Urteil des OLG Köln vom 30.12.2005

OLG Köln: bepflanzung, vergleich, ersatzvornahme, willenserklärung, terrasse, zwangsvollstreckung, abgabe, herausgabe, balkon, erfüllung

Oberlandesgericht Köln, 4 W 10/05
Datum:
30.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 10/05
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 0 72/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den seinen Antrag auf
Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückweisenden Beschluss des
Landgerichts Bonn vom 29. November 2005 - 18 U 72/05 - wird auf
Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die gemäß § 793 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte -
sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu
Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung eines
Zwangsgeldes gegen den Schuldner abgelehnt.
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Allerdings konnte das Landgericht seinen Beschluss nicht darauf stützen, dass dem
Schuldner die Erfüllung der von ihm gemäß Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs vom
27. Mai 2005 - 18 0 72/05 Landgericht Bonn - geschuldete Verpflichtung derzeit nicht
möglich sei. So scheitert die Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits daran, dass es
vorliegend nicht um die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888
ZPO, sondern um die einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 ZPO geht.
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Gemäß Ziffer 3. des vorgenannten gerichtlichen Vergleichs hat sich der Schuldner
verpflichtet, auf der Brüstung seiner Dachterrasse, die parallel zum Balkon des Klägers
im zweiten Obergeschoss verläuft, ein Rankgitter von 1 m Höhe aufzusetzen und dieses
mit einer immergrünen Kletterpflanze zu begrünen. Weiter heißt es in Ziffer 3 des
Vergleiches: "Das Rankgitter soll in der gesamten Länge des Balkons des Klägers
errichtet werden. Dieses Rankgitter und die für den Sichtschutz nötigen Rankpflanzen
immergrüner Art müssen bis zum 31.08.2005 errichtet bzw. eingepflanzt sein."
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Es kann nach Auffassung des Senates - worauf dieser den Gläubiger auch mit
Verfügung vom 21.12.2005 hingewiesen hat - keinem Zweifel unterliegen, dass es sich
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bei der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung um eine vertretbare Handlung
handelt. Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten anstelle des
Schuldners selbständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können. Es
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muss vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die
Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners aus muss es
rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (vgl.
Zöller-Stöber, 25. Aufl., 2005, § 887 Rdnr. 2 m. w. N.). Vorliegend geht es um die
Anbringung eines Sichtschutzes, der von jeder dritten Person errichtet werden kann,
ohne dass die Mitwirkung des Schuldners erforderlich wäre. Es ist zudem eine
Handlung betroffen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder
Leistung von Sachen oder Abgabe einer Willenserklärung besteht. Soweit der Gläubiger
in seinem Schriftsatz vom 22.12.2005 (Bl. 137 GA) vorbringt, dass es sich schon wegen
der Art der Bepflanzung, deren Auswahl dem Schuldner überlassen sei, nicht um die
Vornahme einer vertretbaren Handlung handeln könne, kann dem nicht gefolgt werden.
Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches ist so genau bestimmt, dass es gerade nicht dem
Schuldner überlassen bleibt, jeden beliebigen Sichtschutz zu errichten. Aber selbst
wenn lediglich vergleichsweise geregelt worden wäre, dass der Schuldner geeignete
Maßnahmen zum Sichtschutz durch eine entsprechende Bepflanzung vorzunehmen
habe, würde dies nicht die geschuldete Handlung zu einer unvertretbaren machen.
Entscheidend ist, dass der Gläubiger entsprechend dem Inhalt des Vergleiches die
geeigneten Maßnahmen im Rahmen der Vollstreckung durch Ersatzvornahme nach §
887 ZPO selbst treffen kann. Je bestimmter der Vergleich ist, desto pauschaler kann die
Bezugnahme in der Anordnung der Ersatzvornahmebefugnis sein. Ist der Titel nur
bestimmbar, muss in der Ersatzvornahmebefugnis der genaue Umfang der
Ersatzvornahme entsprechend einem ordnungsgemäßen Antrag des Gläubigers
festgelegt werden (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 1990, 1087 f.).
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Terrasse, auf der der Sichtschutz
anzubringen ist, zum Wohnbereich des Schuldners gehört. Soweit er den Sichtschutz
entsprechend seinen eigenen Vorstellungen gestalten will, bleibt es ihm unbenommen,
die Zwangsvollstreckung dadurch abzuwenden, dass er die geeigneten
Sichtschutzmaßnahmen vornimmt. In diesem Falle könnte er gemäß § 767 ZPO durch
eine Vollstreckungsabwehrklage Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers für
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lässig erklären lassen, soweit er seine übernommenen Verpflichtungen aus dem
Vergleich erfüllt hat.
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Allein der Vergleich des Gläubigers zwischen einem Sichtschutz durch Anbringung
einer undurchsichtigen Glaswand und durch die vom Kläger übernommene
Verpflichtung zur Anbringung eines Sichtschutzes durch geeignete Bepflanzung zeigt,
dass kein substantieller Unterschied zwischen den genannten Möglichkeiten eines
Sichtschutzes gegeben ist. Die Parteien haben sich auf eine bestimmte Art des
Sichtschutzes geeinigt, ohne dass dadurch die Möglichkeit beseitigt worden wäre, dass
dieser Sichtschutz auch durch Dritte errichtet werden kann.
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Dies führt auch zu praktikablen Ergebnissen. Ist der Gläubiger gemäß § 887 ZPO
ermächtigt, die Bepflanzung vorzunehmen, hat der Schuldner grundsätzlich diese
Maßnahmen zu dulden. Gerade diese Lösung führt zur schnellen Streitbeilegung und
zur Sicherung des Rechtsfriedens. Von daher ist dem Senat nicht verständlich, wenn
der Gläubiger am Schluss seines Schriftsatzes vom 22.12.2005 die Auffassung vertritt,
dass die Annahme einer geschuldeten vertretbaren Handlung dem Rechtsfrieden
zwischen den Parteien nicht dienen würde. Der Gläubiger hat einen bestimmten Titel.
Diesen kann er durchsetzen. Der Schuldner hat jederzeit das Recht seine Leistungen
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noch zu erfüllen, bis die Vollstreckung beendet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Beschwerdewert
: bis 2.000,00 EUR
geschuldeten Sichtschutzes)
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