Urteil des OLG Köln vom 09.02.2001

OLG Köln: zerrüttung der ehe, zgb, eheliche gemeinschaft, materielles recht, ausländisches recht, eheliche wohnung, lex fori, einspruch, trennung, aufenthaltserlaubnis

Oberlandesgericht Köln, 25 UF 201/99
Datum:
09.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 UF 201/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 116/98
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Wipperfürth vom 26. August 1999 - 10 F 116/98 - wird
zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungs-
rechtszuges zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg, weil das
Familiengericht den Ehescheidungsantrag durch das angefochtene Urteil zu Recht
abgewiesen hat.
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Der zulässige Ehescheidungsantrag ist unbegründet.
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Die in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende
internationale Verhandlungs- und Entscheidungszuständigkeit der hiesigen Gerichte
(vgl. zu diesem Prüfungserfordernis: BGHZ 44, 46; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 606
a Rz 9 m.w.N.) besteht gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Parteien im
maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages
hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wie das auch gegenwärtig der Fall ist.
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Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Deshalb ist auf den
Ehescheidungsantrag des Antragstellers gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausschließlich türkisches materielles Recht
anzuwenden.
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Das türkische Scheidungsrecht differenziert zwischen den in den Artikeln 123 bis 133
des türkischen Zivilgesetzbuches - fortan: ZGB - normierten besonderen
Ehescheidungsgründen und dem allgemeinen Ehescheidungsgrund des Art. 134 ZGB.
Art. 134 ZGB ist nur anwendbar, wenn kein besonderer Scheidungsgrund vorliegt, weil
die Art. 123 bis 133 ZGB im Verhältnis der Spezialität zu Art. 134 ZGB stehen (Kuran,
Die Anwendung des Ehescheidungsrechts im schweizerischen und türkischen Recht
unter besonderer Berücksichtigung der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses,
Dissertation 1990, S. 39 ff, zitiert in Rechtsgutachten des Instituts für internationales
Recht der Universität München, veröffentlicht in Gutachten zum internationalen und
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ausländischen Privatrecht, 1997, Nr. 30 a, S. 422 ff, 427 Fußnote 10).
Besondere Ehescheidungsgründe sind nicht einschlägig, so dass der Antragsteller
zutreffend davon ausgeht, seinen Ehescheidungsantrag nur nach Art. 134 ZGB
verfolgen zu können. Darauf beruft er sich wegen beachtlichen Einspruchs der
Antragsgegnerin gegen die Scheidung indessen vergeblich.
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Im Einzelnen:
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Nach Art. 134 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn die
eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die
Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die
Parteien leben spätestens seit Juni 1996 und damit seit über 3 1/2 Jahren voneinander
getrennt. Die Antragsgegnerin ist gemäß ihrer eigenen Darstellung zum genannten
Zeitpunkt aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, die der Antragsteller wenig später,
Anfang September 1996 endgültig verlassen hat. Diese inzwischen langjährige
Trennung würde zwar für sich allein kein ausreichender Scheidungsgrund sein
(Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs vom 08.10.1994, zitiert im
vorgenannten Gutachten, S. 430 Fußnote 24), ist aber zumindest ein
zerrüttungsindizierender Umstand i.S.d. Art. 134 Abs. 1 ZGB. Hinzu kommt, dass es seit
der Trennung zwischen den Parteien keine Kontakte gegeben hat, die auf die
Möglichkeit einer Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses, eine
Wiederannäherung und eine Aussöhnung schließen lassen könnten. Es gab und gibt
hüben wie drüben keinen Telefonkontakt. Abgesehen von einem im Verlaufe des
zweiten Rechtszuges an den Antragsteller adressierten, von ihm allerdings nicht
beantworteten Brief der Antragsgegnerin gibt es seitdem auch keine brieflichen
Kontakte. Wohl gab und gibt es regelmäßig wiederkehrende persönliche Begegnungen
zwischen den Parteien, indem der Antragsteller sich nahezu jeden Samstag in der
Wohnung der Antragsgegnerin, zu der er einen Schlüssel hat, tagsüber für etliche
Stunden zu Besuch aufhält, wobei in der Regel von ihm zubereitete Mahlzeiten
eingenommen werden, an denen neben den Parteien ihre beiden minderjährigen
Kinder, die seit der Trennung in der Obhut der Antragsgegnerin leben, und Besucher
aus dem familiären Umfeld teilnehmen. Das hat die vom Senat hierüber durchgeführte
Beweisaufnahme mit aller Klarheit ergeben. So hat es der Bruder des Antragstellers =
Schwager der Antragsgegnerin, der Zeuge K. C., aufgrund eigener Anschauungen
detailreich, lebensnah und insgesamt glaubhaft geschildert. So wird es auch von der
Zeugin Kr., der Lebensgefährtin des Antragstellers, berichtet: Sie muss nach ihrer
Aussage samstags vormittags arbeiten und von ca. 10.00 Uhr bis gegen 14.00 Uhr hält
der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin auf, um anschließend mit dem Pkw die
Zeugin auf ihrer Arbeitsstelle abzuholen.
