Urteil des OLG Köln vom 09.05.2006

OLG Köln: fahrbahn, vernehmung von zeugen, fahrzeug, wiederbeschaffungswert, fahrspur, kontrolle, reparaturkosten, verkehrsunfall, aquaplaning, fahrlässigkeit

Oberlandesgericht Köln, 9 U 64/05
Datum:
09.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 64/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 227/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2005 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 227/04 – abgeändert
und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.026,68 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem
01.05.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Kaskoversicherungsvertrag in
Anspruch.
3
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug Porsche Boxter, amtliches
Kennzeichen XX-XX 986, eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einem Selbstbehalt von
300,- €. Auf die AKB der Beklagten (Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen. Am Morgen des
21.03.2004, einem Sonntag, kam es mit dem Fahrzeug auf der BAB 3 in der Nähe von J.
bei Kilometer 129,5 zu einem schweren Unfall. Der Kläger befuhr die BAB 3, für die in
diesem Bereich seinerzeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt, in Fahrtrichtung G.
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diesem Bereich seinerzeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt, in Fahrtrichtung G.
mit einer Geschwindigkeit von ca.200 km/h zunächst auf der rechten der drei
Fahrspuren. Er überholte dann über die mittlere Fahrspur ein anderes Fahrzeug, verlor
beim Zurückwechseln auf den rechten Fahrstreifen die Kontrolle über sein Fahrzeug
und kam von der Fahrbahn ab. Im Bereich vor der Unfallstelle führt die Autobahn
zunächst in einer leichten Linkskurve durch eine Senke. Der Unfall ereignete sich –
etwa 300 bis 400 Meter nach dem Tiefpunkt dieser Senke - im Bereich vor einer sich
daran anschließenden leichten Rechtskurve der dort leicht ansteigenden Strecke. Die
rechte der drei Fahrspuren hat in diesem Bereich einen alten Fahrbahnbelag und weist
Spurrillen auf, während die beiden linken Fahrspuren neu belegt sind. Die neue
Straßendecke auf den beiden linken Fahrstreifen endet etwa an der Stelle, an der der
Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Da es vor und auch nach diesem Unfall
in diesem Autobahnabschnitt zu mehreren ähnlich gelagerten, teilweise tödlichen
Verkehrsunfällen gekommen war, wurde für diesen Bereich die zulässige
Geschwindigkeit auf 120 km/h herabgesetzt.
Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Ausgehend von
einem Wiederbeschaffungswert von 45.000,- € und unter Anrechnung eines Restwertes
von 14.990,- € und der Selbstbeteiligung von 300,- € macht der Kläger einen
Fahrzeugschaden von 29.710,- € sowie Abschleppkosten von 316,68 €, insgesamt
mithin einen Betrag von 30.026,68 € geltend.
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Der Kläger hat behauptet, er habe allein aufgrund der Beschaffenheit des
Fahrbahnbelages beim Fahrspurwechsel die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren.
Unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und Wetterlage sei die von ihm gefahrene
Geschwindigkeit nicht als überhöht anzusehen. Es habe unmittelbar vor dem Unfall
nicht geregnet, die Fahrbahn sei allenfalls feucht gewesen.
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Der Kläger, der die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.04.2004 gemahnt hat, hat
beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.026,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Verkehrsunfall grob
fahrlässig herbeigeführt. Hierzu hat sie behauptet, die Straße sei regennass gewesen.
Bei einer Niederschlagstagesmenge von 3 Litern pro Quadratmeter habe es stark
geregnet, teilweise auch gehagelt. Dass der Kläger gleichwohl mit einer
Geschwindigkeit von 200 km/h gefahren sei, stelle einen leichtsinnigen und grob
fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Die Beklagte sei damit nach § 61 VVG
leistungsfrei. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Kläger die in der Rechnung
bezüglich des von ihm angeschafften Ersatzfahrzeuges ausgewiesene Mehrwertsteuer
tatsächlich aufgewendet habe.
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Das Landgericht, auf dessen Feststellungen und Ausführungen Bezug genommen wird,
hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 17.02.2005 mit der
Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, dass auf der
Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ein grob fahrlässiges Verhalten nicht
feststellbar sei, es habe sich nicht ergeben, dass es zur Unfallzeit stark geregnet oder
sich Wasser auf der Fahrbahn angesammelt habe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 30.026,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.10.2005 durch
Vernehmung der Zeugen T. und V. sowie durch Inaugenscheinnahme der vom Zeugen
T. gefertigten Videoaufzeichnung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2006 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten
Unterlagen verwiesen.
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II.
21
Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in vollem Umfang Erfolg.
22
1.
23
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis einen Anspruch in
der zuerkannten Höhe aus §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II f, 13 Abs. 1, 5 AKB.
24
a.
25
Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, nicht zu führen vermocht. Es sind keine
Umstände bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den
Verkehrsunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht.
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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer
acht lässt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und
nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Im
Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein in subjektiver Hinsicht
unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich
übersteigt (BGH, VersR 1989, 141; 1992, 1087; OLG Nürnberg, VersR 2001, 365; OLG
Köln, VersR 1989, 952; 1990, 390). Ein solcher Vorwurf lässt sich dem Kläger nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht machen.
