Urteil des OLG Köln vom 05.07.1993

OLG Köln (zahlung, abweisung der klage, zug, dingliches recht, grund, bank, kündigung, grundbuch, begehren, zwangsvollstreckung)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 206/92
Datum:
05.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 206/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 22/92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 1992 verkündete
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 29/92 - wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt werden, an die Klägerin die Grundschuldbriefe zu den im
Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Müngersdorf, Blatt ... in Abteilung
III unter den laufenden Nummern ... eingetragenen Grundschulden Zug
um Zug gegen Zahlung von 1.000.000,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen pro
Jahr seit dem 26. April 1990 sowie 40.000,00 DM einmalige
Nebenleistungen auf diese Grundschulden herauszugeben. Die
Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung von 1.058.000,00 DM abwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Ihnen wird
gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T A T B E S T A N D :
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Der Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Müngersdorf Blatt ...
verzeichneten Grundstücke Flur ... Flurstücke ... A. N., ließ im Frühjahr 1988 2
Eigentümergrundschulden über ins-gesamt 1.000.000,00 DM nebst 18 % Zinsen
jährlich sowie 40.000,00 DM einmalige Nebenkosten im Grund-buch eintragen. Er
trat - nach Teilung des unter Nr. ... eingetragenen Rechts in 2 Grundschulden - die
Grundschulden zunächst an den Dipl.-Kaufmann W. D. ab. Im April 1990 wurden die
Grundschulden an die Privatbank S. abgetreten, die sie ihrer-seits im Dezember 1991
an die Beklagten abtrat. Diese hatten N. mehrere über die O. Privatbank fi-nanzierte
Darlehen gewährt.
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Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1991 verkauf-te N. die Grundstücke an die
Klägerin, für die am 7. Juni 1991 eine Eigentumsübertragungsvormer-kung im
Grundbuch eingetragen wurde. In einer am 12. November 1991 notariell
beurkundeten Ergänzung zum Kaufvertrag heißt es unter anderem: "Der Ver-käufer
tritt hiermit seinen zukünftigen Anspruch auf Rückgewähr der im Grundbuch des
Amtsgerichts K. von M. Abteilung III unter lfd. Nrn ... einge-tragenen Grundschulden
(Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht) an den dies annehmen-den
Käufer ab".
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Nachdem sie zunächst dem Bankhaus O. Zahlung auf die Grundschulden angeboten
hatte, forderte die Klägerin die Beklagten vergeblich unter Fristset-zung zur Mitteilung
auf, ob diese zur Herausgabe der Grundschuldbriefe Zug um Zug gegen Zahlung von
1.000.000,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen jährlich und 40.000,00 DM einmalige
Nebenleistungen bereit sei.
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Die Klägerin hat behauptet, die angebotene Zahlung auf die Grundschulden erfolge
im Einverständnis N.s für dessen Rechnung und im Innenverhältnis zu ihm unter
Anrechnung auf den Kaufpreis. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der
notariellen Vereinbarung vom 12. November 1991 sowie nach §§ 1192 Abs. 1, 1150,
268 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Ablösung der Grundschulden berechtigt zu sein.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, zu ihren Händen die im
Grundbuch des Amtsgerichts K. von M., Blatt ... in der Ab-teilung III unter laufender
Nummer ... einge-tragenen Grundschulden zurückzugewähren, Zug um Zug gegen
Zahlung von 1.000.000,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen per anno hierauf seit dem 27.
April 1990 und 40.000,00 DM einmalige Nebenleistungen auf die oben genannten
Grund-schulden.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, N. schulde ihnen Darlehens-rückzahlungen von insgesamt 5 -
6 Mio. DM, und den Standpunkt eingenommen, durch die notarielle Ver-einbarung
vom 12. November 1991 seien der Klägerin Rechte nur gegenüber dem Bankhaus O.
abgetreten worden. Darüber hinaus gelte auch im Verhältnis zur Klägerin eine dem
beurkundenden Notar von der Bank erteilte Treuhandauflage des Inhalts, daß dieser
sich ihrer Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung von 2.660.065,02 DM zuzüglich
11,5 % Zinsen pro Jahr ab dem 21. Mai 1991 bedienen dürfe. Zum Ausgleich ihrer
Verbindlichkeiten gegenüber der Bank in Höhe von 2.808.199,02 DM könnten sie
den gesamten Erlös aus dem Grundstücksverkauf beanspruchen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Klageanspruch
folge entweder aus §§ 1192 Abs. 1, 1144, 267 BGB oder aus §§ 241, 305 BGB,
jeweils in Verbindung mit der notariellen Abtretung. Die Klägerin sei gem. § 267 BGB
berech-tigt, auf die Grundschulden zu zahlen, da N. dem nicht widersprochen habe.