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Diese regelmäßig stattfindenden Besuche des Antragstellers bei der Antragsgegnerin
verdanken sich indessen, ebenso wie gelegentliche gemeinsame Einkäufe, von denen
der Zeuge K. C. berichtet hat, abermals zur Überzeugung des Senats ausschließlich der
Tatsache, dass der Antragsteller auf eben diese Weise Kontakte zu den beiden Kindern
der Parteien halten will, denn nichts ist gemäß den Aussagen der Zeugen und nach
sonstiger Aktenlage zutage getreten, was darauf schließen lässt, die Ehe sei nicht
zerrüttet, vielmehr spiele sich bei den vorerwähnten Besuchen ein harmonisches
Eheleben auf Zeit zwischen den Parteien ab. Der Antragsteller hat vorgetragen und es
ist durch die Beweisaufnahme uneingeschränkt bestätigt worden, dass er seit März
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1997 mit der Zeugin Kr. ein intimes Verhältnis unterhält und seit Juni 1997 - bis auf den
heutigen Tag - mit ihr eheähnlich zusammen lebt. Ein Zurück zur Antragsgegnerin, eine
Wiederaufnahme und Fortsetzung des ehelichen Lebens gibt es gemäß seinen
eindeutigen Erklärungen für ihn nicht. Übernachtungen des Antragstellers bei der
Antragsgegnerin haben nach ihrer eigenen Darstellung letztmalig vor zwei Jahren
stattgefunden und ehelichen Verkehr hatten die Parteien schon vor ihrer Trennung nicht
mehr.
Zusammenfassend:
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Seit Jahr und Tag gibt es zwischen den Parteien keine eheliche Lebensgemeinschaft
und keine sonstigen ehelichen Beziehungen. Der Antragsteller lebt inzwischen seit Jahr
und Tag eheähnlich mit einer anderen Frau zusammen. Für ihn gibt es kein Zurück zur
Antragsgegnerin. Und die Antragsgegnerin ist ihrerseits nicht in der Lage,
Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf schließen lassen könnten, er werde sich anders
besinnen und zu ihr zurückkehren. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet und dem Antragsteller,
was für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 134 Abs. 1 ZGB
ausreicht, ist eine Fortsetzung der Ehe nicht zuzumuten.
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Gleichwohl konnte die Ehe der Parteien nicht geschieden werden, musste der Berufung
des Antragstellers sachlicher Erfolg versagt bleiben.
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Die Antragsgegnerin hat gegen die Scheidung Einspruch erhoben, der gemäß Art. 134
Abs. 2 ZGB das Scheitern des Ehescheidungsantrages des Antragstellers zur Folge hat.
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Vergeblich macht der Antragsteller geltend, der Einspruch sei mangels
Postulationsfähigkeit der Antragsgegnerin schon aus verfahrensrechtlichen Gründen
unbeachtlich. Im Prozessrecht gilt grundsätzlich die lex fori, so dass die deutschen
Gerichte auch dann, wenn, wie das hier der Fall ist, materiellrechtlich ausländisches
Recht gilt, nach der ZPO zu verfahren haben. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin
wegen des in Ehesachen in sämtlichen Rechtszügen bestehenden Anwaltszwanges - §
78 Abs. 2 ZPO - schon im ersten Rechtszug vor dem Familiengericht, wo sie keinen
Prozessbevollmächtigten hatte, postulationsunfähig war. Aber ganz abgesehen davon,
dass sie im zweiten Rechtszug anwaltlich vertreten ist, und ihr Einspruch jetzt schon aus
diesem Grunde formell wirksam ist, übersieht der Antragsteller, dass auch die
postulationsunfähige Partei dem Ehescheidungsantrag formell wirksam widersprechen
kann. Das war für den Scheidungswiderspruch nach § 48 Abs. 2 EheG allgemein
anerkannt (BGH FamRZ 1968, 447; Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., § 48 Anm. 39 a,
152; Meyer AcP 152, 332) und gilt in genau der gleichen Weise für den Einspruch nach
Art. 134 Abs. 2 ZGB.
