Urteil des OLG Köln vom 28.04.1995

OLG Köln (stand der technik, uwg, geschäftsführung ohne auftrag, werbung, irreführende angabe, markt, kläger, stand, produktion, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 94/94
Datum:
28.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 94/94
Schlagworte:
Auslaufmodelle
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
1. Das Verschweigen von Eigenschaften einer Ware in der Werbung
verstößt gegen § 3 UWG, wenn die Eigenschaften vom Verkehr als
wesentliche angesehen werden, also den Kaufentschluß zu
beeinflussen geeignet sind. Als wesentliche Tatsache in diesem Sinne
kann in Betracht kommen, daß es sich bei dem beworbenen Produkt um
ein sog. ,Auslaufmodell" handelt. 2. ,Auslaufmodelle" sind Modelle, die
vom Hersteller nicht mehr produziert werden und nur noch als
Reststücke im Vertrieb verfügbar sind. Für die Bewertung eines
Produktes als ,Auslaufmodell" ist ohne Bedeutung, ob der Hersteller
hierzu ein ,Nachfolgemodell" entwickelt und auf den Markt gebracht hat
oder nicht. 3. Bei Produkten der Unterhaltungselektronik, die raschem
technischen Wandel unterworfen sind, schätzt ein nicht unerheblicher
Teil des Verkehrs aktuelle Geräte grundsätzlich höher ein als
auslaufende.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die beanstandete
Werbung verstößt gegen § 3 UWG und der Kläger ist auch gemäß § 13 Abs.2 Ziff.2
UWG befugt, den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend
zu machen.
2
A
3
Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das Inkrafttreten der UWG-
Novelle am 1.8.1994, die mangels anderslautender Übergangsvorschriften auch auf
Verfahren wie das vorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der
Novelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.
4
Der Kläger ist auch nach der Neufassung des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugt
geblieben. Denn er stellt im Sinne dieser Bestimmung einen rechtsfähigen Verband zur
Förderung gewerblicher Interessen dar, dem eine erhebliche Anzahl von
Gewerbetreibenden angehört, die gewerbliche Leistungen verwandter Art auf
demselben - örtlichen - Markt vertreiben, nämlich Geräte der Unterhaltungselektronik an
5
Endverbraucher im Kölner Raum verkaufen, in dem die beanstandete Werbung der
Beklagten erschienen ist.
Hierfür reicht es aus, daß die Firmen K. und S. und der Einzelhandelsverband K. e.V.
Mitglieder des Klägers sind. Zweck der gesetzlichen Neuregelung ist es, die
Klagebefugnis von Verbänden auf die kollektive Wahrnehmung gerade von
Mitgliederinteressen zu beschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle
(abgedruckt in WRP 94, 369 ff) genügt es zur Erreichung dieses gesetzgeberischen
Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber mittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit
zu einem Verband oder einer sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem
Wettbewerbsverein angehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten
Verbandes neben den Firmen S. und K. reicht danach aus, weil in ihm auch
Einzelhändler verbunden sind, die ebenfalls Geräte der Unterhaltungselektronik
vertreiben, dies auch, wie von der Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert,
auf demselben örtlichen Markt wie die Beklagte (vgl. dazu die amtliche Begründung
abgedruckt in WRP 1994/369, 377) und jedenfalls unter Einbeziehung der Firmen K.
und S. auf diese Weise die Interessen einer erheblichen Anzahl von Mitbewerbern der
Beklagten durch den Kläger vertreten werden. Daß die beiden genannten Firmen und
der Einzelhandelsverband K. e.V. - und zwar schon seit langen Jahren - Mitglieder des
Klägers sind, steht nach den Bekundungen des Zeugen L. in der von dem Senat
durchgeführten Beweisaufnahme, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht,
fest.
6
Daß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter verlangt, nach seiner
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine
satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren
seit langem bekannt.
7
B
8
Die Werbung erfüllt in ihrer konkret angegriffenen Form den Irreführungstatbestand des
§ 3 UWG, weil die Beklagte die beiden Geräte ohne einen Hinweis darauf beworben
hat, daß es sich um Auslaufmodelle handelte.
