Urteil des OLG Köln vom 07.01.2002

OLG Köln: vergütung, mehrstufiger instanzenzug, auflage, anfechtbarkeit, beschwerdekammer, anfechtung, unternehmen, beschwerdeschrift, sanierung, berufsausübungsfreiheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 173/01
07.01.2002
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 173/01
Landgericht Münster, 5 T 614/01
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17. August
2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster
vom 26. Juli 2001, 5 T 614/01, wird dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e
1.
Mit Schreiben vom 16. März 1999 (Bl. 1 ff. d.GA.) beantragten die Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Beteiligten zu 1). Durch Beschluß vom 1. Mai 1999 (Bl. 199 f. d.GA.)
eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) als
Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 (Bl. 734 ff. d.GA.) hat der Insolvenzverwalter
beantragt, ihm über den bislang bewilligten Vorschuß in Höhe von 175.000,00 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer hinaus, einen weiteren Vorschuß in Höhe von 500.000,00 DM
nebst Mehrwertsteuer für seine zu erwartende Vergütung als Insolvenzverwalter zu
bewilligen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 (Bl. 1037 d.GA.) hat die Rechtspflegerin beim
Amtsgericht die Zustimmung erteilt, aus der Insolvenzmasse einen weiteren Vorschuß in
Höhe von 200.000,00 DM nebst Mehrwertsteuer zu entnehmen. Zugleich hat sie dem
weitergehenden Antrag des Beteiligten zu 2) nicht stattgegeben. Hiergegen hat der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 (Bl. 1054 d.GA.) Rechtsmittel eingelegt.
Durch Beschluß vom 26. Juli 2001 (Bl. 1070 ff. d.GA.) hat die Kammer (abgedruckt in: NZI
2001, 604 = ZInsO 2001, 903 = Rpfleger 2001, 614) die Beschwerde als unzulässig mit der
Begründung verworfen, die Versagung der Zustimmung auf Entnahme eines Vorschusses
könne nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO angefochten werden. Gegen
diese am 16. August 2001 (Bl. 1176 d.GA.) zugestellte Entscheidung wendet sich der
Beteiligte zu 2) mit der beim Oberlandesgericht Hamm am 17. August 2001 eingelegten
"weiteren Beschwerde" (Bl. 1211 ff. d.GA.), die dem Senat am 28. August 2001 (Bl. 1236
d.GA.) vorgelegt worden ist. Der Beschwerdeführer ist unter anderem der Ansicht, das
Landgericht habe die Beschwerde fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungen über die Gewährung einer "Vorschußvergütung" seien über § 64 Abs. 3
InsO mit dem Rechtsmittel nach § 6 InsO anfechtbar. Unter Vergütung im Sinne dieser
Vorschrift sei auch die Gewährung eines Vorschusses an den Insolvenzverwalter zu
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verstehen. In den §§ 63 bis 65 InsO werde nicht zwischen endgültiger Vergütung und
Vorschüssen differenziert. Die Auffassung des Landgerichts würde dazu führen, daß der
Insolvenzverwalter seiner Aufgabe nicht mehr nachkommen könne, da bei Verweigerung
des Vorschusses und nicht gegebener Rechtsmittel unmittelbar seine
Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt werden könne. Dem Insolvenzverwalter könne nicht
zugemutet werden, länger als ein halbes Jahr auf die Vergütung zu warten und dabei noch
die Auslagen aus eigenen Mitteln aufzubringen. Wenn keine Möglichkeit der sofortigen
Beschwerde bestehe, wäre die Intention des Gesetzgebers, mit der neuen
Insolvenzordnung eine Sanierung der insolvenzgefährdeten Unternehmen durchzuführen,
in Frage gestellt, da der Insolvenzverwalter regelmäßig nicht über die Mittel verfüge, im
Rahmen der Betriebsfortführung sämtliche Kosten derselben aus eigenen Mitteln
vorzufinanzieren. Er könne nicht auf die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 1, 2
Rechtspflegergesetz verwiesen werden. Selbst wenn die Beschwerdekammer der
Auffassung sein sollte, die Entscheidung über die Nichtgewährung des Vorschusses sei
nur mit der Rechtspflegererinnerung anzugreifen, so hätte das Landgericht die eingelegte
Beschwerde entsprechend auslegen müssen.
2.
Das Oberlandesgericht Köln und nicht, worauf der Senat in sämtlichen bisher in den
einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Beschlüssen hingewiesen hat (z.B. zuletzt:
NZI 2001, 657; NZI 2001, 658), das Oberlandesgericht Hamm ist in Nordrhein-Westfalen
gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in
Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur
Entscheidung über die in Insolvenzsachen gegen einen Beschluß des Landgerichts
eingelegten Rechtsmittel berufen. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die
Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, sondern auf
alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz
angerufen wird (Senat; NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, NZI 2000, 538; Senat,
NZI 2001, 657).
