Urteil des OLG Köln vom 28.06.1996

OLG Köln (wohl des kindes, auskunft, vater, kind, mutter, auskunftserteilung, beschwerde, presse, interesse, ablehnung)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 118/96
Datum:
28.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 118/96
Normen:
BGB §§ 1711 ABS. 3, 1634 ABS. 3;
Leitsätze:
BGB §§ 1711 Abs. 3, 1634 Abs. 3 Auskunftsanspruch des
nichtehelichen Vaters
Der regelmäßige Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters über die
Entwicklung seines Kindes kann nur untersagt werden, wenn der Vater
mit ihm dem Wohle des Kindes abträgliche Ziele verfolgt. Hierbei ist ein
strenger Maßstab anzuzlegen. Daß die Kindesmutter jeglichen Kontakt
mit dem Vater ablehnt, ist unerheblich, da sie die Auskünfte nicht
persönlich erteilen muß, sondern auch einen Rechtsanwalt als
Mittelsperson einschalten kann.
G r ü n d e
1
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft. Sie ist nicht nach §
63 a FGG ausgeschlossen, da diese Vorschrift lediglich den Ausschluß der weiteren
Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem
nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, betrifft, nicht aber Verfahren betreffend die
Auskunftserteilung über die Verhältnisse des nichtehelichen Kindes gemäß §§ 1711
Abs. 3, 1634 Abs. 3 BGB erfaßt.
2
Die Beschwerdeberechtigung des Vaters ergibt sich bereits aus der Zurückweisung
seiner Erstbeschwerde. Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1
FGG).
3
Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung
auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG).
4
Eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht war möglich, obwohl über das
Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer, die an dem landgerichtlichen
Beschluß mitgewirkt haben, noch nicht entschieden ist, da die Ablehnung erst nach
Erlaß des Beschlusses erfolgte und die vor Stellung des Ablehnungsantrages
vorgenommenen Amtshandlungen unabhängig vom Ausgang des
Ablehnungsverfahrens wirksam bleiben (vgl. ZöllerVollkommer, § 47 ZPO Rz. 4 m.w.N.).
5
Die Feststellungen des Landgerichts zur Begründung der Ablehnung des dem Vater
nach § 1711 Abs. 3 i.V.m. § 1634 Abs. 3 BGB zustehenden Auskunftsanspruchs tragen
6
nicht die getroffene Entscheidung.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vater eines nichtehelichen
Kindes nach Maßgabe des § 1634 Abs. 3 BGB von der personensorgeberechtigten
Mutter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, wenn
ein berechtigtes Interesse des Vaters besteht und die Erteilung der Auskunft mit dem
Wohl des Kindes vereinbar ist. Es hat auch zutreffend erkannt, daß das Auskunftsrecht
zum Ausgleich dafür dienen soll, daß der persönliche Umgang des Vaters aus Gründen
des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann und daß es gerade
auch dann dem Vater die Möglichkeit geben soll, sich über die Entwicklung des Kindes
zu unterrichten, wenn dieses sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen
Kontakt zu ihm ablehnt.
7
Das berechtigte Interesse des Vaters an einer Auskunft kann im vorliegenden Fall nicht
verneint werden. Gerade weil Mutter und Kind täglichen Kontakt zu ihm ablehnen, hat er
keine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten.
8
Es würde jedoch an einem berechtigten Interesse fehlen und zugleich das Wohl des
Kindes beeinträchtigen, wenn der Vater mit der Auskunft diesem Wohl abträgliche Ziele
verfolgte. Zutreffend nennt das Landgericht als Beispiele diejenigen Fälle, in denen der
Vater einen dem Kind abträglichen Kontakt herstellen möchte oder mit den Auskünften
andere Ziele verfolgt, die dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen könnten.
9
Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen jedoch nicht die Feststellung,
daß im vorliegenden Fall durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl
beeinträchtigt wird.
10
Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich
allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs. Ein solcher
wäre jedoch abzulehnen, wenn der Vater mit der Auskunft das Ziel verfolgt, die
rechtskräftige Entscheidung über die Versagung eines Umgangsrechts zu umgehen und
den in dieser Entscheidung für abträglich erachteten Kontakt mit dem Kind herzustellen.
11
Der Rechtsbeschwerdeführer hat zwar in seinen zahlreichen persönlichen Eingaben an
das Gericht sowie in den ebenfalls zahlreichen Schreiben an die Kindesmutter - soweit
er sie in Kopie zu den Akten gereicht hat - regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß er
unbedingt einen persönlichen und brieflichen Kontakt zum Kind herstellen und sich
damit nicht an die rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen halten will, durch die ihm der
Umgang versagt ist. Diese auf die Erzwingung eines Kontaktes gerichtete
Verhaltensweise, die das Landgericht zutreffend beschrieben und bewertet hat, besteht
aber seit Jahren und unabhängig von der
12
Erteilung von Auskünften über das Kind. Daher kann nicht festgestellt werden, daß
gerade die begehrten Auskünfte über die persönliche Lebenssituation und die
besonderen persönlichen Interessen des Kindes sowie über seinen schulischen
Werdegang und seine schulischen Leistungen dazu dienen sollen, den Kontakt
herzustellen. Im Gegenteil gibt die regelmäßige Unterrichtung über die Entwicklung des
Kindes dem Vater eher die Chance, Mutter und Kind in Ruhe zu lassen und nicht
ständig mit von ihnen nicht gewünschten Aufforderungen zur Kontaktaufnahme und
Auskunftserteilung zu belästigen.
