Urteil des OLG Köln vom 03.11.1997

OLG Köln (kläger, operation, versicherung, betrag, ausdrücklich, gutachter, gutachten, höhe, zeitpunkt, schmerzensgeld)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 137/97
Datum:
03.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 137/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 0 364/96
Schlagworte:
Schmerzensgeld Dauerschaden
Normen:
BGB § 847
Leitsätze:
40.000,00 DM sind ein angemessenes Schmerzensgeld für die
Verursachung eines Deafferentierungsschmerzes im Nervus
infraorbitalis in einer Gesichtshälfte, der sich in dumpfdrückendem
Dauerschmerz mit rezidivierenden Attacken einschließen, der
Schmerzen neuralgiformen Charakters äußert. Kläger ist bei Operation,
die irrtümlich auf der krankheitsfreien Seite erfolgte, 35 Jahre alt
gewesen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.04.1997 - 11 0 364/96 -
wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des
Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Zu entscheiden war lediglich über die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2), da der
Kläger die gegen den Beklagten und Berufungskläger zu 3) gerichtete Klage mit dessen
Einverständnis nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat,
wobei der Beklagte zu 3) für diesen Fall auf Kostenerstattungsansprüche gegen den
Kläger verzichtet hat.
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Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig, haben in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
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Die Beklagten zu 1) und 2) wenden sich mit ihren Berufungen nicht mehr gegen die
landgerichtliche Bejahung des Haftungsgrundes, sondern lediglich gegen die Höhe des
zuerkannten Schmerzensgeldes sowie des materiellen Schadensersatzbetrages. Ferner
halten sie die Feststellungsklage für unzulässig, weil sie bereits vorprozessual ihre
Einstandspflicht anerkannt hätten.
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Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht sowohl hinsichtlich
des immateriellen, als auch hinsichtlich des materiellen Schadens der Klage im
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zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben und auch zu Recht das
Feststellungsbegehren für begründet erachtet hat.
Was den vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag und die diesbezüglichen
Bemessungserwägungen des Landgerichts anbetrifft, so ist den Beklagten zwar
zuzugeben, daß die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung des
Schmerzensgeldes vereinzelt auch Ausführungen zum Haftungsgrund, wie z.B. zur
fehlenden Einwilligung beinhalten, die bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe
nicht zu berücksichtigen sind. Der Senat erachtet es auch nicht für angezeigt, den
Gesichtspunkt eines zögerlichen Regulierungsverhaltens der Versicherung der
Beklagten zu 1) und 2) als Kriterium für die Zuerkennung eines höheren
Schmerzensgeldbetrages zu berücksichtigen. Insoweit kann nämlich nicht außer
Betracht bleiben, daß die Versicherung vergleichsweise zügig
Schmerzensgeldzahlungen angeboten hat, die zwar - auch was den angebotenen
Betrag von 8.000,00 DM anbetrifft - vor dem Hintergrund der seitens des Klägers
erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung zu niedrig waren, die aber andererseits auch
nicht so extrem niedrig waren, daß man das entsprechende Verhalten der Versicherung
als grob mißbräuchlich werten müßte, zumal die Regulierung sich auch nicht etwa über
einen unangemessen langen Zeitraum hingezogen hat, was ebenfalls Grundlage für die
Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes sein könnte.
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Der Senat hat sich bei der Bemessung des dem Kläger zuzuerkennenden
Schmerzensgeldes ausschließlich von der Berücksichtigung der beim Kläger
eingetretenen und verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiten lassen.
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Insoweit war in erster Linie zu berücksichtigen, daß der Kläger sich angesichts der auf
der falschen Seite fehlerhaft durchgeführten Operation zunächst einer zweiten Operation
hat unterziehen müssen, die ihm ansonsten erspart geblieben wäre.
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Operationen im Kieferbereich stellen - auch wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt
werden - einen bereits gravierenden und stark beeinträchtigenden Eingriff dar und sind -
auch, was die normalen Folgen anbetrifft - für den Patienten recht belastend, so daß
schon dieses Erfordernis einer - ansonsten überflüssigen - Wiederholungsoperation ein
Schmerzensgeld in nennenswerter Höhe rechtfertigen würde.
