Urteil des OLG Köln vom 12.12.2006

OLG Köln: tankstellenvertrag, gemischter vertrag, rechtskräftiges urteil, grundstück, meinung, vermietung, einbau, verfügung, eigentümer, tatsachenfeststellung

Oberlandesgericht Köln, 22 U 138/06
Datum:
12.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 138/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 280/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.4.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln - 30 O 280/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht auf
Schadensersatz in Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsanwaltsregresses.
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Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies im wesentlichen damit
begründet, dass eine Verletzung von Anwaltspflichten bereits nicht schlüssig dargelegt
sei, da die von dem Landgericht Düsseldorf im Vorprozess angenommene kurze
Verjährung des § 558 BGB a.F. auf den Tankstellenvertrag des Ehemanns der Klägerin
mit der F. CQ.-AG (im Folgenden: CQ.-AG) nicht hätte angewandt werden dürfen, da
dieser keine mietvertraglichen Elemente enthalten habe. Jedenfalls hätten die
Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Verjährungsregelung des § 558 BGB a.F.
nicht für den Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchutzG gelte. Wegen der
Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
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verwiesen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches
Begehren in vollem Umfang weiter.
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Sie rügt zunächst fehlerhafte Tatsachenfeststellungen, die auch ohne
Tatbestandsberichtigungsantrag zu korrigieren seien. So sei entgegen der Darstellung
im Urteil der Einbau des Tanks nicht auf der Grundlage des Gestattungsvertrags mit der
Grundstückseigentümerin erfolgt, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr
und ihrem Ehemann im Zusammenhang mit dem Abschluss des Tankstellenvertrags.
Wegen weiterer Rügen zu fehlerhaften Tatsachenfeststellungen wird auf die
Berufungsbegründung Bezug (Bl. 197 d.A.) genommen.
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Im Übrigen wiederholt die Klägerin zur behaupteten Falschberatung im Wesentlichen
ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass die Entscheidungsgründe die
Klageabweisung nicht trügen. Beim Tankstellenvertrag sei ein Mietverhältnis
anzunehmen. Damit gelte auch die kurze Verjährung des § 558 BGB a.F. Der Umstand,
dass eine Gebrauchsüberlassung im Tankstellenvertrag mit der CQ.-AG nicht
ausdrücklich geregelt sei, stünde der Anwendung von mietrechtlichen Vorschriften nicht
entgegen. Daran ändere auch nichts, dass die CQ.-AG bereits auf dem Grundstück
vorhandene Gebäude genutzt habe. Jedenfalls hätten beide Beklagten nicht den
sichersten Weg der Rechtsverfolgung gewählt. Der Beklagte zu 1) habe die Anwendung
des § 558 BGB a.F. nicht für äußerst unwahrscheinlich halten dürfen. Dessen
Bemühungen um eine Prozessfinanzierung würden keine Rolle spielen. Die
Kostenversicherung habe wegen der Erfolgsbeteiligung der Versicherung zu wenig für
die Klägerin übrig gelassen. Sie sei aber nie bereit gewesen, ihre Rechtsansprüche
aufzugeben. Soweit das Landgericht ab Seite 10 des Urteils ausführe, dass der CQ.-AG
eine schuldhafte Bodenverunreinigung nicht habe nachgewiesen werden können, habe
es gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung verstoßen, denn
Beweise seien überhaupt noch nicht erhoben worden. Es sei von einer
Beweislastumkehr auszugehen, da der Sachverständige Fülling schriftlich ausgeführt
habe, dass die CQ.-AG bestätigt habe, beim Neueinbau der Tanks im Jahr 1991 seien
keine Bodenverunreinigungen vorhanden gewesen. Auch die Ausführungen zu einem
Mitverschulden aufgrund unzureichender Kontrollen des Ehemannes der Klägerin seien
rechtsfehlerhaft. In Zusammenhang mit der Befüllung der Tanks träfen auch den
Kraftstofflieferanten Sorgfaltspflichten. Der Tankstellenbetreiber habe nicht die Pflicht,
den Lieferanten im Einzelnen zu kontrollieren.
