Urteil des OLG Köln vom 29.08.1997

OLG Köln (kläger, ausgabe, uwg, verpackung, form, papier, entsorgung, kunststoff, ware, verhalten)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/97
Datum:
29.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 17/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 497/96
Tenor:
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 3.12.1996 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln - 31 O 497/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die
Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3.) Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von
9.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird
auf 60.207 DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher
Interessen, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße -
erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.
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Die Beklagte betreibt in Köln durch eine Zweigniederlassung, die Fa. Modehaus G., ein
Bekleidungsgeschäft, in dem sie bei Bedarf bestimmte, sogleich näher darzustellende
Tragetaschen an ihre Kunden ausgibt. Sie lehnt es ab, gebrauchte Plastiktaschen von
Wettbewerbern zur Entsorgung anzunehmen. Hiergegen richtet sich das vorliegende
Verfahren.
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Die Beklagte stellt ihren Kunden, sofern hieran ein Bedarf besteht und der einzelne
Kunde nicht selbst ein geeignetes Behältnis bei sich hat, für die gekaufte Ware Tüten,
und zwar ausschließlich Tüten aus Papier in 3 verschiedenen Größen, zur Verfügung,
wegen deren Abmessungen auf die Angaben auf S.4 der Klageerwiderung Bezug
genommen wird (Bl.19). Sie nimmt derartige Tüten, wenn sie nicht mehr gebraucht
werden, auf Nachfrage von Endverbrauchern zum Zwecke der Entsorgung an und tut
dies auch dann, wenn es sich um Papiertüten von Wettbewerbern handelt.
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Am 29.2.1996 legten 2 Personen Mitarbeitern der Beklagten mindestens ca. 20
gebrauchte bedruckte Einkaufstüten aus Kunststoff mit dem Begehren vor, diese zu
entsorgen. Nach der Darstellung des Klägers handelte es sich um Tüten anderer
Bekleidungshäuser und sind daneben auch - von deren Mitarbeitern angenommene -
Papiertüten der Beklagten vorgelegt worden. Nach der Darstellung der Beklagten waren
es verschmutzte Tüten "verschiedenster Herkunft". Die Mitarbeiter der Beklagten
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weigerten sich, dem Begehren nachzukommen, worauf die beiden Personen das
Geschäft mit den Tüten wieder verließen.
Der Kläger, der behauptet hat, auch bei einer weiteren Gelegenheit am 11.3.1996 hätten
sich Mitarbeiter der Beklagten geweigert, Einkaufstüten anderer Bekleidungshäuser
anzunehmen, vertritt die Auffassung, in dem beschriebenen Verhalten liege ein gem. § 1
UWG sittenwidriger Verstoß gegen die Verpackungsverordnung (VerpackV). Es
handele sich bei den vorgelegten Tüten im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV um
Verkaufsverpackungen, die die Beklagte ungeachtet der Tatsache zurückzunehmen
habe, daß sie nicht von ihr, sondern von anderen Bekleidungshäusern ausgegeben
worden seien.
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Mit Blick auf eine vergebliche vorgerichtliche Abmahnung verlangt der Kläger neben der
Unterlassung des vorbeschriebenen Verhaltens mit seinem nachstehend dargestellten
Antrag zu 2) den Ersatz seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten.
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Nachdem er zunächst eine andere Antragsfassung angekündigt hatte, hat der Kläger
sinngemäß b e a n t r a g t,
8
Die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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vom Endverbraucher gebrauchte Kunststofftragetaschen von Drittfirmen für solche
Waren, die sie in ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarer Nähe der
Verkaufsstelle nicht zurückzunehmen, es sei denn, sie beteiligt sich an einem System
gem. § 6 Abs.3 VerpackV;
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1. an ihn 207 DM zu zahlen.
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Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat das Vorliegen der - von dem Kläger seinerseits nicht dargelegten -
Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zunächst zwar in Abrede gestellt, in der
mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich erklärt, die Rüge der fehlenden
Aktivlegitimation werde nicht aufrechterhalten.
