Urteil des OLG Köln vom 03.12.1993

OLG Köln (vereinbarung, antrag, uwg, inhalt, zpo, soziale gerechtigkeit, arbeitnehmer, karenzentschädigung, auslegung, unternehmen)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 140/93
Datum:
03.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 140/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 194/92
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Normen:
ZPO § 253; HGB § 75 D; HGB § 74; HGB § 90 A; UWG 1;
Leitsätze:
1. Der in den §§ 74 Abs. 2, 75 d und 90 a HGB für kaufmännische
Angestellte und Handelsvertreter zwingend ausgesprochene Grundsatz
der bezahlten Karenz ist auch auf Wettbewerbsverbote mit
Arbeitnehmern anderer Art anzuwenden. 2. Ein Verstoß gegen
gesetzliche Wettbewerbsverbote ist grundsätzlich als wettbewerbswidrig
i.S. von § 1 UWG anzusehen. Der Vorschrift des § 1 UWG selbst läßt
sich aber ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot nicht entnehmen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 1993 verkündete
Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42
O 194/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstrek- kung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM abzuwenden, sofern die
Beklag- ten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die
jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar- kasse oder
Volksbank erbracht werden. Beschwer der Klägerin: über 60.000,-- DM.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist im Bereich der Forschung und Ent- wicklung auf dem Sektor der
Motorentechnik mit dem Schwerpunkt Verbrennungsmotoren tätig. Sie führt Forschungs-
und Entwicklungsaufträge namhafter deutscher und internationaler Automobilhersteller
durch. Nach ihrer eigenen Darstellung entwickelt sie in nicht unerheblichem Umfang
auch eigene Pro- dukte, die sie alsdann vor allem der Automobilin- dustrie anbietet.
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Die Beklagten zu 1) bis 3) gehörten seit 1983/84 zu dem insgesamt 400 Personen
zählenden Mitarbei- terstab der Klägerin. Die Anstellungsverträge der Beklagten zu 2)
und 3) sahen jeweils in § 2 Ziffer 2 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende
eines Quartals vor, der des Beklagten zu 1) eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten.
Wegen der übrigen Einzelheiten der Anstellungsverträge wird auf die zu den Akten
gereichten Ablichtungen (Bl. 42-50) ergänzend verwiesen.
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Die Beklagten zu 1) und 2) kündigten die Verträge mit der Klägerin am 31./30. März
1992, der Beklag- te zu 3) am 8. Mai 1992, nachdem sich die Beklag- ten zu 1) bis 3)
entschlossen hatten, ein eigenes Unternehmen zu gründen, um Forschungen in der
Motoren- und Energietechnik zu betreiben und - zu- mindest auch - als Zulieferer im
High-Tech-Bereich für die Fahrzeug- und Motorenindustrie tätig zu werden.
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Am 18. Mai 1992 stellten die Beklagten zu 1) bis 3) beim Ministerium für..... , M. u. T. des
Landes Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln in Höhe
von 1,2 Mio. DM für ein Einzelprojekt unter der Bezeichnung "E.". Bei dem sogenannten
variablen E. geht es um die techni- sche Möglichkeit, das Verdichtungsverhältnis, das
heißt das Verhältnis des Kompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines
Zylinders abhängig von unterschiedlichen Betriebszuständen zu variie- ren. Hierdurch
soll eine Leistungsverbesserung der Motoren bei gleichzeitiger Reduzierung des Kraft-
stoffverbrauchs sowie der Schadstoffemissionen er- zielt werden. Weitere Einzelheiten
ergeben sich aus dem schriftlichen Antrag der Beklagten zu 1) bis 3) auf Bewilligung
von Zuschüssen aus dem Technologieprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Bl.
54, 55 d. A.) und dem schriftlichen Vermerk des zuständigen ministeriellen
Sachbearbeiters Dr. M. vom 19. Juni 1992 (Bl. 56-58 d. A.). Hie- rauf wird ergänzend
Bezug genommen.
5
Aufgrund eines am 1. Juni 1992 geschlossenen Ge- sellschaftsvertrages wurde die
Beklagte zu 4) am 12. Juni 1992 in das Handelsregister beim Amtsge- richt A. mit dem
Geschäftsgegenstand "Konzeption, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Technolo-
gien und Produkten als unabhängiges Unternehmen in der Fahrzeug-, Motoren- und
Energietechnik" einge- tragen.