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Vorliegend bestand für den Unfallbereich keine Geschwindigkeitsbegrenzung, so dass
der Kläger, wenn dies die Verkehrs- und Straßenbedingungen zuließen, grundsätzlich
berechtigt war, die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h zu befahren. Auch
aufgrund der Straßenführung am Unfallort bestanden gegen die gefahrene
Geschwindigkeit keine Bedenken. Der Straßenverlauf war ausweislich der zur Akte
gereichten Lichtbilder weiträumig zu überblicken und aufgrund der Dreispurigkeit
unproblematisch. Der Unfall ereignete sich auch nicht im Bereich einer Kurve, sondern
in einem gerade verlaufenden Teilstück vor einer leichten Rechtskurve. Unstreitig
herrschte zudem zur Unfallzeit – einem Sonntagmorgen – wenig Verkehr. Da der Kläger
auch ein Fahrzeug (Porsche Boxter) fuhr, welches als Sportwagen technisch auf die
Anforderungen derart hoher Geschwindigkeiten ausgerichtet ist, lässt sich aus dem
Umstand, dass der Kläger die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h
befuhr, ein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur dann herleiten, wenn – wie die
Beklagte behauptet – die Straßenverhältnisse aufgrund der Witterung für den Kläger
erkennbar so ungünstig beschaffen waren, dass sich diesem gleichsam aufdrängen
musste, dass bei dieser Geschwindigkeit das Risiko des Ausbrechens des Fahrzeugs
bestand. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor so
stark geregnet hätte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige
Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte.
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Derartige Umstände sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen
anzusehen:
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Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, es habe zur Unfallzeit ergiebig
geregnet und auf der Fahrbahn habe sich erkennbar Wasser gestaut, vorgelegten
"Wetterkurzgutachten" (Bl. 31 und 175) sind schon deshalb nicht beweistauglich, weil
sich die darin enthaltenen Angaben zu Niederschlägen nicht auf den genauen (oder
zumindest ungefähren) Unfallzeitpunkt beziehen, sondern auf die
Niederschlagstagesmenge bzw. den Zeitraum von 8.30 Uhr bis 23.59 Uhr. Sie beziehen
sich zudem auch nicht konkret auf den tatsächlichen Unfallort. Im Übrigen geben die
Gutachten die Niederschlagsmengen auch widersprüchlich an. Das Kurzgutachten der
N.-e. weist eine Niederschlagstagesmenge von 3 Litern/qm aus, während die
Wetterauskunft der F. X. D. GmbH eine Niederschlagssumme für den Zeitraum 8.30 Uhr
bis 23.59 Uhr von 7 Litern/qm ausweist.
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Der Beweis ist auch nicht auf der Grundlage der Bekundungen der vom Senat
vernommenen Zeugen V. und T. als geführt anzusehen.
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Die Zeugin V., die Beifahrerin des Klägers, hat vielmehr bekundet, es habe während der
etwa einstündigen Fahrzeit vor dem Unfall nur zu Beginn geregnet, und dies auch nur
leicht. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe es dann gar nicht mehr geregnet und die
Fahrbahn sei auch nur noch feucht, stellenweise auch bereits wieder abgetrocknet
gewesen.
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Auch aus den Bekundungen des Zeugen T., des Polizeibeamten, der nach eigenen
Angaben etwa 10 Minuten nach der telefonischen Unfallmeldung an der Unfallstelle
eintraf, er erinnere sich noch, dass es auf dem Weg zur Dienststelle etwa gegen 6.40
Uhr noch "ziemlich stark geregnet" habe, lassen sich sichere Rückschlüsse auf die
Wetterverhältnisse und Straßenbedingungen am Unfallort zur Unfallzeit nicht ziehen.
Denn zwischen der Anfahrt zur Dienststelle und dem Eingang der Unfallmeldung sind
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nach den Angaben des Zeugen ca. 25 bis 30 Minuten vergangen. Zudem ist die
Dienststelle etwa fünf Kilometer vom Unfallort entfernt, die Wetterverhältnisse können
bei einer derartigen Distanz an beiden Orten durchaus unterschiedlich gewesen sein.