13
Etwas anderes gilt allerdings für die beantragte unverzügliche Auskunftserteilung aus
gegebenem aktuellen Anlaß, z.B. Erkrankung. Insoweit steht nicht das
Informationsinteresse im Vordergrund, sondern muß - insbesondere im Hinblick auf das
bisherige Verhalten des Vaters - davon ausgegangen werden, daß dieser z.B. im Falle
der Auskunft über eine Erkrankung des Kindes den rechtskräftig versagten Umgang
versuchen wird zu erzwingen. Ansonsten würde ihm eine nachträgliche Unterrichtung
im Rahmen der regelmäßigen Auskunftserteilung ausreichen.
14
Auch die Ausführungen des Landgerichts zu einem möglichen Mißbrauch der Auskunft
durch Weitergabe von Informationen an die Presse rechtfertigen nicht die Ablehnung
des Auskunftsverlangens. Dem Landgericht ist zuzugeben, daß eine Berichterstattung
vergleichbar derjenigen wie in dem in Kopie bei der Akte befindlichen Artikel der ,N."
aus dem Jahre 1993 auch für die Zukunft nicht völlig ausgeschlossen ist.
Entsprechende Hinweise des Rechtsbeschwerdeführers auf eine Information der Presse
sind durchaus ernst zu nehmen. Sollte er tatsächlich die erteilten Auskünfte an die
Presse weitergeben, so würde dieses dem Kindeswohl zuwiderlaufende Verhalten die
Auskunftspflicht der Mutter beenden. Der Vater würde damit zum Ausdruck bringen, daß
es ihm nicht um die Unterrichtung über die Entwicklung des Kindes geht, sondern daß
er dem Wohle des Kindes abträgliche Ziele verfolgen will.
15
Unabhängig von den - ungeklärten - Umständen der Veröffentlichung in der ,N." und den
Andeutungen über seine Kontakte zur Presse kann aber derzeit jedenfalls nicht als
sicher angenommen werden, daß der Rechtsbeschwerdeführer ihm von der Mutter
erteilte Auskünfte an die Presse weitergibt oder in anderer Weise dazu benutzt,
Veröffentlichungen, die dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen, herbeizuführen, wenn er
weiß, daß er damit zugleich jeglichen Auskunftsanspruch verliert.
16
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Ermittlungen nicht
erforderlich sind.
17
Er hält es für sachgerecht, den Mindestumfang der zu erteilenden Auskunft wie aus dem
Tenor ersichtlich festzulegen. Dem Rechtsbeschwerdeführer soll durch die Auskunft ein
überschlägiger Eindruck von der persönlichen Entwicklung, dem schulischen
Werdegang und der jeweiligen Lebenssituation des Kindes vermittelt werden. Dazu
gehört auch eine Information über den Inhalt der Schulzeugnisse und die Art der von
dieser besuchten Schulen. Ferner ist es gerechtfertigt, dem Rechtsbeschwerdeführer
jeweils ein Foto seiner Tochter aus neuerer Zeit zur Verfügung zu stellen. Nur so kann
er sich über das Aussehen des Kindes informieren. Dem berechtigten Interesse des
Rechtsbeschwerdeführers wird hinreichend entsprochen, wenn die Erteilung der
Auskünfte und Übermittlung eines Fotos in halbjährlichen Abständen erfolgt (vgl.
Münchener Kommentar/Hinz, § 1711 BGB Rz. 19). Die Entwicklung des 10-jährigen
Kindes erfordert keine Auskunftserteilung in kürzeren Abständen. Darüber hinaus war
für den Umfang der Auskunft zu berücksichtigen, daß die Tochter derzeit jeglichen
Kontakt mit ihrem Vater ablehnt.
18
Soweit Einzelheiten der Auskunftserteilung durch diesen Beschluß nicht vorgegeben
werden, entscheidet die personensorgeberechtigte Mutter selbständig über Inhalt und
Ausführlichkeit der Auskunft. Sie muß diese nicht persönlich erteilen; vielmehr reicht es
aus, wenn eine von ihr bevollmächtigte Person - z.B. ein Rechtsanwalt - die gebotene
Auskunft an den Rechtsbeschwerdeführer übermittelt.
19
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 FGG.
20
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM
21
- 2 -
22