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Unter dem 17. Juni 1992 trafen die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3), diese
zugleich für die Beklagte zu 4), eine Vereinbarung, deren Ziffer 1) folgenden Wortlaut
hat:
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"Die Herren Dr. K., Dr. H. und R.-M. ver- pflichten sich, die unternehmerische Tätig- keit
auf die Serienproduktion und den Ver- trieb von Zulieferteilen für die Automobil- und
Motorenindustrie und die dazu nötige Pla- nungs-, Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit zu beschränken. Diese Verpflichtung gilt bis 30.06.1994...."
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In Ziffer 7) wurde die vorzeitige Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor Ablauf der
Kündigungs- frist hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) zum 31. August 1992 und
hinsichtlich des Beklagten zu 1) zum 30. September 1992 vereinbart. Später wurde
dann auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu 1) bereits zum 31. August 1992
beendet. Wegen al- ler Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zu den Akten
gereichte Ablichtung (Bl. 16, 17 d. A.) verwiesen.
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Der für den Projektförderungsantrag beim Ministe- rium für , M. u. T. des Landes
Nordrhein-Westfalen zuständige Zeuge Dr. M. befürwortete ausdrücklich in dem
vorerwähnten Aktenvermerk vom 19. Juni 1992 die Bewilligung von Zuschußmitteln für
die För- derung des von den Beklagten in Aussicht genom- menen Projekts. Er
vermochte jedoch nicht auszu- schließen, daß es zu einer Überschneidung mit dem
Unternehmensbereich der Klägerin kommen werde, und unterrichtete diese deswegen
von dem Antrag der Beklagten. Da die Klägerin bei einer Durchführung des Projekts
eine Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchtete, erhob sie Einwendungen. In einem
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Gespräch zwischen den Parteien und den zuständigen Behördenvertretern machte das
Ministerium die Be- willigung der Fördermittel davon abhängig, daß die Klägerin ihre
Einwendungen gegen die Durchführung des Projekts zurückzog. Dies geschah jedoch
nicht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten verstießen gegen die Vereinbarung
vom 17. Ju- ni 1992 sowie gegen § 1 UWG. Sinn der Vereinbarung sei es gewesen,
eine unlautere Verwertung des know-how, das die Beklagten zu 1) bis 3) bei der
Klägerin erlangt hätten, in dem von ihr, der Klä- gerin, besetzten Bereich zu verhindern.
Entgegen der getroffenen Absprache befaßten sich die Be- klagten mit der
"Produktentwicklung", die von der "Produktionsentwicklung", der "Serienproduktion"
und dem "Vertrieb" eines industriellen Erzeugnis- ses zu unterscheiden sei. Die
Entwicklung von Mo- toren mit variablem Verdichtungsverhältnis sei ein ureigenes
Arbeitsgebiet der Klägerin, das weit im Vorfeld der den Beklagten nach der
Vereinbarung vom 17. Juni 1992 erlaubten Serienproduktion anzu- siedeln sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum 30.06.1994 Planungs-
, For- schungs- und Entwicklungstätigkeiten für die Produktentwicklung von Motoren,
wie z. B. mit variablem Verdichtungsverhältnis, durchzu- führen;
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2. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum 30.06.1994
Entwicklungsverträ- ge betreffend die Produktentwicklung von Mo- toren
entgegenzunehmen sowie sich um derarti- ge Aufträge zu bemühen;
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, sich gegenüber der Klägerin zu
ver- pflichten, a) den beim Ministerium für , M. u. T. des Landes NRW gestellten Antrag
vom 18.05.1992 auf Bewilligung von Wirtschaftsförderung be- treffend die
Produktentwicklung von Motoren mit variablem Verdichtungsverhältnis zurück-
zunehmen; b) einen entsprechenden neuen Antrag nicht bis zum 30.06.1994
einschließlich zu stellen;
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4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, der Klägerin Auskunft über
sämtliche bereits erhaltenen bzw. durchgeführten Auf- träge gemäß Antragsziffer 2)
unter vollstän- diger Nennung der jeweiligen Auftraggeber und der hierfür erzielten bzw.
