Urteil des OLG Köln vom 08.04.2008

OLG Köln: schweres verschulden, fahrzeug, auskunft, firma, werkstatt, anhörung, vollstreckung, versicherungsnehmer, versicherer, wagen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 157/07
Datum:
08.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 157/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 444/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2007 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 444/06 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines nach seiner Darstellung am 24. April 2006
(Montag) geschehenen Diebstahls seines Leasingfahrzeugs mit dem amtlichen
Kennzeichen xx – xx xxxx in Anspruch. Der Kläger übernahm den Wagen als
Neufahrzeug und versicherte ihn ab seiner Erstzulassung (am 1.10.2003) bei der
Beklagten. In der Teilkaskoversicherung ist keine Selbstbeteiligung vereinbart. Der
Kläger beziffert den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf brutto 24.250 € (GA 9),
die Beklagte auf nur 6.465,52 € netto (GA 25, 121 ff).
3
Der Wagen hatte insgesamt drei Unfälle, in deren Regulierung die Beklagte als
Vollkaskoversicherer jeweils eingeschaltet war, sowie einen Glasschaden.
4
Die am 2. Mai 2006 bei der Beklagten eingegangene Schadensanzeige (Original GA
5
28) war nur lückenhaft ausgefüllt. Die Beklagte schickte sie mit der Bitte um
Vervollständigung zurück. Nach Vornahme der Ergänzungen (s. GA 29), wurde die
Deckung mit Schreiben vom 17. Juli 2006 abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, 24.250,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 sowie weitere 540,44 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die E Services
Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung P A, S M, H Q, T-
Straße 7, ##### U zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte hat behauptet, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht, außerdem hat sie
sich auf Leistungsfreiheit wegen Falschangaben in der Schadensanzeige berufen.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen wegen falscher Angaben zu Vorschäden.
Es seien nur zwei Schäden angegeben worden, obwohl es einen dritten
(vergleichsweise geringen) Schaden gegeben habe. Im Übrigen sei auch die
Gesamtlaufleistung des Wagens mit 87.000 viel zu niedrig angegeben worden. Wegen
der weiteren Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen,
gegen das der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt hat.
11
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Formular der Beklagten habe nur Raum
für die Angabe von zwei Schäden geboten. Die Angabe der Schadensbeträge sei in der
Summe zutreffend gewesen. Der dritte Schaden sei im Übrigen für den Wert des
Wagens nicht bedeutsam. Die Angabe zur Laufleistung habe er aufgrund der Angaben
eines Mitarbeiters von N in B gemacht. Den von ihm hierzu benannten Zeugen habe das
Landgericht fälschlich nicht vernommen. In Vorbereitung des Verhandlungstermins vom
9. Mai 2007 habe eine Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten im N-Autohaus in T
ergeben, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei eine Laufleistung von 95.896 km
"Stand 17. Januar 2006" vorgemerkt.
12
Der Kläger beantragt,
13
unter Abänderung des am 21. Juni 2007 verkündeten Urteils des
Landgerichts Köln, Geschäftsnummer: 24 O 444/06, die Beklagte und
Berufungsbeklagte zu verurteilen, 24.250,00 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 sowie weitere 540,44 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die E
Services Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung P A, S M,
H Q, T-Straße 7, ##### U zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
17
Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März
2008 verwiesen.
Der Senat hat zu der behaupteten Angabe einer Gesamtlaufleistung im N-Autohaus in B
Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U S. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2008 Bezug
genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Aachen 603 UJs 423/06 sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
18
II.
19
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
20
Der Kläger hat keinen Anspruch aus den §§ 1, 49 VVG a. F. i. Verb. mit § 12 Abs. 1 I b
AKB auf Ersatz des durch einen eventuellen Diebstahl des Leasingfahrzeugs
entstandenen Schadens, denn die Beklagte ist nach § 7 V Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3
VVG a. F. wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
21
Ausgehend von den eigenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5.
Oktober 2007 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zur Zeit des behaupteten
Diebstahls am 24. April 2006 eine Laufleistung von jedenfalls mehr als 106.000 km, so
dass seine Angabe in der Schadensanzeige, wonach die Laufleistung 87.000 betragen
haben soll, deutlich zu niedrig und damit falsch war.
