Urteil des OLG Köln vom 18.11.1997

OLG Köln (kläger, unterlagen, falsche angabe, leistung, unrichtige angabe, fahrzeug, versicherungsnehmer, omnibus, angabe, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 47/97
Datum:
18.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 47/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 222/96
Schlagworte:
Kaskoversicherung Schadenanzeige Vorsatz Kilometerleistung
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2, V Abs. 4; VVG § 6 III
Leitsätze:
Falsche oder "ins Blaue hinein" gemachte Angaben des
Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige verletzen objektiv die
dem Versicherungsnehmer im Schadenfall obliegende
Aufklärungspflicht. Diese Pflichtverletzung führt zur Leistungsfreiheit des
Versicherers, wenn sie generell geeignet ist, dessen Interessen ernsthaft
zu gefährden, und wenn der Versicherungsnehmer die Vermutung, die
Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt zu haben, nicht widerlegen
kann.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.1997 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 222/96 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,- DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer Kaskoversicherung für
einen im Unternehmen des Klägers für den Linienverkehr zwischen Deutschland und
Polen eingesetzten 0mnibus, der am 26.01.1996 in Polen durch einen Brand völlig
zerstört wurde.
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Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen mit der Begründung, der Kläger
habe unzutreffende Angaben zum km-Stand des Fahrzeugs gemacht und dadurch
gegen seine Aufklärungsobliegenheit schuldhaft verstoßen, so daß sie leistungsfrei sei.
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Die Parteien sind sich darin einig, daß der Omnibus im Schadenszeitpunkt eine
Gesamtlaufleistung von ca. 750.000 km aufwies. In dem Schadenanzeigeformular hatte
der Kläger jedoch unter dem 01.02.1996 die "insgesamt gefahrenen km des Kfz" mit
500.000 angegeben (Bl. 41). Mit Schreiben vom 06.02.1996 bat die Beklagte den Kläger
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unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 05.02.1996, sämtliche Unterlagen zum
Fahrzeug zu übersenden, damit sie den Wiederbeschaffungswert feststellen lassen
könne. Daraufhin übersandte der Kläger am 07.02.1996 verschiedene Unterlagen und
fügte eine Aufstellung über die Sonderausstattung des Omnibusses bei, wo er zugleich
nochmals Angaben zur Gesamtleistung des Fahrzeugs machte, die er diesmal mit "ca.
500.000 km" angab (Bl. 44). Mit einem weiteren Schreiben vom 12.02.1996 schickte er
der Beklagten dann noch die von ihr ebenfalls angeforderten Belege über Reparaturen
sowie die Tachographenscheiben. Unter dem 21.02.1996 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, daß auf den Tachographenscheiben die Laufleistung des Fahrzeugs mit 725.056
km angegeben sei, und bat um Stellungnahme. Darauf antwortete der Kläger, er habe
bei der Schadenanzeige auf die Schnelle nicht auf die Kilometer geachtet; der Wagen
sei bis zum Schadenstag am 26.01.1996 ca. 755.000 km gefahren.
Der Kläger hat zum Vorwurf der Obliegenheitsverletzung vorgetragen: Nach dem
Schadensfall habe er von dem Versicherungsagenten T. ein Schadenanzeigeformular
erhalten und dabei darauf hingewiesen, daß sich die Unterlagen hinsichtlich des
Busses teilweise in Polen, teilweise bei seinem Steuerberater befänden und er insoweit
die Schadensanzeige nicht in allen Punkten mangels Kenntnis exakt ausfüllen könne.
Herr T. habe ihm erklärt, er solle das Formular gleichwohl schnell ausfüllen, damit die
Beklagte mit der Schadensbearbeitung beginnen könne. Da er, der Kläger, seinerzeit
überzeugt gewesen sei, daß der betreffende Bus, wie zwei andere Busse, die er in
Betrieb hatte, eine Laufleistung von ca. 500.000 km gehabt habe, habe er dies in der
Schadensanzeige so angegeben. Aus den seinem Schreiben vom 07.02.1996
beigefügten Unterlagen habe die Beklagte aber dann die exakte Laufleistung von ca.