vereinbarten Vergütungen zu erteilen sowie Auskunft über sämtliche angebahnten
Vertragsverhandlungen zum Erhalt von Aufträgen gemäß Antragsziffer 2) unter
Nennung der jeweiligen Vertragspart- ner zu erteilen;
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5. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt- schuldner verpflichtet sind, der Klägerin
sämtlichen Schaden, der ihr durch Zuwider- handlungen gegen die Ziffern 1) bis 3) ent-
standen ist und/oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen;
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6. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, den Ge- genstand des Unternehmens im
Handelsregister beim Amtsgericht A., HRB ...., insoweit zu löschen, als die Konzeption
und Entwicklung von Technologien und Produkten ohne direkte Verbindung zur
Serienproduktion als Unterneh- mensgegenstand eingetragen ist,
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die Beklagte zu 4) zu verurteilen, eine ent- sprechende neue Eintragung des
Unternehmens- gegenstandes nicht bis zum 30.06.1994 ein- schließlich zu beantragen,
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7. festzustellen, daß die Beklagte zu 4) ver- pflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Scha-
den, der ihr durch Zuwiderhandlungen gegen die Ziffer 6) enstanden ist und/oder künftig
noch entstehen wird, zu ersetzen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben eingewandt, die Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 enthalte lediglich die
Verpflichtung, auf Auftragsforschung zu verzichten. An dieses Verbot habe man sich
gehalten, denn "E." stelle ein Projekt im Rahmen der den Beklagten gestatteten
Serienproduktion dar. Soweit die Klägerin bei der Auslegung der getroffenen
Vereinbarung auf die Un- terscheidung zwischen "Produktentwicklung", "Pro-
duktionsentwicklung", "Serienproduktion" und "Ver- trieb" abstelle, spalte sie
einheitliche Vorgänge willkürlich auf. Auf diese Weise versuche sie, zu einer
Interpretation des Vertrages zu gelangen, aufgrund deren sämtliche unternehmerische
Aktivi- täten der Beklagten unterbunden werden könnten.
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Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein in der Vereinbarung vom 17. Juni
1992 enthaltenes Wettbewerbsverbot sei in jedem Falle wegen Fehlens einer
Karenzentschädigung sowie gemäß § 1 GWB nichtig.
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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 1993, auf dessen Inhalt
verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am 1. Februar 1993 zugestellte Urteil hat
die Klägerin mit einem am 1. März 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt,
die sie nach entsprechender Fristver- längerung mit einem am 10. Mai 1993
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstin- stanzliches Vorbringen. Sie macht
geltend, das Landgericht habe übergan- gen, daß gesetzliche Ansprüche aus § 1 UWG
maß- geblicher Hintergrund der Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 seien. Unzweifelhaft
hätten sich nämlich die Beklagten vertragswidrig und damit auch sit- tenwidrig im Sinne
des § 1 UWG verhalten, indem sie schon zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch in
Diensten der Klägerin gestanden hätten, ein Wett- bewerbsunternehmen gegründet und
die Wettbewerbs- tätigkeit durch einen Förderungsantrag konkret be- gonnen hätten.
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Die Klägerin trägt vor, in Gesprächen, die zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und dem
Geschäftsführer Prof. Dr. P. geführt worden seien, habe der Beklagte zu 1) erklärt, er
erwäge, ein Unternehmen zur Herstellung von Zulieferteilen für den Motorenbau zu
gründen, und zwar zur Herstel- lung von Ventilstößen für Rennmotoren, da dies eine
von ihm erkannte Marktlücke sei. Er habe betont, er habe noch von seinem Studium her
sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Produktions- entwicklung. Das alles erstrecke
sich nach seiner Einschätzung nicht auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin.
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Auch der Beklagte zu 3) habe im Anschluß an seine Kündigung vom 8. Mai 1992
ausdrücklich betont, bei der beabsichtigten Unternehmung handele es sich nicht um
Konkurrenztätigkeit zur Klägerin. Es gehe nur um Produktion und deren Vorbereitung.
Als Ge- genstand des Unternehmens seien wiederum nur Ven- tiltriebteile genannt
worden.
