Urteil des OLG Köln vom 11.02.2005

OLG Köln: rechtlich geschütztes interesse, hauptsache, verwalter, genehmigung, antenne, meinung, fernsehempfang, informationsfreiheit, schnee, interessenabwägung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 5/05
11.02.2005
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 Wx 5/05
Landgericht Aachen, 2 T 232/03
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der
Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 02.12.2004
- 2 T 232/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 1. hat die in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren
entstandenen Gerichtskosten zu tragen und den Beteiligten zu 2. und 3.
die Hälfte der in diesen beiden Instanzen entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem
Beteiligten zu 1. zu 3/4 und den Beteiligten zu 2. zu 1/4 zur Last.
Außergerichtliche Kosten 3. Instanz sind nicht zu erstatten.
Unter Abänderung der Wertsetzung des Amts- und des Landgerichts wird
der Geschäftswert für die erste Instanz sowie für das
Beschwerdeverfahren bis zum 03.11.2004 auf 3.000,00 EUR festgesetzt,.
Für das Beschwerdeverfahren ab dem 04.11.2004 sowie für das
Rechtsbeschwerdeverfahren beläuft sich der Geschäftswert auf die
Summe der bis dahin entstandenen Gerichtskosten und
außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten.
G r ü n d e
I.
Die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft ist an eine Kabelanlage
angeschlossen, die den Empfang von 160 Fernsehprogrammen ermöglicht. Ferner ist in
der Hausordnung aus dem Jahre 1998 bestimmt, dass Satellitenschüsseln nur nach
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schriftlichem Antrag und Genehmigung durch die Verwaltung in Ausnahmen, wenn
überhaupt, fachgerecht auf dem Flachdach installiert werden, sonst an keiner Stelle der
Gebäudlichkeit.
In der Eigentümerversammlung vom 15.05.2003 wurde ein mit beruflichen Gründen
begründeter Antrag des Beteiligten zu 1., eines deutschen Wohnungseigentümers, auf
Anbringung einer Parabolantenne abgelehnt und zwei weiteren Anträgen anderer
Wohnungseigentümer zum Aufstellen entsprechender Antennen für ausländische
Bewohner zugestimmt. In der Folgezeit brachte der Beteiligte zu 1. an der Seitenwand
seines Sondereigentums eine Parabolantenne an. Ferner zeigte er mit Schreiben vom
29.08.2003 dem Verwalter an, dass er ab sofort mit seiner neuen Lebensgefährtin in
seinem Sondereigentum lebe. Diese ist Brasilianerin und hat 20 Jahre in Griechenland
gelebt.
Der Beteiligte zu 1. hat den Eigentümerbeschluss vom 15.05.2003, soweit er betroffen ist,
angefochten und weiter beantragt, die übrigen Wohnungseigentümer (Beteiligte zu 2.) zu
verpflichten, die Genehmigung zur Aufstellung einer SAT-Schüssel zu erteilen, während
die Beteiligten zu 2. im Wege eines Gegenantrags beantragt haben, die bereits
angebrachte Schüssel zu beseitigen.
Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag für unzulässig erachtet, ebenso den
Verpflichtungsantrag, soweit dieser auf die Aufnahme der Lebensgefährtin gestützt war, da
der Beteiligte zu 1. sich insoweit zunächst an die Wohnungseigentümergemeinschaft
wenden müsse. Den Verpflichtungsantrag im Übrigen hat es als nicht begründet
zurückgewiesen. Ferner hat des den Gegenantrag stattgegeben sowie den Beteiligten zu 1.
mit den Gerichtskosten sowie der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der übrigen
Beteiligten belastet.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Eigentümerversammlung mit Beschluss vom
20.04.2004 dem Beteiligten zu 1. die Aufstellung einer Parabolantenne an einem vom
Verwalter vorzuschreibenden Standort genehmigt, allerdings nur unter der Voraussetzung,
dass der Beteiligte zu 1. sich schriftlich gegenüber dem Verwalter verpflichtet, die
Beendigung der Lebensgemeinschaft anzuzeigen und für diesen Fall die Anlage
zurückzubauen. Beschränkt auf diese Verpflichtung ist der Beschluss von dem Beteiligten
zu 1. angefochten.
