Urteil des OLG Köln vom 19.10.2000

OLG Köln: wohnung, verbot des widersprüchlichen verhaltens, bisherige nutzung, rechtliches gehör, schallschutz, eigentümer, hauptsache, erwerb, rechtswidrigkeit, abrede

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 102/00
Datum:
19.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 102/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 75/99
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.5.2000 - 8 T 75/99 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsantrag
zu 4. in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten der Rechtsbeschwerde
fallen den Antragstellern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten fin-det nicht statt. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 10.000
DM
Gründe
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I.
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Die Antragsteller, die gemeinsam mit den Antragsgegnern und den übrigen Beteiligten
eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, waren ursprünglich Eigentümer des
gesamten Anwesens, eines Einfamilienhauses. Sie sind nunmehr Eigentümer und
Nutzer der Wohnung Nr. 2, die unter der Wohnung Nr. 1 liegt und im Sondereigentum
der Antragsgegner steht. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung
Nr. 1 durch die Antragsgegner im Jahre 1996 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2)
eine Vereinbarung, die Einzelheiten zu dem geplanten Kaufvertrag enthielt, u.a. auch
Regelungen zu den Bodenbelägen in der Wohnung 1. Die Beteiligten gingen davon
aus, dass der Schallschutz zwischen den Wohnungen unzureichend ist. Zum Zeitpunkt
der Begründung des Teileigentums und ebenso später beim Erwerb durch die
Antragsgegner waren die Böden sämtlicher Räume der Wohnung Nr. 1 -
ausgenommen die Küche - mit Teppichboden belegt. Nach Wohnungserwerb und
Bezug durch die Antragsgegner kam es in der Folgezeit zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 2) über Ausmaß
und Zulässigkeit etwaiger Geräuschimmissionen aus der Wohnung Nr. 1. Die
Antragsteller, die sich im wesentlichen durch Abendessen und andere gesellige
abendliche Veranstaltungen der Antragsgegner gestört fühlten, haben in 1. Instanz
vollständige Verlegung der Diele, des Eßzimmers und der Küche mit Teppichbelag,
bzw. schallschluckenden Untergrund, sowie Unterlassung abendlicher
Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus begehrt. Nachdem das Amtsgericht dieses
Begehren unter Hinweis auf den unstreitig vorhandenen mangelhaften Schallschutz
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sowie darauf, dass die Antragsgegner etwaige Verpflichtungen aus der
"1.Verhandlung" vom 8.9.1996 erfüllt hätten, abgelehnt hat, legten die Antragsteller
dagegen sofortige Beschwerde ein. Sie haben u.a. darauf hingewiesen, dass die
Wohnung Nr.1 bei Begründung des Sondereigentums und bei Veräußerung an die
Antragsgegner mit Teppichboden ausgestattet gewesen sei. Das Landgericht hat das
Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer
Rechtsbeschwerde. Da die Antragsgegner nunmehr ausgezogen und die Wohnung
anderweitig vermietet haben, beantragen sie unter Ziff. 4 die Feststellung, dass die
bisherige Nutzung in den Abend/Nachtstunden rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise
erklären sie die Hauptsache in diesem Punkt für erledigt.
II.
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Das gem. §§ 45 WEG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen
Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung
bestätigt, die sämtliche Begehren der Antragsteller abgewiesen hat. Denn die
Antragsteller können nur die Einhaltung eines solchen Schallschutzes verlangen, wie
er zur Zeit der Begründung des Wohneigentums bestand und müssen sich i.Ü. die
Vereinbarungen aus der "1. Verhandlung" vom 8.9.1996 entgegenhalten lassen.
Hinsichtlich des Antrags zu 4. hat sich die Hauptsache erledigt, die beantragte
Feststellung der Rechtswidrigkeit früheren Verhaltens ist unzulässig.
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1.
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Die angegriffene Entscheidung ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft - nur daraufhin
hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung zu überprüfen -, weil die übrigen
Eigentümer am landgerichtlichen und am amtsgerichtlichen Verfahren entgegen § 43
Abs. 4 Nr.1, Abs. 1 Nr.1 WEG nicht oder nur teilweise beteiligt worden sind. In Hinblick
auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für
das Sondereigentum der übrigen Eigentümer wie auch den Gesamteindruck der
Wohnanlage liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen
Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte ( vgl. dazu BayObLG, NZM 2000,
247 = ZWE 2000,418 ). Die gesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung
der übrigen Wohnungseigentümer kann indes in der Rechtsbeschwerde nachgeholt
werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder zu erwarten noch notwendig ist und
nur rechtliches Gehör gewährt werden soll ( vgl.BGH,NJW 98, 755; BayObLG, aaO.).