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Als sie, die Klägerin, Kenntnis vom Inhalt der Eintragung der Beklagten zu 4) ins
Handelsregister erhalten habe, aus der sich eine völlige Identität mit dem
Geschäftsgegenstand der Klägerin ergeben habe, sei es zu dem Gespräch vom 17. Juni
1992 gekommen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe noch grundsätzliches Einvernehmen
zwischen den Parteien geherrscht, weil alle drei Beklagten mehrfach zugesagt hätten,
die Beklagte zu 4) werde nicht in Konkurrenz zur Klägerin treten.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, schon der Wortlaut der Vereinbarung vom 17. Juni
1992 sei deutlich. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, nur diejenige Planungs-,
Forschungs- und Entwick- lungstätigkeit auszuüben, die für die Serien- produktion und
den Vertrieb von Zulieferteilen nötig sei. Demgegenüber sei die Darstellung der
Beklagten, nach der diese durch den Vertrag aus- schließlich auf die Auftragsforschung,
nicht aber auf die Produktentwicklung schlechthin verzichtet hätten, mit dem Wortlaut
und dem Geist der Verein- barung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Noch am 17.
Juni 1992 hätten die Beklagten zu 1) bis 3) selbst erklärt, sie wollten der Klägerin nicht
Konkurrenz machen; dies könne in dem zu schließen- den Vertrag ohne weiteres
klargestellt werden.
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Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt "E." liege eindeutig im
Arbeitsbereich der Klägerin. Die Beklagten wollten auf Erkennt- nissen, die sie bei der
Klägerin gewonnen hätten, aufbauen. Das Projekt der Beklagten füge sich nahtlos in
eigene Entwicklungsarbeiten der Kläge- rin ein.
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Überdies verstießen die Beklagten durch ihr Ver- halten gegen § 1 UWG. Wegen der
weiteren Einzel- heiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der
Schriftsätze vom 10. Mai und 30. September 1993 sowie die zu den Akten gereich- ten
Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf den nicht
nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 1993 verwiesen.
32
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten unter Abänderung der Ent- scheidung der 2. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts A. vom 27. Januar 1993 - 42 O 194/92 - nach den erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu verurteilen; hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1) unter Abänderung der
angefochtenen Entschei- dung die Beklagten zu verurteilen, es bis zum 30.06.1994 zu
unterlassen, Planungs-, For- schungs- und/oder Entwicklungstätigkeiten für die
Produktentwicklung von Motoren wie z. B. mit variablen Verdichtungsverhältnissen
durchzuführen, es sei denn, es handele sich um die reine Vorbereitung von
Serienproduk- tion, insbesondere ist zu unterlassen, sol- che Arbeiten für die
Entwicklung eines varia- blen Verdichtungssystems durchzuführen, wel- ches einen
optimalen Betrieb von Kfz-Motoren in jedem Lastbetrieb erlaubt und welches durch die
Kombination mehrerer Möglichkeiten mit dem Schwerpunkt eines zwischen Kolben und
Pleuelstange angeordneten mechanischen Ver- stellmechanismus gekennzeichnet ist,
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außerdem,
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der Klägerin nachzulassen, eine eventuelle Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft
zu erbringen.
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Die Beklagten beantragen,
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1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
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2. den Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen
Groß- bank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
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Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
machen geltend, zwischen ihnen und der Klä- gerin bestehe keinerlei Konkurrenz- oder
Wettbe- werbsverhältnis. Hierzu tragen sie vor, die Kläge- rin sei nahezu ausschließlich
im Bereich der Auf- tragsforschung und -entwicklung tätig. Demgegen- über
beabsichtigten sie, die Beklagten, die Pla- nung, Entwicklung und Produktion eigener
Produkte auf dem Gebiet der Motor- und Energietechnik zu betreiben. Kern ihres
unternehmerischen Konzepts sei das sogenannte variable E.. Dabei handele es sich
nicht um einen werbetechnischen Kunstbegriff. Vielmehr werde unter Technikern hiermit
das Ver- hältnis des Kompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines
Zylinders beschrieben. Der Begriff bezeichne mithin das Verdichtungsverhältnis. Die-
ses sei bei herkömmlichen Motoren konstant. Es gehe nunmehr darum, das
Verdichtungsverhältnis ab- hängig von unterschiedlichen Betriebszuständen va- riieren
zu können.
