Urteil des OLG Köln vom 29.04.2003

OLG Köln: arglistige täuschung, polizei, eintritt des versicherungsfalles, versicherungsnehmer, obliegenheit, versicherer, verschulden, entschädigung, vollstreckung, unverzüglich

Oberlandesgericht Köln, 9 U 87/02
Datum:
29.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 87/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 259/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2002 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 259/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1
I. Der Kläger betreibt ein wissenschaftliches Antiquariat und Kunsthandel.
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Er hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem
Versicherungsverhältnis lagen die VHB 84 zugrunde. Bei der A. N. ART Versicherung
unterhielt er eine Kunstausstellungsversicherung.
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Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau F., das Haus B.straße
2 in O.. Dort befinden sich auch seine Geschäftsräume.
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Der Kläger hat behauptet, seine Lebensgefährtin und er seien am 24.01.1998 Opfer
eines Raubes geworden, bei dem wertvolle Gegenstände aus dem privaten und
geschäftlichen Bereich entwendet worden seien.
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Zunächst sei die Lebensgefährtin bei ihrem üblichen Abendspaziergang mit ihrem Hund
von vier Männern überfallen und gefesselt auf den Rücksitz eines PKW gelegt worden.
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Dann hätten die Täter ihm aufgelauert, als er Kaminholz geholt habe. Man habe ihm
eine Pistole vorgehalten und gezwungen den Tresor zu öffnen, dessen Inhalt die Täter
an sich genommen hätten. Anschließend sei der Kläger gefesselt worden und die
Zeugin F. sei ebenfalls ins Haus getragen und auf den Boden gelegt worden.
Seinen Hauratsschaden beziffert der Kläger auf 70.650,00 DM. Auf die
Schadenaufstellung wird Bezug genommen (Bl. 8, 96 GA).
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Am 02.03.1998 ging eine vom Kläger gefertigte Stehlgutliste bei der Polizei ein.
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Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 70.650,00
DM von der Beklagten.
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Die Beklagte hat sich auf Vortäuschung des Versicherungsfalles, arglistige Täuschung
im Hinblick auf Falschangaben zum Diebsgut und auf Obliegenheitsverletzung berufen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kammer verhehle
nicht, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht
sei. Insoweit sei der Kläger den Argumenten der Beklagten nur zum Teil
entgegengetreten. Die gesamten Zweifel könnten indes dahinstehen, weil der Kläger
Stehlgutliste zu spät vorgelegt habe. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird
ergänzend Bezug genommen.
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Gegen das am 11.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11.04.2002
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.05.2002, einem
Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, es könne kein Zweifel sein, dass der Kläger beraubt worden sei. Er
und seine Lebensgefährtin hätten bereits anlässlich ihre Zeugenvernehmungen vom
27.1.1998 vorab eine ungefähre Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit der
Polizei an die Hand gegeben. Indes habe sich die Polizei nicht interessiert gezeigt. Es
seien keine Nachfragen durch die Polizei erfolgt, so dass im Hinblick auf die Funktion
der Stehlgutliste, der Polizei nähere Ermittlungen zu ermöglichen, bereits objektiv keine
Obliegenheitsverletzung vorgelegen habe. Aber auch im Hinblick auf die weitere
Funktion, eine spätere Schadensaufbauschung zu verhindern, sei jedenfalls keine
schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers erkennbar.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
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verurteilen, an den Kläger 36.122,77 € nebst 5 Prozentpunkte über
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Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (9. Juli 2001) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sinn und Zweck der Vorlage
der Stehlgutliste sei es nicht nur, Fahndungen seitens der Polizei zu ermöglichen,
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sondern auch ein Aufbauschen des Schadens zu erschweren.
Vorliegend zeige sich, dass zunächst ausweislich der Ermittlungsakte nach Aussage
der Zeugin F. der Schmuckschaden auf weniger als 13.000,00 DM zuzüglich
Nerzmantel belaufen habe. Später seien insoweit 195.736,75 DM verlangte worden.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das
Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der
zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung ( §§ 1, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 VHB
84) wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 24.01.1998 nicht zu.
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a) Es kann offen bleiben, ob der Versicherungsfall vorliegt, oder ob Anhaltspunkte für
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Schadenereignisses
gegeben sind. Es besteht Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung.
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b) Die Beklagte ist nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 21 Nr. 3 VHB 84 leistungsfrei, weil der
Kläger die vertragliche Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei
der Polizei verletzt hat.
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Nach § 21 Nr. 1 b) VHB 84 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles unverzüglich einen Schaden durch Raub der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen.
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Diese Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu
ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu
ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den
Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die
Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde
soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei dem Versicherungsnehmer
heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um
zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (vgl. Senat,
NVersZ 2001, 29; NVersZ 2000, 287; OLGR 2000, 248 und 249, 250; r+s 1995, 147;
Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 21 VHB 84, Rn 5).
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Die Stehlgutliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 2 BGB
a.F.) vorgelegt werden. Die Frist ist in der Regel danach zu bemessen, wieviel Zeit der
Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen (vgl. Senat, NVersZ 2001,29). Im
Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche Frist erfüllt den Zweck
der Obliegenheit.
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Damit ist die mit Eingang 02.03.1998, also mehr als 5 Wochen nach dem behaupteten
Versicherungsfall vom 24.01.1998, der Polizei eingereichte Liste eindeutig verspätet.
Die Angaben des Klägers bei der Polizei im Rahmen seiner Nachtragsvernehmung vom
27.01.1998 ersetzen die Liste nicht. Dies gilt auch für die Angaben der Lebensgefährtin
bei der polizeilichen Vernehmung. Insoweit hat der Kläger bei seiner polizeilichen
Vernehmung auch bekundet, die Aufstellung sei nicht vollständig. Er werde sie "so
schnell wie möglich unaufgefordert nachreichen" .
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Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB 84 Bezug nimmt, tritt Leistungsfreiheit
nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Für diese Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer die
Beweislast. Den Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
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Er hat die Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Dass er sich seiner Verpflichtung genau
bewusst war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Nachtragsvernehmung bei der
Polizei.
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Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung tritt
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Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit generell geeignet war,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem
Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (sogenannte
Relevanzrechtsprechung, vgl. § 21 Nr. 4 VHB 84). Einer besonderen Belehrung über
diese Folgen bedarf es nicht, weil hier wegen der vertraglichen Regelung eine spontan
zu erfüllende Obliegenheit vorliegt (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29 mit weiteren
Nachweisen).
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Die generelle Eignung der Interessengefährdung liegt im Hinblick auf den genannten
Sinn und Zweck der Stehlgutliste auf der Hand. Durch die verspätete Vorlage einer
Stehlgutliste werden die polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigt was Auswirkungen auf
den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden haben kann. Außerdem besteht die
Gefahr des Aufbauschens des Schadens.
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Es ist auch ein erhebliche Verschulden des Klägers anzunehmen. Der Kläger hat sich
insoweit nicht entlasten können. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es dem Kläger
nicht möglich gewesen sein soll, die Stehlgutliste rechtzeitig zusammenzustellen, zumal
er im Bereich des Kunsthandels tätig ist. Die Verzögerung beruht damit nicht auf einem
Verschulden leichter Art, das jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einmal
unterlaufen kann und welches sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lässt. Es
sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, warum der Kläger gehindert war, rechtzeitig
eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen.
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2. Es konnte dahinstehen, ob eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 VHB 84
vorgelegen hat.
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Demnach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
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3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht
vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.122,77 €
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