750.000 km ersehen können. Zudem, so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei er
damals, als er den Verlust eines seiner drei Omnibusse erfahren habe, völlig benommen
und wie gelähmt gewesen. Auch habe er als gebürtiger Pole dem Ausfüllen des
Formulars nicht die Bedeutung beigemessen, die deutscher Gepflogenheit entspreche.
Er sei sich der Abweichung zwischen seiner Angabe in der Schadensanzeige und den
der Beklagten zugesandten Unterlagen in keiner Weise bewußt gewesen, er habe sie
gar nicht registriert, weil er dem keinerlei Bedeutung beigemessen habe.
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Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme (insoweit im Tatbestand des Urteils des
Landgerichts nicht berücksichtigt) beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Volksbank R. e.G. (Sicherungsscheininhaberin) T.
Weg 1 - 3, R., 198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26.04.1996 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich wegen der falschen Angabe der km-Leistung weiterhin auf Leistungsfreiheit
berufen und die Auffassung vertreten, die Behauptung des Klägers, er habe bei der
Schadensanzeige auf die Schnelle nicht auf die Kilometer geachtet, könne ihn ebenso
wenig entlasten wie die angebliche Äußerung des Zeugen T., der Kläger solle das
Formular schnell ausfüllen, auch wenn er es mangels Unterlagen nicht in allen Punkten
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exakt ausfüllen könne. Im übrigen, so hat die Beklagte gemeint, hätte der Kläger es
zumindest offenbaren müssen, wenn er die tatsächliche Laufleistung nicht kannte, statt
ins Blaue hinein eine unrichtige Angabe zu machen. Auch daß im Nachhinein aufgrund
der übersandten Tachographenscheiben die wirkliche Laufleistung des Fahrzeugs
bekannt geworden sei, könne die Obliegenheitsverletzung nicht nachträglich heilen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem
Umfang Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger
habe durch die falschen Angaben zur km-Leistung des Fahrzeugs die
Aufklärungsobliegenheit schuldhaft verletzt; sein Vorbringen sei nicht geeignet, den -
zumindest bedingten - Vorsatz in Zweifel zu ziehen.
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Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 06.03.1997 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 03.04.1997 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der
Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum 03.06.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der
Auffassung, das Urteil des Landgerichts begegne insbesondere zwei durchgreifenden
Bedenken: Zum einen hätte das Landgericht bei korrekter Würdigung des
Tatsachenvortrags des Klägers eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht bejahen
und bei gründlicher Prüfung der Relevanz einer Obliegenheitsverletzung in bezug auf
die Interessen der Beklagten und die Erheblichkeit des Verschuldens eine volle
Leistungsfreiheit nicht annehmen dürfen.
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Ergänzend trägt der Kläger vor: Der Unterschied zwischen den ursprünglichen Angaben
zur km-Leistung von ca. 500.000 km und der wirklichen Laufleistung von ca. 750.000 km
wirke sich bezüglich der Fahrzeugbewertung nicht in einem solchen Maße aus, daß
eine volle Verwirkung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt sei. Er habe Anfang
Februar 1996 einen Kostenvoranschlag über ein vergleichbares Fahrzeug mit einer
Laufleistung von etwa 500.000 km eingeholt, in dem ein Kaufpreis von 215.000,- DM
veranschlagt worden sei. Laut einem von der Beklagten eingeholten
Sachverständigengutachten habe sein Omnibus aber auch unter Zugrundelegung der
tatsächlich gefahrenen etwa 750.000 km immerhin einen Wiederbeschaffungswert von
205.000,- DM gehabt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die
Volksbank R. e.G., T. Weg 1 - 3, R., 198.872,90 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26.
April 1996 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
26
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte gemäß § 7 V
Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen schuldhafter Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger von der Leistungspflicht frei ist.
