Urteil des OLG Köln vom 24.04.1997

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Oberlandesgericht Köln, 6 W 5/97
Datum:
24.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 5/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 167/96
Schlagworte:
Gegenstandswert in Verfahren nach § 17a GVG
Normen:
GVG § 17a; ZPO § 3
Leitsätze:
Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig
nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist
das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei
eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der
Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung
der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des
Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
1. Auf Antrag des Antragsgegners werden der Antragstellerin die Kosten
des Beschwerde- verfahrens auferlegt, nachdem diese ihre sofortige
Beschwerde zurückgenommen hat. 2. Der Streitwert des
Beschwerdeverfahrens wird auf DM 25.000.- festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die unter Ziff. 1. der Beschlußformel getroffene Kostenentscheidung hat ihre
Rechtsgrundlage in § 515 Abs. 3 ZPO analog.
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Die unter Zifff. 2. der Beschlußformel gemäß den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO erfolgte
Streitwertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an
der von ihr mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Rechtswegzuständigkeit. Der
Gegenstandswert dieser Beschwerde kann dabei von vorneherein nicht mit dem Wert
der Hauptsache gleichgesetzt werden ( vgl. OLG Köln - 7. Zivilsenat - OLG-Report 1993,
294/295f; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1994, 119/120; Schneider - Herget,
Streitwert, 11. Aufl., Rdn. 3846 a; Zöller - Gummer, ZPO, 20. Auflage,
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Rdn. 20 zu § 17 a GVG; a. A.: OLG Köln - 2. Zivilsenat - OLG-Report 1993, 140/141;
Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Auflage, Rdn. 1250 ). Da im Verfahren des § 17 a
GVG aufgrund der dort vorgesehenen Verweisung von Amts wegen ( § 17 a Abs. 2 GVG
) die Klageabweisung als unzulässig nicht droht und über die Hauptsache keine
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Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der
antragstellenden Partei vielmehr eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der
Rechtswegzuständigkeit zu bewerten. Der Senat hält hierbei zwar grundsätzlich nur
einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache für angemessen. Wegen der
Eigenständigkeit des Verfahrens der Rechtswegzuständigkeit verbietet sich jedoch eine
feste, regelmäßig anzunehmende Quote. Der aus dem Hauptsachwert zu ermittelnde
Wert der Rechtswegzuständigkeit bzw. -verweisung ist vielmehr jeweils im Einzelfall
anhand der das konkrete wirtschaftliche Interesse der antragstellenden Partei am
begehrten Rechtsweg kennzeichnenden Umstände festzulegen. Im gegebenen Fall hält
der Senat dabei angesichts der grundsätzlichen Bedeutung, welche die Antragstellerin
nach ihrem Vortrag gerade der Rechtswegzuständigkeit beimißt, einen Betrag von DM
25.000.-, nämlich die Hälfte des Wertes der Hauptsache, für angemessen.