Urteil des OLG Köln vom 10.11.1999

OLG Köln: vernehmung von zeugen, gesellschafter, dsg, mietzins, miete, schlüssiges verhalten, geschäftsführer, immobilie, pachtzins, mietvertrag

Oberlandesgericht Köln, 11 U 175/98
Datum:
10.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 175/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 94/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.1998 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 94/98 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der
Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 155.000,00
DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
T a t b e s t a n d
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Der Geschäftsführer der Beklagten, der Kläger und der Zeuge B. sind Gesellschafter
der J. Immobilien Je., D., B. GbR (im Folgenden: GbR). Zweck der Gesellschaft ist
ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 7 ff. d.A.) die gewinnbringende
Verwaltung und Vermietung der im Gesamthandseigentum der Gesellschafter
stehenden Immobilie L. Straße 34 in T.. Das Grundstück war aufgrund Pachtvertrages
vom 04.10.1990 (Bl. 18 ff. d.A.) ab dem 01.07.1991 an die Druckerei H.S. GmbH (im
Folgenden: DSG), deren Gesellschafter ebenfalls die drei Genannten waren,
verpachtet. Der zunächst (Bl. 19 d.A.) vereinbarte Pachtzins von 300.000,00 DM p.a.
(zzgl. MwSt, vgl. Bl. 24 d.A., a.E.) wurde einvernehmlich durch Nachtrag zum
Pachtvertrag (Bl. 25 d.A.) mit Wirkung zum 01.06.1993 auf 26.000,00 DM monatlich
festgesetzt.
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Die DSG stellte am 23.10.1995 Konkursantrag. Die Beklagte, an der der Kläger und
der Zeuge B. nicht beteiligt, bei der sie aber beschäftigt sind, wurde noch 1995 als
Auffanggesellschaft für die DSG gegründet. Sie betreibt die Geschäfte der DSG fort
und benutzt die Immobilie L. Straße 34 in T. seit 01.12.1995 für ihren Geschäftsbetrieb.
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Der Kläger hat behauptet, zwischen der GbR und der Beklagten sei vereinbart worden,
dass die Beklagte die Betriebskosten des Objekts trage und eine monatliche Kaltmiete
von 24.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer zahle. Die Beklagte hat in der Zeit von
Dezember 1995 bis Februar 1998 unregelmäßig Beträge an die GbR gezahlt, die bei
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einer Gesamtberechnung den nach der Behauptung des Klägers vereinbarten
Monatsmietzins unterschreiten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung
des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er
sei in Anbetracht der Weigerung des Geschäftsführers der Beklagten, bei deren
Inanspruchnahme mitzuwirken, klagebefugt.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "J. Immobilien
Je., D. B. GbR", bestehend aus den Gesellschaftern K. Je., J. D. und W. B.,
132.500,00 DM nebst 4% Zinsen aus 13.000,00 DM seit dem 01.05.1996, aus
weiteren 14.000,00 DM seit dem 01.11.1996, aus weiteren 11.500,00 DM seit dem
01.12.1996, aus weiteren 24.000,00 DM seit dem 01.01.1997 sowie aus weiteren je
5.000,00 DM ab dem 1. Tag jedes Monats vom Februar 1997 bis einschließlich März
1998 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei nicht klagebefugt. Sie hat geltend
gemacht, ein Mietvertrag sei zwischen ihr und der GbR nicht zustande gekommen. Die
Nutzung der Immobilie sei auf der Basis einer von ihrem Geschäftsführer
vorgeschlagenen monatlichen Mietzinszahlung von 19.000,00 DM begonnen und
durchgeführt worden.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz, insbesondere der auf der
Grundlage des vom Kläger behaupteten Mietzinses unstreitigen Berechnung der
Klageforderung, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe
Bezug genommen.
