zukünftige Vermeidung Gegenstand der Verhandlungen waren. Schließlich hindert
allein der Umstand, dass damals nur umgekehrt der Klägerin der Vorwurf der
Herabsetzung gemacht worden war, nicht, auch die Verpflichtung der Beklagten als auf
solche Herabsetzungen bezogen anzusehen. Denn derartige Verfehlungen haben
zumindest einen wesentlichen Teil des ihr Wettbewerbsverhalten betreffenden
Verhandlungsgegenstandes ausgemacht.
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Zumindest mit diesem Inhalt ist die strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung auch
verbindlich vereinbart worden. Entgegen dem Vortrag der Beklagten, die allerdings von
einer bloß "deklaratorischen" Wirkung spricht, war der Text nicht als lediglich
unverbindliche Absichtserklärung gemeint. Dies vermag der Senat ohne Durchführung
einer Beweisaufnahme festzustellen, weil alle Umstände für eine Vereinbarung
sprechen und die Beklagte nicht hinreichend konkret dargetan hat, dass die Parteien
übereinstimmend gleichwohl die Vereinbarung nicht als verbindlich aufgefasst haben.
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Für die Verbindlichkeit auch der Regelung in § 1 Abs.1 und 4 der Vereinbarung, die die
streitgegenständliche strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung enthält, spricht
zunächst deren Wortlaut. Dieser ist eindeutig und artikuliert eine Regelung, die
deswegen als verbindlich zu verstehen ist, weil irgendwelche Formulierungen, die auf
eine bloße Absichtserklärung hindeuten könnten, nicht vorhanden sind. Zudem ist eine
konkrete bezifferte Vertragsstrafenregelung getroffen worden. Eine solche stünde indes
im Widerspruch zu einer bloßen übereinstimmenden Absichtserklärung, weil es diese
gerade ausmacht, dass eine Nichtbefolgung sanktionslos bleibt. Für die Annahme einer
bloßen Absichtserklärung spricht auch nicht der Umstand, dass der frühere Entwurf
einer Vereinbarung einen ausführlicheren Text enthalten hatte und der zuletzt allein
noch verbliebene Wortlaut von § 1 Abs.1 der Vereinbarung auch anfangs Bestandteil
des Absatzes 1 gewesen war und in seiner Stellung vor der Konkretisierung
möglicherweise als reiner "Goodwill" Satz aufgefasst werden konnte. Es ist schon
zweifelhaft, ob die Passage in der ursprünglichen Fassung wirklich als unverbindliche
Absichtserklärung aufzufassen war. Das kann aber dahinstehen, weil sie es jedenfalls
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in der letzten, allein streitgegenständlichen Fassung nicht (mehr) ist. Dies belegt aus
den dargelegten Gründen neben dem Wortlaut vor allem die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe. Letzteres gilt deswegen umso mehr, weil der Wortlaut der
Vertragsstrafenvereinbarung in § 1 Abs.4 sogar dem neuen, nunmehr wechselseitigen
Charakter der Vereinbarung angepasst worden ist. Es kommt hinzu, dass es sich bei
den Verhandlungsführern um zwei Rechtsanwälte gehandelt hat oder diese doch
zumindest maßgeblich an den Verhandlungen beteiligt waren. Außerdem hat der auf
Seiten der Klägerin tätige Rechtsanwalt L. seine Partei mit Schreiben vom 16.2.1999
(Anlage 5 zur Klageschrift) darauf hingewiesen, dass wegen der Fassung des Textes
ein Gericht die Vereinbarung als lediglich deklaratorisch ansehen könne. Das spricht
dafür, dass jedenfalls die Klägerseite die Vereinbarung schon vor der
Auseinandersetzung für wirksam gehalten hat.
Neben den vorstehenden Gesichtspunkten belegen weitere Umstände die
Verbindlichkeit der Vereinbarung. Zunächst hatten die Verhandlungen reale
Verletzungsfälle bzw. deren Behauptung zum Gegenstand. Außerdem hat die Beklagte
bezüglich der im Verfahren 42 O 22/98 LG Aachen erlassenen einstweiligen Verfügung,
die den streitgegenständlichen Vorwurf zum Gegenstand hatte, eine
Abschlusserklärung abgegeben und damit die Berechtigung des auf der Vereinbarung
beruhenden Unterlassungsanspruches anerkannt. Dass dies allein aus Kostengründen
geschehen sei, ist nicht plausibel, weil die Beklagte in einem Hauptsacheverfahren mit
denselben Beweismitteln wie im vorliegenden Verfahren ihre Position hätte durchsetzen
und so - die Richtigkeit ihres Vortrages unterstellt - Kosten sogar hätte sparen können.
Überdies ist ihre Erklärung des Zustandekommens der einstweiligen Verfügung mit
einem "Übersetzungsfehler" ebenso unplausibel, weil es hierzu an jeglichem Vortrag
fehlt.
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Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten oblegen, im einzelnen nachvollziehbar
darzulegen, dass und mit welcher Motivation die Parteien den Vertragstext gewählt
haben sollen, obwohl sie eine verbindliche Vereinbarung nicht treffen wollten. Die
Beklagte hätte - die Richtigkeit ihres Vortrages unterstellt - als Vertragspartnerin auch
die Möglichkeit gehabt, im einzelnen darzulegen, warum so verfahren worden sei.
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Diesen Anforderungen genügt ihr Vorbringen indes nicht, weswegen ohne
Beweiserhebung von dem Zustandekommen einer verbindlichen
Unterlassungsvereinbarung auszugehen ist. Die Beklagte trägt lediglich vor, es sei
"beiden Parteien klar" gewesen, dass ein so weit gefasstes Verbot eine wirksame
Verpflichtung nicht habe begründen können. Diese Behauptung enthält keine
Ausführungen über die Motivation der Parteien, trotz dieser angeblichen
übereinstimmenden Rechtsauffassung den streitgegenständlichen Text zu verwenden,
und erklärt auch die geschilderten Widersprüche zu dem weiteren Verhalten der
Beklagten nicht.
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Die mithin verbindlich vereinbarte Vertragsstrafe ist schließlich auch verwirkt. Die
streitgegenständliche Äußerung stellt eine Herabsetzung der Klägerin dar und unterfällt
damit nach den vorstehenden Feststellungen der Unterlassungsvereinbarung. Das
bedarf angesichts des Satzes: "wir wissen, dass unsere Konkurrenten nicht über solche
notwendigen Erfahrungen verfügen, ..." keiner Begründung.
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Die Äußerung war auch nicht als Reaktion auf ein Verhalten der Klägerin gerechtfertigt.
Die Beklagte hat schon die angebliche Anfrage der S & T C. Industries nicht vorgelegt.
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Außerdem stellt das beanstandete Schreiben nicht die behauptete Antwort auf eine
Referenzanfrage dieses Unternehmens dar, sondern steht ersichtlich im
Zusammenhang mit dem eigenen Bestreben der Beklagten, den Auftrag (noch) zu
erhalten. In dem Schreiben wird die Betroffenheit zum Ausdruck gebracht darüber, dass
die S & T C., ohne ein vereinbartes weiteres Gespräch zu führen, den Auftrag an
Wettbewerber vergeben wolle. In diesem Zusammenhang ist die herabsetzende
Äußerung gefallen. Dass diese gegen die Klägerin gerichtet war, bestreitet die Beklagte
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert
ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.
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