Das ist hier der Fall. Die bisher Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass
mögliche Geräuschbelästigungen wegen des Zuschnitts der Wohnungen im
wesentlichen die Antragsteller und die Antragsgegner betreffen, so dass eine weitere
Sachaufklärung nicht geboten ist, zumal die inzwischen beteiligten weiteren
Eigentümer, soweit sie Stellung genommen haben, hierzu keine Anträge gestellt
haben. Das erforderliche rechtliche Gehör ist nunmehr gewährt worden.
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2.
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Zu Recht haben die Vorinstanzen den Anspruch nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf
Auslegen eines Teppichbodens bzw. eines anderen schallschluckenden Untergundes
in den näher bezeichneten Räumen einschließlich des Hilfsantrages auf Herstellung
eines Trittschallschutzes gem. DIN 4109 (1962) abgelehnt. Grundsätzlich können die
Wohnungseigentümer nur den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der
Begründung des Wohnungseigentums an einem Altbau bestand, worauf bereits das
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Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Hingegen kann bei bestehendem
unzureichenden Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen keine Abhilfe von
einem anderen Sondereigentümer verlangt werden, wenn dieser i.Ü. keine die
Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (OLG Stuttgart, WE 95,24 ).
Der mangelhafte Schallschutz, vor allem hinsichtlich des Trittschallschutzes, beruht
hier auf baulichen Gegebenheiten und zwar einer sehr geringen Deckenstärke und
unzureichend ausgeführtem Estrich ( vgl. Gutachten T., S. 8 ). Allerdings haben sich
vorliegend die Verhältnisse verschlechtert, weil der ursprünglich in sämtlichen
Räumen der Wohnung Nr. 1 - abgesehen von der Küche - verlegte Teppichboden mit
Einzug der Antragsgegner entfernt wurde. Da die Antragsgegner nach Erwerb der
Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohneigentums
vorgenommen haben und sich dadurch die Schallschutzsituation verschlechtert hat,
wie der Sachverständige T. gezeigt hat ( Vgl. Gutachten S. 7, 8 ), kommen sie
grundsätzlich als Störer und damit als Anspruchsgegner eines Anspruchs aus §§ 14
Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG iVm. § 1004 BGB in Betracht. Jeder Wohnungseigentümer kann
zwar mit dem in seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag nach Belieben
verfahren, da dieser ebenfalls dem Sondereigentum unterliegt. Diese Befugnis wird
indes durch § 14 Nr.1 WEG dahin eingeschränkt, dass keinem anderen
Wohnungseigentümer über das unvermeidbare Maß hinaus hieraus ein Nachteil
erwachsen darf (OLG Düsseldorf, WuM 98, 372; BayObLG, WE 94, 312). Ein solcher
Nachteil ist zumindest dann gegeben, wenn durch diese Maßnahme die
Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften unterschritten werden, wie es hier
der Fall ist (vgl. BayObLG, aaO.). Gleichwohl können die Antragsteller keine
Neuverlegung eines Teppichbodens verlangen. Sie sind daran nämlich durch den
Inhalt der "1. Verhandlung" vom 8.9.1996 gehindert. Wie sie selbst vortragen und was
auch unstreitig ist, beabsichtigten die Antragsgegner beim Erwerb der Wohnung Nr.1,
den Teppichboden insgesamt zu entfernen ( vgl. dazu Schriftsatz der Antragsteller v.
11.7.2000, S. 4 ). Mit ihrem gesamten damaligen Verhalten haben die Antragsteller als
damalige Veräußerer der Wohnung ihr Einverständnis mit dieser Maßnahme
zumindest konkludent erklärt. Dies zeigt der Inhalt der "1. Verhandlung", die für einige,
nicht für alle Räume Sonderregelungen vorsieht. Diese Verabredung vom 8.9.1996
wurde auf Veranlassung und mit Willen der Antragsteller getroffen. Werden in dieser
Abrede nur für einige Räume besondere Maßnahmen geregelt und haben sich die
Antragsteller dem nicht widersetzt, so bedeutet dies, dass sie damals gegen die
Entfernung des Teppichbodens in den übrigen Zimmern keine Einwände hatten.
Ob diese "1.Verhandlung" in Anbetracht ihres Zusammenhangs mit dem notariellen
Kaufvertrag und zwingenden Formvorschriften rechtswirksam geworden ist, kann
dahinstehen. Selbst wenn nicht, sind die Antragsteller an die dortigen Vereinbarungen,
die auf ihre Anregung hin niedergelegt worden sind, insoweit gebunden, als sie nicht
später Gegenteiliges von ihren Vertragspartnern fordern können. Dies wäre treuwidrig
und würde einen Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
bedeuten, § 242 BGB. Mithin stehen den Antragsgegnern Ansprüche wegen des
fehlenden Teppichbodens lediglich im Rahmen der Vereinbarungen vom 8.9.1996 zu.