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Die Beklagten behaupten, für sie habe kein anderer Anlaß zum Abschluß der
Vereinbarung vom 17. Juni 1992 bestanden als der Wunsch, friedlich mit dem
Geschäftsführer der Klägerin, Prof. Dr. P. auseinanderzugehen. Allein deshalb hätten
sie seinem Drängen auf Abschluß der Vereinbarung nach- gegeben. Angebliche
Wettbewerbsverstöße, wie sie jetzt pauschal von der Klägerin behauptet würden, seien
seinerzeit überhaupt nicht im Gespräch ge- wesen.
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Die Beklagten führen weiter aus, die Klägerin lege der Vereinbarung vom 17. Juni 1992
eine unzu- treffende Interpretation bei. Hierzu strapaziere sie die Begriffe
"Produktentwicklung" und "Pro- duktionsentwicklung". Diese seien aber zu keinem
Zeitpunkt vor oder während des Zustandekommens der Vereinbarung verwendet
worden und seien vor allem auch in Fachkreisen nicht geläufig.
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Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Vereinba- rung sei in jedem Falle nach §§ 74 ff.
HGB sowie nach § 1 GWB unwirksam. Gesetzliche Ansprüche der Klägerin bestünden
gleichfalls nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im
Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom
30. Juni und 25. Oktober 1993 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sa- che keinen Erfolg. Die Klage ist
hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) teilweise unzulässig, im üb- rigen ist sie sachlich
unbegründet.
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Mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1) begehrt die Klägerin, den Beklagten zu untersagen, bis
zum 30. Juni 1994 "Planungs-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die
Produktentwick- lung von Motoren...durchzuführen". Dieser Antrag entspricht nicht den
Anforderungen, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit eines
Klageantrags zu stellen sind.
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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des
Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimm- ten Antrag
enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstands und des
Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge- richts (§ 308 Abs. 1 ZPO),
zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner
Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich
der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung,
wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die
Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen wäre (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 256 - "Unbestimmter Unterlassungsantrag
I"; GRUR 1992, 561 - "Unbe- stimmter Unterlassungsantrag II" m.w.N.).
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Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs zwar nicht, daß die
Verwendung von Begriffen, deren unterschiedliche Bedeutung beige- messen werden
kann, in Antrag und Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der
Gebrauch solcher Begriffe kann vielmehr hin- nehmbar oder im Interesse einer
sachgerechten Ti- tulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall
über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel
besteht. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder
Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen stünden, wenn
Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt blieben, Inhalt und
Umfang des begehrten bzw. erkannten Verbots nicht eindeu- tig fest. Für den Beklagten
würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von
Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind oder um deren die- se
kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten und wenn demgemäß erst das
Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (BGH
a.a.O., S. 256).
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Den danach an die prozessuale Bestimmtheit und mithin an die Zulässigkeit eines
Unterlassungs- antrags und -gebotes zu stellenden Anforderungen genügt der
Hauptantrag zu 1) vorliegend nicht. Verboten werden sollen danach bestimmte Tätig-
keiten "für die Produktentwicklung von Motoren". Den Begriff der "Produktentwicklung"
von Motoren hätte die Klägerin näher umschreiben müssen, um ihrem Begehren einen
präzisen Inhalt zu geben. Zwar stünden der Verwendung eines solchen Begriffs nach
den vorstehend aufgeführten Grundsätzen keine Bedenken entgegen, wenn die
Parteien über seinen Inhalt einig wären. Davon kann im Streitfall je- doch keine Rede
sein. Der Streit der Parteien über Sinn, Inhalt und Abgrenzung der Begriffe "Produkt-
entwicklung" und "Produktionsentwicklung" zieht sich vielmehr wie ein roter Faden
durch ihre schriftsätzlichen Ausführungen in beiden Instan- zen. Das Verständnis dieser
Begriffe ist für beide Seiten ein maßgeblicher argumentativer Ansatz im Streit um die
Auslegung der Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Vor diesem Hintergrund war es im
Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend gebo- ten, daß die Klägerin den Begriff
"Produktentwick- lung" durch eine nähere Umschreibung ersetzte.