Nachdem der Beteiligte zu 1. in der Folgezeit die an der Außenseite seines
Sondereigentums errichtete Parabolantenne abgebaut hat, haben die Beteiligten das
Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat
daraufhin sowohl die Gerichtskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten der
Beteiligten dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung wendet er
sich mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 20a Abs. 2, 27 Abs.
2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg, da es
nicht gerechtfertigt ist, den Beteiligten zu 1. mit den gesamten außergerichtlichen Kosten
des (Erst-) Beschwerdeverfahrens zu belasten.
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
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erklärt hatten, hatte das Landgericht über alle bis dahin entstandenen Kosten des
Verfahrens zu befinden. Dies ist, obwohl sich der Tenor der Entscheidung nur mit den
Kosten des Beschwerdeverfahrens befasst, ausweislich der Gründe, in denen ausgeführt
ist, dass die Kostenentscheidung des Amtsgerichts billigem Ermessen entspreche und
keiner Abänderung bedürfe, auch geschehen, was bei der auf die Rechtsbeschwerde hin
erforderlichen Neufassung klarstellend im Tenor zum Ausdruck zu bringen war.
1.
Bezüglich der in den beiden Tatsacheninstanzen entstandenen Gerichtskosten hält die
Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 i. V. m. § 546
ZPO stand.
Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung. Diese darf durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre
Gesetzmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder
verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche
Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine
Verfahrenssätze verstoßen wurde oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem
Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten
Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.
Liegen derartige Ermessensfehler vor, ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt, die
Kostenentscheidung zu ändern und kann dabei auch neu vorgetragene Tatsachen
berücksichtigen, soweit sie keine weiteren Ermittlungen erforderlich machen (Senat NZM
2001, 714 sowie Beschluss vom 31.01.2005 - 16 Wx 13/05 -; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.
Aufl., § 47 Rdn. 56 m. w. Nachw.).
Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Gerichtskosten
nicht zu beanstanden. Es hat rechtlich zutreffend im Rahmen der gem. § 47 S. 1 WEG zu
treffenden Billigkeitsentscheidung den voraussichtlichen Verfahrensausgang als Maßstab
herangezogen. Ohne Erledigung der Hauptsache wäre auf jeden Fall der Gegenantrag
begründet gewesen. Es unterliegt zunächst keinen Zweifel, dass der Beteiligte zu 1. zur
Entfernung der Parabolantenne verpflichtet war, die von ihm eigenmächtig und nach den
für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts optisch störend an
der Außenseite seines Sondereigentums, statt entsprechend der Hausordnung auf dem
Flachdach angebracht worden war (vgl. BGH Beschluss vom 22.01.2004 - Az: V ZB 51/03 -
, veröffentlicht z. B. in NJW 2004, 937; BayObLG ZWE 2005, 93). Dies hat der Beteiligte zu
1. wohl inzwischen selbst eingesehen, indem er sich freiwillig in die Position des
Unterlegenen begeben und die Antenne an der Außenwand entfernt hat.
Wegen des Verpflichtungsantrags ist die Meinung des Landgerichts richtig, dass der
Beteiligte zu 1., diesen nicht auf die nach der Ablehnung seines Begehrens in der
Eigentümerversammlung eingetretene Tatsache der Aufnahme einer ausländischen
Lebensgefährtin in seine Wohnung stützen konnte, sondern insoweit zunächst zu
versuchen hatte, eine ihm positive Entschließung der Eigentümergemeinschaft zu erhalten,
die im Übrigen - wenn auch mit Auflagen - inzwischen erfolgt ist.