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Der Einspruch der Antragsgegnerin greift auch in sachlicher Hinsicht durch. Die Schuld
an der Zerrüttung der Ehe liegt überwiegend bei dem Antragsteller. Gemäß seinem
Vorbringen soll es während der Ehe andauernd zu von der Antragsgegnerin
provozierten, vor den Kindern ausgetragenen Streitigkeiten gekommen sein. Damit ist
mangels jeglicher Substantiierung nicht das Geringste anzufangen. Ebensowenig damit,
dass sie angeblich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Ehe nicht zufrieden
gewesen ist. Der Antragsteller operiert hier mit Schlagworten, die sich mangels jeglicher
Präzisierung jedweder Beurteilung und Feststellung ihrer angeblichen Stichhaltigkeit
entziehen, was ausschließlich zu seinen Lasten geht. Sein Vorwurf, die
Antragsgegnerin unternehme alle erdenklichen Anstrengungen, die Integration der
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Kinder der Parteien in hiesige Verhältnisse zu unterbinden, indem sie mit ihnen nicht
deutsch spreche und ihnen verbiete, deutschsprachige Fernsehsendungen
anzuschauen und deutsche Bücher und Zeitungen zu lesen, mag, so er denn zutrifft,
Bedenken gegen die Eignung der Antragsgegnerin als Mitinhaberin der elterlichen
Sorge erwecken, besagt aber nichts für das eheliche Verhältnis der Parteien, die
versuchen müssen, sich in solchen Fällen zu einigen, wobei jeder Ehegatte jederzeit
die Einleitung und Durchführung gerichtlicher Maßnahmen ergreifen kann, wenn und
soweit das aus Gründen des Kindeswohls unabweisbar erforderlich ist. Auch der
Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin passe sich hiesigen
Lebensgepflogenheiten nicht an, ist nicht stichhaltig, denn es ist unerfindlich, weshalb
die Antragsgegnerin als türkische Staatsangehörige nicht das Recht haben sollte, nach
den kulturellen Vorstellungen ihres Heimatlandes zu leben, solange sie dadurch nicht,
was nicht vorgetragen und auch nicht auf sonstige Weise ersichtlich ist, berechtigten
Interessen des Antragstellers zuwider handelt. Im übrigen kann es mit der angeblichen
Unselbständigkeit und Abschottung der Antragsgegnerin nicht so weit her sein, wie der
Antragsteller Glauben machen will: Das Familiengericht Wipperfürth hat ihr, nicht ihm,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder übertragen und Schule und
Jugendamt haben bislang offensichtlich keine Veranlassung gesehen, die
Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin anzuzweifeln, und
immerhin ist die Antragsgegnerin gemäß den Bekundungen des Zeugen K. C., denen
der im Termin persönlich anwesende Antragsteller mit keinem Wort widersprochen hat,
in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Ob sie eine Bekannte des Antragstellers mit der
wenig schmeichelhaften Bezeichnung "Schwein" belegt hat, ist ohne Belang, denn das
hat mit dem ehelichen Verhältnis der Parteien nichts zu tun, es sei denn, der
Antragsteller wolle damit sagen, dass er die Belange seiner Bekannten höher ansetze
als die seiner Ehefrau, was für sich, aber nicht für ihn sprechen würde.
Das überwiegende Verschulden des Antragstellers am Scheitern der Ehe ergibt sich
aus unstreitigen Tatsachen: Er hat alsbald, nachdem er die eheliche Wohnung
verlassen hat, ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau angefangen, das
inzwischen seit Jahr und Tag andauert, und er hat nichts dargelegt, woraus man
entnehmen könnte, er habe sich ernsthaft, wenngleich vergeblich darum bemüht, das
Scheitern der Ehe zu vermeiden. Nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass er, an
hiesige Verhältnisse gewöhnt und sich in ihnen wohlfühlend, mit seiner Ehefrau und
ihren andersartigen, von ihm als rückständig eingestuften Verhaltensweisen nichts mehr
anzufangen wusste und sich ihrer auf dem Wege der Scheidung zu entledigen trachtet.
Nicht zuletzt sollte es ihm auch zu denken geben, dass seine eigene Familie das Recht
nicht auf seiner, sondern auf der Seite der Antragsgegnerin sieht.
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Dem Einspruch der Antragsgegnerin steht auch nicht Rechtsmissbrauch entgegen. Das
wäre nur dann - ganz ausnahmsweise - der Fall, wenn sie ohne Bindung an die Ehe,
allein aus wirtschaftlichen Interessen, etwa zur Vermeidung im Falle der Scheidung
drohender Abschiebung oder wegen Unterhalts, der Scheidung widersprechen würde
(OLG Oldenburg FamRZ 1991, 442; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 329; OLG Hamm
FamRZ 1993, 1207; IPRspr. 1995, 133). Schon der Umstand, dass aus der Ehe der
Parteien zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ein sehr gewichtiger,
für die Beachtlichkeit des Einspruches der Antragsgegnerin sprechender Gesichtspunkt
(OLG Oldenburg FamRZ 1991, 443; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 330 unter Hinweis auf
die amtliche Begründung zur Neuregelung des Art. 134 Abs. 2 ZGB durch Gesetz Nr.
3444 vom 04.05.1988; OLG Hamm NJW-RR 1994, 518). Außerdem besitzt die
Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis. Schließlich hat sie im Termin zur
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mündlichen Verhandlung vom 19.01.2001 glaubhaft erklärt, sie liebe den Antragsteller
nach wie vor und sei jederzeit bereit, die Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er zu ihr
zurückkehren wolle.
Ergebnis:
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Beachtlicher, die Abweisung des Scheidungsantrages und damit auch der Berufung
rechtfertigender Einspruch.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges: 6.000,00 DM.
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