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Erschwerend fällt aber im Falle des Klägers in's Gewicht, daß die erste Operation nicht
nur auf der falschen Seite, sondern dazu auch noch fehlerhaft durchgeführt worden ist
und infolgedessen zu bleibenden Dauerbeschwerden geführt hat. Diese ergeben sich
zum einen aus dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten von Prof. Dr. D.,
welches die Beklagten jedenfalls in zweiter Instanz nicht mehr substantiiert angegriffen
haben. Hiernach hatte der Kläger zunächst nach der Operation auf der falschen Seite
am 10.01.1994 ab dem Operationstag eine Gefühlsstörung in der rechten Gesichtshälfte,
wobei diese Gefühlsstörung im Sinne eines völligen Gefühlsverlustes über drei Monate
Bestand gehabt und sich erst nach diesem Zeitraum zurückgebildet hat, dies allerdings
auch nicht vollständig; ausweislich der Ausführungen des Gutachters ist nämlich ein
etwa 5-Markstück großes Areal auf der rechten Wange verblieben, welches völlig
gefühllos ist; ferner besteht nach wie vor eine Minderung der Gefühlsempfindung im
Bereich des rechten Unterlides, an der rechten Nasenwurzel und an der rechten
Oberlippe. Diese Eigenschilderung des Klägers ist ausweislich der Ausführungen des
Gutachters u.a. im Krankenblatt objektiviert und auch vom Gutachter als glaubhaft
akzeptiert worden, wobei er hieraus ausdrücklich auf eine periphere Nervenschädigung
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geschlußfolgert hat.
Schon dieser - teilweise auf Dauer bestehende - Gefühlsverlust bzw. Minderung der
Gefühlsempfindung im Bereich des Gesichtes stellt eine starke Beeinträchtigung, auch
in optischer Hinsicht dar, denn diese Gefühlsminderung geht ersichtlich auch mit einer
Reduzierung der Gesichtsmimik einher.
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Zusätzlich war bei der Schmerzensgeldbemessung jedoch auch zu berücksichtigen,
daß der Kläger ausweislich der Ausführungen in dem neurologischen Gutachten des Dr.
K., welches dieser im Auftrag des Klägers erstattet hat, seit der Operation fast täglich
Schmerzen von dumpf-drückendem Charakter hat und zusätzlich attackenweise zwei-
bis dreimal pro Woche über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten eine deutliche
Schmerzverstärkung im mittleren Bereich der von 0 - 10 reichenden Schmerzskala.
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In Einklang mit den dahingehenden Ausführungen des Dr. K. hat auch der Gutachter der
Beklagten, Prof. Dr. D., die Diagnose eines Zustandes nach Läsion des Nervus
infraorbitalis rechts mit Deafferentierungsschmerz getroffen und hierzu ausgeführt, beim
Kläger sei eine inkomplette Schädigung des Nervus infraorbitalis am zweiten
Trigeminusast verursacht worden. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter
ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei typisch für Läsionen peripherer Nerven oder
sensibler Nerven, daß es zu einem dumpf-drückenden Schmerz komme, der sich
entweder spontan oder durch entsprechende Triggerreize zu einem stechend-
neuralgieform einschießenden Schmerz verstärken könne. Es bestehe beim Kläger jetzt
eine Sensibilitätsstörung im zweiten Trigeminusast rechts mit einem kleinen
anästhetischen Bezirk im Bereich der rechten Wange, von dem aus sich
Schmerzsensationen durch Berührung und Druck auslösen ließen.
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Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen des Gutachters ist der schriftsätzliche
Vortrag des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar, wonach ihm z.B. die tägliche Rasur
Probleme bereitet, weil durch den damit verbundenen Druck auf die Wange fast
zwangsläufig auch ein starker einschießender Schmerz ausgelöst wird, und er auch
beim nächtlichen Schlaf ein Liegen auf der rechten Seite vermeidet, weil auch durch
den hierbei ausgeübten Druck auf die Wange Schmerzsensationen entstehen bzw.
verstärkt werden.