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Der Beklagte zu 2) habe das Klageverfahren wegen der bereits eingetretenen
Verjährung nicht einleiten dürfen. Zwischenzeitlich sei auch das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 27.2.2002 ergangen, welches die kurze Verjährung auch bei
bodenschutzrechtlichen Ausgleichsansprüchen anwende. Wären beide Beklagte den
sichersten Weg gegangen, hätte sich die Klägerin beratungsgemäß vernünftig
verhalten, also eine Verjährung unterbrechende Maßnahme ergriffen.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 50.559, 15 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.614,
60 € seit dem 21.8.2001 und aus 3.944, 55 € seit dem 14.10.2005 zu zahlen, und
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.160, 00 €
vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu
der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie auf den Inhalt der zu
Informationszwecken beigezogenen Akte LG Düsseldorf 10 O 554/03 Bezug
genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte zu Recht abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung von anwaltlichen Beratungspflichten
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1. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1)
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Da das Mandat des Beklagten zu 1) im Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten der
Neufassung des BGB begründet worden ist, sind gemäß Art.229 § 5 Abs. 1 EGBGB die
Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden:
BGB a.F.) anwendbar.
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Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (p.V.V.) des
Anwaltsvertrags scheidet jedoch bereits aus, weil der Beklagte zu 1) eine anwaltliche
Pflicht nicht dadurch verletzt hat, dass er vor Ablauf des 30.6.2001 keine
verjährungshemmende Maßnahmen gegen die CQ.-AG ergriffen hat.
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Ein Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltvertrags grundsätzlich verpflichtet, die
Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen seines erteilten Mandats nach jeder
Richtung umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er
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Schädigungen seines Auftraggebers tunlichst vermeidet. Sind mehrere Wege möglich,
um einen erstrebten Erfolg zu erreichen, hat er denjenigen zu wählen, auf dem dieser
am sichersten ist. Will er einen weniger sicheren Weg wählen, muss er zumindest
seinen Auftraggeber zuvor über die insoweit bestehenden Risiken belehren und sein
Verhalten von dessen Entscheidung abhängig machen (BGH, NJW 1993,3232;
Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1) zu Unrecht vor, nicht erkannt zu haben, dass die
Verjährungsvorschrift des § 558 BGB a. F. auch auf einen von ihm angenommenen
Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG anwendbar gewesen sei und er
verjährungsunterbrechende Maßnahmen nicht ergriffen habe.
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Zwar ist richtig, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung hat,
einen Anspruch seines Mandanten vor der Verjährung zu sichern. Dabei muss er davon
ausgehen, dass das zur Entscheidung berufene Gericht sich der seinem Mandanten
ungünstigsten Beurteilung anschließt (BGH, NJW 1993, 2797). Gleichwohl liegt eine
Pflichtverletzung nicht vor:
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a)
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Denn der Beklagte zu 1) musste nicht davon ausgehen, dass der gegen die CQ.-AG
geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach 6 Monaten verjähren würde. Bei dem
Tankstellenvertrag des Ehemanns der Klägerin mit der F. CQ. AG handelt es sich um
einen Handelsvertretervertrag. Dieser wies keine mietvertraglichen Elemente auf, so
dass die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB a.F. nicht einschlägig war.
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aa)
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Im Vertragstext des Tankstellenvertrags sind weder eine Gebrauchsüberlassung durch
den Tankstellenpächter an die CQ. AG, noch der Begriff Miete oder ein Mietzins
erwähnt. Demgegenüber enthielt der zeitlich frühere Tankstellenvertrag des Zeugen R.
mit der U. (Beiakte Bl. 88) in Ziff. 3 (3) ausdrückliche Regelungen dazu, dass der Zeuge
R. der U. das Tankstellengelände zum Betrieb der Tankstelle vermietet. Gerade der
Umstand, dass im ersten Tankstellenvertrag die Vermietung des Geländes ausdrücklich
geregelt ist, führt im Umkehrschluss dazu, eine Vermietung ohne entsprechende
Regelungen nicht anzunehmen.
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bb)
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 des Tankstellenvertrags. Dort ist geregelt,
dass die leihweise durch die CQ.-AG dem Tankstellenbetreiber zum Vertrieb der CQ.-
Produkte zur Verfügung gestellten Gegenstände im Eigentum der CQ.-AG verbleiben,
auch wenn sie mit dem Grund und Boden verbunden sind. Eine Gebrauchsüberlassung
bezüglich des Tankstellengrundstücks lässt sich daraus im konkreten Fall nicht ableiten.
Denn das Tankstellengebäude sowie die Tankanlagen und der in Rede stehende Tank
waren bereits von dem Zeugen R. vor Vertragsabschluss mit der CQ. errichtet worden.
