Urteil des OLG Köln vom 29.02.1996

OLG Köln: eintritt des versicherungsfalles, hirninfarkt, diabetes mellitus, hypertonie, schlaganfall, avb, einreise, krankheit, heilbehandlung, aktivlegitimation

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 135/95
29.02.1996
Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat
Urteil
5 U 135/95
Landgericht Köln, 23 O 329/94
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 26.4.1995 - 23 O 329/94 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht
stattgegeben.
Zusätzlich zu den zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen, auf die zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen
ergänzend Folgendes auszuführen:
Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin begegnet keinen Bedenken, ohne daß
insoweit entsprechend den Ausführungen des Landgerichts auf den Gesichtspunkt der
Forderungsabtretung abgestellt werden müßte. Vielmehr ergibt sich eine eigene originäre
Aktivlegitimation der Klägerin daraus, daß sie Versicherungsnehmerin und damit
Berechtigte aus dem Reiseversicherungsvertrag mit der Beklagten war. Nach dem Inhalt
des Versicherungsscheins war nämlich der Vater der Klägerin lediglich "versicherte
Person"; ein Versicherungsnehmer ist in dem "Versicherungsausweis" nicht aufgeführt,
vielmehr lediglich die Klägerin als "Gastgeber". Da der Vater der Klägerin nur als
versicherte Person aufgeführt ist, erscheint es geboten, die Klägerin, die auch
Antragstellerin hinsichtlich des fraglichen Versicherungsvertrages und außerdem
Gastgeberin des vorschriftsmäßigen zu versichernden Besuchers war, auch als
Versicherungsnehmerin zu erachten. Diesbezügliche Unklarheiten des
Versicherungsscheins müssen zu Lasten des Versicherers gehen, in dessen
Zuständigkeitsbereich die Ausgestaltung des Versicherungsscheins fällt. Die Beklagte hat
im übrigen die Aktivlegitimation der Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr
ernstlich in Frage gestellt.
Eines Eingehens auf die Frage der Wirksamkeit der Bestimmungen von §§ 1, 3 und 5 der
AVB bedarf es vorliegend nicht, weil auch bei Wirksamkeit sämtlicher vorgenannter
Bestimmungen Versicherungsschutz hier zu bejahen ist.
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Der Versicherungsfall ist in § 1 Ziff. 2 AVB (analog § 1 MB/KK) definiert, während § 1 Ziff.1
den Gegenstand des Versicherungsschutzes klarstellt. Gemäß § 1 Ziff. 2 ist
Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person
wegen Krankheit. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn
nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
Nach dem Gesamtzusammenhang kann sich die Heilbehandlung nur auf die konkrete
Krankheit beziehen, vorliegend also den apoplektischen Insult.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 1 AVB, der
unvorhergesehen eingetretenen Krankheit, vorliegend also des apoplektischen Insultes, ist
die Klägerin als Versicherungsnehmerin, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, daß
entgegen der Terminologie beider Parteien in der Berufungsinstanz es in dieser
Bestimmung nicht etwa heißt "unvorhersehbar", sondern vielmehr "unvorhergesehen".
Ihrer vorgenannten Darlegungspflicht ist die Klägerin nachgekommen.
Selbst wenn dem Vater der Klägerin die gemäß Bescheinigung des Klinikums W. vom
1.10.1993 sowie 29.11.1993 bestehenden Vorerkrankungen wie arterielle Hypertonie,
Diabetes mellitus sowie Hyperlipidämie bekannt waren, bedeutet dies nicht, daß der Vater
der Klägerin bzw. diese selbst auch den Hirninfarkt/Schlaganfall vorausgesehen haben
(noch im übrigen auch, daß dieser voraussehbar gewesen wäre); nicht jede Hypertonie
bzw. Diabetes endet zwangsläufig in einem Hirninfarkt, was im übrigen auch die Beklagte
nicht behauptet. Die vorgenannten eigenständigen Erkrankungen sind lediglich
Risikofaktoren, die zu einem Schlaganfall führen können, aber nicht führen müssen.
Andererseits können auch Patienten ohne diese Risikofaktoren durchaus einen Hirninfarkt
erleiden.
Ein Hirninfarkt ist demzufolge auch eine eigenständige Erkrankung und nicht etwa Teil
oder zwangsläufige Fortsetzung einer chronischen Hypertonie oder Diabeteserkrankung,
worauf die Beklagte ausweislich der Ausführungen in der Berufungsbegründung
abzustellen scheint.
Auch aus den ärztlichen Bescheinigungen der RTK-Kliniken vom 18.10.1993, des
Klinikums W. vom 1.10.1993 und 29.11.1993 sowie der RTK-Kliniken vom 13.9.1993 ergibt
sich lediglich, daß der Hirninfarkt nicht vorhergesehen gewesen sein kann. Wenn z.B. in
dem Bericht der RTK-Kliniken vom 13.9.1993 bei den Diagnosen auch von chronisch
ischämischer Herzerkrankung sowie Zustand nach Myocardinfarkt die Rede ist, bei der
Anamnese aber nur von arterieller Hypertonie, so zeigt dies, daß der Hirninfarkt bei Eintritt
nicht vorhergesehen war, noch auch vorherzusehen war.
