Urteil des OLG Köln vom 23.04.2001

OLG Köln: internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, wohnsitz im ausland, wirtschaftliche tätigkeit, bilateraler vertrag, lex fori, gerichtsstand, verordnung, gerichtsbarkeit, izpr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 82/01
23.04.2001
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 82/01
Landgericht Köln, 19 T 39/01
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den
Beschluss des Landgerichts Köln vom 7. März 2001 - 19 T 39/01 - wird
zugelassen. 2. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Schuldner auferlegt
G r ü n d e:
1.
Der in N. wohnhafte Schuldner hat am 24.11.2000 beantragt, über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren zu eröffnen und Restschuldbefreiung zu erteilen. Er hat seine Schulden
mit insgesamt 54.650,14 DM beziffert und einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts, es bestünden Bedenken hinsichtlich der örtlichen
Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts, hat der Schuldner ausgeführt, die
Schulden seien zum größten Teil in der Zeit seiner Selbständigkeit entstanden; die
betriebene Firma S. sei in H. ansässig gewesen, so dass entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2
Ins0 das Amtsgericht Köln örtlich zuständig sei.
Durch Beschluss vom 31.01.2001 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des
Schuldners zurückgewiesen, da er mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen
Insolvenzgerichts unzulässig sei.
Hiergegen hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 13.02.2001 Beschwerde eingelegt und zu
deren Begründung ausgeführt, das angerufene Gericht sei örtlich zuständig, da er vor
seinem Umzug nach N. in D. gewohnt habe. Die Insolvenzordnung enthalte insoweit eine
Regelungslücke, da für Deutsche, die kurz oder mittelfristig ihren Lebensmittelpunkt ins
Ausland verlegten, kein Insolvenzgericht örtlich zuständig sei; § 3 Abs. 1 InsO sei deshalb
analog anzuwenden. Der letzte inländische Gerichtsstand müsse für die örtliche
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts maßgeblich sein, da anderenfalls ein Verstoß gegen
Artikel 3 GG angenommen werden müsse; auch sei der Rechtsgedanke aus § 15 ZPO
heranzuziehen.
Weiter hat der Schuldner die Verweisung des Verfahrens an das zuständige
Insolvenzgericht beantragt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom
9
10
11
12
13
14
15
16
17
7.3.2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Schuldners auf
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sei unzulässig, da das angerufene
Insolvenzgericht nicht örtlich zuständig sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO richte sich die
ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem allgemeinen
Gerichtstand des Schuldners. Dieser werde nach §§ 4 Ins0, 13 ZPO durch seinen Wohnsitz
im Inland bestimmt. Der Schuldner habe eingeräumt, dass sein Wohnsitz zu keinem
Zeitpunkt im Bereich des Amtsgerichts Köln gelegen habe.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts bestimme sich auch nicht
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Ins0, da die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners im
Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen gewesen sei. Hiergegen wende sich
der Schuldner in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr.
Dem Antrag des Schuldners, das Verfahren an das durch den letzten Wohnsitz der
Schuldnerin im Inland bestimmte Insolvenzgericht zu verweisen, könne nicht entsprochen
werden. Auch dieses Gericht sei nicht örtlich zuständig für die Entscheidung über den
Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Auch eine analoge Anwendung von § 3 InsO und §§ 15, 16 ZPO komme nicht in Betracht,
da § 3 Abs. 1 Satz 1 Inso voraussetze, dass der Schuldner bei Antragstellung seinen
allgemeinen Gerichtstand in Deutschland habe. Im Hinblick auf die unveränderte
Rechtslage gegenüber der früher gültigen Konkursordnung sei auch kein Verstoß gegen
Art. 3 GG erkennbar. Die von dem Schuldner gerügte Ungleichbehandlung könne nur im
Rahmen von Regelungen zum Internationalen Insolvenzrecht beseitigt werden.
Gegen diesen ihm am 12.3.2001 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am
15.3.2001 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums sofortige weitere Beschwerde
eingelegt. Er hält an der Auffassung fest, dass die Verweigerung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegenüber Deutschen mit Wohnsitz im Ausland gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße und die InsO daher insoweit eine schließungsbedürftige
Regelungslücke aufweise.