22
Es kann dahinstehen, ob die Laufleistung nicht noch höher war, wofür der Umstand
spricht, dass schon im Juni des Vorjahres ausweislich der Kalkulation der Karosserie C
& Co GmbH (GA 106) ein Tachostand von 114.660 km abgelesen wurde, der sich ohne
weiteres mit Angaben zur Laufleistung vereinbaren lässt, die sich aus weiteren
Unterlagen ergeben. So ist einem Gutachten vom 3. Mai 2004 (GA 32) eine abgelesene
Laufleistung von 36.648 km zu entnehmen, die durch die geringfügig (um rund 300 km)
abweichende Angabe im Untersuchungsbericht von demselben Tag (GA 41) letztlich
bestätigt wird. Für Dezember 2004 ist in einem Gutachten vom 23. Dezember 2004 ein
Kilometerstand von 83.350 dokumentiert (GA 87), für Februar 2005 in einem weiteren
Gutachten ein solcher von 90.617 (GA 96).
23
Soweit der Kläger die Zuverlässigkeit der zu den Akten gelangten Unterlagen
bezweifelt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den für die Zeit bis Juni 2005
dokumentierten Kilometerständen ein einheitliches Bild ergibt, das für eine jährliche
Laufleistung des Fahrzeugs von rund 65.000 Km spricht. Der Kläger hatte im Übrigen
hinreichend Gelegenheit, einen niedrigeren Kilometerstand zu belegen, wenn es einen
solchen gegeben hätte. Er hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner
Anhörung erklärt, er habe das Fahrzeug wegen diverser Probleme (die nichts mit dem
Tachostand zu tun hatten) häufig im N-Autohaus in B vorgestellt. War dies so, so ist
jeweils der Kilometerstand bei Entgegennahme des Auftrags notiert worden. Dass der
Kläger dennoch keine Kopien solcher Aufträge o. ä. vorgelegt hat, spricht dafür, dass
seine Darstellung zu den Besuchen in der Werkstatt als solche schon falsch war oder
dafür, dass es jedenfalls keine Unterlagen gibt, die eine niedrigere Laufleistung belegen
könnten als diejenige, die sich aus den diversen Gutachten und sonstigen Belegen
ergibt, die aus unterschiedlichen Quellen stammen und oben erwähnt sind. Für einen
Fehler in der Elektronik sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wenn der Kilometerstand
von 105.961 km von der Firma D am 17.03.2006 (271 GA) zutreffend abgelesen und
24
notiert wurde (was hier zu Gunsten des Klägers unterstellt wird), so kann die
Abweichung zu früher abgelesenen Kilometerständen auf einer – technisch nach den
Kenntnissen des Senats ohne weiteres möglichen – Manipulation beruht haben.
Die Ausführungen des Klägers zu einer seinen Prozessbevollmächtigten erteilten
telefonischen Auskunft eines N-Autohauses in T sind ohne Einfluss auf die hier zu
treffende Entscheidung. Es konnte trotz entsprechender Nachfrage im Termin nicht
geklärt werden, wonach bei dem Anruf überhaupt gefragt wurde und was die Auskunft,
es sei für einen bestimmten Termin für das Fahrzeug des Klägers ein bestimmter
Kilometerstand "vorgemerkt", nach dem Verständnis der Anfragenden besagte.
25
Ob vor dem dargelegten Hintergrund, der für eine zur Zeit des Diebstahls deutlich über
115.000 km liegende Laufleistung spricht, der von der Firma D in der vom Kläger
vorgelegten Rechnung vom 17. März 2006 angegebene Kilometerstand von 105.961 km
als zutreffende Angabe angesehen werden kann, bedarf aber keiner Klärung. Auch
wenn man diese Laufleistung als zutreffend ansieht, hat der Kläger in Schadensanzeige
eine falsche Angabe gemacht, die zur Leistungsfreiheit führt.
26
Entsprechend der gesetzlichen Vermutung in § 6 Abs. 3 VVG a. F. ist davon
auszugehen, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgte. Der Kläger müsste die
Vorsatzvermutung widerlegen (vgl. z.B. BGH - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 f. =
RuS 2004, 368 f.). Dies ist nicht geschehen. Seine Behauptung, er habe darauf vertraut,
die von ihm angegebene Laufleistung sei richtig, weil er in der N Niederlassung in B
eine entsprechende Auskunft erhalten habe, kann nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht als zutreffend angesehen werden.
