Urteil des OLG Köln vom 08.11.2000

OLG Köln: haus, schalter, gefahr, besucher, unfall, vollstreckbarkeit, mensch, mitverschulden, treppe, auflage

Oberlandesgericht Köln, 11 U 41/00
Datum:
08.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 41/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 404/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.02.2000 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 404/99 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
##blob##nbsp;
2
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
3
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat wegen der
Verletzungen, die er beim Sturz auf der Hauseingangstreppe des Hauses der
Beklagten in M.-I. erlitten hat, gegen die Beklagten keinen Anspruch auf
Schadensersatz.
4
1. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Nach
überwiegender Ansicht (z.B. BGHZ 2, 94, 97; Staudinger/Jagmann, 13. Auflage, § 328
Rn. 145 mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, sind gelegentliche Besucher
eines Mieters - wie es der Kläger im Streitfall war - nicht in den Schutzbereich des
Mietvertrages des besuchten Mieters einbezogen. Hinsichtlich des verlangten
Schmerzensgeldes kann sich ein Anspruch ohnehin nur aus den §§ 823 Abs. 1, 847
BGB ergeben.
5
2. Den Beklagten ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.
6
Dabei ist von folgendem unstreitigen Sachverhalt auszugehen: Beim Verlassen des
Hauses ist nach Durchschreiten der Haustür zunächst ein 1,22 m tiefes Podest zu
begehen. Sodann ist eine Stufe zu beschreiten, wonach ein 1,3 m tiefes Podest folgt.
Danach gelangt man über eine weitere Stufe zu dem Weg, der das Haus mit der
Straße verbindet. Die Beleuchtungssituation stellt sich wie folgt dar: Die Hautür und
der darüber gelegene Bereich des Treppenhauses bestehen weitgehend aus Glas. Bei
eingeschalteter Treppenhausbeleuchtung ist der Eingangsbereich einschließlich der
Treppenanlage derart ausgeleuchtet, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist. Schalter
7
für die Treppenhausbeleuchtung befinden sich sowohl neben der Eingangstür der
Erdgeschosswohnung, die der Kläger unmittelbar vor dem Unfall verließ, als auch
innerhalb des Hauses neben der Hauseingangstür. Unter dem dort vorhandenen
Schalter für die Treppenhausbeleuchtung befindet sich ein weiterer Schalter für die
vorhandene Außenbeleuchtung. Die Außenbeleuchtung, zu der zwei Außenleuchten
unmittelbar neben der Hautür und Strahler im Außenbereich gehören, wird ferner durch
Bewegungsmelder eingeschaltet.
Die Kläger hebt ausdrücklich hervor, dass die Bewegungsmelder beim Zugang zu dem
Haus ausgezeichnet funktionieren. Er rügt allerdings, dass sie die Außenbeleuchtung
nicht unmittelbar in Betrieb setzen, wenn eine Person aus der Haustür und auf die
Treppenanlage tritt. Er meint, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich die
Außenbeleuchtung über die Bewegungsmelder, von deren Vorhandensein und
Funktionieren er beim Betreten des Hauses Kenntnis genommen habe, beim
Verlassen des Hauses alsbald einschaltete und die Treppe beleuchtete. Er habe
deshalb keine Bedenken haben müssen, das Haus ohne Einschalten des
Treppenhauslichtes und der Außenbeleuchtung im Dunkeln zu verlassen. Die
Beleuchtungsanlage weise eine Sicherungslücke auf, die zu dem Unfall geführt habe
und die Haftung der Beklagten begründe.
8
Dem kann der Senat nicht folgen. Richtig ist zwar, dass der Eigentümer eines Hauses
für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zu sorgen hat und dass an die
Sicherung dort vorhandener Treppenanlagen besonders hohe Anforderungen zu
stellen sind, weil in solchen Bereichen die Gefahr von Stürzen erfahrungsgemäß hoch
ist (vgl. etwa OLG Hamm OLGR 1996, 235, 236). Da eine jeglichen Schadensfall
ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten
Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren
ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht indes nur auf das
Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die
ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren;
haftungsbegründend wird dem gemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann,
wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit
ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. BGH NJW
1990, 1236, 1237).
9
Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten durch die beschriebenen Installationen
für eine ausreichende Beleuchtungsmöglichkeit des Hauszugangs in jeder Richtung
gesorgt. Sie haben lediglich nicht bedacht, ein Besucher des Hauses könne dieses bei
völliger Dunkelheit verlassen, ohne die vorhandene Möglichkeit zu nutzen, die
Treppenhausbeleuchtung und / oder die Außenbeleuchtung einzuschalten, und er
werde seinen Weg in völliger Dunkelheit fortsetzen, nachdem er erkannt hat, dass ein
Einschalten der Beleuchtung über die Bewegungsmelder nicht sogleich beim
Verlassen des Hauses erfolgt. Den Beklagten dieses vorzuwerfen, stellte nach Ansicht
des Senats eine Überspannung der an die Sicherungspflicht zu stellenden
Anforderungen dar. Ein derartig erkennbar unvorsichtiges Verhalten muss auch ein
umsichtiger und vorsichtiger Sicherungspflichtiger nicht als naheliegende Möglichkeit
in Rechnung stellen.
10
3. Abgesehen davon, dass danach schon eine Pflichtverletzung der Beklagten zu
verneinen ist, muss sich der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden vorwerfen
11
lassen (§ 254 Abs. 1 BGB), das die Haftung der Beklagten ausschließt. Wer beim
Verlassen eines Gebäudes bei Dunkelheit nicht für die gebotene Beleuchtung sorgt,
obwohl diese durch die vorhandenen Schalter ohne weiteres eingeschaltet werden
kann, und wer seinen Weg in die Dunkelheit hinein sodann fortsetzt, obwohl die
zunächst erwartete Zuschaltung der Beleuchtung durch Bewegungsmelder nicht
erfolgt und die Einschaltung der Beleuchtung von Hand durch wenige Schritte zurück
zum Haus nachgeholt werden kann, handelt in besonders sorgfaltswidriger Weise
gegen seine eigenen Interessen und ist für einen dadurch eintretenden Schaden selbst
verantwortlich (vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1998, 386 f.; 1999, 105 f.).
Die Berufung muss danach ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
12
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
13
Berufungsstreitwert: 55.000,00 DM (Schmerzensgeldantrag 45.000,00 DM;
Feststellungsantrag 10.000,00 DM) DM
14