2.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner
gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 7. März 2000 eingelegte Rechtsmittel
berufen.
Der Senat lässt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche
Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP
1999, 586 [587]; Kirchhof, in: HK-InsO, 2. Aufl. 2000, § 7 Rn. 5). Wird die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller gemäß § 34 Abs. 1 InsO die
sofortige Beschwerde zu.
Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich
als Zulassungsantrag des Schuldners auszulegen ist (vgl. hierzu: Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn.
18
19
20
21
22
23
24
4), ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der
erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in
der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein
muss, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker.
in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rn. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 9; Smid, InsO,
1999, § 7 Rn. 15).
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz
1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung
des Gesetzes, und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zur Entscheidung gestellt ist u.a. die bisher -
soweit ersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den Anwendungsbereich
der Insolvenzordnung noch nicht entschiedene Frage, ob die deutschen Insolvenzgerichte
auch zur Entscheidung berufen sind, wenn ein im Ausland ansässiger Schuldner hier die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.
3.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners, über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren zu eröffnen und Restschuldbefreiung zu erteilen, im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen, da es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte
zur Entscheidung über den Antrag fehlt.
a)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt
von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1999, 1395 [1396]). Für die Eröffnungszuständigkeit
im Insolvenzverfahren ergibt sich das auch aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1
InsO, wonach das Amtsgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln hat, die für das
Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (vgl. Kirchhof, in: HK-InsO, 2. Aufl. 2000, § 3 Rn. 5;
Kübler, in Kübler/Prütting, InsO, a.a.O., § 3 Rn. 13). Ist die internationale Zuständigkeit zu
verneinen, so ist die Klage bzw. der Antrag als unzulässig abzuweisen (Zöller-Geimer,
ZPO, 22. Aufl. 2001, IZPR Rn. 95). Ein Insolvenzverfahren scheidet dann von vorneherein
aus (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ZIP 1988, 1140 [1142], zu § 71 Abs. 1 KO). So liegt es
auch hier. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nach seinen Angaben
keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat und auch bereits
seinen Wohnsitz nach N. verlegt hatte, wo er auch weiterhin wohnhaft ist, sind die
deutschen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht zuständig.
Ein internationales Abkommen oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorrangig regelt, besteht im Verhältnis zu N. für den
Bereich des Insolvenzverfahrens nicht. Die Zuständigkeits-regelung des Artikel 3 der EG-
Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (ABL.EG Nr.
L 160 v. 30.6.2000, S. 1; auszugsweise abgedr. bei Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl. 2001,
Anhang II) ist nicht anwendbar, da die Verordnung nach ihrem Art. 47 erst am 31.5.2002 in
Kraft tritt und N. nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Die internationale
Zuständigkeit bestimmt sich daher hier allein nach der lex fori. Danach aber sind die
deutschen Insolvenzgerichte im Streitfall nicht zuständig.
25
26
27
28
29
30
Die InsO enthält keine gesonderte Regelung der internationalen Zuständigkeit für das
Insolvenzverfahren. Sie ist entbehrlich, da die deutschen Gerichtsstandsvorschriften
grundsätzlich doppelfunktional sind. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen
Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (BGH NJW 1999,
1395 [1396] m.w.N.). Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen so zum
einen den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit, zum anderen verteilen sie -
sofern die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist - die
Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen deutschen
Gerichte (Zöller-Geimer, a.a.O., IZPR, Rn. 37). Auch die internationale Zuständigkeit der
Insolvenzgerichte bestimmt sich daher nach der in § 3 InsO getroffenen Regelung der
örtlichen Zuständigkeit (allg. Meinung, vgl. Kirchhof, a.a.O., § 3 Rn. 3; Wimmer, in: FK-InsO,
1999, § 3 Rn. 41; Mincke, in: Nerlich/Römermann, InsO, Lfg. 5/2000; Art. 102 EGInsO Rn.