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Dem steht nicht entgegen, dass die CQ.-AG auf dem Grundstück zwei Tanks hat
einbauen lassen. Denn dies erfolgte auf der Grundlage eines Gestattungsvertrags mit
der damaligen Eigentümerin des Grundstücks. Zu Unrecht rügt die Klägerin mit ihrer
Berufung insoweit eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung (Bl. 197 d.A.) des Landgerichts
im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Anders als vom Landgericht festgestellt, habe
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das Recht der CQ.-AG nicht ausschließlich auf einer Gestattung durch die Eigentümer,
sondern aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin und ihrem Ehemann beruht.
Diese Rüge geht jedoch fehl. Denn dem Gestattungsvertrag ist eindeutig zu entnehmen,
dass die Eigentümer des Geländes der CQ.-AG das Grundstück zum Einbau von Tanks
überlassen haben.
Demnach ist diese Gebrauchsüberlassung gerade nicht auf vertraglicher Grundlage mit
dem Zeugen R. erfolgt. Dies wird im übrigen durch die Einlassung der CQ.-AG in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf vom 10.11.2004 (Bl.229 der
Beiakte bestätigt). Der Prozessbevollmächtigte der CQ.-AG hat dabei selbst eingeräumt,
dass die konkrete Vertragsgestaltung von der üblichen abweiche, weil nicht wie üblich
die komplette Anlage von der CQ. bereitgestellt sei. Es stelle auch eine Ausnahme dar,
dass der Tankstellenbetreiber selbst einen Pachtvertrag für das Grundstück
abgeschlossen habe. Maßgeblich ist jedoch die konkrete, nicht die übliche
Vertragsgestaltung.
36
cc)
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Auch unter Berücksichtigung der zu einer rechtlichen Einordnung von
Tankstellenverträgen ergangenen Rechtsprechung ergibt sich keine andere
Beurteilung.
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In der von den Parteien zitierten Rechtsprechung und Literatur wird bei einem sog.
Stationärsvertrag, bei dem das Mineralunternehmen auf dem Grundstück des
Tankstellenverwalters oder auf einem von diesem gemieteten Grundstück die Tankstelle
errichtet, ein gemischter Vertrag mit überwiegend dienstvertraglichen, aber auch
mietvertraglichen Elementen angenommen (OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 7: dort war
aber ausdrücklich die Vermietung von Grundstücksteilen im Tankstellenvertrag
geregelt,; MüKo-Schilling, Vor § 535 BGB Rz 37).
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Der BGH hat in der Entscheidung NJW 1997, 1983 § 558 BGB auf das Verhältnis
zwischen einem Grundstückseigentümer, der dem Mineralölunternehmen den Einbau
von Tanks gestattet hatte, und dem Mineralölunternehmen angewendet. In dem dortigen
Tankstellenvertrag zwischen dem Tankstellenbetreiber, der vom Eigentümer das
Gelände gemietet hatte, und dem Mineralölkonzern hatte sich diese verpflichtet, dem
Betreiber die zum Betrieb der Tankstelle notwendigen tanktechnischen Vorrichtungen
zur Verfügung zu stellen. Der Tankstellenbetreiber hatte sich verpflichtet, den für die
Lagerung der Tanks benötigten Boden zur Verfügung zu stellen. Der BGH hat in diesem
Fall entschieden, dass auf den Tankstellenvertrag, soweit dieser die Rechte und
Pflichten zur Nutzung des Tankstellengrundstücks regelt, die Vorschriften des Miet- und
Pachtrechts Anwendung finden.
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In allen Entscheidungen sind mietvertragliche Regelungen nur angewandt worden,
wenn der Tankstellenvertrag Regelungen über die Nutzung des Tankstellengeländes
enthält. Gerade solche Regelungen sind in dem hier zu beurteilenden
Tankstellenvertrag nicht getroffen worden. Vielmehr hat die CQ.-AG tanktechnische
Anlagen nicht aufgrund eines Vertrags mit dem Tankstellenbetreiber, sondern mit den
Grundstückseigentümern errichtet.
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dd)
42
Auch aus der Natur des konkreten Vertriebs an Tankstellen bedurfte es, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Gebrauchsüberlassung an dem
Grundstück. Zwar hat die CQ. die Mineralöltanks befüllt und so Warenvorräte angelegt,
die unter Eigentumsvorbehalt blieben. Allerdings bedurfte es dabei - wie auch
ansonsten bei einem Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren - nicht
der Vermietung von Lagerkapazitäten.