9
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, daß
das Verschweigen einer Tatsache als irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG
anzusehen sein kann, wenn den Werbenden bezüglich dieser Tatsache eine
Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb zwar nicht allgemein
hinsichtlich aller Eigenschaften einer beworbenen Ware, die etwa als weniger vorteilhaft
angesehen werden könnten. Sie ist jedoch zu bejahen, wenn die verschwiegene
Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs wesentlich, also den Kaufentschluß zu
beeinflußen geeignet ist. Zu solchen wesentlichen Tatsachen kann es auch gehören,
daß es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell handelt (BGH GRUR
73, 206, 207 - Skibindungen; GRUR 82, 374, 375 - Ski-Auslaufmodelle; OLG Düsseldorf
GRUR 87, 450, 451; KG WRP 88 301, 303; OLG Hamm WRP 89, 529, 531).
10
Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Werbung irreführend und daher durch die
angefochtene Entscheidung zu Recht untersagt worden. Es handelt sich bei beiden
Geräten um Auslaufmodelle und diese Tatsache ist auch für den Verkehr wesentlich.
Dies können die Mitglieder des Senats, die ebenso wie die Mitglieder der Kammer des
Landgerichts zu den von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen
11
gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.
I.)
12
Auslaufmodelle sind solche, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden und von
denen daher nur noch im Vertrieb befindliche Reststücke an den Endverbraucher
abgegeben werden können.
13
Diese Voraussetzungen lagen am 29.9.1993 für beide Geräte vor.
14
Das ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß beide Geräte in der aktuellen
Händler-Preisliste, wie sie sich auszugsweise als Bl. 23 ff bei den Akten befindet, nicht
mehr enthalten waren. Auf Grund dieser Preisliste steht fest, daß von beiden Geräten
allenfalls noch Restposten im Vertriebsnetz, möglicherweise auch bei der Beklagten
selbst, vorhanden und lieferbar waren, die Geräte aber nicht mehr produziert wurden.
Das hat überdies der Zeuge N. bei seiner Aussage vor dem Senat mit der Bekundung
bestätigt, die letzte Lieferung des betreffenden Fernsehers durch das Herstellerwerk sei
im September 1993 und diejenige des Videogerätes schon im April 1993 erfolgt.
15
Ohne Bedeutung für die entscheidende Frage der damaligen Eigenschaft der Geräte als
Auslaufmodelle ist, daß diese in der Listung für die Fa. Sch., auf die sich die Beklagte
beruft, beide noch enthalten waren. Das besagt nämlich nicht, daß die Geräte bis zum
Ende der Gültigkeit dieser Listung, also bis zum 30.9.1994, noch produziert wurden. Es
handelt sich um eine Listung, die insbesondere spezielle Preise für die Fa. Sch. als
Großkundin enthält. Durch diese Listung hat die Herstellerin indes nicht die
Verpflichtung übernommen, bis zum Ende des auf ihr angegebenen Zeitraumes die dort
aufgeführten Geräte auch zu produzieren. Erst Recht kann aus ihr nicht hergeleitet
werden, daß die Fa. G. die Geräte auch tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt noch
produziert hat, was aus den dargestellten Gründen alleine von Bedeutung wäre. Die
Tatsache, daß beide Geräte in der Listung für die Fa. Sch. enthalten waren, und deren
Gültigkeitstzeitraum noch nicht ganz abgelaufen war, mag belegen, daß die Fa. Sch. die
Geräte, sofern sie noch produziert worden wären, damals noch zu den ihr eingeräumten
Konditionen hätte erwerben können, aus ihr läßt sich indes nicht entnehmen, daß die
Geräte tatsächlich noch produziert wurden. Gegen diese Annahme spricht schon die
Tatsache, daß die Listung ausdrücklich die Angabe ,Stand 16.4.1994" enthält. Diese
Angabe hätte nämlich keinen Sinn, wenn durch die Liste hätte zum Ausdruck gebracht
werden sollen, daß sämtliche in ihr aufgeführten Geräte während des gesamten
angegebenen Zeitraumes, also vom 1.4.1994 bis zum 30.9.1994, produziert werden
würden und lieferbar seien. Überdies hat der Zeuge N. durch seine Bekundungen die
ohnehin naheliegende Vermutung bestätigt, daß nicht selten die Produktion von
Geräten, die sich auf derartigen Listungen befinden, schon vor Ablauf des auf ihnen
angegebenen Zeitraumes eingestellt und die Geräte dann durch Aktualisierungen der
Liste von dieser gestrichen werden. Dies gilt - wie der Zeuge überzeugend ausgeführt
hat - insbesondere dann, wenn die Listung wie im vorliegenden Fall einen Zeitraum von
6 Monaten erfaßt, weil die schnelle technische Entwicklung in der
Unterhaltungselektronik häufig Weiterentwicklungen in kurzer Folge mit sich bringt. Mit
der Listung läßt sich daher nicht belegen, daß die Geräte - und sei es auch nur für den
Vertrieb gerade über die Fa. Sch. - auch tatsächlich noch in dem gesamten auf ihr
angebenen Zeitraum produziert wurden. Aus diesem Grunde ist der Senat der Prüfung
der Frage enthoben, ob eine Produktion nur bis zum Ende dieses Zeitraumes im
vorliegenden Fall überhaupt hätte ausreichen können. Dies ist angesichts der Tatsache,
16
daß die Werbung überhaupt erst an dessen vorletztem Tag, nämlich am 29.9.1993,
erschienen ist, zumindest zweifelhaft.