27
Unstreitig werden in den Autoschlüsseln der Firma N anders als bei anderen Herstellern
keine Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gespeichert. Dementsprechend war es
auch für einen Mitarbeiter des B'er Autohauses nicht möglich, aufgrund des Schlüssels
Feststellungen zur Laufleistung zu treffen. Von daher könnte die Darstellung des
Klägers, wonach er aufgrund des abgegebenen Schlüssels die Auskunft erhielt, das
entwendete Fahrzeug habe eine Laufleistung von cirka 87.000 km gehabt, nur dann
zutreffend sein, wenn ein Mitarbeiter ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt hätte, der
Schlüssel enthalte entsprechende Daten. Für ein solches Geschehen lassen sich der
Aussage des Zeugen U S jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen. Im Übrigen steht die
eigene Darstellung des Klägers zum Ablauf des angeblichen Besuchs in der Werkstatt
in Widerspruch zu dem Zeitablauf, der sich aus den Akten ergibt. Der Kläger hat bei
seiner Anhörung behauptet, er sei erst in der Werkstatt gewesen, nachdem die
Versicherung ihm den unvollständig ausgefüllten Fragebogen zurückschickte.
Tatsächlich hatte er die Angabe zur Laufleistung von 87.000 aber schon beim ersten
Ausfüllen am 28. April 2006 eingetragen und kurz danach gegenüber der Polizei die
Laufleistung mit 90.000 km angegeben. Die zeitlich falsche Einordnung des
angeblichen Besuchs im N-Autohaus ist nachvollziehbar, denn erst die Nachfrage der
Versicherung gab einen plausiblen Anlass zu den behaupteten Nachforschungen. Beim
ersten (falschen) Ausfüllen zeigte der Kläger Mut zur Lücke, so dass schon wenig
plausibel ist, dass er damals in Bezug auf den Kilometerstand bemüht gewesen sein
will, sich Gewissheit zu verschaffen.
28
Die bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung nach der sogenannten
Relevanzrechtsprechung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der
Leistungsfreiheit (vgl. z. B. BGH - IV a ZR 231/81 - r+s 1984, 178 = VersR 1984, 228 und
29
ständig) sind gegeben. Danach kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell
ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den
Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden trifft (BGH – IV 33/92 -
VersR 1993, 830 unter II 3), wobei diese Grundsätze auch auf die
Fahrzeugversicherung Anwendung finden (BGH – IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter
VI 1; - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b). Eine Falschangabe zur Laufleistung
betrifft die Frage der Bewertung des entwendeten Wagens; falsche Antworten hierzu
sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den
Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden. Eine andere Wertung ist nur bei einem
Fehlverhalten angezeigt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht
unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag (vgl. z. B. BGH - IVa ZR 243/87 - r+s 1989, 5 f). Für eine solche
Situation ist hier nichts ersichtlich, nachdem die Darstellung des Klägers zu seinen
Bemühungen um Aufklärung des Kilometerstandes nicht als bewiesen angesehen
werden können.
Der Kläger wurde in der Schadensanzeige auch ausdrücklich und zutreffend über die
Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch bewusst unwahre oder
unvollständige Angaben belehrt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum
Inhalt einer Belehrung, die "klar und unmissverständlich" (so schon BGH IV ZR 57/71 –
VersR 1973, 174) und "inhaltlich zutreffend" (BGH - IV ZR10/97 – VersR 1998, 447 f;
vgl. auch den Beschluss vom 28.2.2007 - IV ZR 152/05 – VersR 2007, 683) erfolgen
muss, sind von der Beklagten beachtet worden.
30
Soweit das Landgericht die Abweisung der Klage auch mit unrichtigen bzw.
unvollständigen Angaben zu Vorschäden begründet hat, stehen die Ausführungen nicht
mit einem nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung verkündeten Urteil des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.07.2007, IV ZR 332/05, NJW 2007, 2700-2701 =
Schaden-Praxis 2007, 330-331 = VersR 2007, 1267-1268) in Einklang, wonach schon
ein Aufklärungsinteresse der Beklagten zu verneinen ist, soweit sie über Vorschäden
aufgrund der bei ihr bestehenden Vollkaskoversicherung informiert war.
31
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
32
Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
33
Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.250,00 €
34