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Nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist ein Versicherungsnehmer bei Eintritt eines
Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes
dienlich sein kann. Zur Erfüllung dieser Aufklärungspflicht hat er insbesondere die ihm
vom Versicherer im Schadenanzeigeformular gestellten Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig zu beantworten. Ist er dazu mangels ausreichender eigener Kenntnisse nicht
in der Lage, ist er verpflichtet, sich zu erkundigen und zu informieren oder zumindest auf
die fehlende Kenntnis hinzuweisen; auch Angaben "ins Blaue hinein", deren Richtigkeit
er nicht zuverlässig beurteilen kann, stellen objektiv eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit dar (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 a zu § 7 AKB
und Anm. 2 zu § 34, mit Nachweisen zur Rechtsprechung; ferner Senat, OLG-Report
1997, 304 ff. m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine objektive Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger zweifellos vor.
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Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird, wenn die Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, ein
vorsätzliches oder gegebenenfalls grob fahrlässiges Handeln vermutet, wenn nicht der
Versicherungsnehmer einen geringeren Verschuldensgrad oder fehlendes Verschulden
nachweist. Dieser Nachweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen. Das hat das
Landgericht bereits mit zutreffenden Ausführungen im einzelnen begründet, denen der
Senat folgt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543
Abs. 1 ZPO).
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Die hiergegen vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch
und geben keinen Anlaß, das Urteil abzuändern.
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Der Vortrag des Klägers, er habe doch immerhin zeitnah zu den Falschangaben
Unterlagen bei der Beklagten eingereicht, denen die Unrichtigkeit seiner Angaben
entnommen werden konnte, vermag unter den hier gegebenen Umständen die
Vorsatzvermutung nicht zu entkräften. Dem steht die Tatsache entgegen, daß er auch
dann noch die falsche Angabe zur km-Leistung des Fahrzeugs in der Schadensanzeige
aufrecht erhalten und sogar noch einmal in der Anlage zum Schreiben vom 07.02.1996
wiederholt hat, nachdem er laut eigenem Vorbringen schon die den Bus betreffenden
Unterlagen, wie diverse Rechnungen, Tachoscheiben usw., am 07.02.1996 erhalten
hatte (vgl. Seite 2 unten der Klageschrift). Der Kläger hat all diese Unterlagen nicht
einmal sofort mit seinem Schreiben vom 07.02.1996 der Beklagten übersandt, jedenfalls
noch nicht die Reparaturrechnungen und die Tachographenscheiben, wobei gerade
letzteren die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Busses zu entnehmen war. Diese und
"die Belege für die Reparaturen" übersandte er erst mit Schreiben vom 12.02.1996 (vgl.
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die Aufstellung über Unterlagen im Schreiben vom 07.02.1996 einerseits und den
vorletzten Absatz im Schreiben vom 12.02.1996 andererseits). Wenn er statt dessen
dem Schreiben vom 07.02.1996 noch eine detaillierte Aufstellung über
Sonderausstattung des Fahrzeugs beifügte und dort noch einmal Angaben zum
Fahrzeug machte und dabei auch erneut die Gesamtkilometer mit ca. 500.000 angab,
erweckte dies gerade den Eindruck, daß er nunmehr nach Erhalt der fehlenden
Unterlagen in der Lage war, präzise Angaben zum Fahrzeug zu machen. Diese
Angaben waren insofern mit einer besonderen Richtigkeitsgewähr ausgestattet, was
auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann. Spätestens aber mit dem
Schreiben vom 12.02.1996 und der Übersendung der Reparaturrechnungen und der
Tachographenscheiben bestand für den Kläger aller Anlaß, die falschen Angaben zur
km-Leistung von sich aus richtigzustellen. Darüber hat er jedoch kein Wort verloren. Die
Unrichtigkeit seiner Angaben hat er vielmehr unstreitig erst eingeräumt, als ihm diese in
einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 21.02.1996 vorgehalten
wurden. Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, er habe dem allen keine so große
Bedeutung beigemessen, überzeugt das in keiner Weise. Gerade wenn der Kläger sich
gesorgt hat, daß er zunächst mangels Unterlagen noch keine exakten Angaben in der
Schadensanzeige machen konnte, hätte er konsequenterweise besonders bemüht
gewesen sein müssen, nach Erhalt der Unterlagen die bislang nur ungenauen Angaben
zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Nahm er es nicht so genau mit der
Exaktheit der Angaben, hätte auch kein Anlaß bestanden, gegenüber dem
Versicherungsmakler T. die fehlenden Unterlagen ausdrücklich zu erwähnen. Der
Kläger widerspricht sich insofern selbst.
