Urteil des OLG Köln vom 13.02.1998

OLG Köln (vorläufige einstellung, zwangsvollstreckung, einstellung, sicherheitsleistung, zpo, beschwerde, sicherheit, gebrauch, ermessensspielraum, schuldner)

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 8/98
Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 8/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 366/97
Schlagworte:
einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO §§ 793, 769
Leitsätze:
Hat das Erstgericht die Zwangsvollstreckung ohne Begründung
einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, kann dieser Mangel
erfolgreich mit sofortiger Beschwerde gerügt werden, mit der Folge, daß
die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen
Sicherheitsleistung stattfindet.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Verwerfung des
Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Leverkusen vom 29. Dezember 1997 (30 F 366/97)
teilweise abgeändert, und zwar insoweit, als die vorläufige Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Familiengericht
Leverkusen vom 23. Juni 1988 (32 F 300/87) zu Ziff. 1. bis zur
Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz mit Wirkung ab 1.
Dezember 1997 m i t Sicherheitsleistung angeordnet wird, wobei vom
Schuldner Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
zuzüglich 10 % zu leisten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise statthaft und begründet, weil die
Vorinstanz bezüglich der Anordnung einer Sicherheitsleistung von ihrem
Ermessensspielraum - soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht bzw. diesen
verkannt hat.
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Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich bei den für
Abänderungsklagen analog § 769 ZPO zu treffenden vorläufigen Anordnungen zur
Hemmung der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., Rn. 1 zu § 769)
nach herrschender Meinung allein darauf, ob die Grenzen des Ermessensspielraums
verkannt worden sind oder eine sonstige greifbar gesetzeswidrige Entscheidung
getroffen wurde (vgl. a.a.O., Rn. 13 zu § 769). Das erstinstanzliche Gericht hat seine
Entscheidung nach der Aktenlage an dem Tage getroffen, als ihm auch der Schriftsatz
der Beklagten vom 22. Dezember 1997 zur Kenntnis gelangt ist, so daß von einer
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Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszugehen ist. Zumindest ist das rechtliche
Gehör noch erfolgt, bevor der Beschluß in den Geschäftsgang gelangt ist. Zudem ist das
rechtliche Gehör inzwischen jedenfalls nachgeholt worden. Das Erstgericht hat die
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf gestützt, daß das Begehren der
Abänderungsklage hinreichend glaubhaft gemacht sei. Dem liegt - soweit ersichtlich -
eine Verkennung des Ermessensspielraums oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit
nicht zugrunde, zumal Beweisantizipationen zulässig sind (a.a.O., Rn. 6 zu § 769). Aus
der vorläufigen Wertung des Erstgerichts über die derzeitige Erfolgsaussicht des
Klagebegehrens folgt allerdings nicht zugleich auch, daß die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat. Zwar setzt die vorläufige
Einstellung nach § 769 ZPO nicht wie bei § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO die
Glaubhaftmachung voraus, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
ist und daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde
(a.a.O., Rn. 7 zu § 769). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit soll
jedoch nur ganz ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners
erfolgen; Gründe sind in der Regel nötig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl, Rn. 10 zu §
769). Vorliegend ist aus den formularmäßigen Gründen des Beschlusses des
Erstgerichts nicht zu erkennen, daß ein besonderes Schutzbedürfnis des Schuldners
besteht. Ein solches ist auch nicht aus den gewechselten Schriftsätzen erkennbar. Es ist
daher davon auszugehen, daß das Erstgericht insoweit von seinem
Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht hat.
Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend abzuändern.
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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.444,00 DM (1/5 von 12.220,00 DM).
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