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Die Beklagte hat behauptet, auch Tragetaschen anderer Vertreiber anzunehmen,
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solange diese nach Art, Form und Größe der von ihr verwendeten Verpackung auch nur
ähnlich seien. Tatsächlich seien indes die betreffenden Tüten nicht nur aus anderem
Material, sondern auch von anderer Form und Größe gewesen. Im übrigen akzeptiere
sie im Einzelfall auch Tragetaschen, die nicht nach Art, Form und Größe ihrer
Verpackung aus Papier entsprächen. Bei den ihren Mitarbeitern vorgelegten
verschmutzen Tüten habe es sich indes um einen evidenten Mißbrauch des Anspruches
auf Rücknahme gehandelt. Überdies seien die beiden Personen beauftragte
Provocateure und damit in der betreffenden Siuation keine Endverbraucher gewesen.
Sie hat die Auffassung vertreten, aus den vorstehenden Gründen liege ein Verstoß
gegen die Verpackungsverordnung nicht vor. Zumindest fehle es, wenn man gleichwohl
einen Verstoß annehmen wolle, an der für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
erforderlichen Sittenwidrigkeit. Schließlich sei der einmalige Verstoß auch nicht als
wesentlich im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff. 2 UWG anzusehen.
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Das L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen seien weder Verkaufsverpackungen,
noch Umverpackungen, noch Transportverpackungen im Sinne der
Verpackungsverordnung. Eine Verkaufsverpackung liege nicht vor, weil die Tüten die
Ware nicht unmittelbar umhüllten und auch nicht zu ihrem Schutz erforderlich seien, und
die Einkaufstüten unterfielen auch nicht den Definitionen des Gesetzes für
Umverpackungen und Transportverpackungen.
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Seine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet der Kläger wie folgt:
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Entgegen der Auffassung der Kammer stellten die Tragetaschen Verpackungen dar. Der
Begriff der Verpackung sei in der Verpackungsverordnung bewußt nicht definiert worden
und daher der maßgeblichen technischen DIN 55405 Teil 5 zu entnehmen. Nach deren
Definition und dem allgemeinen Sprachverständnis seien die fraglichen Plastiktüten
indes Verpackungen.
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Der Verordnungsgeber habe ausweislich der Begründung zu § 3 der
Verpackungsverordnung die Absicht gehabt, möglichst umfassend alle Verpackungen in
deren Anwendungsbereich einzubeziehen. Angesichts der Tatsache, daß die Tüten
auch bei einer Mehrfachverwendung durch Kunden letztlich entsorgt werden müßten,
stelle es ein Unterlaufen der auf Müllvermeidung gerichteten abfallwirtschaftlichen Ziele
dar, die Einkauftstüten nicht als von der Verpackungsverordnung erfaßt anzusehen.
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Die Taschen dienten zum Transport der Ware durch den Endverbraucher und stellten
daher nach der Definition in den Begriffsbestimmungen des als Anlage 1 zu den Akten
gereichten Merkblattes des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Verpackungsverordnung eine Verkaufverpackung dar. Dasselbe
ergebe sich aus dem als Anlage 3 überreichten Bericht der Gesellschaft für
Verpackungsmarktforschung. Schließlich stehe die Auslegung auch mit dem
einschlägigen EG-Recht in Einklang.
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag gestellt, die Beklagte
entsprechend seinen erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Nachdem der Senat
darauf hingewiesen hatte, daß damit der Sache nach eine Verpflichtung begehrt werde,
auf die ein Anspruch aus § 1 UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht bestehen
dürfte, hat der Kläger seinen Antrag in der nachstehend darzustellenden Weise
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umgestellt. Er vertritt die Auffassung, aus den vorstehenden Gründen habe er einen
Anspruch darauf, daß die Beklagte schon die Vergabe von Tragetaschen unterlasse,
solange sie nicht entweder Kunststofftragetaschen auch von Drittfirmen zur Entsorgung
entgegennehme, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließe.
Der Kläger b e a n t r a g t,
25
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3.12.1996 - 31 O 497/96 -
die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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Papier-Tragetaschen zu vertreiben, solange sie nicht vom Endverbraucher gebrauchte
Kunststoff-Tragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in ihrem Sortiment
führt, in oder in unmittelbarerer Nähe der Verkaufsstelle zurücknimmt, es sei denn, sie
beteilige sich an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV;
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1. an ihn 207 DM zu zahlen.