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Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 25.06.1998 zugestellte
Urteil hat die Beklagte mit einem am Montag, dem 27.07.1998 beim Berufungsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 28.10.1998
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stellt erneut
die Klagebefugnis des Klägers in Abrede. Sie macht geltend, die Entscheidung
darüber, ob eine Klage wie die vorliegende erhoben werden solle, hänge auch von
kaufmännischen und geschäftspolitischen Überlegungen ab, über die nur alle
Gesellschafter gemeinsam entscheiden könnten. Jedenfalls - so meint sie - dürfe der
Kläger allenfalls gemeinsam mit dem Mitgesellschafter B. klagen, dessen Auftreten als
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Zeuge im vorliegenden Rechtsstreit sie nicht hinnehmen müsse. Sie macht weiterhin
geltend, dass ein Mietzins von 24.000,00 DM nicht vereinbart worden sei, sie vielmehr
nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten an die GbR habe zahlen sollen. Sie sei
wirtschaftlich allenfalls zur Zahlung von 19.000,00 DM in der Lage, eine höhere
Zahlung führe zu ihrem Konkurs. Aus ihrem Zahlungsverhalten nach Aufnahme der
Nutzung der Immobilie könne nicht hergeleitet werden, dass sie von einer
Verpflichtung, monatlich 26.000,00 bzw. später 24.000,00 DM zu zahlen, ausgegangen
sei. Ein solcher Mietzins sei auch übersetzt; auf dem freien Markt könne die GbR einen
Mietzins von allenfalls 16.000,00 DM monatlich erzielen. Da wegen der personellen
und wirtschaftlichen Verflechtung der Gesellschaften die Grundsätze der
Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen seien, müsse der Mietvertrag einem
Fremdvergleich standhalten. Bei einem Mietzins von 24.000,00 DM bestehe auch die
Gefahr der Durchgriffshaftung der GbR beim Konkurs der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu
gestatten.
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Er wiederholt und vertieft gleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält sich für
klagebefugt, weil der Geschäftsführer der Beklagten deren berechtigte
Inanspruchnahme aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigere. Er macht geltend,
der Gesellschafter B. sei mit der Klage einverstanden. Die Ausführungen der
Beklagten zum marktgerechten Mietzins seien unzutreffend; im übrigen sei nach dem
alten Mietvertrag eine kostendeckende Miete zu zahlen gewesen, so dass der Betrag
von 24.000,00 DM monatlich gerechtfertigt sei. Dieser Betrag sei mündlich vereinbart
worden. Zunächst sei der alte Mietzins von 26.000,00 DM gezahlt worden, später sei
dann dieser Mietzins aufgrund der geringfügig gesunkenen Belastungen des Objekts
per 01.01.1996 auf 24.000,00 DM reduziert worden. Aufgrund von Planrechnungen
habe sich ein Mietzins von 23.000,00 DM zuzüglich einiger Nebenkosten ergeben.
Aus dem Zahlungsverhalten der Beklagten ergebe sich, dass sie von den genannten
Beträgen ausgegangen sei, so dass ein Mietvertrag auf dieser Basis jedenfalls durch
schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.1999
(Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage
zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann die Beklagte mit Erfolg auf Zahlung der
Klagesumme an die GbR Anspruch nehmen.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Zwar müssen zur Geltendmachung einer der GbR gegen einen Dritten zustehenden
Gesamthandsforderung an sich alle Gesellschafter gemeinschaftlich klagen, weil die
§§ 709 Abs. 1, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie § 8 des Gesellschaftsvertrags
grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung und -vertretung vorsehen und keiner der im
Gesellschaftvertrag genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Die
Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters ist indes zu bejahen, wenn
dieser Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der
Forderung hat, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus
gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte
Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39,
14, 17 ff.; BGHZ 102, 152, 155).
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So liegt es hier.
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1. Die GbR hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der mit der Klage
geltend gemachten Miet- bzw. Pachtzinsrückstände.
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a) Die Beklagte hat das ursprünglich zwischen der GbR und der DSG bestehende
Pachtverhältnis konkludent fortgesetzt. Nach dem Vortrag beider Parteien und der
Aussage des Zeugen B. bestand grundsätzlich Einigkeit, dass die Beklagte, die den
Geschäftsbetrieb der DSG übernommen hatte, das Grundstück der GbR nutzen sollte.
Der mit der DSG vereinbarte Pachtzins betrug zuletzt 26.000,00 DM. Eben diesen
Betrag zahlte die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag am 29.12.1995 als Miete für
Dezember 1995 (Bl. 136, 141 d.A.). Damit knüpfte die Beklagte unmittelbar an die
Vereinbarung an, die zuvor mit der DSG bestanden hatte. Dabei bestand zwischen
den Beteiligten Einigkeit, dass die GbR kostendeckend arbeiten sollte und dass der
mit der DSG vereinbarte Pachtzins an dem Bedarf der GbR ausgerichtet war. Dies
dürfte letztlich auch die Beklagte nicht in Abrede stellen wollen. Jedenfalls ergibt es
sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen B., Lejeune und Goebel. Die
abweichende Erklärung, die die Beklagte für die Zahlung eines Betrages
ausgerechnet in Höhe des zuletzt mit der DSG vereinbarten Pachtzinses gibt (Seite 10
der Berufungsbegründung = Bl. 136 d.A.), überzeugt nicht; wegen fälliger Zinsen in
Höhe von 15.000,00 DM musste keine "Miete" von 26.000,00 DM gezahlt werden.