Das gesamte Verhalten des Klägers ist nicht geeignet, die Vorsatzvermutung zu
widerlegen; es gibt vielmehr Anlaß zur Annahme, daß er die Beklagte hinsichtlich des
wahren km-Standes so lange wie möglich im Ungewissen lassen wollte und darauf
hoffte, sie werde sich mit den Angaben in der Schadensanzeige und in der Anlage zum
Schreiben vom 07.02. 1996 begnügen und nicht weiter nachforschen. Auf eine derartige
Absicht des Klägers deutet auch die Tatsache hin, daß der Kläger einen
Kostenvoranschlag über ein vergleichbares Fahrzeug einholte, den er der Beklagten
vorlegte und der ein Fahrzeug zum Gegenstand hat, das knapp 500.000 km gelaufen
war. Auch hierdurch wurde noch einmal suggeriert, daß der Omnibus des Klägers im
Schadenszeitpunkt angeblich ebenfalls eine km-Leistung in dieser Größenordnung
aufgewiesen hat.
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Auch das vom Kläger geschilderte Gespräch mit dem Versicherungsmakler T. bei
Aushändigung des Schadenanzeigeformulars vermag den Kläger vom vermuteten
vorsätzlichen Handeln nicht zu entlasten. Selbst wenn der Makler gesagt haben sollte,
es komme zunächst nicht auf eine exakte Beantwortung aller Fragen an, soweit der
Kläger noch nicht über entsprechende Unterlagen verfüge, erklärt das nicht, warum der
Kläger zweimal eine falsche km-Leistung quasi ins Blaue hinein genannt hat, ohne mit
irgendeinem Wort diese Angaben im Hinblick auf fehlende Unterlagen zu relativieren
und mit einem Vorbehalt zu versehen.
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Abgesehen davon, daß vieles darauf hindeutet, daß der Kläger bewußt die km-Leistung
deutlich zu niedrig angeben wollte, kann auch nicht deshalb von einem Irrtum des
Klägers ausgegangen werden, weil er angeblich der Auffassung war, der hier in Rede
stehende Omnibus weise etwa die gleiche Laufleistung auf wie die beiden anderen
Busse seines Unternehmens, die etwa 500.000 km gelaufen seien. Inwiefern diese
Annahme aufgrund objektiver Gegebenheiten überhaupt berechtigt sein konnte, ist nicht
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ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht im einzelnen dargetan. Sie wäre etwa dann
gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger alle drei Busse mit ungefähr gleichem km-
Stand erworben und dann in etwa gleichem Umfang jeweils im Betrieb eingesetzt hatte.
Dazu fehlen aber jegliche Angaben. Des weiteren ist nicht überzeugend, daß der Kläger
deshalb keine genaue Kenntnis vom km-Stand gehabt haben will, weil er sich im
Betrieb um kaufmännische Belange kümmert und sein Bruder um die technischen
Dinge. Gerade der auf dem kaufmännischen Sektor tätige Mitinhaber eines Betriebes
stellt erfahrungsgemäß immer wieder Überlegungen an, wie alt die Betriebsmittel sind
und wann und in welcher Höhe in Zukunft voraussichtlich entsprechende Investitionen
anfallen werden. Ihm wird daher nach der Lebenserfahrung nicht entgehen, ob ein im
Betrieb eingesetzter Bus ca. 500.000 km oder bereits mehr als 750.000 km gelaufen ist.
