Urteil des OLG Köln vom 13.08.2007

OLG Köln: freiwillige gerichtsbarkeit, könig, akte, beschwerdeinstanz, erbschein, anfechtung, testierfähigkeit, befangenheit, datum, anteil

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 40/07
Datum:
13.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 40/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 97/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 4. Juni 2007 gegen
den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April
2007 - 11 T 97/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht
haben die Beteiligten zu 2) zu tragen.
G r ü n d e
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1. Durch Beschluß vom 8. Februar 2006 hat das Amtsgericht Gummersbach im
Wege des Vorbescheides angekündigt, der Beteiligten zu 1) einen Erbschein
mit dem Inhalt zu erteilen, daß sie und ihr Ehemann die am 15. Juni 2005
verstorbene Erblasserin I L zu je ½-Anteil beerbt haben. Gegen diesen
Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Im
Beschwerdeverfahren hat das Landgericht Köln durch Beweisbeschluß vom 19.
Dezember 2006 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die Frage
der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung eines
Testaments vom 18. April 2005 angeordnet und zum Sachverständigen Herrn
Prof. Dr. C in D bestellt. Dieser hat ein schriftliches Gutachten vom 24. Januar
2007 erstellt. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 haben die Beteiligten zu 2)
den Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, daß die Besorgnis seiner
Befangenheit gegeben sei. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Landgericht
durch Beschluß vom 27. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die
Beteiligten zu 2) mit einem durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten
vom 4. Juni 2007 eingelegten und in diesem Schriftsatz als "sofortige
Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel. Das Landgericht hat diesem
Rechtsmittel durch Beschluß vom 13. Juli 2007, in dem die angefochtene
Entscheidung infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers als Beschluß "vom
17.04.2007" - statt vom 27.04.2007 - bezeichnet wird, nicht abgeholfen.
Aufgrund dieser Nichtabhilfeentscheidung ist die Sache dem Oberlandesgericht
von dem Landgericht unter dem 8. August 2007 vorgelegt worden.
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2. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts
Köln vom 27. April 2007 ist unzulässig. Es ist weder als sofortige Beschwerde
statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der in Fällen der
vorliegenden Art allein in Betracht kommenden Rechtsbeschwerde.
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Nach § 15 Abs. 1 FGG finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und
damit auch im Erbscheinsverfahren unter anderem die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Sachverständige entsprechende
Anwendung. Anzuwenden sind hier deshalb auch die Regelungen des § 406
ZPO über die Ablehnung eines Sachverständigen einschließlich der
Bestimmung des § 406 Abs. 5 ZPO, welche die Anfechtung eines Beschlusses
regelt, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird. Diese
Bestimmung sieht zwar die sofortige Beschwerde vor; diese ist aber seit der
Neuregelung des Beschwerdeverfahrens durch das Zivilprozeßreformgesetz
vom 27. Juli 2001 nach § 567 Abs. 1 ZPO nur noch statthaft, soweit es sich bei
dem anzufechtenden Beschluß um eine Entscheidung handelt, die im ersten
Rechtszug ergangen ist (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 119; Senat, FGPrax 2002,
230 [231]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1507; von König in Jansen, FGG,
3. Aufl. 2006, § 15, Rdn. 69; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 406, Rdn. 11;
Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 406, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt; das Landgericht ist mit dem Erbscheinsverfahren als
Beschwerdegericht befaßt worden.
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Gegen eine - wie hier - in der Beschwerdeinstanz ergangene
Zwischenentscheidung, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird,
ist dagegen nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO gegeben (vgl.
BayObLG, OLG Zweibrücken, von König, Thomas/Putzo/Reichold und
Zöller/Greger, jeweils a.a.O). Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel
der Beteiligten zu 2) indes nicht zulässig. Hierüber hat zwar im Verfahren der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit des Oberlandesgericht und nicht der
Bundesgerichtshof zu befinden (vgl. Senat, a.a.O.). Da die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im
Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist, hängt
ihre Zulässigkeit im jeweiligen Einzelfall davon ab, daß sie von dem
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2004, 726; OLG Köln [16.
Zivilsenat], Beschluß vom 31.01.2006 - 16 Wx 17/06 -, hier zitiert nach juris;
OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dies ist hier nicht geschehen. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH NJW-RR
2005, 294; OLG Köln [16. Zivilsenat] und OLG Zweibrücken, a.a.O.); vielmehr ist
die Nichtzulassung unanfechtbar (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 574,
Rdn. 9; Zöller/Gummer, § 574, Rdn. 16).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Sie erfaßt jedes
erfolglose, also auch ein - wie hier - unzulässiges Rechtsmittel (vgl. BayObLGZ
1998, 82 [85]; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007, § 13 a FGG, Rdn. 10;
Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.
2003, § 13 a, Rdn. 33).
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Der Senat hält es für sachdienlich, das Landgericht darauf hinzuweisen, daß die
Aktenführung der Geschäftsstelle(n) des Amts- und/oder Landgerichts zu
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beanstanden ist. Nachdem ab März 2006 ein Band II der Hauptakte angelegt
worden ist, werden Eingänge teilweise in Band I, teilweise in Band II abgeheftet,
so daß sich derzeit die Blattzahlen von 205 bis 221 jeweils in beiden Bänden
finden. Die Blattzahl 221 ist sogar dreimal vergeben. So ist zuletzt ein an das
Landgericht adressierter Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten zu 1) vom 31. Mai 2007 noch in Band I der Akte geheftet worden.
Auch erscheint es angezeigt, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten
zu 2) die für diesen bestimmten Überstücke jenes Schriftsatzes zuzuleiten, statt
sie - wie indes geschehen - gleichfalls in Band I der Akte abzuheften.
Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht :
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EUR 3.000,-- (§§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 KostO)
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