Urteil des OLG Köln vom 16.07.2002

OLG Köln: beschränkung, strafzumessung, asylverfahren, vergehen, akzessorietät, form, asylbewerber, verfügung, ausländer, strafrichter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 289/02 - 137 -
16.07.2002
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 289/02 - 137 -
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2001 hat das Amtsgericht Köln die Angeklagte wegen
Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
worden ist. In den Gründen hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Die Angeklagte hat glaubhaft gestanden, sich am 27.07.2001 in B. K. aufgehalten zu
haben, obwohl ihr Aufenthaltsrecht als Asylantragstellerin auf den Regierungsbezirk Köln
beschränkt war.
Sie hat sich damit gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG schuldig gemacht."
Mit ihrer (Sprung-)Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine
andere Abteilung des Amtsgerichts führt.
Die Feststellungen des Amtsgericht tragen die Verurteilung wegen eines strafbewehrten
"Wiederholungsfalles" im Sinne des § 85 Nr. 2 AsylVfG nicht. Sie sind in revisionsrechtlich
bedeutsamer Weise sachlich-rechtlich unvollständig.
Den Sanktionsvorschriften der §§ 85 Nr. 2, 86 Abs. 1 AsylVfG liegt eine Stufensystematik
dergestalt zugrunde, dass der erstmalige Verstoß gegen die spezifisch asylrechtliche
Aufenthaltsbeschränkung (lediglich) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, jede Wiederholung
jedoch als Vergehen bestraft wird. Der Inhalt der Zuwiderhandlung ist identisch, jedoch
liegt strafwürdiges Unrecht erst - deshalb unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt
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liegt strafwürdiges Unrecht erst - deshalb unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt
des Übermaßverbotes auch unbedenklich (BVerfG NVwZ 1997, 1109, 1111) - bei
wiederholtem Verstoß vor. Wie sich aus der Verweisung auf § 56 AsylVfG ergibt, bezieht
sich die Sanktion ausschließlich auf die Aufenthaltsgestattung des § 55 AsylVfG.
Anderweitige Verstöße - etwa gegen von der Verwaltungsbehörde verfügte räumliche
Auflagen - unterfallen dem Tatbestand bereits dem Wortlaut nach nicht. Das zum Zwecke
der Durchführung des Asylverfahrens kraft Gesetzes entstehende Aufenthaltsrecht eines
Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, beschränkt sich - gleichfalls kraft Gesetzes (§
56 AsylVfG) - auf den Bereich einer bestimmten Ausländerbehörde. Dieser mit dem
vorläufigen Bleiberecht zwingend verbundenen räumlichen Beschränkung liegt die
sicherheits- und ordnungspolitische Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein
Asylantragsteller für die Zwecke seines Verfahrens, dessen ordnungsgemäße und zügige
Durchführung gewährleistet sein soll, an einem bestimmten Ort jederzeit erreichbar sein
muss (so insgesamt OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.08.1999, NVwZ 2000, Beilage Nr. 2, 23
f. = Justiz 2000, 17 ff.).
Warum es sich bei dem Aufenthalt der Angeklagten in B. K. am 23.07.2001 um einen - erst
unter dieser Voraussetzung strafwürdigen - wiederholten Verstoß gegen eine
Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG gehandelt hat, hat das Amtsgericht
ausdrücklich nicht festgestellt. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der
Urteilsgründe, insbesondere der im Rahmen der Strafzumessung getroffenen Feststellung
des Amtsgerichts, "in den Jahren 1994, 1997, 1998, 1999 und 2001 erfolgten einschlägige
Vorstrafen". Denn aus der Tatsache allein, dass die Angeklagte bereits einschlägig
vorbestraft worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei der der jetzigen
Verurteilung zugrunde liegenden Tat um eine "wiederholte" im Sinne des § 85 Nr. 2
AsylVfG gehandelt hat, weil mangels anderslautender Feststellungen nicht auszuschließen
ist, dass es sich bei diesen Zuwiderhandlungen um solche aus einem früheren
Asylverfahren gehandelt hat. Die während eines vorangegangenen Asylverfahrens
begangenen Verstöße können aber in einem neuen Asylverfahren nicht mehr zur
Begründung eines Wiederholungsfalles herangezogen werden, vielmehr muss dieselbe
Gestattung im verwaltungsrechtlichen Sinne betroffen sein. Dies ergibt sich aus der
asylrechtlichen Akzessorietät der Strafnorm des § 85 Nr. 2 AsylVfG. Die Funktion der
Sanktionsbestimmung und der ihr zugrundeliegenden konkreten Beschränkung, dass sich
der Asylbewerber für das Verfahren zur Verfügung hält, hat sich mit Abschluss dieses
Asylverfahrens erledigt. Der aufenthaltsrechtlichen Statusänderung folgend greifen §§ 85
Nr. 2, 86 Abs. 1 AsylVfG erst wieder, wenn es im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens zu
einer neuen räumlichen Beschränkung kommt. Damit beginnt auch das abgestufte
Sanktionssystem von neuem mit der Folge, dass erst der zweite Verstoß gegen die erneute
räumliche Beschränkung ein Vergehen gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG sein kann (so OLG
Stuttgart a.a.O.).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Strafrichter im Verfahren
wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach AsylVfG
§ 56 auch die Voraussetzungen der Erlaubnisnorm des AsylVfG § 58 Abs. 4 S 1, wonach
der Ausländer den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung unter den dort genannten
Voraussetzungen ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen kann, eigenständig zu prüfen
hat (vgl. OLG Stuttgart StV 2002, 313 = NStZ-RR 2002, 221f.).
Schließlich wird das Amtsgericht, sollte es erneut zu einer Verurteilung gem. § 85 Nr. 2
AsylVfG gelangen, folgendes zu beachten haben:
Soweit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafzumessung Vorbelastungen eines
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Angeklagten mitberücksichtigt werden sollen, setzt dies voraus, dass der Tatrichter dies im
Urteil so genau mitteilt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob
und inwieweit Vorstrafen überhaupt noch verwertet werden dürfen und - falls verwertbar -
ob sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet
worden sind. Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen
sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrunde-
liegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu
umreißen (st. Senatsrechtsprechung, SenE v. 12.02.1997 - Ss 46/97 -; v. 21.02.1997 - Ss
62/97-; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [129]; SenE v. 08.06.2001 - Ss
236/01 -; SenE v. 10.07.2001 - Ss 252/01 -; SenE v. 23.10.2001 - Ss 413/01 -; SenE v.
16.11.2001 - Ss 369/01 -).
Auch soll nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB die Verhängung
kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch
ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung
einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand
haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter
kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände
7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG Hamm VRS 96, 191).