Urteil des OLG Köln vom 25.03.1992

OLG Köln (beschwerde, teil, kläger, ort, tätigkeit, zweck, behörde, zulassung, sitz, einheit)

Oberlandesgericht Köln, 17 W 66/92
Datum:
25.03.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 66/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 400/90
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
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Die Erinnerung des Klägers, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige
Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpfG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen
Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Die auf die Versagung des rechtlichen Gehörs gestützte Verfahrensrüge des Klägers
steht einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Der Beschwerde ist
zuzugeben, daß die Rechtspflege-rin über die Erinnerung nicht hätte entscheiden
dürfen ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, auf die Darlegungen
der Beklagten im Schriftsatz ihrer Berufungsanwälte vom 12. Februar 1992
schriftsätzlich zu erwidern. Der Verstoß der Rechtspflegerin gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs ist jedoch inzwischen geheilt. Der Kläger hat zu dem
Vorbringen der Beklagten unter dem 05. März 1992 eingehend Stellung genommen.
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Der von der Beschwerde unter Hinweis auf die Rege-lung in Kapitel III Anlage I
Abschnitt 3 Ziffer 26 lit. a) Satz 1 des Einigungsvertrages vertretenen Ansicht, daß die
Beklagte ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Vergütung für deren
Tätigkeit im Berufungsrechtszug um 20 % ermäßigte Gebühren schulde und mithin
statt der festgesetzten 1.334,94 DM nur 1.077,07 DM von dem in die Prozeß-kosten
verurteilten Kläger erstattet verlangen kön-ne, vermag der Senat nicht zu folgen. Die
Bestim-mungen des Einigungsvertragsgesetzes finden auf die Rechtsbeziehungen
zwischen der Beklagten und ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten keine
An-wendung. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß sich die Berufungsanwälte der
Beklagten unter an-derem mit L. Rechtsanwälten zu einer überörtlichen Sozietät
verbunden haben. Richtig ist zwar, daß der Wortlaut des Einigungsvertragsgesetzes
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in Abschnitt III Nr. 26 lit. a) Satz 1 es durchaus zuläßt, die dort getroffene Regelung,
wonach der Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem der Bundesrepublik beige-
tretenen Teil Deutschlands eingerichtet hat, für seine Tätigkeit eine um 20 % hinter
den Gebühren der Tabelle zu § 11 BRAGO zurückbleibende Vergütung erhält, auch
auf solche Rechtsanwälte anzuwenden, die ihre Kanzlei sowohl im bisherigen
Bundesgebiet als auch im beigetretenen Teil Deutschlands unter-halten. Für die
Tragweite dieser Bestimmung kommt es indessen nicht so sehr auf ihren Wortlaut,
als vielmehr auf den damit erkennbar verfolgten Zweck an. Mit dem vorgesehenen
20-%-igen Abschlag auf die im Einzelfall zur Entstehung gelangten Gebühren hat die
kostenrechtliche Übergangsregelung des Ei-nigungsvertrages vor allem den im
Osten und Westen Deutschlands unterschiedlichen Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen Rechnung getragen. Dies macht insbesondere die Regelung in
Abschnitt III Nr. 26 lit. a) Satz 2 des Einigungsvertragsgesetzes deutlich. Dort ist
ausdrücklich bestimmt, daß sich die Gebühren "in gleicher Weise" ermäßigen, wenn
der Anwalt für einen Auftraggeber aus den neuen Bundesländern vor einem Gericht
oder einer Behörde im bisherigen Bundesgebiet auftritt. Auch die Erläuterungen zu
den Anlagen des Einigungs-vertrages (BT-Drucksache 11-7817 vom 10.09.1990
Seite 29 ff) rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, daß der Zweck dieser sowie
der Regelung in Satz 1 der genannten Bestimmung ersichtlich darauf gerichtet ist,
den Rechtsuchenden aus dem Osten Deutschlands die Rechtsverfolgung auch vor
Gerichten und Behörden im Westteil Deutschlands zu einem ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit wenn nicht angepaßten, so doch angenäherten Aufwand zu
ermöglichen. Dafür, daß die Gebührenermäßigung auch einer Partei zugute kommen
soll, die im Westen (geschäfts-)ansässig ist und sich vor einem Gericht oder einer
Behörde mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet durch einen dort zugelassenen Rechts-
anwalt vertreten läßt, ergeben sich weder aus dem Einigungsvertragsgesetz selbst
noch aus den Erläuterungen zu den Anlagen des Vertrages über die Herstellung der
Einheit Deutschlands hinreichende Anhaltspunkte. Die Bestimmung in Satz 1 ist
daher der sozialen Zielsetzung der kostenrechtlichen Vorschriften des
Einigungsvertragsgesetzes entspre-chend dahin auszulegen, daß ein Rechtsanwalt
aus dem bisherigen Bundesgebiet, der die Interessen ei-nes Verfahrensbeteiligten
aus dem Westen vor einem Gericht oder einer Behörde mit Sitz in den alten
Bundesländern wahrzunehmen beauftragt ist, als Ver-gütung für seine Tätigkeit auch
dann die Gebühren des § 11 BRAGO in voller Höhe verlangen kann, wenn er im
Osten Deutschlands eine weitere oder aber nur eine Kanzlei, diese aber zugleich im
Westen und in einem östlichen Bundesland unterhält. Zu Unrecht nimmt die
Beschwerde für den von ihr eingenommenen Standpunkt, daß eine im Westen
ansässige Partei ihren Rechtsanwalt, der seine Kanzlei im bisherigen Bundesgebiet
und in den neuen Bundesländern betrei-be, nur die ermäßigten Gebühren zahlen
müsse, wenn dieser mit der Prozeßführung vor einem Gericht, das seinen Sitz im
westlichen Teil Deutschlands habe, beauftragt worden sei, die Ausführungen von
Hansen ("Das Recht der Anwaltsvergütung nach der Herstel-lung der Einheit
Deutschlands in Ost und West", Anwaltsblatt 1991, 24 ff) in Anspruch. Hansen hat
dort im Gegenteil die Auffassung vertreten, daß "dem sozialen Zweck der Regelung
entsprechend...die Ermäßigung der Gebühren für " West-Anwälte" nicht für " West-
Mandanten" gelte, denn es sei "kein Grund dafür ersichtlich, letzteren allein deshalb
einen Nachlaß auf die Rechtsanwaltsgebühren einzu-räumen, weil ihr Rechtsanwalt
auch im beigetretenen Teil Deutschlands eine Kanzlei" eingerichtet habe (so auch
Gerold-Schmidt-Madert, BRAGO, 11. Aufl., Teil c. Anhang 16, Anm. 2).
