Urteil des OLG Köln vom 20.08.2007

OLG Köln: widerklage, auflage, berufungsschrift, beschränkung, ergänzung, rücknahme, abweisung, datum, bemessungsgrundlage

Oberlandesgericht Köln, 17 W 88/07
Datum:
20.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 88/07
Tenor:
Auf die Erinnerung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
angewiesen, die Gebühren für das Berufungsverfahren nur auf der
Grundlage eines Streitwertes von 95.000,00 Euro zu berechnen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
I.
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Gegen das die Klage zusprechende und die Widerklage abweisende Urteil des
Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt keine
Anträge. Mit der Berufungsbegründung nahm sie die Berufung zurück, soweit sie wegen
der Abweisung der Widerklage eingelegt worden war. In der Folgezeit wurde die
Berufung gem. § 522 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert setzte das
Oberlandesgericht bis zur Teil-Rücknahme der Berufung bezüglich der Widerklage auf
215.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 95.000,00 Euro fest.
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Für die Durchführung des Berufungsverfahrens hat die Gerichtskasse Köln vier
Gebühren nach Nr. 1220 KV-GKG auf der Grundlage eines Gegenstandwertes von
215.000,00 Euro in Rechnung gestellt, insgesamt 6.424,00 Euro. Hiergegen wendet
sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie vertritt die Ansicht, dem Kostenansatz sei
ein Streitwert von lediglich 96.000,00 Euro zu Grunde zu legen, weil das
Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung nur über einen solchen Wert zu
befinden gehabt habe.
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Die Vertreterin der Staatskasse verteidigt den Gerichtskostenansatz als zutreffend.
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II.
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Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) ist gem. § 66 Abs. 1 zulässig und auch begründet.
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Der Gerichtkostenansatz ist wie von ihr erstrebt abzuändern. Bemessungsgrundlage ist
der Streitwert, der sich aus dem in zweiter Instanz gestellten Antrag ergibt. Dies folgt aus
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§ 47 Abs. 1 1. Hs. GKG.
Schon mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
(KostÄndG) vom 26. Juli 1957 hat der Gesetzgeber den bis dahin bestehenden Streit, ob
sich die Prozessgebühr nach der Beschwer oder den Anträgen des Rechtsmittelführers
richtet, entschieden. Hiernach soll dieser dadurch keinen Gebührennachteil erleiden,
dass er die ihm per Gesetz eingeräumte Berufungsbegründungsfrist auch zu
Überlegungen für die Stellung der Berufungsanträge nutzt. Maßgeblich für die
Gerichtsgebühren ist deshalb alleine, welchen Antrag der Rechtsmittelführer während
der Frist zu stellen ankündigt. Nur dann, wenn die Berufung zunächst ohne Anträge
eingelegt wird und es der Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
unterlässt, einen bestimmten Antrag zu formulieren, ist dem Kostenansatz die Beschwer
zu Grunde zu legen und nicht der niedrigere Streitwert, der sich aufgrund einer
Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens ergibt (BGH NJW 1974, 1286; OLG Köln
JMBlNRW 1967, 132; OLG München MDR 1974, 590; OLG Hamburg MDR 1974, 942;
Meyer, GKG, 8. Auflage, § 47 Rn. 2, 5; Hartmann, KostG, 37. Auflage, § 47 GKG Rn. 3 ff.,
jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall findet § 47 Abs. 1, 2. Hs. GKG Anwendung.
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Hieraus folgt, dass dem Gerichtskostenansatz ein Streitwert von 95.000,00 Euro zu
Grunde zu legen ist, der sich aus der Verurteilung in erster Instanz ergibt. Da, nachdem
zunächst in der Berufungsschrift noch keine Anträge formuliert waren, die Berufung mit
der Berufungsbegründung bezüglich der abgewiesenen Widerklage zurückgenommen
wurde, hat ihr Streitwert von 110.000,00 Euro beim Gebührenansatz außer Betracht zu
bleiben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
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