Ob es nach seiner Ankunft in der Dienststelle auch noch regnete, konnte der Zeuge
nicht sicher sagen und meinte, dass es auf dem Weg zur Unfallstelle jedenfalls nicht
mehr geregnet habe. Der Zeuge erinnerte sich auch nicht daran, auf der von ihm als
"nass" bezeichneten Fahrbahn der Autobahn bei seinem Eintreffen am Unfallort Pfützen
oder Wasserlachen gesehen zu haben. Er gab vielmehr auf entsprechenden Vorhalt an,
seine in erster Instanz protokollierte Aussage, es habe Pfützen und Wasserlachen nicht
gegeben, werde richtig sein. Zudem konnte nicht der erstinstanzlichen Aussage des
Zeugen Regenwasser aufgrund der Neigung der Fahrbahn an der Unfallstelle auch
ablaufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Senat in Augenschein
genommenen Videoaufzeichnung, die der Zeuge T. am Unfallort kurz nach seinem
Eintreffen gefertigt hat. Nach der Videoaufzeichnung kann nämlich schon nicht mit
hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung des
Zeugen in der Unfallanzeige, der Kläger sei vermutlich infolge nicht angepasster
Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn von der Fahrbahn abgekommen, auf
hinreichend gesicherten Feststellungen beruhte, erst recht nicht, dass der Kläger nach
dem tatsächlichen Umständen in grob fahrlässiger Weise zu schnell gefahren ist. Soweit
angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit der Videoaufzeichnung überhaupt
noch Hinweise darauf zu entnehmen sind, wie die Witterungs- und Straßenbedingungen
zur Unfallzeit waren, so deutet ihr Inhalt eher darauf hin, dass es im Zeitraum von etwa
einer halben Stunde vor der Aufnahme nicht sehr stark geregnet hatte und es keine
sichtbaren Wasseransammlungen auf der Fahrbahn der Autobahn gab. Denn auf der
Videoaufnahme, die sowohl die Fahrbahn selbst als auch deren Umgebung, den
Grünstreifen und die unter der Autobahn herführende Landstraße deutlich zeigt, sind in
keinem Bereich Pfützen oder Wasserlachen zu sehen, die Fahrbahndecke ist lediglich
feucht.
Dafür, dass nicht etwa Nässe der Fahrbahn und ein hierdurch etwa herbeigeführtes
Aquaplaning die Ursache des Ausbrechens des klägerischen Fahrzeuges war, sondern
vielmehr die Beschaffenheit des Straßenbelages im Unfallbereich, spricht schließlich
auch der vom Zeugen T. hervorgehobene Umstand, dass es in genau diesem, in seiner
Straßenführung übersichtlichen und unproblematischen Bereich in einem Zeitraum von
nur zwei Monaten "eine Serie" von vier bis fünf schweren, "vergleichbaren" Unfällen
gab, die dann Veranlassung gaben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe
zunächst auf 120 km/h und dann sogar auf 80 km/h bei Nässe zu begrenzen.
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Dabei spricht einiges dafür, dass nicht nur der unterschiedliche Straßenbelag auf der
rechten und mittleren Fahrspur und die auf der rechten Fahrspur vorhandenen Spurrillen
das Unfallereignis begünstigt haben, sondern auch das Enden des neuen Belags auf
der mittleren Fahrspur. Dass dem Kläger diese Umstände in einer Weise erkennbar
waren, dass das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h als besonders
krasse und unentschuldbare Pflichtverletzung anzusehen wäre, kann danach nicht
festgestellt werden.
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b.
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Die dem Kläger gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II f, 13 Abs. 1, 5 AKB zustehende
Entschädigungsleistung beläuft sich nach Maßgabe der vereinbarten AKB der
Beklagten auf 30.026,68 €.
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Es liegt ein Totalschaden im Sinne von § 13 Abs. 5 der vereinbarten AKB vor, weil die
Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen. Ausweislich des vom
Kläger vorgelegten E.-Gutachtens vom 31.03.2004, dem die Beklagte nicht
entgegengetreten ist, belaufen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf brutto
54.810,55 €, der Wiederbeschaffungswert ist auf 45.000,- € brutto anzusetzen.
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Auf den Wiederbeschaffungswert ist grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer zu ersetzen,
sofern der Versicherungsnehmer – wie vorliegend der Kläger - nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BGH VersR 1985, 354; 1996, 91 ff; Feyock-
Jacobsen-Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, § 13 Rz. 21, 14; Knappmann in
Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB Rz. 14). Der Anspruch auf Erstattung der
Mehrwertsteuer scheitert auch nicht an § 13 Abs. 5 Satz 4 AKB. Nach dieser Regelung
wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Kläger hat die Anschaffung eines Neufahrzeuges sowie die Bezahlung des
Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch Vorlage der
Fahrzeugbestellung vom 08.06.2004 (Bl. 64 d.A.) sowie Kopie des Überweisungsbelegs
nebst entsprechendem Kontoauszug (Bl. 70 d.A.), deren Richtigkeit die Beklagte nicht
bestritten hat, belegt.
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Von dem Wiederbeschaffungswert ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 der vereinbarten
AKB der Restwert des beschädigten Fahrzeuges in Abzug zu bringen. Der Restwert ist
vorliegend auf der Grundlage des E.-Gutachtens auf 14.990,- € anzusetzen. Hinzu
kommen die Abschlagskosten in Höhe von 316,68 €, gegen die die Beklagte sich nicht
gewendet hat.
40
Es ergibt sich damit folgende Abrechnung:
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Wiederbeschaffungswert: 45.000,- €
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abzgl.
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Restwert: 14.990,- €
44
Selbstbehalt: 300,-- €
45
zzgl. Abschleppkosten (unstreitig) 316,68 €
46
Gesamtentschädigung: 30.026,68 €
47
4.
48
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
49
5.
50
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht
vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die
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Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Sache hat über den konkret zur Entscheidung
stehenden Einzelfall mit seinen Besonderheiten hinaus keine Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.026,68 €
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