Urteil des OLG Köln vom 08.02.1996

OLG Köln (kläger, zpo, sturz, streitwert, beschwer, höhe, bezug, vorinstanz, 1995, vorläufig)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 125/95
Datum:
08.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 125/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 108/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 12. Juli 1995 - 4 O 108/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Vorbringen des
Klägers im Berufungsverfahren und die Erörterungen im Verhandlungstermin vom
11.1.1996 geben keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen. Ergänzend sei lediglich
bemerkt, daß es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die streitige
Straßenaufpflasterung eine Höhe von 10 cm oder lediglich von 5 cm aufweist, denn -
wie sich insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - die Randbereiche der
Aufpflasterung sind durch entsprechende Kantensteine derart abgeflacht, daß bei einer
den Sichtverhältnissen angepaßten Fahrweise ein Sturz, wie er vom Kläger vorgetragen
wird, ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
2
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3
Streitwert und Beschwer für den Kläger: 2.151,33 DM.
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