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Der Senat hat sich außerstande gesehen, aufgrund einer Auslegung des Hauptantrags
zu 1) zu einer hinreichend präzisen Formulierung des Begehrens zu gelangen. Zwar
können Klageanträge grundsätzlich anhand des Sachvortrags der klagenden Partei
einer Auslegung zugeführt werden (vgl. BGH a.a.O. und Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 51, Rdnr. 10 m.w.N.). Einer
sachgerechten Auslegung sowie - in noch stärkerem Maße - einer präzisen Fassung
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des Antrags durch Umschreibung des vorgenannten Begriffs stand im Streitfall jedoch
entgegen, daß sich das Begehren der Klägerin auf komplizierte technische Vorgänge
bezieht, deren konkrete Festlegung und Umschrei- bung das Gericht mangels eigener
Sachkunde und in Ermangelung hinreichender Kenntnisse der fach- spezifischen
Terminologie nicht von sich aus vor- nehmen konnte. Die insoweit bestehenden
Schwierig- keiten sind anschaulich dadurch verdeutlicht, daß die sachkundigen
Parteien selbst über den Inhalt der hier in Rede stehenden Begriffe und deren Um-
schreibung und Abgrenzung streiten.
Nichts anderes gilt demgemäß auch für den Hilfs- antrag zum Antrag zu Ziffer 1), denn
auch dieser stellt maßgeblich auf den umstrittenen Begriff der "Produktentwicklung" ab.
Der Senat hat die Kläge- rin im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrück- lich auf
die sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erge- benden Bedenken hingewiesen, ohne daß
die Klägerin ihre Anträge jedoch einer Neufassung unterzogen hat.
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Der Hilfsantrag zum Antrag zu Ziffer 1) ist hinge- gen insoweit zulässig, als er - in einem
mit "ins- besondere" eingeleiteten Zusatz - eine bestimmte Tätigkeit näher beschreibt.
Insoweit ist dem An- trag und der Berufungsbegründung zu entnehmen, daß ein
Unterlassungsgebot betreffend die Planungs-, Forschungs- und/oder
Entwicklungstätigkeiten kon- kret im Hinblick auf das Projekt begehrt wird, das die
Parteien übereinstimmend als "variables E. " bezeichnen, und das in diesem Teil des
Hilfsan- trags selbst näher umschrieben ist. Damit ist ein konkretes Verhalten aufgezeigt
und abgegrenzt, in dem die Klägerin eine Verletzung ihrer Ansprüche aus der
vertraglichen Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie gesetzliche
Unterlassungsansprüche sieht.
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Soweit der Klageantrag zu 1) demgemäß in formeller Hinsicht keinen Bedenken
begegnet, ist das Begeh- ren jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Ein
entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht nicht.
54
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zu- sammenhang zunächst auf Ziffer 1)
der Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Dabei kann dahinstehen, welcher konkrete Inhalt
der in Ziffer 1) enthaltenen Be- schränkung der Beklagten auf bestimmte Tätigkeiten
beizumessen ist. Das in dieser vertraglichen Rege- lung enthaltene Wettbewerbsverbot
ist jedenfalls gemäß § 75 d HGB für die Beklagten unverbindlich, weil es entgegen § 74
Abs. 2 HGB keine Verpflich- tung der Klägerin zur Zahlung einer Karenzentschä- digung
enthält.
55
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts sind die Regelungen der
§§ 74 ff. HGB auf Wettbewerbsvereinbarungen mit sonstigen Arbeitneh- mern, die nicht
kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet
insbesonde- re, daß Wettbewerbsverbote enthaltende Vereinba- rungen mit
Arbeitnehmern ungültig sind, wenn keine Karenzentschädigung im Sinne des § 74 Abs.
2 HGB für den Arbeitnehmer vereinbart ist. Die analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB
auf alle Arbeitneh- mer wird vom Bundesarbeitsgericht aus Gründen der
Gleichbehandlung für gerechtfertigt erachtet. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der
Senat anschließt, ist heute kein vernünftiger Grund mehr dafür zu finden, daß bei
kaufmännischen Ange- stellten die Einschränkung der Ausnutzung berufli- cher
Fähigkeiten aufgrund von Wettbewerbsverboten zwingend entgeltpflichtig sein soll, bei
anderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Angesichts des ideel- len und materiellen
Wertes beruflicher Fähigkeiten verträgt die soziale Gerechtigkeit es nicht, daß
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bestimmte Arbeitnehmergruppen verpflichtet sein könnten, nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Interesse des Arbeitgebers ohne dessen Gegen- leistung und
damit ohne Karenzentschädigung ihre beruflichen Fähigkeiten nicht nach ihrer freien
Entscheidung auszunutzen. Der in §§ 74 Abs. 2, 75 d HGB für Arbeitsverhältnisse mit
kaufmänni- schen Angestellten und in § 90 a HGB für Handels- vertreter zwingend
ausgesprochene Grundsatz der bezahlten Karenz muß danach auf Wettbewerbsverbo-
ten mit Arbeitnehmern anderer Art entsprechend an- gewendet werden (BArbGE 22,
125, 137, 138; BAG BB 1970, 35, 36; BB 1970, 1214; BB 1972, 447, 448).