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In diesem Zusammenhang hat der Gutachter ausdrücklich von chronischen Schmerzen
gesprochen und darauf hingewiesen, daß Therapiemöglichkeiten zur Beseitigung
dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht bestehen und der Kläger angesichts
seiner differenzierten beruflichen Tätigkeit als technischer Zeichner auch nicht in der
Lage ist, eine Schmerztherapie mit entsprechenden Schmerzmitteln durchzuführen, weil
diese zwangsläufig mit einer Sedierung verbunden sind, der der Kläger sich im Hinblick
auf seine berufliche Belastung nicht aussetzen kann.
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In gleicher Weise hat der Kläger seine gesundheitliche Situation auch anläßlich seiner
persönlichen Anhörung vor dem Senat geschildert, wobei er ersichtlich um eine
sachliche, in keiner Weise aggravierende Schilderung bemüht war und seine
Beschwerden realistisch und distanziert geschildert hat.
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Angesichts des somit feststehenden chronischen Dauerschmerzes mit rezidivierenden
einschießenden Schmerzattacken im Gesichtsbereich bedeutet dies, daß der 1958
geborene Kläger, der mithin zum Zeitpunkt der Durchführung der Operationen erst 35
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Jahre alt war, sich mit der Feststellung konfrontiert sieht, daß er praktisch bis an sein
Lebensende mit immer wiederkehrenden starken Schmerzen wird leben müssen und
dies in der Erkenntnis, hiergegen keine auf Dauer wirksame Therapie zur Verfügung zu
haben. Dies bedeutet eine starke Reduzierung seiner Lebensqualität nicht nur im Privat-
und Freizeitbereich, sondern zusätzlich auch im beruflichen Bereich. Gerade
Schmerzen im Gesichtsbereich, und insbesondere solche von plötzlich einschießendem
neuralgieformen Charakter, werden erfahrungsgemäß als besonders belastend und die
Aktionsfähigkeit beeinträchtigend empfunden. Insbesondere neuralgieforme - plötzlich
einschießende - Schmerzen stellen eine ganz besondere Belastung dar. Vor dem
Hintergrund dieser nennenswerten, die allgemeine Lebensqualität gravierend
beeinträchtigenden Dauerschmerzsensationen, die den noch jungen Kläger bis an sein
Lebensende begleiten werden, erscheint der vom Landgericht zuerkannte
Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00 DM sachlich angemessen und auch
erforderlich, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seiner gesundheitlichen
Dauerbelastung durch materiellen Einsatz eine zur möglichen teilweisen Kompensation
geeignete Aktion entgegenzusetzen.
Was den materiellen Schadensersatz anbetrifft, hat das Landgericht zu Recht den vollen
Honorarbetrag des vom Kläger beauftragten Gutachters Dr. K., eines niedergelassenen
Arztes für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin, zuerkannt. Aus dem Umstand,
daß der im Auftrag der Beklagten tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. D. für sein
Gutachten nur einen Betrag von 512,50 DM liquidiert hat, läßt sich nicht schließen, daß
der von Dr. K. geltend gemachte Betrag von 1.340,00 DM gänzlich unangemessen
wäre. Dr. K. hat ausweislich seiner Liquidation für das Studium der Unterlagen,
Telefonate und Diskussionen mit Kieferchirurgen zwei Stunden angesetzt, für
Exploration und Untersuchung eine Stunde und für die schriftliche Abfassung und
Korrektur des Gutachtens acht Stunden, jeweils zu 120,00 DM Stundensatz. Dies ist
nicht zu beanstanden. Bei Dr. K. handelt es sich um einen niedergelassenen Arzt und
nicht um den Direktor eines Universitätsklinikums, der erfahrungsgemäß vertrauter mit
der Erstattung von Gutachten sein wird und hierfür auch einen anderen beruflichen
Apparat zur Verfügung hat. Acht Stunden für die Absetzung des 10 Seiten umfassenden
Gutachtens erscheinen sachlich vertretbar und jedenfalls nicht so weitgehend übersetzt,
als daß man die Liquidation als gänzlich überzogen bezeichnen müßte. Im Falle eines
gerichtlichen Sachverständigengutachtens vergleichbarer Qualität wäre der liquidierte
Betrag anstandslos überwiesen worden. Die Liquidation des Gutachters Prof. Dr. D. läßt
demgegenüber keine konkrete Berechnungsgrundlage erkennen, da lediglich pauschal
für "Erstellung des Gutachtens" 450,00 DM sowie Nebenkosten berechnet worden sind.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dieser Gutachter möglicherweise häufig für
Versicherungen Gutachten erstattet und von daher einen anderen, reduzierteren
Abrechnungsmodus zugrunde legen kann als ein niedergelassener Arzt, der im
Patientenauftrag ein Gutachten erstattet.