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Die Beklagte b e a n t r a g t,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, die Auffassung des Klägers über die Auslegung der Begriffsbestimmungen
der Verpackungsverordnung stehe nicht im Einklang mit der einschlägigen EG-
Richtlinie 94/62, weil darin dieselben drei Begriffe wie in der deutschen
Verpackungsverordnung aufgeführt und festgeschrieben sei, daß unter Verpackungen
ausschließlich diese drei Begriffe fielen. Ausgehend hiervon unterfielen die
streitgegenständlichen Tragetaschen aus den von dem Landgericht angeführten
Gründen der Verpackungsverordnung nicht. Darüberhinaus sei sie aber auch dann nicht
zur Annahme der Plastiktaschen verpflichtet, wenn diese doch als
"Verkaufsverpackungen" angesehen werden müßten. Denn es handele sich bei ihnen
nicht im Sinne des § 6 Abs.1 S.2 VerpackV um Verpackungen der Art, wie sie, die
Beklagte, sie im Sortiment führe. Angesichts des unterschiedlichen Materials könne eine
Tragetasche aus Kunststoff nicht als gleicher Art wie eine solche aus Papier angesehen
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die
zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Akten des gegen die N.
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Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co KG gerichteten Parallelverfahrens 6 U 27/97 OLG
Köln (= 31 O 496/96 LG Köln) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist -
einschließlich des im Berufungsverfahren neugefaßten Antrages - zwar zulässig, aber
unbegründet.
36
Der Kläger ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG prozeßführungsbefugt. Dies bedarf
keiner näheren Erläuterungen, nachdem die Beklagte bereits im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hat, daß sie ihre ursprüngliche
Rüge bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr
aufrechterhalte. Der Kläger nimmt mit dem vorliegenden Verfahren auch entsprechend
seiner Satzung nicht allein Individualinteressen - etwa des D. - sondern auch generell
Interessen seiner Mitglieder war. Denn es liegt im Interesse aller übrigen
Gewerbetreibenden der Bekleidungsbranche, die Mitglieder des Klägers sind, daß sich
der einzelne Wettbewerber nicht einen Vorteil verschafft, indem er weder entsprechend
der Verpackungsverordnung Verpackungen zurücknimmt, noch sich einem System nach
§ 6 Abs.3 VerpackV anschließt.
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Der nunmehr gestellte Antrag ist auch zulässig. Er enthält zwar eine Klageänderung,
diese ist aber gem. §§ 263, 267, 523 ZPO zulässig, weil die Beklagte sich, ohne ihr zu
widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die angeänderte Klage eingelassen
und so in die Klageänderung eingewilligt hat.
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Die mithin zulässige Klage ist aber nicht begründet. Bei den in Rede stehenden
Kunststofftaschen handelt es sich zwar um Verkaufsverpackungen im Sinne der
Verpackungsverordnung, gleichwohl ist die Beklagte aber nicht verpflichtet, sie zum
Zwecke der Entsorgung anzunehmen. Überdies könnte dem Kläger der
geltendgemachte Unterlassungsanspruch ohnehin aus Rechtsgünden nicht zustehen.
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger die
Abmahnkosten in Höhe von 207 DM zu ersetzen.
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Der Senat hat in der Parallelsache 6 U 27/97, dessen Akten im vorliegenden Verfahren
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, durch Urteil vom
heutigen Tage ausgeführt, daß und warum Kunststofftragetaschen der
streitgegenständlichen Art Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs.1 Ziff.2
VerpackV darstellen. Hierauf wird Bezug genommen. Aus denselben Gründen bilden
auch die von der Beklagten ausgegebenen, oben näher beschriebenen
Papiertragetaschen Verkaufsverpackungen. Trotzdem ist die Beklagte nicht zur
Annahme der streitgegenständlichen Tragetaschen verpflichtet, weil diese nicht aus
Papier, sondern aus Kunststoff und damit nicht von derselben Art wie diejenigen sind,
die die Beklagte im Sinne der Verpackungsverordnung vertreibt.