Für die einzelnen Räume führt dies zu folgendem Ergebnis:
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Für das Eßzimmer haben sich die Schallschutzbedingungen durch die Entfernung des
Teppichbodens zwar verschlechtert, die Antragsteller können jedoch nur das Auslegen
eines Teppichs verlangen und müssen ferner die Nutzung des vorhandenen Parketts
hinnehmen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Ziff. 10, 2. Abs. der genannten Abrede (
Bl. 19 ). Einen Teppich haben die Antragsgegner in dem Raum verlegt, wie unstreitig
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ist und die Lichtbilder belegen.
In der Küche war nie ein schallschluckender Teppichboden, so dass hier keine
Veränderung eingetreten ist. Deshalb scheidet bereits aus diesem Grund ein Anspruch
aus § 14 Nr.1 WEG iVm. § 1004 BGB aus. I. Ü. bedeutet der von den Antragsgegnern
eingebaute Luminatboden eine Verbesserung des Schallschutzes, wie der
Sachverständige ausgeführt hat. Ob aus der genannten Vereinbarung vom 8.9.1996
darüber hinaus ein vertraglicher Anspruch auf Einbau eines bestimmten Untergrundes
folgt, muß in diesem Verfahren offen bleiben. Denn Gegenstand eines
Wohnungseigentumsverfahrens gem. § 43 Abs.1 WEG können nur Ansprüche sein,
die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, hingegen keine Ansprüche aus
schuldrechtlichen Vereinbarungen wie sie die Vereinbarung vom 8.9.1996 darstellt
(vgl. Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43, Rz. 5, 29 m.w.N ). Vertragliche Ansprüche
dieser Art wären vor dem Prozeßgericht geltend zu machen.
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In der Diele haben sich durch Entfernung des Teppichbodens die
Schallschutzverhältnisse ebenfalls verschlechtert. Gleichwohl ist das Verlangen der
Antragsteller nach Wiederherstellung des alten Zustandes treuwidig, da sie sich bei
den Verhandlungen zur Veräußerung der Wohnung Nr. 1 an die Antragsgegner
grundsätzlich mit einer Entfernung des Teppichbodens einverstanden erklärt haben,
wie oben gezeigt wurde. Zu den Räumen, für die besondere Schallschutzmaßnahmen
vorgesehen waren, zählt die Diele jedenfalls nicht. Denn diese ist in der Vereinbarung
unter Ziff. 10) nachträglich handschriftlich eingetragen worden, so dass - wie das
Landgericht in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat - nicht von einer
einvernehmlichen Regelung der Parteien in diesem Punkt ausgegangen werden kann
und die Antragsteller eine solche Regelung auch nicht beweisen konnten.
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Ob zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) aufgrund der Vereinbarung v. 8.9.1996 ferner
vertragliche Ansprüche zugunsten der Antragsteller begründet wurden, muß aus den
oben genannten Gründen im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
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Aus den Überlegungen unter 2. folgt schließlich, dass die Hilfsanträge zu 1 - 3
ebenfalls unbegründet sind.
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3.
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Der in der Rechtsbeschwerde unter 4. formulierte Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des früheren Verhaltens der Antragsgegner ist wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragsgegner sind bereits ausgezogen
und haben die Wohnung anderweitig vermietet. Ob und ggfs. wann sie je wieder diese
Wohnung beziehen werden, ist derzeit völlig offen. Selbst wenn ihre Planung, nach 5
Jahren wieder einzuziehen, umgesetzt würde, wird damit kein Rechtsschutzbedürfnis
für das vorliegende Verfahren begründet. Vielmehr hat sich das ursprüngliche
Unterlassungsbegehren in der Hauptsache erledigt - wie hilfsweise beantragt wurde - ,
was zur Klarstellung in den Tenor aufgenommen worden ist.
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4.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach haben die Antragsteller neben
den Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels auch die Gerichtskosten hinsichtlich
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des inzwischen erledigten Antrags zu 4. zu tragen, da sie mit ihrem früheren
Unterlassungsbegehren unterlegen wären. Nach dem bisherigen Sachstand ergaben
sich nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine über das Übliche
hinausgehende Nutzung der Wohnung mit den damit verbundenen unvermeidlichen
Lärmbelästigungen. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in der
Entscheidung über die Erstbeschwerde Bezug genommen (vgl. Beschluß vom
26.5.2000 unter 3, S. 17 ).
Gründe, von der grundsätzlichen Regelung des § 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach
jeder Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, bestehen nicht.
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Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der nicht
beanstandeten Festsetzung der Vorinstanz.
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