Ein etwaiger Ausschluß des Rechts zur Kündigung der Grundschulden sei von den
Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Auch die Vor-aussetzungen für
Einwendungen im Sinne von § 404 BGB seien nicht hinreichend dargetan.
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Gegen das ihnen am 29. Oktober 1992 zugestellte Ur-teil, auf das im übrigen Bezug
genommen wird, haben die Beklagten am Montag, dem 30. November 1992, Be-
rufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 30. Januar 1993 mit am
Montag, dem 1. Februar 1993 eingegangenem Schriftsatz begründet haben.
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Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage. Sie halten diese für unschlüssig,
weil im Fall der Zahlung eine Eigentümergrundschuld entstehe und der Anspruch auf
Herausgabe der Briefe nicht abtretbar sei. Außerdem habe N. nur den aus der
Sicherungsver-einbarung resultierenden schuldrechtlichen Rückge-währanspruch an
die Klägerin abgetreten. Im übrigen seien sie - die Beklagten - aufgrund
entsprechender mit N. getroffener Sicherungsvereinbarungen zur Herausgabe der
Grundschuldbriefe, zur Erteilung einer Löschungsbewilligung oder zur Übertragung
der Grundschuldrechte nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.660.065,02 DM nebst
Zinsen verpflichtet. Darauf sei die Klägerin auch schon vor dem Abschluß der
notariellen Vereinbarung vom 12. November 1991 hin-gewiesen worden.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des am 14. Oktober 1992 verkündeten Urteils des Landgerichts
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Köln - 20 O 29/92 - die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form
einer Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse abzuwenden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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sowie vorsorglich,
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anstelle der Zurückgewährung der Grundschulden die Grundschuldbriefe an sie
herauszugeben.
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Sie vertritt die Ansicht, gem. § 267 BGB und § 268 BGB sowie aufgrund der
notariellen Vereinbarung vom 12. November 1991 stehe ihr ein dinglicher Anspruch
auf Rückgewähr der Grundschulden Zug um Zug gegen die angebotene Zahlung zu.
Überdies sei zwischen N. und dem Beklagten eine Sicherungsvereinbarung nur
wegen eines Darlehens in Höhe von 890.000,00 DM zu-züglich Zinsen und Kosten
wirksam zustande gekommen. Die von den Beklagten bezifferten Verbindlichkeiten
gegenüber der Bank bestreite sie ferner der Höhe nach.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst An-lagen
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt und begründet
worden und damit zu-lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Die Klägerin kann gem. §§ 268 Abs. 3 Satz 1, 421, 1144, 1150, 1192 Abs. 1 BGB von
den Beklagten als Gesamtschuldnern die Herausgabe der Grundschuld-briefe zu den
streitbefangenen Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000.000,00 DM
zuzüglich 18 % Jahreszinsen seit dem 26. April 1990 sowie 40.000,00 DM einmalige
Nebenleistungen verlangen.
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Dem aus der Klagebegründung ersichtlichen Begehren der Klägerin entsprechend
war der Ausspruch im erstinstanzlichen Urteil dahin zu korrigieren, daß die Beklagten
nicht die Grundschulden "zurückzu-gewähren", sondern die Grundschuldbriefe
auszuhän-digen haben. Eine Verpflichtung zur "Rückgewähr" einer Grundschuld
hätte keinen vollstreckungsfähi-gen Inhalt. Das Gesetz kennt keine "Rückgewähr"
von Grundpfandrechten, sondern lediglich die Auf-hebung (§ 1183 BGB), die
Abtretung (§ 1154 BGB), den Verzicht (§ 1168 BGB) sowie die Aushändigung des
Hypotheken-/Grundschuldbriefs und der sonstigen zur Berichtigung des Grundbuchs
oder zur Löschung des Grundpfandrechts erforderlichen Urkunden (§ 1144 BGB). Auf
welche dieser im Gesetz vorgesehenen Al-ternativen sich das Klagebegehren richtet,
ist durch Auslegung des Vorbringens der Klägerin zu ermitteln. Da die Klägerin zwar
Inhaberin einer Auflassungs-vormerkung, aber noch nicht Grundstückseigentümerin
ist, ist ihr weder mit einer Aufhebung noch mit einem Verzicht auf die Grundschulden,
der den Erwerb der Grundpfandrechte durch den Eigentümer zur Folge hätte (§ 1168
BGB), gedient. Auch die Formulierung ihres Antrags "zu Händen der Klägerin ...
zurückzu-gewähren" zeigt, daß die Klägerin die Grundschulden selbst erlangen will.