Schließlich überzeugt auch nicht der Vortrag des Klägers, er sei aufgrund der Nachricht
von dem Verlust des Omnibusses sehr erschrocken und erregt gewesen. Bereits die
Schadensanzeige ist erst fünf Tage nach dem Schadenszeitpunkt ausgefüllt worden;
erst recht bei dem Schreiben vom 07.02.1996 mußte sich ein eventueller Schock- und
Erregungszustand des Klägers aber spätestens gelegt haben.
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Nach alledem ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Dies
führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, in Fällen
wie hier, in denen die Obliegenheitsverletzung noch keine nachteiligen Folgen (z.B. in
Form einer überhöhten Entschädigungsleistung) für den Versicherer hatte, allerdings
nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung "relevant" war, d.h. generell
geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und
wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wovon
dieser sich allerdings ebenso wie von der Vorsatzvermutung zu entlasten hat (vgl.
Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 7 a zu § 7 AKB; BGH VersR 1993, 830 ff. = r + s 1993, 308
ff.). Dazu hat das Landgericht, wie der Kläger zu Recht beanstandet, keine
Ausführungen gemacht. Die "Relevanz" des Obliegenheitsverstoßes kann jedoch im
vorliegenden Fall nicht verneint werden.
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Daß die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs für die Höhe des
Wiederbeschaffungswertes und damit zugleich für die Höhe der Entschädigungsleistung
des Versicherers im allgemeinen von Bedeutung ist und demzufolge auch falsche
Angaben dazu generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden, liegt auf der Hand. Dies mag dann anders sein, wenn die falsche Angabe nur
unwesentlich von der wirklichen km-Leistung abweicht und sich die Abweichung auf die
Bewertung des Fahrzeugs und damit auf die Entschädigungshöhe nicht oder nur
geringfügig auswirkt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, selbst wenn der
Wiederbeschaffungswert bei Zugrundelegung der tatsächlichen Laufleistung von ca.
750.000 km nur 10.000,- DM niedriger läge als bei einer Laufleistung von ca. 500.000
km, wie der Kläger behauptet. Dieser Betrag ist nicht so gering, daß er bei der
Beurteilung der Relevanz der Obliegenheitsverletzung vernachlässigt werden könnte.
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Auch der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens kann dem Kläger nicht erspart
werden. Sein Obliegenheitsverstoß kann nicht lediglich als ein solches Fehlverhalten
gewertet werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal
unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen
vermag (vgl. BGH VersR 1984, 228; r + s 1989, 5, 6 am Ende). Der Kläger hat immerhin
zweimal die km-Leistung falsch angegeben und auch noch durch die Vorlage des
Kostenvoranschlages für einen vergleichbaren Bus mit einer Laufleistung von ebenfalls
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ca. 500.000 km ein drittes Mal suggeriert, daß sein Omnibus tatsächlich diese km-
Leistung aufgewiesen hat. Zudem kommt erschwerend hinzu, daß er nicht einmal dann,
als er im Besitz der entsprechenden Unterlagen war, die falschen Angaben von sich aus
berichtigt hat.
Der Kläger ist, was bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen
gleichfalls Voraussetzung für den Eintritt von Leistungsfreiheit ist (vgl. Prölss/Martin,
a.a.O., Anm. 3 C zu § 34), schon im Schadenanzeigeformular in drucktechnisch
hervorgehobener Form ("wichtiger Hinweis!") deutlich darüber belehrt worden, daß
bewußt unwahre und unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen können, wenn sie keinen Einfluß auf die Feststellung des
Versicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der
Versicherungsleistung gehabt haben.
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Die Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit liegen damit sämtlich vor.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 198.872,90
DM.
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