Urteil des OLG Köln vom 24.11.1998

OLG Köln (kläger, zahlung, zeuge, betrag, anzahlung, vereinbarung, beweisaufnahme, verfügung, schuld, anscheinsvollmacht)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 64/98
Datum:
24.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 64/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 417/96
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.01.1998 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (2 O 417/96) wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den
Klägern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch
auf Rückzahlung der von ihnen angeblich Ende November 1993 im Vorgriff auf den
vereinbarten Erwerb des Hausgrundstücks T. in E. geleisteten Anzahlung von 35.000,00
DM, die sie in bar und ohne Quittung erbracht haben wollen, nicht zu. Sie haben nicht
nachzuweisen vermocht, daß der Beklagte einen solchen Betrag tatsächlich erhalten
hat.
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Zwar könnte den Klägern ein solcher Anspruch entsprechend ihrem Vortrag aus § 812
Abs. 1, 1. Alt. BGB zustehen. Die zwischen den Parteien im Oktober 1993 getroffene
schriftliche Vereinbarung, aufgrund derer die Kläger sich verpflichteten, das Grundstück
zu erwerben, ist mangels Beachtung der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form
(notarielle Beurkundung) unwirksam. Eine von ihnen geleistete Anzahlung wäre
deshalb ohne Rechtsgrund erbracht. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ist nicht nach
§ 313 Satz 2 BGB geheilt worden, da die Kläger diese von ihrer Seite aus nicht erfüllt
haben; sie sind nicht Eigentümer des fraglichen Hausgrundstücks geworden.
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Es mag dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren
durchgeführten Beweisaufnahme entsprechend der Auffassung des Landgerichts davon
ausgegangen werden kann, daß die Kläger Zahlungen an den Makler G. geleistet
haben. Der Makler G. steht als Zeuge nicht mehr zur Verfügung, weil er infolge einer
schwerwiegenden Erkrankung dauerhaft vernehmungsunfähig ist. Indizien, die für eine
Zahlung sprechen könnten, sind allerdings vom Makler S. bekundet worden. Der Zeuge
S. hat ausgesagt, er wisse, daß von den Klägern ein Betrag von 35.000,00 DM gefordert
worden sei, welcher zur Abdeckung von Kosten habe dienen sollen, die dem Beklagten
im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstücks durch ihn entstanden seien.
Er vermute, daß die Zahlung auch tatsächlich erfolgt sei, denn er habe von Herrn G. in
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bar seine Provision erhalten. Weitere Indizien für die Zahlung ergeben sich aus von den
Klägern vorgelegten Kontoauszügen. Aus den Kontoauszügen läßt sich auch
entnehmen, daß der Makler S. seine Provision sehr zeitnah zu der behaupteten Zahlung
der Kläger erhalten hat.
Der Senat folgt jedoch der Ansicht des Landgerichts, wonach es jedenfalls keinen
hinreichenden Beweis dafür gibt, daß der Makler G. eventuell von ihm empfangenes
Geld an den Beklagten weitergeleitet hat. Der Beklagte bestreitet, eine solche Zahlung
jemals erhalten zu haben, weder von den Klägern selbst noch über sonstige Personen.
Bei diesen Angaben ist der Beklagte auch bei seiner vom Landgericht durchgeführten
Parteivernehmung geblieben. Zum Nachweis der Weiterleitung des Geldes steht einzig
die Zeugin H. zur Verfügung. Deren Angaben reichen jedoch - wie das Landgericht
zutreffend feststellt - nicht aus. Die Zeugin H. hat bekundet, sie wisse aus "zahlreichen
Gesprächen", der Beklagte habe den fraglichen Betrag abzgl. eines Anteils für
Maklerhonorar erhalten. Sie konnte jedoch keinerlei Einzelheiten über Zeitpunkt und
Inhalt solcher Gespräche wiedergeben. Soweit sie bekundet hat, für sie sei "immer klar"
gewesen, daß das Geld übergeben worden sei, handelt es sich um eine subjektive
Einschätzung, bei der sich nicht sicher abgrenzen läßt, inwieweit sie auf eigener
Wahrnehmung beruht. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts und sieht
deshalb zur Wiederholung der Beweisaufnahme keine Veranlassung.
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Da die Aussage der Zeugin H. zur Beweisführung nicht hinreichend ergiebig ist, braucht
auch weiteren Bedenken, die der Beklagte gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben
vorgebracht hat, nicht nachgegangen zu werden. So hat der Beklagte unter
Beweisantritt vorgetragen, die Zeugin, die seine ehemalige Lebensgefährtin ist, habe
sich früher zur Beweisfrage ganz anders geäußert.