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Die im § 6 Abs.1 Satz 1 VerpackV festgeschriebene Rücknahmeverpflichtung wird
durch Satz 2 der Vorschrift dahin beschränkt, daß nur Verpackungen zurückgenommen
werden müssen, die sowohl nach Art, Form und Größe der Verpackung entsprechen,
die der betreffende Vertreiber verwendet, als auch für solche Waren verwendet worden
sind, die der Vertreiber selbst in seinem Sortiment führt. Diese Voraussetzung ist nicht
erfüllt, weil es sich bei den streitgegenständlichen Taschen nicht um Verpackungen
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gleicher Art wie die von der Beklagten vertriebenen handelt.
Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, wenn die Verpackung
entweder nach Art, Form und Größe derjenigen entspricht, die der betreffende
Verwender verwendet, oder es sich um eine Verpackung für solche Waren handelt, die
der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Schon sprachlich kann die Bestimmung so
nicht aufgefaßt werden, weil die erste Alternative hinter dem Wort "Größe" unvollständig
enden würde. Außerdem würde diese Auffassung - über das Begehren des Klägers
hinaus - dazu führen, daß die Beklagte alle gebrauchten Verpackungen, gleich welcher
Branche die darin früher verpackte Ware zugehörte, annehmen müßte, solange diese
Verpackungen nur nach Art, Form und Größe mit den von ihr verwendeten
übereinstimmen. Dies wäre indes völlig unverhältnismäßig und auch mit dem
erkennbaren Ziel des Verordnungsgebers, dem Verwender im Grundsatz (nur) die
Pflicht aufzuerlegen, gerade die Verpackungen zurückzunehmen, die er selbst
verwendet hat, nicht vereinbar. Es kommt hinzu, daß für die zweite Alternative nahezu
kein eigener Anwendungsbereich verbliebe. Entgegen der im Schriftsatz vom 23.5.1997
geäußerten Auffassung des Klägers kann auch nichts anderes aus der Bestimmung des
§ 6 Abs.1 S.3 VerpackV hergeleitet werden. Diese schränkt lediglich durch das
Abstellen auf die Verpackungen bestimmter Marken die Rücknahmepflichten für
bestimmte Kleinbetriebe ein, ohne daß hieraus etwas für die oben angeführte Meinung
des Klägers abgeleitet werden könnte.
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Es handelt sich auch um Verpackungen unterschiedlicher Art. Papier und Kunststoff
belasten die Umwelt in unterschiedlicher Weise und sind in unterschiedlichen
Kreisläufen zu reciclen, was beides offenkundig ist und daher keiner nähren
Begründung bedarf. Es reicht auch aus, daß die betreffenden Verpackungen aus
unterschiedlichen Materialien bestehen. Hierfür ist nämlich entgegen der in dem
vorbezeichneten Schriftsatz von dem Kläger vertretenen Meinung nicht etwa
erforderlich, daß unterschiedliche "Gattungen" von Verpackungen im Sinne der
Aufzählung im § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV betroffen sind. Das ergibt sich ohne weiteres
aus der umweltpolitischen Zielsetzung der Verpackungsverordnung, die auch die
Wiederverwertung von Verpackungsmaterilaien zum Gegenstand hat. Es besteht auch
kein Anlaß, der Beklagten auch die Entsorgung von Plastikverpackungen zuzumuten,
nachdem sie selbst für ihre Ware die Verpackungsart der Papiertüte gewählt hat. Die
sich aus § 6 Abs.1 VerpackV ergebende Verpflichtung, auch solche Verpackungen
anzunehmen, die nicht aus dem eigenen Hause stammen, dient ersichtlich dem Ziel,
dem Verwender bei gleichartigen Verpackungen das regelmäßig schwer zu
widerlegende Argument abzuschneiden, die ihm vorgelegte konkrete Verpackung
stamme gerade nicht von ihm. Die unberechtigte Verweigerung von in Wahrheit doch
aus dem Hause des in Anspruch genommenen Verwenders scheidet indes aus, wenn
es sich - wie im vorliegenden Fall - um Plastiktüten handelt und der in Anspruch
genommene Verwender lediglich Papiertüten verwendet.
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Aus den vorstehenden Gründen ist die Beklagte nicht verpflichtet, die
streitgegenständlichen Tüten zu Zwecken der Entsorgung entgegenzunehmen. Bereits
aus diesem Grunde ist der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen. Es kommt
hinzu, daß der von dem Kläger geltendgemachte Unterlassungsanspruch auch dann
nicht bestünde, wenn in dem Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen die
Verpackungsverordnung begründet wäre.
