Urteil des OLG Köln vom 06.05.1997

OLG Köln (zpo, partei, gegner, beschwerde, elternteil, mitwirkung, rechnung, gebühr, ziel, folge)

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 82/97
Datum:
06.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 82/97
Vorinstanz:
Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 83/96
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 15. April 1997 - 5
F 83/96 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des vorbezeichneten
Gerichts vom 28. April 1997 - 5 F 83/96 -, die durch das
Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, zurückgewiesen. Ist
eine Partei in einem Verfahren, wie das hier auf der Seite des
Antragstellers der Fall ist, anwaltlich vertreten, dann muß auch dem
Prozeßgegner wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit prinzipiell
Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wie aus § 121 Abs. 2 Satz 1 letzter
Halbsatz ZPO folgt. Voraussetzung ist aber, daß die betreffende Partei
Gegner der anwaltlich vertretenen Partei im Sinne der vorgenannten
Vorschrift ist. Daran fehlt es. Es handelt sich vorliegend um ein
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches vom
Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist. In solchen Verfahren sind
Beteiligte - z.B. Eltern des Kindes, wie vorliegend - dann keine Gegner
im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn sie das gleiche Ziel
verfolgen. Beschränkt sich die Mitwirkung eines Elternteils im
Sorgeregelungsverfahren darauf, der Übertragung der Sorge auf den
anderen Elternteil zuzustimmen, dann kommt im
Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren anwaltliche Beiordnung für
keine der beiden Parteien in Betracht (vgl. dazu Zöller-Philippi, ZPO, 20.
Aufl., § 121 Rz. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen
Rechtsprechungsgrund-sätzen, die mit der ständigen Rechtsprechung
des Senats übereinstimmen, trägt der angefochtene Beschluß
Rechnung mit der Folge, daß der gegen ihn gerichteten Beschwerde der
Antragsgegnerin sachlicher Erfolg versagt bleiben mußte. Gebühr für
das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM.