Urteil des OLG Köln vom 03.01.2011

OLG Köln (verfügung, beschwerde, rechtsmittel, grundbuchamt, notar, antrag, zwischenverfügung, erbengemeinschaft, verbindlichkeit, prüfung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 197/10
Datum:
03.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 197/10
Schlagworte:
Grundbuchrecht; Beschwerde gegen einen Hinweis des Grundbuchamts
Normen:
GBO §§ 18, 71, 73, 75
Leitsätze:
1) In einer Grundbuchsache ist das Beschwerdegericht berechtigt, über
eine unmittelbar bei ihm eingelegte Beschwerde zu entscheiden, ohne
das Rechtsmittel zuvor dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe
vorzulegen.
2) Wesentlichens Merkmal einer der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO
unterliegenden Entscheidung ist ihre Verbindlichkeit. Gegen eine
Verfügung durch die das Grundbuchamt lediglich auf seiner Auffassung
zufolge gegebene Bedenken hinweist, ist eine Beschwerde nicht
statthaft.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. Dezember 2010 gegen die
Verfügung des Rechtspflegers des Amtsge-richts (Grundbuchamts)
Bonn vom 2. Dezember 2010 - CF-00000-0 - wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1), 2)
und 3) auferlegt.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandes-gericht beträgt €
37.500,--
G r ü n d e
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1. Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks sind
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im Grundbuch die Beteiligte zu 1) zu ½-Anteil sowie die Beteiligten zu 1) und 2)
in Erbengemeinschaft zu dem anderen ½-Anteil eingetragen. Durch notariellen
Vertrag vom 5. November 2010 haben die Beteiligten zu 1) und 2) diese
Erbengemeinschaft in Ansehen des genannten Grundstücks dahin
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auseinandergesetzt, dass der Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft je zur
Hälfte in Bruchteilseigentum der Beteiligten zu 1) und 2) überführt wird, und das
Grundstück an die in der Urkunde als Erben Recht GbR bezeichnete Beteiligte
zu 3) aufgelassen. Mit Schriftsatz des Notars vom 10. November 2010, der am
15. November 2010 bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen ist, ist u.a. die
entsprechende Umschreibung des Eigentums beantragt worden. Mit Verfügung
vom 2. Dezember 2010 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts dem Notar
mitgeteilt, dass dem Antrag vom 10. November 2010 "noch nicht entsprochen
werden" könne, und sich auf einen Beschluss des Oberlandesgericht Hamm
vom 2. November 2010 - 15 W 440/10 - bezogen. Gegen diese Verfügung hat
der Notar mit einem unmittelbar bei dem Oberlandesgericht Köln eingereichten
Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 "namens der Beteiligten das Rechtsmittel der
Beschwerde" eingelegt.
2. Über die Beschwerde kann erst jetzt entschieden werden, nachdem
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das Grundbuchamt - erst auf die dritte Aufforderung des Senats - mit am 31.
Dezember 2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangener Verfügung vom 29.
Dezember 2010 dem Oberlandesgericht den betroffenen Vorgang CF-00000-0
vorgelegt hat. Dass der Rechtspfleger des Grundbuchamts nicht über die Frage
der Abhilfe (§ 75 GBO) befunden hat, steht der Entscheidung des Senats nicht
entgegen. Geht eine Beschwerde - wie hier - unmittelbar bei dem
Beschwerdegericht ein, so ist dieses berechtigt, selbst zu entscheiden, ohne die
Sache zunächst dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe zuzuleiten (vgl.
Demharter, GBO, 27. Auil. 2010, § 75, Rdn. 1). Der Notar hat den Rechtsbehelf -
darin einer unter Notaren verbreiteten Unsitte folgend - "namens der Beteiligten"
eingelegt, ohne zu verdeutlichen, wen er als (insoweit) beteiligt und damit als
Beschwerdeführer angesehen wissen möchte. Der Senat legt das Rechtsmittel
dahin aus, dass es namens der im Rubrum dieses Beschlusses als
Beschwerdeführer bezeichneten Beteiligten eingelegt wurde. Ausweislich der
mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Verfügung vom 2. Dezember 2010
richtet sich das Rechtsmittel gegen jene Verfügung des Grundbuchamts.
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die mit ihr somit angefochtene
Verfügung vom 2. Dezember 2010 kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 71
Abs. 1 GBO findet in Grundbuchsachen die Beschwerde (nur) gegen
Entscheidungen des Grundbuchamtes statt. Wesentliches Merkmal einer
solchen Entscheidung ist deren Verbindlichkeit (vgl. BGH NJW 1980, 2521;
BayObLG 1994, 199 [200 f.]; BayObLG NJW-RR 1998, 737 [738]; OLG
Zweibrücken, FGPrax 1997, 127 f.; Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl. 2010, § 71,
Rdn. 80, 81), wie sie sowohl einer Ablehnung eines Eintragungsantrages als
auch einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO eigen ist.
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Eine solche verbindliche Entscheidung hat das Grundbuchamt mit der
angegriffenen Verfügung noch nicht getroffen. Es hat vielmehr einen bloßen
Hinweis auf nach seiner Auffassung bestehende Bedenken erteilt. Als das
Verfahren abschließende Entscheidung über den Eintragungsantrag kann die
Verfügung vom 2. Dezember 2010 schon deshalb nicht angesehen werden, weil
der Rechtspfleger mit der Erklärung, dem Antrag könne "noch nicht"
entsprochen werden, ohne weiteres erkennbar die Entscheidung über den
Antrag selbst einer künftigen Maßnahme vorbehalten hat. Auch eine
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anfechtbare Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO liegt nicht vor, nachdem
der Rechtspfleger zwar auf seiner Auffassung zufolge gegebene Bedenken
hingewiesen, jedoch keinen Weg zur Behebung des damit möglicherweise
bestehenden Hindernisses aufgezeigt und auch keine Frist dafür gesetzt hat
(vgl. BGH, a.a.O.; Demharter, a.a.O., § 18, Rdn. 30, 31). Ein statt dessen hier
vorliegender bloßer Hinweis ist auch dann nicht anfechtbar, wenn er - wie dies
hier bei der zu den Akten genommenen Urschrift der Verfügung vom 2.
Dezember 2010, nicht aber bei ihrer dem Notar zugeleiteten, insoweit von der
Urschrift abweichenden Abschrift jener Verfügung der Fall ist - von dem
Grundbuchamt als "Zwischenverfügung" bezeichnet ist (vgl. BayObLG NJW-RR
1993, 530 [531]; BayObLG NJW-RR 1998, 737; Senat, Beschluss vom 6.
Dezember 2010 - 2 Wx 195/10 -; LG Mönchengladbach, RPfleger 2001, 201 f.;
Hügel/Kramer, a.a.O., § 71, Rdn. 88). Die Beschwerde muss somit als
unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen der
Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht erfüllt: Dass
gegen ein Hinweisschreiben der hier vorliegenden Art kein Rechtsmittel
stattfindet, ist nicht zweifelhaft, sondern in der Rechtsprechung anerkannt.
Gegen den vorliegenden Beschluss des Senats ist somit kein Rechtsmittel
gegeben.
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Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat nach den §§ 131
Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO fest. Dabei hat er sich an der Wertangabe des
Vertrages vom 5. November 2010 orientiert, berücksichtigt, dass diese Angabe
sich nicht nur auf den hier betroffenen Grundbesitz, sondern auf zwei
Grundstücke bezieht und deshalb hier 10 % der Hälfte des in jener Urkunde
genannten Werts angesetzt.
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