66, 67; Kemper, in: Kübler/Prütting, InsO, Lfg. 8/98; Anh. II Art. 102 EGInsO Rn. 77).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ist primär das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Mittelpunkt der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit liegt. Die
Zuständigkeit nach dieser Vorschrift geht nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenigen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO vor (Senat, NZI 2000, 232; Becker, in: Nerlich/Römermann, a.a.O., §
3 Rn. 22; Kirchhof, a.a.O., § 3 Rn. 6). Wenn eine selbständige Tätigkeit nicht oder nicht
mehr ausgeübt wird - Letzteres ist hier nach dem Vorbringen des Schuldners der Fall -, ist
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO örtlich zuständig ausschließlich das Insolvenzgericht, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird nach der
über § 4 InsO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 13 ZPO durch den Wohnsitz
bestimmt. Wegen der Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit kommt für § 13 ZPO freilich
nur der Wohnsitz im Inland in Betracht (Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 13 Rn. 2;
Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 13 Rn. 6;). Einen Wohnsitz im Inland aber hat der Schuldner
nicht. Somit besteht kein allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners im Inland und sind
daher die deutschen Insolvenzgerichte nicht international zuständig.
b)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenz-gerichte lässt sich hier auch nicht
aus der über § 4 InsO anwendbaren Vorschrift des § 16 ZPO ableiten. Danach wird der
allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort
im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Letzterer ist also nur maßgeblich, wenn der Schuldner überhaupt keinen Wohnsitz hat, d.h.
weder im Inland noch im Ausland (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 16 Rn. 4 m.w.N.; Thomas-
Putzo, a.a.O., § 16 Rn. 1; Kirchhof, in: HK-InsO, a.a.O., § 3 Rn. 14; Kuhn-Uhlenbruch, KO,
11. Aufl. 1994, § 71 Rn. 4). Das trifft für den Antragsteller aber nicht zu, da er nach seinen
Angaben einen Wohnsitz in Larvik, N., begründet hat.
c)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt auch eine entsprechende Anwendung des
§ 15 Satz 1 ZPO hier nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung behalten Deutsche, die
das Recht das Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes den Gerichtsstand ihres letzten inländischen
Wohnsitzes. Dass die vorausgesetzten personenbezogenen Zuständigkeitstatsachen in
seiner Person vorliegen, behauptet der Antragsteller nicht. Er meint lediglich, dass der
Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch auf seinen Fall anwendbar sei. Dem kann jedoch
nicht beigepflichtet werden.
31
32
33
34
35
36
37
§ 15 ZPO soll die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit auch gegenüber exterritorialen
Deutschen und anderen im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes sichern und in Bezug auf diesen Personenkreis die Rechtsverfolgung erleichtern
(Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 2; Thomas-Putzo, a.a.O., § 15 Rn. 2). Die Vorschrift
verfolgt somit nicht das Ziel, dem betreffenden Personenkreis die aktive Prozessführung im
Inland zu erleichtern. Ihr Regelungszweck lässt sich daher auf den hier in Rede stehenden
Sachverhalt, dass ein im Ausland ansässiger Deutscher vor einem deutschen Gericht die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, nicht übertragen.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 15 ZPO im Wege der Analogie auf alle
Deutschen mit Wohnsitz im Ausland verbietet sich im übrigen schon deshalb, weil der
Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine Ausnahmeregelung in Bezug auf einen speziellen
Personenkreis getroffen hat und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese
Ausnahmeregelung auf den im Gesetz klar umrissenen Personenkreis beschränkt sein soll.
Davon abgesehen, ist die Staatsangehörigkeit als alleiniges Anknüpfungskriterium für die
Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Insolvenzsachen aber auch offenkundig
ungeeignet, da sie für sich genommen noch keinen sachlichen Bezug zum
Regelungsgegenstand des Verfahrens aufweist.
Auch für die Erwägung des Antragstellers, dass eine analoge Anwendung des § 15 ZPO
auf alle im Ausland ansässigen Deutschen im Rahmen des Insolvenzverfahrens unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) geboten sei, ist nach
alledem ersichtlich kein Raum.
4.
Ob die internationale Eröffnungszuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte für einen
Antrag des in N. wohnhaften Antragstellers auf Eröffnung eines inländischen Partikular-
Insolvenzverfahrens gegeben wäre, hatte der Senat nicht zu prüfen.