Ein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden wiederum wäre allein
schuldrechtlicher Natur und nur aus einer den Grundschuldbestellun-gen
zugrundeliegenden Sicherungsvereinbarung zwi-schen N. und den Beklagten
herzuleiten; denn aus dem Sicherungsvertrag erwächst dem Sicherungsgeber gegen
den Sicherungsnehmer ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend
bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht mehr valutierten Teils der
Grundschuld (BGH NJW 1985, 801; Z 104, 29; NJW-RR 1990, 1202). Ein solcher
Rückgewähranspruch, der abgetreten werden kann (BGHZ 104, 29; NJW 1990, 576;
1991, 1821), richtet sich - nach Wahl des Sicherungsgebers - auf Rückabtretung,
Verzicht oder Löschung (BGH NJW 1985, 801; Z 104, 29; NJW-RR 1990, 1202).
Würde die Klägerin allein einen schuldrecht-lichen Rückgewähranspruch geltend
machen, so käme es allerdings auf den Inhalt etwaiger zwischen N. und den
Beklagten getroffener Sicherungsvereinbarun-gen an. Dem Vorbringen der Klägerin
ist indessen zu entnehmen, daß diese sich nicht auf schuldrechtliche Ansprüche
beschränken will, sondern ihr Begehren auf alle in Betracht kommenden
Rechtsgründe stützt. So hat sie etwa in der Berufungserwiderung den - jeden-falls
auch - dinglichen Charakter des erhobenen An-spruchs hervorgehoben und durch
die vorsorgliche Er-gänzung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat dahin, daß anstelle der Zurückgewäh-rung der Grundschulden die
Grundschuldbriefe an sie herauszugeben seien, ihr Klageziel nochmals klarge-stellt.
Dieses Ziel besteht in dem Erwerb der Grund-schulden gegen Zahlung der von der
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Klägerin angebo-tenen Summe.
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Grundlage des angestrebten dinglichen Rechtsüber-gangs ist freilich nicht § 267 in
Verbindung mit §§ 1144, 1192 BGB. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß
auch solche dritte Personen, die kein eigenes gesetzliches Ablösungsrecht haben,
den Grundschuldgläubiger durch Zahlung auf die Grund-schuld befriedigen können.
Dabei kann offen bleiben, ob dieses Recht aus einer entsprechenden Anwendung
des § 267 BGB auf die Grundschuld folgt (so etwa OLG Saarbrücken, OLGZ 1967,
104; wohl auch BGH WM 1970, 1517 - ausdrücklich offen gelassen von BGH NJW
1969, 2238), oder allgemein für den Fall anzunehmen ist, daß alle Beteiligten
darüber einig sind, daß die Zahlungen des Dritten auf die Grundschuld ange-rechnet
werden (so BGH NJW 1969, 2238; 1983, 2504). In solchen Fällen kann der Dritte
nämlich die Grund-schuld nicht unmittelbar selbst erwerben, sondern lediglich deren
Umwandlung in eine Eigentümergrund-schuld bewirken (BGH NJW 1969, 2238;
1983, 2503; OLG Saarbrücken OLGZ 1967, 104).
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Das Begehren der Klägerin rechtfertigt sich jedoch aus §§ 268, 1150, 1192 BGB.
Nach diesen Vorschriften geht die Grundschuld auf den leistenden Dritten über, wenn
diesem ein Ablöserecht zusteht (BGH NJW 1983, 2503; OLG Saarbrücken a.a.O.;
Eickmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 1191 Rn. 66). Zahlt der
ablösungsberechtigte Dritte auf die Grundschuld, so kann er gem. §§ 1144, 1192
Abs. 1 BGB die Aushändigung des Grundschuld-briefs verlangen (Palandt-
Bassenge, BGB, 52. Aufl., § 1150 Rn. 6; Soergel-Konzen, BGB, 12. Aufl., § 1150 Rn.
9). Die Voraussetzungen für das Recht der Klä-gerin, die Grundschulden über
1.000.000,00 DM nebst Zinsen und 40.000,00 DM einmalige Nebenleistungen
abzulösen, sind sämtlich erfüllt.