Danach ist die am 17. Juni 1992 getroffene Ver- einbarung der Parteien unverbindlich.
Es handelt sich nämlich im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB um eine Vereinbarung, durch
die die Beklagten zu 1) bis 3) als Arbeitnehmer der Klägerin für einen bestimmten
Zeitraum nach ihrem Ausscheiden aus dem Unterneh- men in ihrer gewerblichen
Tätigkeit beschränkt werden, also um ein Wettbewerbsverbot. Entgegen der
Bestimmung des § 74 Abs. 2 HGB ist keine Ent- schädigungsregelung getroffen, das
heißt die Klä- gerin hat sich nicht verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine
Entschädigung zu zahlen.
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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrem - nicht nachgelassenen -
Schriftsatz vom 16. November 1993 weitere Rechtsprechung anführt (BAG AP Nr. 23 zu
§ 74 HGB; AP Nr. 24 zu § 74 HGB; LAG Düsseldorf, DB 1974, 1915), gibt diese keine
Veranlassung zur einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Den von der
Klägerin angezogenen Entscheidungen lagen ausnahmslos Fälle von Wett-
bewerbsklauseln bzw. -verboten zugrunde, die nach vollständiger Beendigung der
jeweiligen Arbeits- verhältnisse vereinbart worden waren. Sie unter- schieden sich damit
in einem entscheidenden Punkt vom Streitfall, in dem eine wettbewerbsbschränken- de
Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen wor- den ist, zu dem die Arbeits- bzw.
Dienstverträge noch bestanden.
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Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, Sinngehalt der Vorschrift
des § 74 Abs. 2 HGB sei zu verhindern, daß das Unter- nehmen dem Arbeitnehmer sein
berufliches Fortkom- men unangemessen erschwere. Im Streitfall hätten sich aber zwei
gleichwertige Unternehmen bzw. deren Inhaber als Vertragspartner gleichberechtigt
gegenübergestanden. Dem kann nicht beigetreten werden. Aus der Vereinbarung selbst
ergibt sich, daß hier drei Arbeitnehmer zunächst persönlich Absprachen mit ihrem
Arbeitgeber hinsichtlich der Modalitäten ihres zukünftigen Ausscheidens aus dem
Unternehmen und der damit zusammenhängenden bzw. zu übernehmenden Pflichten
treffen. Die Vereinba- rung ist ausweislich des Eingangs der Absprache zunächst
ausdrücklich zwischen der Klägerin und den jetzigen Beklagten zu 1), 2) und 3)
getroffen. In Ziffer 3) ist dann - als Zusatz - erklärt, die in den Punkten 1) und 2)
genannten Verpflichtungen würden auch für die Beklagte zu 4) eingegangen.
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Auch Anlaß und Sinn der Vereinbarung folgen allein aus den arbeitsrechtlichen
Beziehungen, die damals noch zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3)
bestanden haben. Für das neu gegründete Un- ternehmen der Beklagten zu 4) hätte
keinerlei Ver- anlassung bestanden, derartige Absprachen zu tref- fen, wenn ihre
Inhaber nicht personenidentisch mit den Arbeitnehmern gewesen wären, die die Verein-
barung vom 17. Juni 1992 mit der Klägerin zur Re- gelung aller Modalitäten des
Ausscheidens aus dem Betrieb der Klägerin trafen.