Ohne Bedeutung ist auch, ob ein einzelner Fernseher, wie die Beklagte vorträgt, noch
im Dezember 1993 an Kunden ausgeliefert worden ist. Es macht gerade den Charakter
eines Auslaufmodelles aus, daß Einzelstücke, nämlich vom Werk bereits an den
Vertrieb abgegebene Geräte, noch zu beziehen sind, obwohl die Produktion bereits
eingestellt worden ist.
17
II.)
18
Zumindest ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs sieht Auslaufmodelle der
Unterhaltungselektronik als aktuellen Modellen nicht gleichwertig an. Für diese
Käuferkreise ist daher die Frage, ob es sich um ein Auslaufmodell handelt, für den
Kaufentschluß von wesentlicher Bedeutung.
19
Die Produkte der Unterhaltungselektronik sind von einer raschen technischen
Entwicklung geprägt. Es handelt sich bei ihnen um Gebrauchsgeräte, bei denen der
Kunde das Interesse hat, nur Modelle zu erwerben, die technisch auf dem neuesten
Stand sind und nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs Auslaufmodelle darstellen.
Gerade das rasche Tempo der Entwicklung wird den Kunden zu dem Wunsch
veranlassen, ein Gerät zu erwerben, das wenigstens noch im Zeitpunkt des Kaufes dem
aktuellen Stand der Technik entspricht. Es ist daher nicht - wie die Beklagte meint - so,
daß es dem Käufer gleichgültig wäre, wenn das gerade erworbene Modell im nächsten
Monat schon nicht mehr erhältlich ist.
20
Ohne Einfluß auf die Entscheidung ist auch die Behauptung der Beklagten, für den
Fernseher sei kein ,direktes" Nachfolgemodell der Fa. G. auf den Markt gekommen. Die
vorstehenden Gesichtspunkte treffen nämlich auch dann zu, wenn das Produkt durch
Einstellung der Produktion ohne Ersatzmodell vom Markt genommen worden war und
nur noch im Vertriebsnetz befindliche Einzelstücke bezogen werden konnten.
Gegenteiliges kann der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung nicht
entnommen werden. Es trifft zwar zu, daß den erwähnten Entscheidungen - soweit
ersichtlich - Fälle zugrundelagen, in denen für das betreffende Produkt bereits
Nachfolgemodelle auf den Markt gebracht worden waren. Das besagt aber nicht, daß
von einem Auslaufmodell überhaupt nur gesprochen werden könnte, wenn für dieses
(schon) ein Nachfolgemodell existiert. Denn auch wenn das nicht der Fall ist, sieht sich
der Verbraucher in seiner Annahme enttäuscht, ein Gerät zu erwerben, das dem Stand
der Technik im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Zumindest in der hier betroffenen
Branche der Unterhaltungselektronik mit ihrer schnellen Entwicklungsfolge ist nämlich
davon auszugehen, daß ein Modell, das nicht mehr produziert wird, jedenfalls nicht den
technischen Stand aufweist, den die anderen, noch weiterhin produzierten Geräte
darstellen.