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b)
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Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer Anwendbarkeit des § 558 BGB a.F.
ausgehen würde, bedeutete dies nicht, dass diese kurze Verjährungsfrist des § 558
BGB auch auf einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG anzuwenden
war. § 24 Abs. 2 BBodSchG sieht eine 3jährige Verjährung vor. Die maßgebliche
Rechtsfrage, nämlich ob im Falle eines Mietverhältnisses auch der
bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch in 6 Monaten verjährt, war im Jahr 2001
umstritten. Die wohl weit überwiegende Meinung (s. Palandt-Weidenkaff, BGB, 60. Aufl.,
§ 558 Rz 7; weitere Nachweise bei Hünnekens/Borgmann, NVwZ 2003, 1216 dort
Fußnote 2) ging damals davon aus, dass die kurze mietrechtliche Verjährung auf einen
Ausgleichsanspruch nach dem BBodSchG nicht anwendbar sei.
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Soweit ersichtlich lag bis zum Sommer 2001 nur ein anderslautendes, noch nicht
rechtskräftiges Urteil des LG Hamburg (ZMR 2001, 196 v. 7.11.2000) vor. Als
Rechtsanwalt wäre der Beklagte zu 1) zwar an sich gehalten gewesen, den sichersten
Weg einzuschlagen. Allerdings musste er nicht damit rechnen, dass das zur
Entscheidung über eine Klage der Klägerin berufene Gericht sich der Mindermeinung
des Landgerichts Hamburg anschließt. Soweit abweichend von der herrschenden
Meinung lediglich eine noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung vorliegt,
ist ein Anwalt nicht gehalten, sicherheitshalber der darin vertretenen Ansicht zu folgen
und eine Klage zu erheben.
46
Zwar gab es auch höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass die kurze Verjährung
des § 558 BGB auch auf konkurrierende Schadensersatzansprüche (z,B, nach § 852
BGB, § 22 WHG) anwendet werde (BGH, NJW 1997, 724; NJW 1987, 187; NJW 1997,
1983). Allerdings ist diese Rechtsprechung auf einen Ausgleichsanspruch nach
BBodSchG, bei dem es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, nicht
übertragbar. Dies wird auch gerade deutlich durch die 2004 erfolgte Neufassung des §
24 BBodSchG, die der herrschenden Meinung Rechnung getragen hat. § 24 Abs. 2
BBodSchG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die kurze mietrechtliche Verjährung (§
548 BGB n.F.) nicht anzuwenden ist. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch ist
gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern vielmehr auf den Ausgleich
zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer – zumeist
Zustandsstörer – und einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten – regelmäßig
dem Verhaltensstörer.
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Aus den v.g. Gründen scheidet eine Beratungspflichtverletzung aus, weil eine
Verjährung gemäß § 558 BGB nicht drohte.
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2. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2)
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Auf den im Jahre 2002 begründeten Vertrag mit dem Beklagten zu 2) ist die Neufassung
des BGB anwendbar.
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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB n.F. i.V.m. mit dem
Rechtsanwaltsvertrag scheidet aus den gleichen Gründen wie bei dem Beklagten zu 1)
aus.
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Zwar war zwischenzeitlich das Urteil des LG Frankenthal vom 27.2.2002 (NZM 2002,
583) ergangen, welches ebenfalls von einer Anwendung des § 558 BGB a.F. im
Rahmen des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs ausging. Jedoch war der
Beklagte zu 2) aufgrund des Umstands, dass eine zweite nichtrechtskräftige
erstinstanzliche Entscheidung ergangen war, welche von der bis dahin herrschenden
Meinung abwich, nicht gehalten, von einer bereits eingetretenen Verjährung
auszugehen. Seine Rechtsauffassung ist im Gegenteil dadurch bestätigt worden, dass
zwar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf, aber noch vor
Verkündung dessen Urteils der Bundesgesetzgeber der herrschenden Meinung zur
Frage der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs Rechnung
getragen und in § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich die Klarstellung aufgenommen hat,
dass die Verjährungsvorschrift des § 548 BGB n.F., die dem § 558 BGB a.F. entspricht,
nicht anzuwenden ist. Diese Neuregelung hätte jedenfalls das Oberlandesgericht
Düsseldorf bei Überprüfung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf berücksichtigen
müssen.
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3.)
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Die eingangs der Berufungsbegründung gerügte fehlerhafte Tatsachenfeststellung (Bl.
197f d.A.) greift, soweit sie nicht bereits an früherer Stelle erörtert (betr.
Gestattungsvertrag) worden ist, nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Feststellungen unzutreffend sein sollen und inwiefern daraus fehlerhafte rechtliche
Schlüsse gezogen worden sind.
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4.)
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.719,15 €
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