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Gilt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) die Regelung des § 74 Abs. 2 HGB und ist
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mithin die Wettbewerbsabrede für diese gemäß § 75 d HGB nicht verbindlich, so kann
auch für die Beklagte zu 4) nichts anderes gelten. Dies ergibt sich schon aus dem
vorgenannten Sinn der Vereinbarung, die mit Rücksicht darauf getroffen worden ist, daß
die Be- klagten Arbeitnehmer der Klägerin sind bzw. waren. Nur deswegen macht auch
Ziffer 3) der Vereinbarung einen Sinn. Die Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB würden
umgangen, wenn die Klägerin die Beklagten zu 1) bis 3) auf dem Umweg über die
Beklagte zu 4) durch ein Wettbewerbsverbot in die Pflicht nehmen könnte, ohne hierfür
eine Karenzentschädigung zu leisten.
Jedenfalls aber gilt die Vermutung des § 139 BGB in entsprechender Anwendung.
Danach ist grundsätz- lich das ganze Rechtsverhältnis unwirksam, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den unwirk- samen Teil vorgenommen sein würde.
Dafür, daß die Beklagten zu 1) bis 3) auch ohne eigene Verpflich- tung die Beklagte zu
4) vertraglich hätten binden wollen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
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Das Begehren der Klägerin ist auch nicht aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs
gerechtfertigt. Die Anwendung oder entsprechende Anwendung des - an sich für
Verhandlungsgehilfen geltenden - Wettbe- werbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB kommt
nicht in Betracht, weil dieses Verbot nur während eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses gilt (vgl. Baum- bach-Duden-Hopt, 28. Aufl., Anm. 1 A zu § 60
HGB). Darüber, daß die Beklagten zu 1) bis 3) inzwischen aus den Diensten der
Klägerin ausgeschieden sind, besteht aber kein Streit. Die Beklagte zu 4) kann ohnehin
nicht aus § 60 Abs. 1 HGB verpflichtet sein.
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Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten sich um die
langfristigen Bindungen, die sie durch die langen Kündigungs- fristen in den
Anstellungsverträgen eingegangen seien, "herumgemogelt", rechtfertigt dies keine
abweichende Beurteilung. Dem steht - abgesehen von Bedenken gegen die
Substantiiertheit dieses Vor- bringens - schon entgegen, daß aufgrund der ausge-
sprochenen Kündigungen auch bei Zugrundelegen der ursprünglich vertraglich
vorgesehenen Kündigungs- fristen die Verträge Ende September 1992 (Beklag- ter zu
2)), Ende Dezember 1992 (Beklagter zu 3)) und Ende März 1993 (Beklagter zu 1))
ausgelaufen wären.
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Die Klägerin beruft sich weiter auf die unbefri- stete Geltung von Ansprüchen aus § 1
UWG. Es fehlt jedoch an Sachvortrag, dem sich ein Anspruch auf Unterlassung von
Wettbewerbs- bzw. Konkurrenztä- tigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG ent-
nehmen ließe. Zwar wird ein Verstoß gegen gesetz- liche Wettbewerbsverbote
grundsätzlich als ohne weiteres wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen
(vgl. Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 670, 672 m.w.N.). § 1 UWG selbst ist aber
ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für ehemalige Arbeitnehmer eines Unternehmens
nicht zu entneh- men. Dies wäre auch mit der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, nach der
vertragliche Wettbewerbsver- bote mit Arbeitnehmern der Vereinbarung eines Aus-
gleichs in Form einer Karenzentschädigung bedür- fen, nicht zu vereinbaren. Daß die
Beklagten durch ihre Tätigkeit in unzulässiger Weise Betriebsge- heimnisse bzw.
Geheimhaltungspflichten, die ihnen gegenüber der Klägerin obliegen, verletzen, ist
ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
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Das Begehren der Klägerin, das mit den Anträgen zu Ziffer 2) bis 7) geltend gemacht
wird, ist eben- falls nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der
den dort geltend gemach- ten Ansprüchen zugrundegelegte Unterlassungsan- spruch
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nicht besteht. Die Beklagten haben deswegen weder zu unterlassen, bestimmte
Aufträge entgegen- zunehmen oder sich hierum zu bemühen, noch sind sie verpflichtet,
Anträge auf Bewilligung von För- derungsmitteln zurückzunehmen bzw. zu unterlassen
oder Schadensersatz wegen der Verletzung von Un- terlassungsverpflichtungen zu
leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der
Klägerin war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen; sie entspricht dem Wert des
Unterliegens der Klägerin.
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