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Nach der Behauptung des Klägers, die insoweit der Beklagten günstig ist, ist der
Pachtzins ab 01.01.1996 auf 24.000,00 DM reduziert worden. Durch die Vernehmung
des Zeugen B. hat sich letztlich nicht klären lassen, wann und wo eine solche
Vereinbarung ausdrücklich geschlossen worden sein könnte. Offenbar diskutierten die
Gesellschafter auf dem Hintergrund der ihnen bekannten Umstände, ohne
ausdrücklich eine konkrete neue Vereinbarung zu formulieren. Allerdings ist der Senat
überzeugt, dass die Beklagte davon ausging, einen Betrag in Höhe von 24.000,00 DM
als Pachtzins bzw. Mietzins zu schulden, und dass die Darstellung des Klägers
insoweit richtig ist, wie ja auch der Zeuge B. bekundet hat, es sei klar gewesen, dass
ein Betrag in dieser Größenordnung für die GbR erforderlich gewesen sei, um
kostendeckend zu arbeiten.
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Dafür, dass auch die Beklagte davon ausging, spricht - entgegen ihrer Auffassung -
sehr wohl ihr eigenes Zahlungsverhalten. Immerhin taucht ein auf "Miete" gezahlter
Betrag von 24.000,00 DM in der Zahlungsaufstellung der Beklagten für das Jahr 1996
(Bl. 141 f.) ungewöhnlich oft und ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Sollstand
des Kontos der GbR auf. So wurde im Juni 1996, obwohl das Konto der GbR ein
Guthaben in Höhe von 14.254,12 DM und damit für die monatlichen Zinszahlungen
eine fast ausreichende Deckung auswies, "Miete" in Höhe von 24.000,00 DM gezahlt.
Auch im August , September und November 1996 wurde "Miete" von jeweils 24.000,00
DM gezahlt, obwohl das Konto der GbR ein Guthaben auswies. Die Zahlungen vom
31.10. und 04.11.1996 addieren sich ebenfalls auf 24.000,00 DM. Die Ausführungen in
der Berufungsbegründung (Seiten 12 f. = Bl. 138 f. d.A.) können das häufige
Auftauchen gerade dieses Betrages bei den Zahlungen der Beklagten nicht
nachvollziehbar erklären. Entscheidend dafür, dass die Beklagte davon ausging, den
Betrag von 24.000,00 DM zahlen zu müssen, spricht die Aussage der bei der
Beklagten beschäftigten Zeugin Goebel, es habe festgestanden, dass ein solcher
Betrag zur Deckung der Kosten der GbR benötigt werde, dies habe sich schon
aufgrund der vorliegenden Zahlen aus der Zeit vor Fortführung der Geschäfte durch die
Beklagte ergeben. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten
Zahlungsaufstellung sind der GbR in den 13 Monaten von Dezember 1995 bis
Dezember 1996 auch tatsächlich durchschnittlich etwa 24.000,00 DM zugeflossen.
Dabei ist unerheblich, dass im Januar 1996 ein Betrag von 20.284,60 DM aus
Privatmitteln des Geschäftsführers der Beklagten aufgebracht wurde und dass die
Eigenleistungen der Beklagten aufgrund der Übernahme von drei Monatsmieten in
Höhe von jeweils 26.000,00 DM durch den Konkursverwalter reduziert werden
konnten, wie auch die Zeugin Lejeune bekundet hat. Wesentlich ist, dass der Zufluss
von Mitteln an die GbR im Umfang von durchschnittlich ca. 24.000,00 DM monatlich
sowohl erforderlich war als auch bewirkt wurde.
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Steht aber fest, dass sich die Beklagte und die GbR darüber einig waren, dass die
Nutzung der Immobilie durch die Beklagte in dem bisherigen Umfang fortgesetzt
werden sollte, dass das Entgelt für die Nutzung sich wie bisher an dem Finanzbedarf
der GbR orientieren sollte, dass nach der Vorstellung der Beteiligten ein Betrag in der
Größenordnung des bisher von der DSG gezahlten Pachtzinses zur Deckung der von
der GbR zu tragenden Grundstückskosten erforderlich war und dass die Beklagte nicht
nur die Nutzung der Immobilie fortsetzte, sondern auch Zahlungen in der vorgestellten
Größenordnung erbrachte - soweit diese Zahlungen nicht durch die Zuzahlung des
Konkursverwalters abgedeckt waren -, so muss von einer zumindest konkludenten
Einigung der Beteiligten, die Beklagte solle das Pachtverhältnis auf der genannten
Basis fortsetzen, ausgegangen werden.