Das vom Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsmittel und der wegen der offenkundigen
Interessenlage zugleich der Beschwerdeschrift zu entnehmende Zulassungsantrag (vgl.
hierzu: HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 4) sind fristgerecht angebracht
worden. Dabei hat sich die Einlegung des Rechtsmittels bei dem unzuständigen
Oberlandesgericht Hamm nicht ausgewirkt, da die Rechtsmittelschrift rechtzeitig innerhalb
der Notfrist nach §§ 7 Abs. 1, 4 InsO, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom unzuständigen Gericht
dem zuständigen Rechtsmittelgericht vorgelegt worden ist.
Der Senat möchte das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde und den
Zulassungsantrag als unzulässig verwerfen. Nach der Ansicht des Senates findet gegen
die Versagung der Zustimmung über die Entnahme eines Vorschusses gemäß § 9 InsVV
kein Rechtsmittelzug gemäß den §§ 6, 7 InsO statt. Er sieht sich an einer Entscheidung
durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2001, 3 W
177/01, gehindert. Dieses Gericht hält, wenn auch ohne weitere Begründung, das
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über die
Gewährung eines Vorschusses gemäß § 9 InsVV für zulässig. Der Senat legt das
Rechtsmittel deshalb dem Bundesgerichtshof vor (§ 7 Abs. 2 InsO).
Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbar. Nach dieser
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Vorschrift kann das Oberlandesgericht auf Antrag gegen die Entscheidung des
Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulassen, wenn diese darauf gestützt wird,
daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der
Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese
Vorschrift knüpft jedoch, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, hinsichtlich
der Statthaftigkeit des weiteren Rechtsmittels an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der
insolvenzrechtliche Rechsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits
einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden
Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen
vorbehalten. Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO
anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine
derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der
Beschwerdekammer des Landgerichts, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2001, der Weg
zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI
2000, 260; Senat, NZI 2001, 657; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils
mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen
einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde ausdrücklich
vorsieht. Die Zustimmung bzw. die Versagung der Zustimmung zur Entnahme eines
Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse gemäß § 9
InsVV gehört hierzu nicht, da die Insolvenzordnung keine gesonderte Anfechtung regelt.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch nicht aus § 64 Abs. 3 InsO (so
aber: LG Stuttgart, NZI 2000, 547 [548]; vgl. auch LG Rostock, NZI 2001, 158 und LG
Magdeburg, ZIP 1995, 1372 [1373], die jeweils ohne weitere Ausführungen für die
Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters von der Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde gem. § 11 RPflG, § 20 GesO ausgehen). Nach dieser Vorschrift steht dem
Insolvenzverwalter gegen den Beschluß, durch den die Vergütung und die zu erstattenden
Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden (§ 64 Abs. 1 InsO), das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde zu. Die Zustimmung des Gerichts zu der Entnahme eines
Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse wird
indes hiervon nicht erfaßt. Anfechtbar ist erst die endgültige Vergütungsfestsetzung (so im
Ergebnis auch: LG Göttingen, NZI 2001, 665; MK/Nowak, InsO, 2001, § 9 InsVV Rdnr. 14;
Foltis, ZInsO 2001, 842; a.A.: LG Stuttgart, NZI 2000, 547 [548]; Eickmann,
Vergütungsrecht, 1999, § 9 InsVV Rdnr. 19; Delhaes in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 64
Rdnr. 14; für die uneingeschränkte Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zustimmung;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren 2. Auflage 1999, § 9 InsVV
Rdnr. 17; Haarmeyer, ZInsO 2001, 938 [941]; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2.
Auflage 2001, § 9 InsVV Rdnr. 7; Smid, InsO, 2. Auflage 2001, § 9 InsVV; jeweils für die
Anfechtbarkeit der die Zustimmung ablehnenden Entscheidung durch den
Insolvenzverwalter).
§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO bezieht sich, worauf das Landgericht zutreffend in dem
angefochtenen Beschluß hinweist, nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der
systematischen Stellung eindeutig auf das Festsetzungsverfahren nach § 63 InsO
(HK/Eickmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 1; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfes,
abgedruckt bei Kübler/Prütting, a.a.O., S. 236 ff.) und mithin auf die endgültige
Vergütungsfestsetzung. Die Zustimmung gemäß § 9 InsVV zur Entnahme bzw. deren
Ablehnung betrifft noch keine endgültige Festsetzung der Vergütung. Gemäß § 9 InsVV
wird über eine Zustimmung zur Entnahme entschieden, die in der Insolvenzordnung selbst
nicht geregelt ist (MK/Nowak, a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 14). Mit der Möglichkeit der
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Vorschußgewährung soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß dem
Insolvenzverwalter nicht in allen Fällen zugemutet werden kann, bis zum Ende des
Verfahrens auf die Vergütung und die Erstattung der von ihm getätigten Auslagen zu
warten (MK/Nowak, a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 1). Deshalb kann der Insolvenzverwalter mit
Zustimmung des Gerichts aus der Insolvenzmasse einen Abschlag (so LG Göttingen, NZI
2001, 665; Haarmeyer, ZInsO 2001, 938 [941]) bzw. eine Teilvergütung (so MK/Nowak,
a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 15) auf die zu diesem Zeitpunkt bei entsprechender Tätigkeit bereits
entstandene (BGH, NJW 1992, 692 [694] aber später festzusetzende Vergütung
entnehmen.