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§ 1150 BGB gewährt ein Ablösungsrecht schon dann, wenn der Gläubiger
Befriedigung aus dem Grundstück verlangt. Dafür genügt aber auch bereits die bloße
Fälligkeit der Grundschuld, sofern sich der Eigentü-mer der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat, da auch in diesem Fall die Gefahr der
Zwangs-vollstreckung so nahe liegt, daß ein Interesse des Gefährdeten, den Eintritt
der Gefahr abzuwenden, anerkannt werden muß (Eickmann a.a.O. § 1150 Rn. 2;
Soergel-Konzen § 1150 Rn. 3). Die Grundschulden sind, wie mangels abweichender
Bestimmungen für die Fälligkeit des Grundschuldkapitals erforderlich (§ 1193 Abs. 1
BGB), gekündigt worden. In ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 1993 hat die Klägerin unwi-
dersprochen vorgetragen, die Beklagten hätten die Grundschuld spätestens mit
Schreiben vom 28. Novem-ber 1991 gekündigt. Auf das Schreiben des erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. November 1991 an N. ist
auch im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 6. Januar 1992 an die Bevollmäch-
tigten der Klägerin hingewiesen. Im übrigen ist auch - wie das Landgericht zutreffend
angenommen hat - in dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 28. November
1991, spätestens aber in ihrem Schrei-ben vom 17. Dezember 1991 an das
Bankhaus O. als damalige Grundschuldgläubigerin eine Kündigung der
Grundschulden zu sehen. Das ausdrückliche Angebot der Zahlung auf die
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Grundschulden und die Aufforde-rung, eine Löschungsbewilligung zu erteilen, ist bei
verständiger Würdigung zugleich als Kündigung der Grundpfandrechte aufzufassen.
Zwar steht nach § 1193 Abs. 1 Satz 2 BGB das Kündigungsrecht ausschließlich dem
Grundstückseigentümer und dem Grundschuldgläubi-ger zu. Der ausdrückliche
Hinweis in dem Schreiben vom 17. Dezember 1991 darauf, daß die Zahlung mit
Willen des Verkäufers und derzeitigen Eigentümers erfolge, ist aber als Kündigung
der Grundschulden - jedenfalls auch - im Namen N. s zu verstehen. Zur Kündigung
bevollmächtigt worden war die Klägerin in der notariellen Vereinbarung vom 12.
November 1991, in welcher ihr das ausdrückliche Recht eingeräumt worden ist, den
Anspruch des Verkäufers auf Rückge-währ der Grundpfandrechte gegenüber der
Bank geltend zu machen. Ausweislich der vorgelegten Grundschuld-briefe, in
welchen auf die Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO hingewiesen ist, hat sich der
Eigentümer N. auch der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-worfen.
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Die Klägerin ist schließlich ein ablösungsberechtig-ter Dritter im Sinne der §§ 268,
1150 BGB. Danach hat derjenige ein Ablösungsrecht, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein dingliches Recht an dem Pfandgrundstück oder den Besitz
zu verlieren (Eickmann a.a.O. § 1150 Rn. 7). Da die Auflassungs-vormerkung einem
dinglichen Recht in wesentlichen Punkten angenähert ist, ist auch der durch eine
Vormerkung gesicherte Grundstückskäufer ablösungsbe-rechtigt (Eickmann a.a.O. §
1150 Rn. 8; Soergel-Kon-zen § 1150 Rn. 6). Für die Klägerin ist am 7. Juni 1991 eine
Eigentumsübertragungsvormerkung im Grund-buch eingetragen worden. Demnach
kann die Klägerin gem. §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB gegen Befriedigung der Beklagten
wegen ihrer - dinglichen - Grundschuld-rechte die Aushändigung der
Grundschuldbriefe ver-langen.
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Auf mit dem Grundstückseigentümer als Darlehens-schuldner getroffene
Sicherungsvereinbarungen können sich die Beklagten gegenüber dem
Herausgabeanspruch nach § 1144 BGB nicht mit Erfolg berufen. Die Vorschrift des §
1144 BGB, die auf Grundschulden entsprechende Anwendung findet, gewährt dem
Eigentü-mer ein uneingeschränktes Recht auf Aushändigung der Urkunden bzw.
Erteilung der Löschungsbewilligung. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer
persönlicher Ansprüche würde den vom Gesetz nicht gewollten tatsächlichen Erfolg
haben, daß der Gläubiger wegen solcher Rechte durch die Grundschuld eine Art Si-
cherung erhielte (BGH NJW 1988, 3261). Daher kommt es hier nicht darauf an, ob
den Beklagten über die Grundschuldsumme hinausgehende Forderungen gegen den
Grundstückseigentümer zustehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Berufungsstreitwert wird entsprechend dem Beschluß vom 1. März 1993
endgültig auf 1.040.000,00 DM festgesetzt.
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Beschwer für die Beklagten: über 60.000,00 DM
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