Urteil des OLG Köln vom 22.02.1994

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Oberlandesgericht Köln, 15 U 138/93
Datum:
22.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 138/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 61/93
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juni 1993 verkündete
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 61/93 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird, soweit ihr das
Landgericht entsprochen hat, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
erster Instanz trägt die Klägerin, die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist (wegen der Kosten)
vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unter-lassungsanspruch zu.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil sie der Ansicht
ist, daß die Verbreitung der Filmaufnahmen von der Klägerin - im Rahmen des
Sendebeitrags der Beklagten vom 7. April 1992 - "W. i. S." - nach § 22 KUG unzu-
lässig sei, da eine Zustimmung der Klägerin, auch eine konkludente, zu Aufnahme
und Verbreitung der Bilder nicht vorgelegen habe. Sie sei, so hat sie vorgetragen,
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"zufällig an dem Kamerateam der Be-klagten vorbeigekommen", sie sei kein
"Wachposten der Geschäftsleitung" gewesen.
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Das Landgericht hat aufgrund des in erster Instanz (ausschließlich) vorgelegten
Sendebeitrages ange-nommen, die Klägerin habe "nicht bewußt in die Ka-mera
geblickt" und sie sei auch nicht "vor der Ka-mera hin und her gelaufen".
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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, weil aufgrund des in zweiter
Instanz vorgelegten ungeschnittenen (und daher insoweit vollständigen)
Filmmaterials zur Überzeugung des Senats feststeht (§ 286 ZPO), daß die Klägerin
vor dem Firmengelände gefilmt worden ist, und sie auch damit rechnete und in Kauf
nahm, daß sie bei den Filmaufnahmen "ins Bild kam".
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Die Darstellung der Klägerin, die sie von dem Ort und dem Ablauf der Aufnahmen
gegeben hat, ist wi-derlegt:
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Das von der Beklagten in zweiter Instanz vorgeleg-te (vollständige) Filmmaterial
belegt eindeutig, daß die inkriminierten Filmaufnahmen, soweit sie die Klägerin
zeigen, vor dem Werkgelände ("auf der Straße") gemacht worden sind. Auf den
Aufnahmen ist nicht nur der Bürgersteig (komplett) zu sehen, sondern auch die
Straße, auf der die Klägerin "hin und her" geht. Darüber hinaus belegen die
Aufnahmen - anders als der Sendebeitrag -, daß die Klägerin das Aufnahmeteam
genau beobachtet und dabei auch gesehen hat, daß Filmaufnahmen gemacht
worden sind. Mimik und Gestik der Klägerin sowie ihr Satz "ich schau nur, was Sie
machen" lassen zur Überzeugung des Senats keinen anderen Schluß zu. Es wäre
abwegig anzunehmen, die Klägerin habe hier nur "auf einen Angehörigen gewartet".
Der Ge-samteindruck, den der Senat von den Filmaufnahmen gewonnen hat, läßt nur
den Schluß zu, daß sich die Klägerin nur deshalb vor dem Werktor aufgehalten hat,
um das Fernsehteam bei seinen Aufnahmen zu beobachten.
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Im Ergebnis ist somit bewiesen, daß die Klägerin von den Filmaufnahmen wußte, sie
sah, daß sie "ins Bild kam", und sie hat dies erkennbar auch hingenommen. Für die
rechtliche Beurteilung kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch - wie die Beklagte
vorgetragen hat - die Aufnahmen "verhin-dern" wollte, indem sie "sich frontal vor dem
Objekt (bewegte), um das Werksgelände abzudecken" (Bl. 111 d.A.). Da die Klägerin
Filmaufnahmen von ihrer Person bewußt hingenommen hat, steht ihr ein
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
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Auf die Berufung der Beklagten war die Klage daher, soweit ihr das Landgericht
entsprochen hat, abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des
Berufungsverfahrens wa-ren der Beklagten aufzuerlegen, weil sie aufgrund eines neuen
Beweismittels, das bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, in der
Sache obsiegt hat.
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