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Die nach der Regelung in Kapitel III Anlage I Abschnitt 3 Ziffer 26 lit. a) Satz 1 für die
Ermäßigung der Anwaltsgebühren erforderlichen Vor-aussetzungen sind hier im
übrigen auch schon des-halb nicht erfüllt, weil die Berufungsanwälte der Beklagten
im beigetretenen Teil Deutschlands keine Kanzlei unterhalten. Der Beschwerde liegt
ersicht-lich die Ansicht zugrunde, daß der Anwalt, der sich mit einem andernorts
praktizierenden Rechtsanwalt zu einer Sozietät verbunden habe, seine Kanzlei nicht
nur an dem Ort seiner Zulassung habe, sondern daß auch die Kanzlei am anderen
Ort rechtlich als seine Kanzlei zu werten sei. Mit der Gründung einer überörtlichen
Sozietät ist indessen nicht wesens-notwendig verbunden, daß alle Kanzleien der
Sozie-tät jedem Sozietätsmitglied als seine Kanzlei zuzu-rechnen sind, daß also die
Angehörigen einer über-örtlichen Sozietät zwangsläufig mehrere Kanzleien
unterhalten (vgl. BGH NJW 1989, 2890 und NJW 1991, 49). Eine überörtliche
Sozietät unter Beibehaltung getrennter Kanzleien an verschiedenen Orten gebil-det
werden (BGH a.a.O). So aber verhält es sich mit der von den zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtig-ten der Beklagten und den Rechtsanwälten Dr.A. und Dr. K.
aus L. eingegangen Sozietät. Der Kläger hat weder dargetan geschweige denn
glaubhaft gemacht, daß die K. Berufungsanwälte der Beklagten die in L. unterhaltene
Kanzlei zu einem weiteren Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht haben. Die
Kopfleiste der von den zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten
verwendeten Brief-bögen läßt im Gegenteil darauf schließen, daß sie als beim
Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwäl-te ihre Kanzlei ausschließlich in K.
betreiben, während die Rechtsanwälte Dr.A. und Dr. K. ihrer Berufstätigkeit ganz
überwiegend in oder von L. aus nachgehen. Daß der Anwalt einer überörtlichen So-
zietät nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes (NJW 1991, 49) durch die
Sozietätsvereinba-rung ermächtigt und grundsätzlich auch verpflichtet worden sein
muß, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Sozien abzuschließen,
rechtfertigt es nicht, die an verschiedenen Orten bestehenden Kanzleien jedem
Mitglied der Sozietät als seine Kanzlei zuzurechnen. Für die Frage, ob der Anwalt,
der sich mit andernorts praktizierenden Rechtsan-wälten zu einer Sozietät
zusammengeschlossen hat, seine Kanzlei nur am Ort seiner Zulassung oder auch an
den Orten unterhält, wo die anderen Sozie-tätsangehörigen ihren Anwaltsberuf
ausüben, ist es unerheblich, daß er mit der Annahme eines ihm angetragenen
Mandats in der Regel zugleich auch die anderen Sozietätsangehörigen vertraglich
bindet, wenn es sich bei dem von ihm entgegengenommenen Auftrag nicht um einen
Prozeßauftrag gehandelt hat. Entscheidend kann nur sein, welchen Ort der Anwalt
zum Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ge-macht hat. Für die beim
Oberlandesgericht K. postu-lationsfähigen Prozeßanwälte der Beklagten aber ist dies
fraglos der Ort ihrer Zulassung.
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Aus alledem folgt, daß den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten im Berufungs-rechtszug des vorangegangenen Prozesses die Gebüh-ren
des § 11 BRAGO in voller Höhe erwachsen sind. Die Rechtspflegerin hat demnach
zu Recht die nach Maßgabe der Tabelle zu § 11 BRAGO geltend gemachten
Gebühren ungeschmälert als zu erstattende zweitin-stanzliche Prozeßkosten der
Beklagten gegen den Kläger festgesetzt, so daß es bei dem angefochtenen Beschluß
verbleiben muß.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 257,87 DM.
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