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Der Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag, der Beklagten bereits die
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Ausgabe der hier in Rede stehenden Papiertüten zu untersagen, sofern sie nicht
entweder Kunststofftüten in dem begehrten Umfange zurücknimmt, oder sich einem
System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Hierauf kann indes kein Anspruch
bestehen, weil die Verpackungsverordnung die Ausgabe von Verkaufsverpackungen
nicht an diese Voraussetzungen knüpft.
Die Verpackungsverordnung verlangt in ihrem die Rücknahmepflicht für
Verkaufverpackungen regelnden § 6 lediglich, daß der "Vertreiber", also derjenige, der
Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, entweder diese zurücknimmt, oder sich
einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Diese Regelung besagt gerade
nicht, daß Verkaufsverpackungen überhaupt nur in den Verkehr gebracht werden
dürfen, wenn der Vertreiber auf die eine oder andere Weise für eine Rückführung sorgt.
Vielmehr ist der einzelne Unternehmer frei, Verkaufsverpackungen in den Verkehr zu
bringen. Tut er dies, so ergeben sich für ihn zwar die in § 6 VerpackV enthaltenen
alternativen Pflichten, das besagt aber nicht, daß der Normgeber schon die Ausgabe der
Verkaufsverpackungen an die Erfüllung dieser Pflichten geknüpft hätte. Der Unterschied
mag für die Praxis von geringer Bedeutung sein, weil der Vertreiber nach beiden
rechtlichen Ansätzen letztlich verpflichtet ist, sich durch eine der beiden Alternativen des
§ 6 VerpackV an der Rückführung der Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Gleichwohl
hindert der eindeutige Wortlaut der Verpackungsverordnung, ein etwa als
wettbewerbswidrig anzusehendes Verhalten bereits bei der Ausgabe der Tüten
anzunehmen. Daß der Normgeber die Verhaltenspflichten nicht schon an die Ausgabe
der Verkaufsverpackungen, sondern erst an die Situation knüpfen wollte und geknüpft
hat, in der dem Vertreiber Verkaufsverpackungen zur Rücknahme vorgelegt werden,
zeigt im übrigen über den Wortlaut des § 6 VerpackV hinaus auch die im § 12 VerpackV
enthaltene Sanktionsdrohung. In dessen Ziffer 6 wird nämlich für den Fall der
Weigerung, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, nicht etwa schon die Ausgabe
von Verkaufsverpackungen, sondern lediglich eben diese Weigerung für ordnungwidrig
erklärt.
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Es kommt schließlich folgendes hinzu: Schwerpunkt der Beanstandung durch den
Kläger ist nicht die Ausgabe der Tüten, sondern die Weigerung der Beklagten, diese
zurückzunehmen. Bis zu dem oben erwähnten Hinweis des Senats auf bestehende
Zulässigkeitsbedenken hat der Kläger sogar ausschließlich dieses Begehren verfolgt
und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "es zu unterlassen, ...
Kunstofftragetaschen ... nicht zurückzunehmen...". Ein derartiger Anspruch kann indes
nicht bestehen, weil er - ungeachtet seiner Formulierung - der Sache nach auf ein
positives Tun, nämlich die Rücknahme der Tüten, gerichtet ist, und die allein in Betracht
kommende Norm des § 1 UWG - von dem hier nicht in Betracht kommenden
Schadensersatzanspruch abgesehen - lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber
keinen Anspruch auf ein positives Tun gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre es eine
Umgehung der gesetzgeberischen Wertung, wonach lediglich bei wettbewerbswidrigem
Handeln ein Anspruch auf Unterlassung, und nicht bei einem möglicherweise als
wettbewerbswidrig anzusehenden Unterlassen ein Anspruch auf ein positives Tun
besteht, das wettbewerbswidrige Verhalten statt in dem eigentlich beanstandeten
Verhalten, hier also in der Weigerung der Rücknahme, nunmehr schon in dem letzten
davor liegenden positiven Tun, hier also in der Ausgabe der Einkaufstüten, zu sehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.207 DM
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