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Das Landgericht hat letztlich auch zu Recht dem Feststellungsantrag des Klägers
stattgegeben (das Datum der Operation müßte im landgerichtlichen Tenor richtigerweise
10.01.1994, nicht 09.01.1994, heißen).
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Für diesen Feststellungsantrag besteht ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere kann
den Beklagten zu 1) und 2) nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, wonach der
Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) und 2) zu keinem Zeitpunkt seine
Eintrittspflicht in Zweifel gezogen, sondern diese vielmehr ausdrücklich bestätigt habe.
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Hinsichtlich materieller Zukunftsschäden ist eine solche Einstandspflicht seitens des
Versicherers zu keinem Zeitpunkt erklärt worden.
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Die Versicherung hat sich im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz überaus
zurückhaltend geäußert (siehe z.B. das Schreiben vom 13.05.1994). In diesem hat sie
lediglich erklärt, sie sei grundsätzlich bereit, in dieser Schadenssache in eine
Regulierung einzutreten, wobei sinnvollerweise die Möglichkeit einer einvernehmlichen
Erledigung in einem persönlichen Gespräch erörtert werden solle. Ausdrücklich hat sie
in diesem Schreiben betont, daß hiermit kein Präjudiz verbunden sei.
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In ihrem weiteren Schreiben vom 05.07.1994 hat die Versicherung sich unter längeren
Ausführungen zu medizinischen Fragen auf den Standpunkt gestellt, ein eingetretener
Sensibilitätsverlust sei nur vorübergehender Natur, weshalb eine Abschlagszahlung in
Höhe von 2.000,00 DM erfolgen und die Sache dann einvernehmlich bis zum Ende des
Jahres ruhen solle, um danach eine abschließende Bewertung des Schadensfalles
vorzunehmen.
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Auch in dem nachfolgenden Schreiben vom 10.10.1994 hat sie wiederum den Betrag
von 2.000,00 DM in den Raum gestellt. Diesen Betrag hat sie mit Schreiben vom
31.08.1995, also immerhin erst mehr als 1 1/2 Jahre nach der fraglichen Operation, auf
8.000,00 DM erhöht, wobei gemäß ihrer ausdrücklichen Erklärung in diesem Schreiben
der Schadensfall mit einer Zahlung von 8.000,00 DM "abgeschlossen" werden sollte.
Die Möglichkeit einer höheren Zahlung ist in diesem Schreiben ausdrücklich
ausgeschlossen worden.
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Angesichts dieser restriktiven Haltung der Versicherung der Beklagten zu 1) und 2), die
deutlich zu erkennen gegeben hat, daß ein Schmerzensgeldbetrag von 8.000,00 DM die
absolute Obergrenze sein solle und im übrigen in keiner Weise eine Haftung für
materielle Schäden beinhaltet, kann keine Rede davon sein, daß die Versicherung für
die Beklagten zu 1) und 2) eine grundsätzliche Haftung hinsichtlich aller in Betracht
kommender Schäden, also auch hinsichtlich eventueller Zukunftsschäden, bestätigt
hätte.
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Vor diesem Hintergrund hat der Kläger ohne weiteres ein rechtliches Interesse an der
begehrten Feststellung. Eine solche war auch zu treffen, denn grundsätzlich sind
materielle Zukunftsschäden im Falle des Klägers durchaus denkbar. So ist es
vorstellbar, daß der Kläger aufgrund seiner immer wiederkehrenden Schmerzattacken in
seiner beruflichen Leistung nachlassen und sein Arbeitgeber ihm im Hinblick hierauf
unter Umständen kündigen könnte, wodurch sich materieller Schaden in Form von
Verdienstausfall ergeben könnte.
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Nach allem war die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) mit der Kostenfolge des § 97
ZPO zurückzuweisen; im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 269 III ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten zu 1) und 2): 39.340,00 DM
(32.000 DM + 1.340 DM + 6.000 DM)
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