Entgegen der Ansicht von Eickmann (a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 19; so anscheinend auch:
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16. Oktober 2001, 3 w 177/01) besteht auch keine
Notwendigkeit, die Entscheidung nach § 9 InsVV als "Festsetzungsentscheidung" im
weiteren Sinne anzusehen, um so über § 64 Abs. 3 InsO die Beschwerdemöglichkeit nach
§ 6 InsO zu schaffen. Ebensowenig ist der Auffassung von Haarmeyer und Smid
zuzustimmen, die (Teil)Versagung müsse deshalb rechtsmittelfähig sei, weil der
Antragsteller durch eine solche Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten und Pflichten
(so Haarmeyer, ZInsO 2001, 939 [942]) bzw. in seiner Berufsausübungsfreiheit (so Smid,
a.a.O., § 9 InsVV) verletzt wird. Der Gesetzgeber hat durch die Fassung des § 6 Abs. 1 InsO
bewußt die Beschränkung der Rechtsmittel in Kauf genommen. Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll so der zügige Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleistet werden (vgl.
auch die Begründung des Regierungsentwurfes, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue
Insolvenzrecht, 1994, Seite 159; FK/Wimmer, InsO, 2. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 1; Prütting in:
Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 6 Rdnr. 5; Wienberg in:
Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 6 Rdnr. 2).
Entgegen der vom Insolvenzverwalter mit der weiteren Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht gefährdet die fehlende Möglichkeit der Anfechtung ebenfalls nicht die Intention des
Gesetzgebers, "mit der neuen Insolvenzordnung eine Sanierung der insolvenzgefährdeten
Unternehmen in der Insolvenz durchzuführen". Der nach § 9 InsVV zu gewährende
Vorschuß dient der Abdeckung der eigenen Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters. Die im Rahmen der Betriebsfortführung entstehenden unmittelbaren
"Kosten" der Schuldnerin sind demgegenüber vom Insolvenzverwalter nicht aus eigenen
Mitteln vorzufinanzieren.
Das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit des Insolvenzverwalters nach §§ 6, 7 InsO
gegen die Versagung der Zustimmung auf Entnahme eines weiteren Vorschusses führt
schließlich nicht zu einer verfassungswidrige Rechtsschutzlücke. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verlangt zwar, daß Betroffene die Möglichkeit haben müssen, hoheitliche Maßnahmen
gerichtlich prüfen zu lassen. Durch diese Vorschrift wird nur der Rechtsweg als solcher
garantiert, nicht jedoch ein mehrstufiger Instanzenzug (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; Senat,
NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 [1715]; Senat, ZInsO 2000, 104; Becker in:
Nerlich/Römermann, InsO, Stand Nov. 2000, § 6 Rdnr. 30 m.w.N.; Hoffmann, NZI 1999, 425
[426]). Soweit über die Versagung der Zustimmung durch den Rechtspfleger entschieden
worden ist, unterliegt diese Entscheidung - auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Notwendigkeit einer
Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen der Rechtspfleger durch den Richter
(FGPrax 2000, 103) - zumindest der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 RPflG
(vgl. MK/Nowak, a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 14; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11.
Auflage 1994, 4 85 Rdnr. 22b für die vorläufige Vergütung des Konkursverwalters; vgl.
auch: HK/Kirchhof, a.a.O., § 6 Rdnr. 9; Senat, ZInsO 2000, 499 [501] für die Entscheidung
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des Rechtspflegers über einen Antrag gemäß § 850 f ZPO; Senat, NZI 2001, 529 [531] für
die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag nach § 850 g ZPO; a.A.: AG
Göttingen, ZInsO 2001, 903), über die der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu
befinden hat.
Die aufgezeigte Abweichung des Senats von der Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts Zweibrücken ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung über die
sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters entscheidungserheblich. Würde der
Senat dem Oberlandesgericht Zweibrücken folgen, müßte er die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache wegen der fehlenden Prüfung der
Begründetheit an das Landgericht zurückverweisen. Das Rechtsmittel ist daher dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO vorzulegen. Dem
Beschwerdeführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 InsO
gegeben worden (vgl. Bl. 1239 f. d.GA.).