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Für eine einverständliche Reduzierung der danach an die GbR zu leistenden
Zahlungen ist unter den gegebenen Umständen die Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig. Ihre Behauptung, sie habe nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten eine die Kosten der GbR deckende Zahlung erbringen sollen, ist indes
weder ausreichend substantiiert noch ist sie unter Beweis gestellt. Dafür lässt sich
auch dem unstreitigen Sachverhalt und den Aussagen der Zeugen nichts entnehmen.
Die Behauptung der Beklagten ist im Gegenteil durch die Aussage des Zeugen B.
widerlegt. Der Zeuge hat bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten habe zwar im
Januar 1996 den Wunsch nach Reduzierung des Pachtzinses an ihn und den Kläger
als die anderen Gesellschafter der GbR herangetragen, da die Druckerei nicht in der
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Lage sei, 24.000,00 DM an Pachtzins zu zahlen; damit seien er, der Zeuge, und der
Kläger aber nicht einverstanden gewesen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Ihm
war es ersichtlich unangenehm ,in dem Streit der Mitgesellschafter aussagen zu
müssen; gleichwohl war er erkennbar bemüht, nach bestem Wissen wahrheitsgemäß
zu bekunden.
b) Auf die steuer- und haftungsrechtlichen Überlegungen, welche die Beklagte
vorbringt (Bl. 196 ff. d.A.), kommt es danach nicht an, wobei dahinstehen kann, ob
diese Überlegungen in Anbetracht der Tatsache, dass der vereinbarte Pacht- bzw.
Mietzins lediglich die Kosten der GbR abdeckt, zutreffend sind. Unerheblich ist auch,
welcher Pacht- bzw. Mietzins bei einer Fremdvermietung des Objekts erzielt werden
könnte. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Beklagte durch die Zahlung des
vereinbarten Pacht- bzw. Mietzinses in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Der
dahingehende Vortrag der Beklagten, insbesondere soweit sie geltend macht, sie
werde durch die Zahlung in den Ruin getrieben, ist im übrigen angesichts eines im
Jahre 1997 erwirtschafteten Gewinns von ca. 100.000,00 DM (Bl. 199 d.A.) und
angesichts fehlenden Vortrags zum Betriebsergebnis für die Nachfolgejahre nicht
ausreichend nachvollziehbar.
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2. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, daß die Gesellschaftsforderung
eingezogen wird, damit die Kosten der Gesellschaft gedeckt, evtl. auch Gewinne
erzielt werden können.
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3. Der Geschäftsführer der Beklagten weigert sich als Mehrheitsgesellschafter der GbR
(52%; vgl. Bl. 8 d. A.), die der GbR zustehenden Mietrückstände der Beklagten
einzuziehen. Das ist objektiv gesellschaftswidrig, da der Gesellschaftszweck der GbR
auf eine gewinnträchtige Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks gerichtet ist. Ob
die Weigerung, die Miete einzuziehen, dann nicht als gesellschaftswidrig anzusehen
wäre, wenn die Beklagte, an deren weiterer Tätigkeit auf dem Grundstück die GbR
interessiert sein muss, in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete, kann
dahinstehen. Dafür ist, wie oben (1 b) ausgeführt, nicht ausreichend vorgetragen und
auch kein Beweis angetreten.
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4. Der Geschäftsführer der Beklagten ist zugleich Gesellschafter der GbR. Die
Beklagte ist also als Gesellschaftsschuldnerin an dem gesellschaftswidrigen Verhalten
beteiligt. Sie kann im vorliegenden Verfahren zur Gesellschaftswidrigkeit aus eigener
Kenntnis ohne weiteres vortragen. Die Verweisung des Klägers auf eine Klage gegen
die Mitgesellschafter wäre demgemäß ein unnötiger Umweg.
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5. Eine Beteiligung des dritten Gesellschafters B. am vorliegenden Rechtsstreits ist
nicht erforderlich, weil jedenfalls der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten
insgesamt 86% der Gesellschaftsanteile halten. Die hier erfolgende inzidente
Feststellung, daß die Miete einzuziehen ist, erfolgt mithin auf der Grundlage der - auch
qualifizierten (60%, vgl. § 8 Nr. 3, Bl. 9 d.A.) - Mehrheit der Anteile. Da die Zahlung an
die Gesellschaft zu erfolgen hat, ist der Mitgesellschafter B. im übrigen ausreichend
geschützt.
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II. Die Begründetheit der Klage ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (oben
zu I 1). Die Berechnung des Mietrückstandes entsprechend Bl. 4 f. d.A. für Januar 1996
bis Februar 1998 ist unstreitig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
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Berufungsstreitwert: 132.500 DM
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