Auch eine Herzerkrankung bzw. ein Myocardinfarkt sind nicht zwangsläufig Vorstufe zu
einem Hirninfarkt.
Da die Klägerin somit im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen ihrer
Darlegungs- und Beweislast im Bezug auf eine unvorhergesehen eingetretene Erkrankung
in Form eines Hirninfarktes nachgekommen ist, hätte die Beklagte diesen Nachweis
widerlegen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, da ihren Ausführungen im
wesentlichen nur Vermutungen ohne reale Anhaltspunkte und konkreten Sachvortrag
zugrundeliegen.
Insbesondere ist aus dem Umstand, daß der Versicherte erst später als zum ursprünglich
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vorgesehenen Zeitpunkt in die Bundesrepublik einreiste und der Hirninfarkt schon einen
Tag nach Einreise eintrat, nicht zu schließen, daß der Vater der Klägerin bzw. diese selbst
schon vorher mit dem Eintreten eines Hirninfarktes rechneten oder dieser sogar schon nach
Maßgabe entsprechender Symptome seinen Anfang genommen hatte, was im übrigen die
Beklagte ausweislich ihres Vorbringens im erstanzlichen Schriftsatz vom 27.9.1994 (S. 3
dort) auch selbst in Abrede gestellt hat. Sie hat dort nämlich ausdrücklich ausgeführt, zwar
sei "der Schlaganfall vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sicherlich nicht
eingetreten ..."
Nachvollziehbar weist die Klägerin im übrigen insoweit auch darauf hin, daß ein mehr als
sechzigjähriger Mann bei sich abzeichnendem Hirninfarkt schwerlich noch eine Reise von
Rumänien nach Deutschland antreten würde.
Versichert sind nach den Bedingungen für den Versicherten überraschend nach Einreise
auftretende Erkrankungen.
Eine solche überraschende Erkrankung ist auch ein Schlaganfall, selbst wenn - wie die
Klägerin zu Recht annimmt - prädisponierende Krankheitsfaktoren vorgelegen haben. Auch
bei den beim Vater der Klägerin bestehenden Vorerkrankungen ist ein Schlaganfall nicht
immer, nicht zwingend und nicht einmal höchstwahrscheinlich zu erwarten, deshalb auch
nicht einigermaßen verläßlich vorhersehbar und mangels konkreter dahingehender
Anhaltspunkte beim Versicherten auch nicht vorhergesehen und somit für ihn
überraschend.
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist auch nicht vor Beginn des Versicherungsschutzes
i.S.v. § 3 S. 2 AVB eingetreten, wofür die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre.
Der Hirninfarkt - und nur dieser ist die konkret behandlungsbedürftige Erkrankung und
damit der Versicherungsfall - ist unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsschutzes,
also nach Einreise in die Bundesrepublik, aufgetreten (siehe hierzu auch den bereits
erwähnten eigenen Vortrag der Beklagten). Er ist auch nicht etwa Teil oder Abschluß eines
gedehnten Versicherungsfalles, bei welchem die Hypertonie pp. der Anfang war. Der
Schlaganfall ist vielmehr ein eigenständiges Krankheitsereignis, für welches
vorausgegangene Erkrankungen wie Hypertonie pp. zwar Risikofaktoren sein mögen, die
deshalb jedoch noch nicht "Vorstufe oder Teil des Schlaganfalles" sind.
Die Voraussetzungen des Ausschlusses gemäß § 5 Ziff. 2 AVB, d.h. Behandlungen, bei
denen bei Reiseantritt feststand, daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
stattfinden mußten, sind ebenfalls von der insoweit beweispflichtigen Beklagten weder
dargetan noch nachgewiesen. Selbst wenn die Hypertonie oder der Diabetes
behandlungsbedürftig waren, so stand vor dem Hintergrund dieser Erkrankungen
keineswegs fest, daß sich eine Behandlung wegen eines Schlaganfalles zwangsläufig
werde anschließen müssen.
Dem somit für begründet zu erachtenden Anspruch der Klägerin ist die Beklagte, was die
Höhe der Klageforderung anbetrifft, in der Berufung nicht mehr entgegengetreten. Die
dahingehenden Ausführungen des Landgerichts sind auch zutreffend.
Streitig waren unter den Parteien in erster Instanz lediglich die Kosten für die Fahrt des
Arztfahrzeuges zur Wohnung der Klägerin bzw. des Versicherten. Diese Fahrt war nach
Anrufung des Notarztes jedoch unumgänglich, und erst von diesem Notarzt konnte sodann
der Transport des Versicherten in das Krankenhaus veranlaßt werden. Nach den von der
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Klägerin insoweit vorgelegten Unterlagen steht auch fest und ist von der Beklagten auch
nicht mehr in Abrede gestellt worden, daß mit diesem Arztfahrzeug der Transport des
Versicherten nicht hätte durchgeführt werden können, so daß im Ergebnis die Kosten
zweier Fahrten bzw. zweier Fahrzeuge erforderlich waren und zu erstatten sind.
Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 17.404,90 DM.