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Der Beklagte braucht sich schließlich auch eine Zahlung der Kläger an den Makler G.
nicht in gleicher Weise zurechnen zu lassen, als wäre an ihn selbst gezahlt. Dies käme
in Betracht, wenn er dem Makler Inkassovollmacht erteilt hätte. Dafür gibt es jedoch
ebenfalls keinen Beweis. Es käme aufgrund der von den Parteien vorgetragenen
Umstände allenfalls eine Inkassovollmacht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht in Betracht. Es ist davon auszugehen, daß der Makler G. für den
Beklagten im vorliegenden Fall wesentlich mehr tat als nur Maklerdienste anzubieten.
Zwar ist nicht vorgetragen, wer für den Beklagten die Vertragsverhandlungen geführt
hat, die zum Abschluß der Vereinbarung im Oktober 1993 führten. Da der Beklagte
unstreitig jedoch nie persönlich gegenüber den Klägern auftrat und außerdem die
Unterschriften unter dem Vertrag im Büro des Maklers G. geleistet wurden, spricht viel
dafür, daß der Makler G. auch Verhandlungsführer war. Es ist anerkannt, daß ein
Makler, der als Verhandlungsführer auftritt, in den Pflichtenkreis der von ihm vertretenen
Partei, z. B. als Erfüllungsgehilfe, einbezogen sein kann (vgl. BGH NJW 1996, 451).
Andererseits ist nichts hinreichendes vorgetragen, was auf eine Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht gerade hinsichtlich Inkasso hindeuten könnte. Die Kläger leisteten
nur aus einem einzigen Anlaß Zahlungen an den Makler G.. Es ist nicht dargelegt, daß
der Zeuge G. auch in anderen Fällen Zahlungen für den Beklagten entgegennahm und
daß insoweit ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Daß der Makler G. im
späteren Verlauf (im Januar 1994) Auszahlungen für den Beklagten an die Kläger
vorgenommen haben soll, läßt keinen hinreichenden Rückschluß zu, daß er schon im
Zeitraum Oktober/November 1993 entsprechendes Vertrauen in Anspruch genommen
hat und daß außerdem der Beklagte dies erkennen konnte.
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Die Kläger können vom Beklagten auch nicht Auskehrung eines Teilbetrages von
7.590,00 DM verlangen, welcher an den Makler S. geflossen ist. Es mag dahinstehen,
ob dieser Betrag vom Makler G. an den Zeugen S. aus Mitteln, die zuvor die Kläger
erbracht hatten, gezahlt worden ist. Wenn dies so wäre, käme insoweit ein Anspruch der
Kläger gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB in Betracht, wenn mit diesem
Betrag eine Schuld des Beklagten getilgt worden wäre. Bereicherungsrechtlich läge
eine Leistung im Dreiecksverhältnis vor: Von den Klägern an den Beklagten zur
Begleichung der Anzahlung und zugleich vom Beklagten an den Zeugen S. zur Tilgung
der Maklerprovision. In diesem Dreieck müßte auch rückabgewickelt werden. Ob im
vorliegenden Fall durch die Zahlung von 7.590,00 DM an S. tatsächlich eine Schuld des
Beklagten getilgt worden ist, steht jedoch nicht fest. Zwar hatte der Zeuge S. unter dem
02.12.1993 eine Rechnung über Maklerprovision in dieser Höhe ausgestellt, die an den
Beklagten adressiert war. Die Maklerprovision bezog sich auf die Vermittlung des
Hausgrundstücks in E., das der Beklagte erworben hatte. Daraus ergibt sich jedoch
nicht zwingend, daß der Beklagte dem Zeugen S. tatsächlich Maklerprovision schuldete.
Der Zeuge S. war nicht vom Beklagten, sondern von den Voreigentümern A. beauftragt
worden. Er nahm sodann Kontakt mit den Klägern auf. Unstreitig bestanden zwischen S.
und dem Beklagten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Eine Pflicht zur Zahlung
der Maklerprovision S. konnte sich für den Beklagten somit allenfalls aus dem
Kaufvertrag zwischen den Eheleuten A. und ihm ergeben. Dazu ist jedoch nichts
dargetan.
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Die Klage ist somit insgesamt unbegründet, die Berufung folglich zurückzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Kläger: 35.000,00 DM
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