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines inländischen Partikular-insolvenzverfahrens wird,
soweit ersichtlich, allgemein auch für den Fall bejaht, dass ein Gesamt-Insolvenzverfahren
im Ausland nicht eröffnet ist. Gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 EGInsO schließt die
Anerkennung eines ausländischen Verfahrens nicht aus, dass im Inland ein gesondertes
Insolvenzverfahren eröffnet wird, das nur das im Inland befindliche Vermögen erfasst. Die
Vorschrift bezweckt den Schutz inländischer (Gläubiger-) Interessen am Inlandsvermögen
eines Schuldners, dessen Tätigkeitsmittelpunkt oder allgemeiner Gerichtsstand im Ausland
liegt (vgl. LG Stuttgart, ZIP 2000, 1122; Kirchhof, a.a.O., Art. 102 EGInsO Rn. 29;
Kemper,a.a.O., Anh. II Art. 102 EGInsO Rn. 244). Sie wird über ihren Wortlaut
hinausgehend dahin interpretiert, dass ein besonderes inländisches Insolvenzverfahren
über inländisches Vermögen auch unabhängig davon zulässig sein soll, ob im Ausland
bereits ein Hauptinsolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet worden ist (vgl. in
diesem Sinne LG Stuttgart a.a.O.; Mankowski, EwiR 2000,254; Kirchhof, a.a.O., Art. 102
EGInsO Rn. 29, 31; Wimmer, a.a.O., Anhang I Rn. 390 ff.; Kemper, a.a.O., Anh. II Art. 102
EGInsO Rn. 295). Die Einzelheiten sind freilich umstritten.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere hinsichtlich der Antragsbefugnis für
die Durchführung eines isolierten Partikularinsolvenzverfahrens. Nach Ansicht von Kemper
(a.a.O., Anh. II Art. 102 EGInsO Rn. 298) sind der Schuldner und die Gläubiger
antragsberechtigt, da auch insoweit § 13 InsO gelte. Die Antragsbefugnis soll allerdings nur
Schuldnern zustehen, die (auch) einen Wohnsitz im Inland haben. Im Inland befindliches
Vermögen des Schuldners reiche allein zur Begründung eines Gerichtsstandes nicht aus,
38
39
40
41
42
43
da auch die Eröffnungszuständigkeit für ein isoliertes Partikularinsolvenzverfahren nach § 3
InsO zu beurteilen sei (Kemper, a.a.O., Rn. 297).
Wimmer (in: FK-InsO, a.a.O., Anhang I Rn. 398) verneint demgegenüber überhaupt eine
Antragsbefugnis des Schuldners im isolierten Partikularinsolvenzverfahren mit der
Begründung, dass dem ausländischen Schuldner kein rechtliches Interesse an der
Durchführung eines inländischen Partikularinsolvenz-verfahren zuerkannt werden könne.
Unter Hinweis auf Wimmer verneint auch Kirchhof (in: HK-InsO, a.a.O., Art. 102 EGInsO Rn.
32) eine Antragbefugnis des Schuldners für ein isoliertes Partikularinsolvenzverfahren.
Ebenso geht Mincke (a.a.O., Art. 101 EGInsO Rn. 377) ersichtlich davon aus, dass dem
Schuldner ein eigenes Antragsrecht nicht zusteht.
Einer Stellungnahme des Senats zu diesem Meinungsstreit bedarf es an dieser Stelle
jedoch nicht, da der Schuldner einen Hilfsantrag auf Eröffnung eines isolierten Partikular-
insolvenzverfahrens über sein inländisches Vermögen nicht gestellt hat. Er kann auch nicht
als in dem Antrag der Schuldnerin als Minus mit enthalten angesehen werden, da wegen
der Verschiedenheit beider Verfahrensgegenstände nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Durchführung eines isolierten
Partikularinsolvenz-verfahrens anstrebt für den Fall, dass sein Antrag auf Eröffnung eines
Gesamt-Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird. Das gilt auch mit Blick darauf, dass der
Antragsteller sich u.U. für die Durchführung eines Gesamtinsolvenzverfahrens vor dem
zuständigen norwegischen Insolvenzgericht entscheiden könnte. Auch das norwegische
Insolvenzrecht sieht ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor (vgl. dazu Hess, InsO, Bd. 2,
1999, Art. 102 EGInsO Rn. 666-702).
4)
Da sich somit die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend erweist, ist die
weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 600,00 DM (geschätzt wie Vorinstanz)