21
Ebensowenig ist für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, ob die Vertreiber von
allen Geräten zuverlässig in Erfahrung bringen können, ob diese noch produziert
werden, was bei Produkten aus Fernost entsprechend der Behauptung der Beklagten
nicht immer leicht sein mag. Zum einen handelt es sich bei den hier beworbenen
Geräten gerade nicht um solche aus fernöstlichen Ländern, sondern die Geräte
stammen beide von dem deutschen Hersteller G.. Zum anderen besteht der
Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG unabhängig vom Verschulden des Verletzers, der
22
bei einer Werbung ohne entsprechende Kennzeichnung mithin gegebenfalls das Risiko
eingeht, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Schließlich spricht auch
die von der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz vom 6.5.1995 angesprochene,
angeblich häufig praktizierte Verfahrensweise von Herstellern, von einem neuen Gerät
zunächst nur eine Serie zu fertigen und diese erst nach Abschluß der Produktion in den
Handel zu geben, nicht gegen die Richtigkeit der vorliegenden Entscheidung. Der Senat
hat den von der Beklagten geschilderten Fall nicht zu entscheiden, weil die Beklagte
nicht etwa behauptet, daß bei den hier betroffenen Geräten von dem Herstellerwerk so
verfahren worden sei. Im übrigen wird der Verbraucher angesichts seines
nachvollziehbaren Interesses am Erhalt eines Gerätes, das bis zuletzt an der
Entwicklung der Technik teilgenommen hat, jedenfalls dann in geeigneter Weise darauf
hinzuweisen sein, daß das Gerät bereits nicht mehr produziert wird, wenn tatsächlich
keine weiteren Serien mehr gebaut werden.
III)
23
Die Beklagte ist ihrer mithin bestehenden Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die
Modelle sind in der Werbung nicht als "Auslaufmodelle" gekennzeichnet worden. Diese
Eigenschaft ergab sich für den Verkehr entgegen der Behauptung der Beklagten auch
nicht zweifelsfrei aus der Preisgestaltung. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das OLG
Düsseldorf a.a.O. entschieden hat - die Überschrift ,radikal reduziert" den betroffenen
Verkehrskreisen verdeutlicht, daß u.a. auch mit Auslaufmodellen zu rechnen sei. Denn
eine derartige besondere Preissenkung war der Werbebeilage gerade nicht zu
entnehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß es sich um besonders
günstige Angebote gehandelt haben soll. Denn der Verbraucher kannte den
Einkaufspreis und den empfohlenen Weiterverkaufspreis nicht und konnte daher den
verlangten Preis nicht in Relation zu diesen Preisen setzen. Die Preise waren mit 1.899
DM für den Fernseher und 499 DM für das Videogerät auch nicht so aus dem Rahmen
fallend niedrig, daß dem Verbraucher ohne weiteres auffallen mußte, daß es sich um ein
besonderes Angebot, das auch Auslaufmodelle erfaßte, handelte.
24
Demnach sind die Voraussetzungen des § 3 UWG erfüllt.
25
D
26
Schließlich ist der Kläger auch aktivlegitimiert, weil der Wettbewerbsverstoß im Sinne
des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
darstellt. Die Irreführung greift unmittelbar in schutzwürdige Belange des Verbrauchers
ein, der einen Anspruch darauf hat, über die wesentlichen Eigenschaften des
angebotenen Produktes aufgeklärt zu werden. Angesichts der Abgabepreise für beide
Geräte und der Größe des Geschäftsbetriebes der Beklagten, die mit dem Slogan ,30 x
in Deutschland" wirbt, kann an der Voraussetzung der wesentlichen Beeinträchtigung
des Wettbewerbs kein Zweifel bestehen.
27
Kann der Kläger mithin gemäß § 3 UWG die Unterlassung der streitgegenständlichen
Werbung verlangen, so steht ihm nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats aus
dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auch der Ersatz seines
Aufwandes für die Abmahnung, also der der Höhe nach unstreitige Betrag von 207 DM,
zu. Die Klage ist daher in vollem Umfange begründet, weswegen die Berufung der
Beklagten als unbegründet zurückzuweisen ist.
28
Es besteht kein Anlaß, entsprechend der Anregung der Beklagten die Revision
zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs.1 S.2 ZPO nicht vorliegen.
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist - wie oben
erwähnt - bereits mehrfach entschieden worden, daß in der Werbung auf solche
Eigenschaften hinzuweisen ist, die für den Kaufentschluß des Verbrauchers von
Bedeutung sind, und daß hierzu auch die Eigenschaft eines Produktes als
Auslaufmodell gehören kann.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
30
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
31
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
32
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.207 DM.
33