Wegen des Begehrens im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanzen,
dass dem Anfechtungsantrag gegen den Beschluss über die Nichtgenehmigung der
Aufstellung das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe und nur der Verpflichtungsantrag auf
Genehmigung zulässig gewesen sei. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass ein
Wohnungseigentümer in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung
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eines "Nichtbeschlusses" habe, weil der Beschluss keine Sperrwirkung gegenüber einer
positiven Bescheidung entfalte (BGH NJW 2002, 3704). Vorliegend greift aber eine
Ausnahme von dieser Regel ein. Der Beteiligte zu 1. hat nämlich deshalb ein
Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung, weil ein etwaiges Verstreichenlassen der
Anfechtungsfrist als Verzicht auf die Geltendmachung seines Grundrechts auf
Informationsfreiheit auszulegen gewesen wäre (vgl. Senat ZMR 2004, 929 = NZM 2005,
108). Dies hätte die weitere Folge gehabt, dass ohne Veränderung der Sachlage schon
aus diesem Grunde auch einem Verpflichtungsantrag nicht hätte stattgegeben werden
können.
Allerdings wären ohne Erledigung der Hauptsache voraussichtlich weder der Anfechtungs-
noch der Verpflichtungsantrag begründet gewesen. Der Beteiligte zu 1. lässt bei seinen
gegenteiligen seinen rechtlichen Erwägungen außer Acht, dass selbst dann, wenn die
Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Anbringung einer Parabolantenne durch
einen ausländischen Wohnungseigentümer aufgestellt hat, auch auf deutsche
Wohnungseigentümer übertragbar sein sollten (vgl. hierzu Wenzel ZWE 2005, 13 [21]), was
der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen hat, dann, wenn - wie hier - ansonsten
nicht nur ein terrestrischer Fernsehempfang möglich ist, sondern ein Anschluss an eine
Kabelanlage besteht, der Anspruch eingeschränkt sein kann. In einem derartigen Fall muss
sich der einzelne Wohnungseigentümer nämlich "in aller Regel" (BGH a. a. O.) auf die
Möglichkeit des Fernsehempfangs über Kabel verweisen lassen. Eine etwaige Verweisung
wiederum setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
Interessenabwägung voraus, die hier von dem Landgericht auch vorgenommen worden ist,
und zwar in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Es hat insofern auf die Ausführungen
des Amtsgerichts verwiesen, dass sich bereits eingehend mit den - ohne Substanz - von
dem Beteiligten zu 1. dargelegten beruflichen und religiösen Gründen für die Anbringung
einer Parabolantenne auseinandergesetzt hat, und unter weiterer Berücksichtigung des
Umstandes, dass über das Kabelnetz 160 Sender empfangen werden können, die
Grundrechte des Beteiligten zu 1. auf ungestörte Religionsausübung und
Informationsfreiheit zurücktreten lassen. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand, zumal
nennenswerte Mängel der Kabelanlage bis zu dem alleine maßgeblichen Zeitpunkt der
Erledigung der Hauptsache nicht detailliert aufgezeigt worden waren. Der Umstand, dass
ein bestimmter Mindestwert des Antennensignals nicht erreicht wird, besagt alleine noch
nichts über die tatsächliche Qualität des Empfangs einzelner Sender. Allenfalls der
Antragsschrift in dem weiteren Verfahren 12 UR II 96/94 WEG konnte entnommen werden,
dass der Beteiligte zu 1. sich auf einen "unklaren" Empfang bzw. "Schnee" berufen wollte.
Unabhängig davon, dass der entsprechende Schriftsatz nicht von dem Beteiligten zu 1.,
sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt worden war, betraf der
"Schnee" jedenfalls nur 2 der insgesamt 160 Sender. Mit dem durch Bezugnahme auf ein
Gutachten in dem weiteren Verfahren ergänzten Sachvortrag im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Beteiligte zu 1. unabhängig von der Problematik,
dass nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich aufgrund des Sach- und Streitstandes
im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen ist (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO 25.
Auflage, § 91a Rdn. 26), nicht gehört werden, da die Qualität des Empfangs über die
Kabelanlage streitig ist und dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht eigene tatsächliche
Feststellungen nicht möglich sind.
2.
Bezüglich der außergerichtlcihen Kosten erster Instanz lässt sich ebenfalls kein
Rechtsfehler feststellen. Das Amtsgericht, dessen Ausführungen das Landgericht
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beigetreten ist, geht rechtlich zutreffend davon aus, dass gem. § 47 S. 2 WEG eine
Erstattungsanordnung nur ausnahmsweise in Betracht komme. Seine weitere Erwägung,
der Beteiligte zu 1. müsse gleichwohl die hälftigen Kosten der übrigen Beteiligten zu
tragen, weil sie sich mit ihrem Gegenantrag dagegen hätten wenden müssen, dass der
Beteiligte zu 1. kurze Zeit nach der für ihn negativen Beschlussfassung eigenmächtig und
ohne Rücksicht auf seine Miteigentümer Rechte angemaßt habe, ist nicht nur
ermessensfehlerfrei und schon deshalb einer Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht entzogen, sondern wird zudem vom Senat geteilt.
3.
Die Entscheidung des Landgerichts wegen der außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht
hat seine Entscheidung damit begründet, angesichts der eingehenden Darlegung der
Rechtslage, hätte sich einem hinreichend kritischen Beschwerdeführer die
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels geradezu aufdrängen müssen. Hiermit lässt das
Landgericht allerdings wesentliche Umstände außer Acht. Zum einen geht es bezüglich der
Kostenlast für die Gerichtskosten selbst davon aus, dass für die Entscheidung über den
Verpflichtungsantrag eine Interessenabwägung erforderlich war. Da hierzu die Gewichtung
in den einzelnen Instanzen unterschiedlich ausfallen kann, kann es einem
Wohnungseigentümer aber nicht verwehrt werden, durch Einlegung von Rechtsmitteln die
nächste Instanz von seiner Meinung zu überzeugen. Hinzu kommt, dass kurze Zeit vor der
Entscheidung des Amtsgerichts, der Vorlagebeschluss des OLG Schleswig vom 8. 9. 2003
- 2 W 103/03 - ergangen war, der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004 geführt hat. Schon die Tatsache,
dass zu der heftig diskutierten Problematik der Zulässigkeit von Parabolantennen
demnächst eine Klärung durch den Bundesgerichtshof erwartet werden konnte, konnte
daher einem sachgerecht handelnden Wohnungseigentümer durchaus Anlass geben, die
für ihn nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Der Ermessensfehler des Landgerichts führt dazu, dass der Senat eigenständig und ohne
die Beschränkungen der §§ 27 Abs. 1 WEG, 546 ZPO über die außergerichtlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Hiernach ist es aus den Gründen des
Amtsgerichts angezeigt, den Beteiligten zu 1. mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten
der übrigen Beteiligten zu belasten.
4.
Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch die Kostenlast in
den Vorinstanzen. Insoweit hat es bei der Grundregel zu verbleiben, dass sich die
Gerichtskosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen richten und
außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Da der Beteiligte zu 1. zu drei
Kostenpositionen (Gerichtskosten, eigene außergerichtliche Kosten und außergerichtliche
Kosten der übrigen Beteiligten) nur zu einem Teil mit seinem Begehren durchgedrungen
ist, erschien bei den Gerichtskosten eine Quote von 3/4 zu 1/4 angezeigt.
5.
Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG, die der
Beteiligte zu 1. "hilfsweise" begehrt, ist kein Raum. Vielmehr hat der Senat nach den
vorstehenden Ausführungen selbst in der Sache zu entscheiden.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. Das jeweilige Interesse
kennzeichnend ist unabhängig von der jeweiligen Antragsform das Interesse des
Antragstellers, ihm einen Fernsehempfang über eine ihm genehme Parabolantenne zu
ermöglichen, und das Interesse der übrigen Beteiligten, die eigenmächtig errichtete
Antenne zu beseitigen. Dieses beiderseitige Interesse ist nach dem Regelwert von
3.000,00 EUR für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO zu
bemessen (vgl. BGH a. a. O.), und zwar, weil das eine die Kehrseite des anderen ist, nur
einmal. Die abweichende Wertfestsetzung der Vorinstanzen war gem. § 31 Abs. 1 S. 2
KostO entsprechend zu ändern.
Ab Erledigung der Hauptsache ist das Kosteninteresse maßgeblich. Bei dessen Ermittlung
wird zu berücksichtigen sein, dass bei den Anwaltsgebühren bis zur Erledigung der höhere
Regelwert von 4.000,00 EUR des § 8 Abs. 2 S. 2 der vorliegend noch anwendbaren
BRAGO maßgeblich ist.